Hier finden Sie Informationen aus dem Gemeinderat, zu Projektständen aus dem Bauamt sowie zu Beschlüssen zu Auftragsvergaben aus den vergangenen Monaten.

2025

Öffentliche Sitzung

1 2. Änderung der Stellplatzsatzung  

Sachverhalt

In der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 02.06.2025 wurde über die Änderung der Stellplatzsatzung vorberaten.

Hintergrund der Änderung der Stellplatzsatzung ist, dass im gemeindlichen Satzungsrecht mit Inkrafttreten der Änderungen der §§ 11 und 13 des Ersten Modernisierungsgesetzes am 01.10.2025 ein Systemwechsel stattfindet. Stellplatz- und Spielplatzpflicht werden kommunalisiert, Freiflächengestaltungs- und Grünordnungssatzungen treten außer Kraft und können künftig nicht mehr erlassen werden.

Eine Stellplatzpflicht gilt nach Art. 47 Abs. 1 Satz 1 n. F. künftig nur noch, wenn die Gemeinde dies durch Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 n.F. angeordnet hat. Hinsichtlich der festgelegten Anzahl der Stellplätze gilt eine Obergrenze, die sich aus dem ebenso überarbeiteten Anhang zur Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) ergibt. Bestehende Stellplatzsatzungen gelten nach Art. 83 Abs. 5 Satz 2 n.F. fort, wenn sie die in der Anlage zur GaStellV festgelegten Höchstzahlen nicht überschreiten oder sie Bestandteil eines Bebauungsplans (Art 81 Abs 2) sind. Im Übrigen treten bestehende Stellplatzsatzungen mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.

Daraus ergeben sich für die Gemeinde Fahrenzhausen hinsichtlich der derzeit gültigen Stellplatzsatzung vom 24.04.2008, zuletzt geändert am 14.12.2017, Änderungen der Richtzahlen für den Stellplatzbedarf. Die Gemeinde Fahrenzhausen fordert in ihrer Stellplatzsatzung mehr Stellplätze als die Höchstwerte des Modernisierungsgesetzes es erlauben.

Um ein Außerkrafttreten der Stellplatzsatzung der Gemeinde Fahrenzhausen zum 01.10.2025 zu verhindern, muss die Stellplatzsatzung dahingehen geändert werden, dass die Obergrenze eingehalten wird. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass die Festlegungen zur maximalen Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze gemäß dem Anhang des ersten Modernisierungsgesetzes in die Stellplatzsatzung der Gemeinde Fahrenzhausen übernommen werden und den derzeitigen Anhang ersetzt.

Gleichzeitig soll der §3 Anzahl der Stellplätze der derzeitigen Stellplatzsatzung dahingehend geändert werden, dass nur noch ein Verweis auf die Anlage, die die Obergrenze definiert, enthalten ist. §3 soll künftig lauten: „Die Anzahl der notwendigen und herzustellenden Stellplätze richtet sich nach der Anlage“.

Die bisherigen Absätze (1) bis (6) sollen gestrichen werden.

Im Anhang befinden sich die derzeit noch gültige Stellplatzsatzung der Gemeinde Fahrenzhausen vom 24.04.2008, zuletzt geändert am 14.12.2017, sowie die neu überarbeitete Tabelle der maximal zulässigen Stellplatzanzahl gemäß dem ersten Modernisierungsgesetz.

Der Bau- und Planungsausschuss hat mit Beschluss vom 02.06.2025 empfohlen, die maximal zulässige Stellplatzanzahl gemäß dem ersten Modernisierungsgesetz zu übernehmen und zusätzlich die Festsetzungen hinsichtlich der Stellplatzanforderungen für Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung aus der bisherigen Stellplatzsatzung beizubehalten, siehe Punkt 1.1.2 der 2. Änderung der Stellplatzsatzung.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderung der Stellplatzsatzung in der Fassung vom 18.08.2025.

Einstimmig beschlossen     Ja 16  Nein 0  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

2 Haushalt 2025: Planabweichung nach Art. 66 GO  

Sachverhalt

Die Feinschicht (Kammerberg Nordwest) kann früher als geplant fertigstellt werden. Diese war ursprünglich zu einem späteren Zeitpunkt vorgesehen gewesen. Mit Abschluss der Arbeiten kann die Verwaltung die entsprechenden Erschließungsbeiträge erheben.

Gedeckt werden kann die Ausgabe durch die HHSt 6300.95042. Für die OD Lauterbach sind 170.000€ berücksichtigt, die jedoch dieses Jahr nicht in voller Höhe benötigt werden, da die Maßnahme vom LRA nun bis in 2027 verschoben wurde.

Würdigung der Rechtslage (Art. 66 GO):

Vorliegende Planabweichung stellt eine außerplanmäßige Ausgabe dar, die auf Grund der Höhe vom Gemeinderat beschlossen werden muss. Die Verwaltung erachtet die Maßnahme für unabweisbar. Sie soll wie folgt gedeckt werden:

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis. Die außerplanmäßige Ausgabe i.H.v. 30.000,00 € wird wie vorgeschlagen genehmigt.

Einstimmig beschlossen     Ja 16  Nein 0  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

3 Kommunalwahlen 2026: Berufung des Wahlleiters mit Stellvertretung für die Gemeinderatswahlen  

Sachverhalt

Nach Art. 5 Abs. 1 GLKrWG beruft der Gemeinderat die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister oder einen der weiteren Bürgermeister, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde zum Wahlleiter und dessen Stellvertreter.

Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu deren Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen beauftragte Person für den Wahlvorschlag oder deren Stellvertretung ist.

Es wird vorgeschlagen, dass der Leiter des Ordnungsamtes, Sebastian Machl als Gemeindewahlleiter und der geschäftsleitende Beamte Franz Hermann zum Stellvertreter für die Gemeindewahl 2026 berufen werden.

Die Berufung ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Beschluss

Der Gemeinderat beruft Herrn Sebastian Machl zum Gemeindewahlleiter, Herrn Franz Hermann zum Stellvertreter für die Gemeindewahlwahlen 2026.

Einstimmig beschlossen     Ja 16  Nein 0  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

4 Verschiedenes  

Bgm. S. Hartmann gibt bekannt, dass die Sanierung der Bachstraße planmäßig läuft. Die Kreisstraße FS3 von Fahrenzhausen nach Bachenhausen ist vom 18.08. – 29.08.2025 aufgrund von Straßenarbeiten voll gesperrt.

Ab 20.08. – 12.09.2025 befindet sie sich in Urlaub; sie wird von ihren Stellvertretern Andreas Karl und Heinrich Kislinger vertreten.

Öffentliche Sitzung

1 Feststellung der Jahresrechnung 2022 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO  

Sachverhalt

Die vom 04.10.2023 bis 21.07.2025 durchgeführte örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2022 ergab Beanstandungen. Diese, sowie die in der Niederschrift dargestellten Anmerkungen und Vorschläge wurden zur Kenntnis genommen.

1. Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung:

2. Kassenmäßiger Abschluss zur Haushaltsrechnung:

Ein detaillierterer Überblick über die Haushaltswirtschaft mit entsprechenden Erläuterungen ist dem Rechenschaftsbericht zu entnehmen

3. Außer- und Überplanmäßige Ausgaben:
Die Planabweichungen beträgt -556.299.37€. Eine detaillierte Aufstellung ist dem Anhang zu entnehmen. Planabweichungen sind gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO vom Gemeinderat zu beschließen. Dies ist in der Sitzung des Gemeinderates vom 22.07.2024 erfolgt.

4. Stand der Rücklagen zum 31.12.:

  • allgemeine Rücklage: 293.324,61€
  • Sonderrücklage Abwasser:      000,00€

5. Schuldenstand:
Die Gemeinde Fahrenzhausen war zum 31.12.2022 schuldenfrei.

Rechnungsprüfungsvorsitzende A. Wildgruber-Bolesczuk gibt zu der Prüfung des Jahres eine kleine Zusammenfassung ab. Vor allem sollen die vorhandenen Deckungsringe überprüft werden.

Kämmerer M. Rappensperger sichert zu, dass die Deckungsringe im Rahmen der Vorberatungen für den Haushalt 2026 neu überdacht und überprüft werden. Die 1. Bürgermeisterin informiert, dass eine Stellungnahme zum Prüfbericht an den Gemeinderat versendet wird.

Beschluss

Die von der Verwaltung vorgelegte Jahresrechnung 2022 mit dem darauf aufbauenden Rechenschaftsbericht wird festgestellt.

2 Entlastung zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO  

Sachverhalt

Nach Art. 102 Abs. 3 GO ist für die zuvor festgestellte Jahresrechnung 2022 der Gemeinde Fahrenzhausen die Entlastung durch den Gemeinderat zu erteilen.

Die Erste Bürgermeisterin ist grundsätzlich bei der Beratung und Entscheidung über die Entlastung, persönlich beteiligt (Art. 49 Abs. 1 GO). Der Vorsitz muss demnach von einem Stellvertreter übernommen werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Entlastung zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Einstimmig beschlossen     Ja 16  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 1 

  1. S. Hartmann persönlich beteiligt (Art. 49 Abs. 1 GO).
3 Bestätigung & Fortsetzung AK Wohnen im Alter  

Sachverhalt

I. Bedarf der Gemeinde

Der Arbeitskreis Wohnen im Alter hat folgenden Bedarf für die Gemeinde Fahrenzhausen ermittelt:

  • Tagespflege mit 20 bis 25 Plätzen
  • eine (evtl. zwei) Ambulante Wohngemeinschaft(en) mit je max.12 Bewohnern
  • bis zu 20 barrierefreie Wohnungen (nach DIN18040)

 II. Grundstücke

Der Arbeitskreis hat im Auftrag des GR (Sitzung vom 28.04.2025) die gemeindeeigenen Grundstücke, die grundsätzlich für eine altersgerechte Bebauung geeignet sind, gesichtet und hinsichtlich verschiedener Kriterien bewertet und priorisiert. Zu diesen Kategorien gehören unter anderem Grundstücksgröße, Grundstückslage und die umliegende Infrastruktur.

Zugleich wurde der Beschluss des Gemeinderats vom 30.07.2018 (siehe Anlage), die Flurnummern 72/1 u. 177 für sozialverträgliche Nutzung zu verwenden, entsprechend mit beachtet.

Folgende Flurnummern aus den zwölf voruntersuchten Grundstücken erfüllen die Kriterien und sind in der vom Arbeitskreis empfohlenen Priorisierung gelistet:

  1. Flurnummer 72/1 & 177 (2.863 qm)
    1. ohnehin vom GR für diesen Zweck vorgesehen
    2. zentrale Lage in Fahrenzhausen, Apotheke, Ärztehaus, Post, Bäcker, Metzger fußläufig oder mit Busanbindung gut und schnell erreichbar
    3. Einbindung in Ortskern am neuen Rathaus hier ideal gegeben
    4. Innenbereich §34, bei 3-geschossiger Bebauung vorhabenbezogener Bebauungsplan notwendig
    5. Grundstückserweiterung Richtung Hellmeier denkbar, Kontakt vorhanden
  1. Flurnummer 217 (4.724 qm)
    1. zentrale Lage in Fahrenzhausen, Apotheke, Ärztehaus, Post, Bäcker, Metzger fußläufig oder mit Busanbindung gut und schnell erreichbar
    2. Einbindung in Ortskern nicht so ideal wie bei 72/1 u. 177
    3. perspektivisch erweiterbar aufgrund großzügigem Flächenangebot
    4. Kein Baurecht vorhanden, im FNP als WA (allgemeines Wohngebiet) und MI (Mischgebiet) ausgewiesen, FNP-Änderung und Aufstellung B-Plan nötig
  1. Flurnummer 2413 (8.294 qm)
    1. Nähe Kindergarten kann Synergien zwischen KiGa und Seniorenwohnen ergeben, Zusammenleben von Jung und Alt
    2. keine Einbindung in Ortskern
    3. nur Penny und Edeka (mit Abstrichen) gut zu erreichen, Bäcker, Metzger, Ärztehaus, Apotheke, Post schwerer zu erreichen als bei Punkt 1. und 2.
    4. Erweiterung des Wohnangebots möglich
    5. schwierige Baugrundverhältnisse
    6. kein Baurecht, im FNP als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen

III.        Umsetzungsvarianten

Der Arbeitskreis hat zur Umsetzung des altersgerechten Wohnens folgende Varianten ermittelt.

 Variante 1

Diese Variante beinhaltet die Bereitstellung (Verkauf/Erbpacht) eines der oben genannten Grundstücke an einen Bauträger, der den Bau und die Abwicklung des Projekts für uns übernimmt. Die Wohnungen werden zum Verkauf angeboten. Die Gemeinde kann sich ein Mitspracherecht bei der Vermietung/Vergabe der Wohnungen/Tagespflegeplätze/WG-Plätze sichern. Dazu muss ein Vergabekriterienkatalog von der Gemeinde erarbeitet werden. Diese Absicherung erfolgt über einen Eintrag ins Grundbuch. Bei bestimmten Bauträgern sind die pflegerischen Aspekte (Übernahme der Tagespflege, Angebot Pflegedienst für WGs und Wohnungen) Teil des Angebots.

 Variante 2

Die Gemeinde setzt das Projekt in Eigenregie um (geladener Architektenwettbewerb, VgV Verfahren, Ausschreibung zur Findung eines GU, weitere Umsetzungsmöglichkeiten sind zu prüfen). Pflegerische Aspekte sind gesondert zu organisieren bzw. zu betreiben.

Variante 3

Die Verwaltung prüft die Gründung einer Genossenschaft, die dieses Projekt in die Tat umsetzen kann, alternativ Suche nach Genossenschaft (ähnlich Maro), die das Bauvorhaben umsetzt.

Die Ergebnisse der weiteren Untersuchungen wird der Arbeitskreis Wohnen im Alter in einer weiteren Gemeinderatssitzung im Herbst vorstellen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den vom Arbeitskreis Wohnen im Alter ermittelten Bedarf (20-25 Plätze für Tagespflege, 1-2 ambulant betreute Wohngemeinschaften und bis zu 20 barrierefreie Wohnungen) zur Kenntnis und bestätigt diesen. Der AK wird beauftragt, die Umsetzung des Projektes in dieser Größenordnung weiter zu verfolgen.

Als möglichen Standort sollen ausschließlich die oben genannten Grundstücke (Flur-NR. 72/1 u. 177, 217, 2413) näher untersucht werden. Realisierungsvarianten sind auf Basis der vorgeschlagenen Varianten 1 – 3 genauer auszuarbeiten.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

4 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Sitzung des Gemeinderates am 30.06.2025:

2. Bachstraße – Auftragsvergabe Straßenbauarbeiten

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag für die Straßenbauarbeiten der Bachstraße an die Firma Schelle aus Pfaffenhofen zu vergeben.

3. Erneuerung EDV-Grundschule Fahrenzhausen; Vergabe

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Angebote von Paladin Computer GmbH und Agelero IT-Systeme Erding GmbH anzunehmen. Desweitern hat der Gemeinderat beschlossen, bei dem Angebot von Agelero IT-Systeme Erding GmbH die Variante mit dem Original-Apple-Pen auszuwählen.

5. Bauleitplanung: Bebauungsplan Ortsmitte Großnöbach; Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Erstellung eines Bebauungsplans 

Der Gemeinderat hat beschlossen, für die weiteren Planungsleistungen zur Änderung und Ausarbeitung des Bebauungsplans „Ortsmitte Großnöbach“ die WipflerPlan aus Pfaffenhofen zu beauftragen.

  1. Ortsmitte Großnöbach – Beauftragung eines Altlastengutachtens

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag zur Durchführung der Altlastenuntersuchung im Bereich der Flurstücke 72/17, 72/20, Teilflächen von 72/18 und 72/19 sowie 72/23, alle Gemarkung Großnöbach an die Firma Sakosta GmbH in München zu vergeben.

  1. Feldwegsanierung Bärnau- Bachenhausen

Der Gemeinderat hat beschlossen, das Angebot der Firma Schweiger Straßenbau anzunehmen. Die Beauftragung des Auftrags erfolgt von oben ab Beginn der PV-Anlage bis zu Beginn des Weihers.

Sitzung des Gemeinderates am 07.07.2025:

1. Neubau Rathaus – weiterer Leistungsabruf des Architekturbüros Schätzler

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Leistungsstufen 3 und 4 (Leistungsphasen 5-9) beim Architekturbüro Schätzler für die Leistung der Objektplanung Gebäude und Innenräume abzurufen.

5 Verschiedenes  
5.1 Übergabe Tankstellengrundstück  

Bgm. S. Hartmann gibt bekannt, dass die Übergabe für das Tankstellengrundstück am 01.08.2025 erfolgt. Der Spatenstich im Beisein der Personen 2. Bgm A. Karl und GL F. Hermann für die Tankstelle erfolgt am 19.08.2025. Auf Anfrage teilt sie mit, dass auf den benachbarten Parkplatz der EDEKA E-Ladestellen errichtet werden.

5.2 Gebühren für Verwaltungshandeln  

Gemeinderatsmitglied A. Wildgruber-Bolesczuk fragt nach wegen Gebühren für Verwaltungshandlungen für Vereine.

Bgm. S. Hartmann: Dies könne hier allgemein nicht beantwortet werden. Es gibt allerdings dazu einen Beschluss indem die Festsetzungen formuliert sind. Evtl. könnte das in einem Ausschuss beraten werden.

Öffentliche Sitzung

1 OD Lauterbach – FS31: Planungsvorstellung mit Bau eines Gehwegs entlang der Ortsdurchfahrt  

Sachverhalt

Der Landkreis Freising beabsichtigt im Jahr 2027 die Sanierung der Ortsdurchfahrt Lauterbach zwischen Einmündung B13 und Ortsausfahrt Richtung Kammerberg.

Das Landratsamt Freising ist auf die Gemeinde zugekommen um die Projektparameter vorzustellen und die Zuarbeit der Gemeinde zu klären.

Bereits am 17.09.2024 hat eine Anliegerversammlung stattgefunden – das Projekt wurde von Seiten des Planungsbüros vorgestellt und die Anlieger mit der Aufgabe entlassen, ob Grundabtretungen, zumindest in Teilbereichen gewünscht und möglich sind, so dass hier ein Gehweg neben der Straße für die Erreichbarkeit der Bushaltestellen umgesetzt werden kann.

Nach intensiver Zusammenarbeit des Ortssprechers mit der Dorfgemeinschaft ist hier eine grundsätzliche Bereitschaft zu Grundabtretungen entstanden – die Umsetzung eines durchgängigen Gehwegs im Ortsteil Lauterbach scheint möglich zu sein.

In diesem Zuge soll die Straßenbeleuchtung mit angepasst werden und die Breitbandkabel im Gehwegbereich mitverlegt werden.

Das IB Haas hatte bereits am 02.12.2024 in die Gemeinderatssitzung das Planungskonzept vorgestellt. Der Gemeinderat hatte damals den Grundsatzbeschluss der Umsetzung gefasst und zugestimmt die entsprechenden HH-Mittel für 2025 bzw 2026 bereitzustellen.

In der heutigen Sitzung stellt das Ing.-Büro Haas (Frau Fuchs und Herr Haas) anhand von detaillierten Plänen die Ortsdurchfahrt von Lauterbach vor. Alle Pläne sind als Anlage zur Vorlage beigefügt. Die Umsetzung ist für das Jahr 2027 geplant – der Landkreis hat die Maßnahme weiter um ein Jahr verschoben. Der Gehweg hat eine Länge von ca. 760 m und eine Mindestbreite von 1,80 m. Der Ausbau der Straße und des Gehweges erfolgt nach den gängigen Richtlinien, da sonst keine Förderungen möglich sind. In manchen Teilbereichen beträgt der Gehweg nur 1,00 bis 1,40 m, da in diesen Bereichen kein Grunderwerb möglich war. Trotzdem wurde von der Reg. v. Obb. eine Förderung zugesagt.

Herr Haas schätzt die Kosten der Maßnahme auf 411.089 € ohne Grunderwerb. Zuschüsse sind erfahrungsgemäß zwischen 50 und 80 % zu erwarten. Es ist ein Grunderwerb von ca. 370 qm notwendig.

Ortssprecher A. Modlmayr kündigt an, eine Ortsversammlung in Lauterbach nach der Genehmigung im Gemeinderat abzuhalten.

Die Verwaltung empfiehlt, dass die nötigen finanziellen Mittel für den Haushalt 2026 und 2027 bereitgestellt werden und den Grunderwerb für den Ausbau der Ortsdurchfahrt mit durchgängigem Gehweg durchgeführt wird.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den vorgestellten Projektstand zur Erneuerung der Ortsdurchfahrt Lauterbach FS31 zur Kenntnis und beschließt die nötigen finanziellen Mittel für den Haushalt 2026 und 2027 bereitzustellen und beauftragt die Verwaltung den Grunderwerb für den Ausbau der Ortsdurchfahrt mit durchgängigem Gehweg entsprechend durchzuführen.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

2 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 371 u. 663 jeweils Gemarkung Jarzt; Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens  

Sachverhalt

Für die beiden Grundstücke Fl.-Nrn. 371 (WEA IV) und 663 (WEA III) jeweils Gemarkung Jarzt wurde erneut ein Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich der Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) eingereicht. Grund der erneuten Einreichung ist die ablehnende Stellungnahme einer Fachstelle. Aus diesem Grund wurde der Standort der Anlage „WEA IV“ erneut um ca. 10m verschoben.

Die beiden Grundstücke befinden sich innerhalb der rechtskräftigen Konzentrationsflächen für Windenergie zwischen den Ortsteilen Lauterbach, Jarzt und Appercha. Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans – „Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“ – von der Gemeinde Fahrenzhausen im Jahre 2013 wurde durch die Ausweisung von potenziell geeigneten Konzentrationsflächen für Windkraftenergieanlagen eine städtebaulich und landschaftlich verträgliche Steuerung von Windenergieanlagen angestrebt.

Das Grundstück Fl.-Nr. 371 Gemarkung Jarzt liegt ca. 160m östlich der Bundesstraße B13 und ca. 650m nördlich vom Ortsteil Bärnau. Das Grundstück Fl.-Nr. 663 Gemarkung Jarzt befindet sich ca. 260 m nördlich von zuerst genanntem Grundstück. Die Zustimmungen der beiden Grundstückseigentümer wurden anhand von unterzeichneten Gestattungsverträgen nachgewiesen. Diese liegen nach Rücksprache der Immissionsschutzbehörde vor. Beide Grundstücke werden aktuell landwirtschaftlich bewirtschaftet. Die geplanten Windenergieanlagen sollen jeweils mit einer Nabenhöhe von 174,50 m, einem Rotordurchmessers von 175 m und einer Gesamthöhe von 262 m errichtet werden und dabei eine Nennleistung von je 7 MW erzeugen.

Der neue Standpunkt für die WEA IV auf dem Grundstück Fl.-Nr. 371 Gemarkung Jarzt wurde um ca. 10m nach Osten verschoben (siehe Anhang Darstellung Verschiebung – NEU) und dabei so gewählt, dass der Rotorüberschwenkbereich beinahe komplett auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden kann. Eine kleine Fläche des Rotorüberschwenkbereiches ragt auf den südlichen Feldweg, dessen Eigentümer die Gemeinde Fahrenzhausen ist.

Der Standpunkt der WEA III auf dem Grundstück Fl.-Nr. 663 Gemarkung Jarzt bleibt unverändert. Der Rotorüberschwenkbereich kommt auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 676, 675, 664, 671, 670 und 661 jeweils Gemarkung Jarzt zu liegen. Bei letzterem handelt es sich um denselben Grundstückseigentümer wie von Fl.-Nr. 663 Gemarkung Jarzt. Die Fl.-Nrn. 675, 664 und 670 Gemarkung Jarzt sind Eigentum der Gemeinde Fahrenzhausen. Sofern eine Beteiligung des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 676 Gemarkung Jarzt erforderlich ist, wird das SG Immissionsschutz des Landratsamtes Freising um diese gebeten.

Gegenstand der Prüfung im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid sind:

  • Zulässigkeit der beantragten WEA bei der zivilen und militärischen Luftfahrt
  • Zulässigkeit der beantragten WEA hinsichtlich sonstiger dem Vorhaben entgegenstehender militärischer Belange
  • Zulässigkeit der beantragten WEA hinsichtlich Richtfunkstrecken

Seitens der Gemeinde Fahrenzhausen kann zu den abgefragten Punkten keine Stellungnahme abgegeben werden, da es sich dabei ausschließlich um die Belange öffentlicher Träger handelt, die nicht in die Beurteilungsrahmen einer Kommune fallen.

Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.

Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.

Beschluss

Seitens des Gemeinderates der Gemeinde Fahrenzhausen wird das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) für die beiden Grundstücke Fl.-Nrn. 371 und 663 jeweils Gemarkung Jarzt, erteilt.

Das Landratsamt Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, den Eigentümer der Fl.-Nr. 676 Gemarkung Jarzt bezüglich der von der Rotorschwenkfläche betroffene Grundstücksfläche zu beteiligen.

Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.

Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

3 Neubau Rathaus: Vorstellung der Entwurfsplanung  

Sachverhalt

Das Architekturbüro Schätzler stellt die Entwurfsplanung anhand einer Präsentation mit Grundrissen, Schnitten, Ansichten und Freiraumplanung vor. Die Präsentation ist als Anlage zur Vorlage beigefügt. Im Wesentlichen wurden nur kleinere Änderung und die Abstimmung mit den Fachplanern durchgeführt.

Für die Fassade ist eine horizontale Gliederung geplant; diese muss allerdings noch für alle Fassadenteile genauer untersucht werden. Es sind keine Feldbildungen vorgesehen. Innerhalb der nächsten 14 Tage wird er dazu Ergebnisse vorlegen.

Der Projektsteuerer pm5 stellt das Ergebnis der Prüfung der Kostenberechnung sowie den Rahmenterminplan vor. Gegenüber der Kostenschätzung ergibt sich eine Kostenberechnung verringert um 45.258,69 € in Höhe von 9.786.452,84 €. Dem stehen mögliche Förderungen für klimafreundliches Nichtwohngebäude (KfW Programm 499) 106.000 € und eine Holzbauförderung 157.500 € gegenüber. Der Holzbaufördertopf ist derzeit ausgeschöpft. Pm5 empfiehlt einen Puffer für Unvorhergesehenes in Höhe von 5% für den Neubau (489.000 €) und zudem ein Puffer für zukünftige Baupreissteigerungen ab Kostenermittlungszeitpunkt bis Mitte Bauzeit (bei 2,7% bis Mai 2026: 266.500 €) einzustellen.

Herr Kunellis (pm5) stellt folgenden Terminplan vor:

– Start Ausführungsplanung: Juli 2025

– Start Ausschreibung Kanalverlegung: Juli 2025

– Abgabe Bauantrag (Hochbau): August 2025

– Baubeginn Kanalverlegung: November 2025

– Baubeginn Rathaus Neubau: April 2026

– Nutzungsaufnahme: Dezember 2027

Die Themen Absturzsicherung an den bodentiefen Fenstern im Stüberl, Fassadengliederung, Ausführung des Sockelbereiches, Schallschutz Müllraum, Schallschutz Technikraum, Schallschutz Technik Sitzungssaal wurden im Arbeitskreis „Neubau Rathaus“ vorbesprochen und werden in der heutigen Sitzung in separaten TOPs behandelt. Der Arbeitskreis und die Verwaltung empfehlen, mit Ausnahme der Fassadengliederung, den Empfehlungen der Fachplaner zu folgen.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) zur Kenntnis und beschließt die Freigabe der Entwurfsplanung in der Fassung vom 07.07.2025. Die Verwaltung wird ermächtigt, den auf Basis der Entwurfsplanung erstellten Bauantrag zur Genehmigung einzureichen.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

4 Neubau Rathaus: Entscheidungsvorlage – Absturzsicherung vor den bodentiefen Verglasungen im OG  

Sachverhalt

Das Architekturbüro Schätzler stellt in der heutigen Sitzung die Entscheidungsvorlage zur Absturzsicherung vor den bodentiefen Verglasungen im OG vor, siehe Entscheidungsvorlage im Anhang.

Der Arbeitskreis und die Verwaltung empfehlen die Ausführung gemäß Variante 2 (Glasgeländer).

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Ausführung der Absturzsicherung vor der bodentiefen Verglasung im OG als Glasgeländer gemäß Variante 2 der Entscheidungsvorlage.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 16  Nein 1  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

5 Neubau Rathaus: Entscheidungsvorlage Fassadengliederung  

Sachverhalt

Die Fassadengliederung ist schon in Top 3 vorgestellt. Eine Beratung und Entscheidung sind hinfällig.

6 Neubau Rathaus: Entscheidungsvorlage Sockelausführung  

Sachverhalt

Das Architekturbüro Schätzler stellt in der heutigen Sitzung die Entscheidungsvorlage zur Sockelausführung vor, siehe Entscheidungsvorlage im Anhang.

Aus Sicht des Gemeinderats soll keine teure Betonsockelausführung, sondern eine dauerhafte wirtschaftliche Lösung verwendet werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Ausführung mit einer robusten, dauerhaften wirtschaftlichen Lösung als Alternative zur verputzten Perimeter Decke.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

7 Neubau Rathaus: Entscheidungsvorlage Schallschutz Müllraum  

Sachverhalt

Das Architekturbüro Schätzler stellt in der heutigen Sitzung die Entscheidungsvorlage zum Schallschutz im Müllraum vor, siehe Entscheidungsvorlage im Anhang.

Der Arbeitskreis und die Verwaltung empfehlen die Ausführung einer regulären Bürotrennwand gemäß Vorschlag der Fachplaner.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Ausführung der Trennwand zwischen Müllraum und Büro EWo/Passamt als reguläre Bürotrennwand gemäß dem Vorschlag der Fachplaner.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

8 Neubau Rathaus: Entscheidungsvorlage Schallschutz Technikraum  

Sachverhalt

Das Architekturbüro Schätzler stellt in der heutigen Sitzung die Entscheidungsvorlage zum Schallschutz im Technikraum vor, siehe Entscheidungsvorlage im Anhang.

Der Arbeitskreis und die Verwaltung empfehlen die Ausführung der Decke über dem Stüberl als Holzmassivdecke mit schwimmendem Aufbau (Estrich auf Trittschalldämmung) gemäß dem Vorschlag der Fachplaner.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Ausführung der Decke über dem Stüberl als Holzmassivdecke mit schwimmendem Aufbau (Estrich auf Trittschalldämmung) gemäß dem Vorschlag der Fachplaner.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

9 Neubau Rathaus: Entscheidungsvorlage Schallschutz Technik Sitzungssaal  

Sachverhalt

Das Architekturbüro Schätzler stellt in der heutigen Sitzung die Entscheidungsvorlage zum Schallschutz im Sitzungssaal vor, siehe Entscheidungsvorlage im Anhang.

Der Arbeitskreis und die Verwaltung empfehlen die Ausführung einer Trockenbauwand im Sitzungssaal zwischen Konferenzraum und Technikraum gemäß dem Vorschlag der Fachplaner.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Ausführung einer Trockenbauwand im Sitzungssaal zwischen Konferenzraum und Technikraum gemäß dem Vorschlag der Fachplaner.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

10 Neubau Rathaus – Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung der Vergabe, Objektüberwachung und Objektbetreuung (Leitungsphasen 5-9) – Beauftragung der Fachplaner  

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in der heutigen Sitzung die Entwurfsplanung für den Bau eines neuen Rathauses freigegeben.

Mit der Bearbeitung der Leistungsphase 4 – Genehmigungsplanung wurden die Fachplaner bereits mit Beschluss des Gemeinderats vom 20.01.2025 beauftragt.

Um den Projektablauf nicht zu verzögern, empfehlen die Verwaltung und der Projektsteuerer pm5, die Fachplaner mit den danach folgenden Leistungsphasen

5: Ausführungsplanung

6: Vorbereitung der Vergabe

7: Mitwirkung der Vergabe

8: Objektüberwachung

9: Objektbetreuung

zu beauftragen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Ingenieurbüros Glasmann, Kurz und Fischer, Brandl und Eltschig, pm5, Landschaftsarchitekten Kronenbitter sowie Brandschutzservice Zobel mit der Bearbeitung der Leistungsphasen 5-9 zu beauftragen.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

11 Verschiedenes  
11.1 Vorstellung Außenanlagen Rathaus  

Gemeinderatsmitglied A. Guttner schlägt vor, da das Büro Kronenbitter heute nicht anwesend war, die Freianlagenplanung für das Rathaus gesondert zu präsentieren.

11.2 Terminverschiebung Arbeitskreis Rathausneubau  

Gemeinderatsmitglied A. Guttner regt an, den Termin für die Arbeitskreissitzung Neubau Rathaus wegen Terminüberschneidung vom 11.07. auf den 18.07.2025 zu verschieben.

11.3 Facebook Post 1. Bgm. zum Thema Flughafenbesuch  

Gemeinderatsmitglied Ch. Mößmer kritisiert den Facebook Post von Bgm. S. Hartmann zu dem Thema Baustellenbesuch mit dem Nachbarschaftsbeirat und der IBA im Flughafen München, in dem sie schreibt, dass sie sich auf die Eröffnung in 2026 freut. Ch. Mößmer sagt, Fahrenzhausen ist eine fluglärmbelastete Gemeinde und die 1. Bgm soll solche Posts nicht setzen.

Öffentliche Sitzung

1 Hangweg Hörenzhausen: Planungsvorstellung  

Sachverhalt

Dieser Sitzungsgegenstand (TOP 1) war bereits in der Sitzung des Gemeinderats am 16.06.2025 auf der Tagesordnung. Insoweit wird auf diese Vorlage verwiesen.

Zu der Sitzung am 16.06.2025 war das Ing.-Büro Franz Lohr anwesend. Der Planer Franz Lohr erläuterte ausführlich das Planungskonzept.

Ein möglicher Plan zum Tausch und Erwerb von Flächen befindet sich in der Anlage zur Vorlage. IB Lohr hat diesen Plan nach den aktuellen Vermessungsergebnissen vom Dezember 2024 in das neue Höhensystem umgesetzt und angepasst. Es ist ein Grunderwerb von ca. 167,57m² durch die Gemeinde erforderlich.

Die Anlieger des Hangwegs sind im Zuge des Vermessungstermins im Dezember 2024 über das weitere Vorgehen mündlich informiert worden und zeigen sich weiterhin offen für Grundstückstausch und möglichen Grunderwerb. Die Anlieger werden im Nachgang der heutigen Sitzung über das weitere Vorgehen im Projekt und die möglichen Tausch- und Kaufflächen informiert, sofern Einverständnis mit der Fortführung der Planung durch den Gemeinderat besteht.

Herr Lohr hatte die technischen Details der Maßnahme anhand der beigefügten Pläne vorgestellt. Im Bereich der Einmündung zur Gabelstraße ist Platz für eine Bushaltestelle. Die Bushaltestelle kann barrierefrei errichtet werden. Ferner könnte noch ein Buswartehäuschen errichtet werden. Im weiter ansteigenden Bereich verschmälert sich die Straße von anfangs 5,50 m auf 3,50 m. Die Straße hat eine maximale Steigung von 6%. Das Regenwasser soll frühzeitig abgefangen und abgeleitet werden.

Herr Lohr bezifferte die Gesamtkosten incl. Planungskosten auf 374.000 € brutto (ohne Buswartehäuschen). Im Haushalt 2025 sind 150.000 € veranschlagt. Entsprechende Haushaltsgelder, gemäß Kostenschätzung plus Ingenieurgelder, könnten für den Haushalt 2026 bereitgestellt werden. Nach Rücksprache mit dem IB Lohr und vertraglicher Fixierung der Tauschflächen ist die Durchführung und Umsetzung des Projekts in 2026 realistisch. Mögliche Erschließungsbeiträge werden von Seiten der Verwaltung noch abschließend geprüft werden. Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Gemeinderat nachgereicht.

Mehrere Gemeinderatsmitglieder wenden ein, dass diese Ausbauvariante zu umfangreich und zu teuer ist. Es sollte eine einfache Variante umgesetzt werden. Die 1. Bürgermeisterin fragt, warum diese Fragen nicht schon in der Sitzung vor einer Woche im Beisein des IB Lohr gestellt wurden? Hauptsächlich müsste der obere Teil wegen dem Wasserabfluss geregelt werden. Bei dem unteren Teil reicht ein einfacher Ausbau. Es sollte mit den Anliegern eine einfachere Ausführung durchgesprochen werden. Der Plan soll an den Planer zurückgegeben werden, bis nach Absprache mit den Anliegern eine Reduzierung der Ausbauplanung vorliegt. Es wurde Kritik geäußert, dass mit den Anliegern nicht kommuniziert wurde.

Gemeinderatsmitglied R. Kern stellt den Antrag zur Geschäftsordnung auf Zurückstellung des Tagesordnungspunktes.

Zurückgestellt           Ja 15  Nein 0  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

2 Grundsatzbeschluss zur Aufstellung von Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (i. V. m. § 34 Abs. 5); Ausarbeitung eines Kriterienkatalogs  

Sachverhalt

Der Antrag von Gemeinderatsmitglied A. Guttner vom 04.07.2024 wurde mehrfach im Bau- und Planungsausschuss und im Gemeinderat beraten und behandelt.

Am 11.11.2024 hat der Gemeinderat beschlossen TOP 3:

„Der Gemeinderat beschließt eine einheitliche Vorgehensweise bei Bauwunsch auf den betroffenen Grundstücken des Flächennutzungsplans (braune und rote Flächen – Mischgebiet Dorfgebiet, Allgemeines Wohngebiet, Reines Wohngebiet im Außenbereich) grundsätzlich durch die Verwaltung anhand eines Kriterienkatalogs vorbereiten zu lassen.

Der ausgearbeitete Kriterienkatalog soll im Bau- und Planungsausschuss vorberaten werden.“

Der Kriterienkatalog wurde anschließend im Bau- und Planungsausschuss mehrfach vorberaten.

Der Bau- und Planungsausschuss hat am 02.06.2025 beschlossen, dass der beigefügte Kriterienkatalog zur Aufstellung von Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (i. V. m. § 34 Abs. 5) BauGB dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt wird.

Nr. 4.4 (Wohneinheiten für Beschäftigte) wurde in Bezug auf das Koppelungsverbot überprüft. Das Kriterium 4.4. ist ein sachlicher Grund und kann aufgenommen werden. Es ist für die Gemeinde wichtig, dass für die Beschäftigten bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann. Dies ist ein von der Rechtsprechung grundsätzlich anerkanntes Kriterium.

Zur Sicherung der Bauverpflichtung wurden weitgehend die Regelungen der Nr. 6 der Richtlinien der Gemeinde Fahrenzhausen für die Vergabe von gemeindeeigenen Baugrundstücken und Eigentumswohnungen (Ankaufsrecht der Gemeinde) übertragen. Hier ist der Gemeinde ein Ankaufsrecht mit Eintragung einer Auflassungsvormerkung mit Grundschuldeintragung angedacht.

Hier hätte die Gemeinde ein Ankaufsrecht für den Fall, dass der Grundstückseigentümer seine Bauverpflichtung (innerhalb der gesetzten Frist) nicht nachkommt. Der Ankaufspreis wäre um 30 % vergünstigt, da sich die Gemeinde verpflichtet, das erworbene Grundstück an Einheimische im Sinne der Richtlinien für die Vergabe von gemeindeeigenen Baugrundstücken und Eigentumswohnungen vom 11.11.2024 zu veräußern. Oder als Alternative 6.3 gleich vom Grundstückseigentümer an den „Einheimischen“ weiterveräußert.

Eine Verpflichtung zur Selbstnutzung innerhalb einer gewissen Zeit kann wegen dem Verstoß des Koppelungsverbotes nicht aufgenommen werden. Ein Verkauf des Grundstückes (bebaut oder unbebaut) kann jederzeit durch den Grundstückseigentümer erfolgen, da das Eigentumsrecht kein städtebaulicher Grund ist. Nach Rückfrage bei der Rechtsberatung besteht hier das Risiko, dass dieses Kriterium als diskriminierend eingestuft wird.

Gemeinderatsmitglied A. Guttner plädiert trotzdem, das Kriterium der Eigenbedarfssicherung mit aufzunehmen und mit 100 Punkte zu bewerten. Aus ihrer Sicht wäre die Selbstnutzung wichtig. Der 2. Bgm A. Karl sagt, wir haben uns schon öfters über die Rechtsberatung hinweggesetzt und es ist in den letzten 15 Jahren nichts passiert.

Aus den Reihen des Gemeinderates kommt der Vorschlag „Nr. 4.4 Wohneinheiten für Beschäftigte“ zu streichen, da dies möglicherweise bei der Umsetzung zu schwierig sein könnte. Bei Nr. 4.3 Errichtung von Wohneinheiten soll der letzte Satz (Verpflichtung von mehr als 4 WE bei 500 qm Grundstücksfläche    100 Punkte) gestrichen werden. Bei Nr. 4.3 Errichtung von Wohneinheiten sollen die Bewertung mit jeweils 50 Punkte erfolgen.

Der Kriterienkatalog zur Aufstellung von Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (i. V. m. § 34 Abs. 5) BauGB soll öffentlich bekannt gemacht werden.

Die Fristen für den Bearbeitungszeitraum werden wie folgt erfolgen:

Sammeln der Anträge und nach Bearbeitung in den Gemeinderat geben. Erste Bewerbungsfrist bis 28.02.2026.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den beigefügte Kriterienkatalog zur Aufstellung von Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (i. V. m. § 34 Abs. 5) BauGB mit folgenden Änderungen:

  • 4.3. Errichtung von Wohneinheiten wird geändert in:

„Der betroffene Grundstückseigentümer verpflichtet sich mehrere Wohneinheiten (WE) zu schaffen.

Verpflichtung von mehr als 2 WE je 500 qm Grundstücksfläche                      50 Punkte

Verpflichtung von mehr als 3 WE je 500 qm Grundstücksfläche                      50 Punkte“

  • 4.4. Wohneinheiten für Beschäftigte wird gestrichen
  • Neu eingefügt wird:

„Der betroffene Grundstückseigentümer verpflichtet sich die Hauptwohneinheit selbst zu nutzen                       100 Punkte“.

Der Kriterienkatalog zur Aufstellung von Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (i. V. m. § 34 Abs. 5) BauGB wird öffentlich bekannt gemacht. Die Verwaltung sammelt Anträge für Einbeziehungsatzungen, gibt diese nach Bearbeitung an den Gemeinderat weiter. Die erste Bewerbungsfrist ist bis 28.02.2026.

Einstimmig beschlossen     Ja 16  Nein 0  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

3 Verschiedenes  
3.1 Baugebiet Im Leger; Anfragen und Klagen  

2. Bgm. A. Karl regt an in einer der nächsten Sitzungen über die Situation im Baugebiet Im Leger zu sprechen. In letzter Zeit gab es viele Anfragen und Klagen.

Die 1. Bürgermeisterin erklärt, dass es am 17.03.2025 dazu eine öffentliche Sitzung gab in der einige Anwohner anwesend waren. Hier wurde beschlossen, dass der Bebauungsplan geändert wird und das WipflerPlan die Planung für ein Regenrückhaltebecken in Angriff nimmt. Diese Planungen dauern mindestens 6 Monate. Desweitern gibt es vermehrt Gespräche und Mailverkehr mit den Anwohnern. Frau Gümmer ist tief in das Thema Leger involviert. Sie war erst in der vergangenen Woche mit einem Bauhofmitarbeiter vor Ort. Der 2. Bgm. A. Karl, sagt, er wird diese Information weitergeben.

3.2 Badeweiher Wenger Weiher  

Gemeinderatsmitglied frägt nach dem Wenger Weiher nach, ob es ein Pflegekonzept gibt. Wer kümmert sich um die Wasserqualität? Die 1. Bürgermeisterin erklärt, dass sie selbst vor kurzen vor Ort war und mit dem Fischerverein über den Rückschnitt gesprochen hat. Es wird im Jahr 2-3 mal gemäht und die Hecken und Sträucher geschnitten. Bei der Wasserqualität sagt sie: Wir werden uns um die Fragen kümmern.

Öffentliche Sitzung

1 Hangweg Hörenzhausen: Planungsvorstellung IB Lohr  

Sachverhalt

Die Gemeinderatsmitglieder Ch. Mössmer und B. Betz hatten am 20.11.2024 einen Antrag zur Sanierung des Hangwegs in Hörenzhausen gestellt.

Die Verwaltung nahm dazu in der IUA am 02.12.2024 Stellung, dass zum Sitzungszeitpunkt bereits ein Vermessungsantrag seit 24.09.2024 beim Vermessungsamt Freising zur Grenzfeststellung bestand.

Die Grenzfeststellung wurde am 16.12.2024 durchgeführt, die Ergebnisse liegen der Verwaltung vor.

Das IB Lohr besitzt für den Hangweg seit 05.03.2015 einen gültigen und laufenden Ingenieurvertrag für die Maßnahme, gemäß Infrastruktur- und Umweltausschussbeschluss vom 24.11.2014. Die Planungen zur Sanierung des Weges gehen bis ins Jahr 2012 zurück. Herr Lohr hat nach Rücksprache mit der Verwaltung die Planungen gemäß den Konditionen im bestehenden Honorarvertrag von 2015 wieder aufgenommen.

Die Hanglage und Straßenentwässerung des Weges sind mittels Einzugsgebietsberechnung höher liegender Wiesen und Felder umfangreich beplant worden inkl. dem Einbau eines neuen Straßenentwässerungssystems, das langfristig und nachhaltig die Entwässerungsproblematik des Hangwegs lösen soll und das Wasser gezielt über die vorhandenen Regenwasserkanäle der Gabelstraße zielgerichtet abführen soll.

Eine einfache offene Entwässerungsrinne entlang des steilen Hangwegs scheint technisch nicht zielführend, da diese überspült wird und das Wasser nicht zielgerichtet abführt. Außerdem droht auch die wiederkehrende Verschmutzung der Rinne durch den kreuzenden, landwirtschaftlichen Verkehr, wenn das System nur oberflächlich geführt wird.

Ein möglicher Plan zum Tausch und Erwerb von Flächen befindet sich in der Anlage zur Vorlage. IB Lohr hat diesen Plan nach den aktuellen Vermessungsergebnissen vom Dezember 2024 in das neue Höhensystem umgesetzt und angepasst. Es ist ein Grunderwerb von ca. 167,57m² durch die Gemeinde erforderlich.

Die Anlieger des Hangwegs sind im Zuge des Vermessungstermins im Dezember 2024 über das weitere Vorgehen mündlich informiert worden und zeigen sich weiterhin offen für Grundstückstausch und möglichen Grunderwerb.

Die Anlieger werden im Nachgang der heutigen Sitzung über das weitere Vorgehen im Projekt und die möglichen Tausch- und Kaufflächen informiert, sofern Einverständnis mit der Fortführung der Planung durch den Gemeinderat besteht.

Herr Lohr stellt die technischen Details der Maßnahme anhand der beigefügten Pläne vor. Im Bereich der Einmündung zur Gabelstraße ist Platz für eine Bushaltestelle. Die Bushaltestelle kann barrierefrei errichtet werden. Ferner könnte noch ein Buswartehäuschen errichtet werden. Im weiter ansteigenden Bereich verschmälert sich die Straße von anfangs 5,50 m auf 3,50 m. Die Straße hat eine maximale Steigung von 6%. Das Regenwasser soll frühzeitig abgefangen und abgeleitet werden.

Herr Lohr beziffert die Gesamtkosten incl. Planungskosten auf 374.000 € brutto (ohne Buswartehäuschen). Im Haushalt 2025 sind 150.000 € veranschlagt.

Entsprechende Haushaltsgelder, gemäß Kostenschätzung plus Ingenieurgelder, könnten für den Haushalt 2026 bereitgestellt werden. Nach Rücksprache mit dem IB Lohr und vertraglicher Fixierung der Tauschflächen ist die Durchführung und Umsetzung des Projekts in 2026 realistisch.

Nach Zustimmung des Gemeinderats wird dem Zuhörer S. Modlmayr das Wort erteilt:

Grundsätzlich ist er für einen Grundstückstausch bereit. Bisher wurde von der Gemeindeseite noch nicht mit ihm verhandelt. Wie hoch werden die einzelnen Grundstücksteile bewertet?

Bgm. S. Hartmann: Zunächst soll das Bauprojekt im Gemeinderat positiv verabschiedet werden und im Anschluss können dann die Grundstücksverhandlungen aufgenommen werden.

Gemeinderatsmitglied E. Stocker frägt, ob für diesen Ausbau Erschließungsbeiträge verlangt werden müssen.

Geschäftsleiter F. Hermann geht davon aus, da bisher bereits eine Straße vorhanden war und es sich um eine Sanierung handelt, dass die Maßnahme nicht erschließungsbeiträgsfähig ist.  Ausbaubeiträge wurden bekanntlich abgeschafft. Erschließungsbeiträge werden von Seiten der Verwaltung aber noch abschließend geprüft werden.

Kein Beschluss

Bgm. S. Hartmann stellt fest, dass der Gemeinderat beschlussunfähig ist, weil die Mehrheit der Mitglieder abwesend sind (Art. 47 abs. 2 GO).

2 Grundsatzbeschluss zur Aufstellung von Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 (i. V. m. § 34 Abs. 5); Ausarbeitung eines Kriterienkatalogs  

Zurückgestellt           Ja 9  Nein 0  Anwesend 9  Persönlich beteiligt 0 

3 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Sitzung des Gemeinderates am 19.05.2025:

 

2. Kauf und Lieferung eines fabrikneuen Kommunalschleppers für den gemeindlichen Bauhof: Auftragsvergabe

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an den Mindestbieter, Firma Reiter Landtechnik aus Fahrenzhausen zu vergeben.

3. Kindergarten Sonnenschein Kammerberg: Ersatzbeschaffung Spielturm
 

Der Gemeinderat hat beschlossen, das wirtschaftlichste Angebot der Firma Spielplatzgeräte Maier anzunehmen. Desweitern hat der Gemeinderat beschlossen, den entsprechende Fallschutz zu installieren. Die Kosten für den Fallschutz betragen ca. 3.000,-€.

4 Bauamt – aktuelle Informationen und Projektstände  

Sachverhalt

Quartalsbericht Bauamt (Bericht 2 von 4, 2025)

  • RHF – Rathaus Neubau

Ein aktueller Bericht erfolgt aus den Reihen des Arbeitskreises Rathaus. Die Protokolle der Arbeitskreissitzungen sind im Rathausinformationssystem unter „Organisation / Gremien / Arbeitskreis Projekt Rathausneubau / Sitzungen“ abgelegt.

  • Schützenheim Jarzt

Die Arbeiten sind fertiggestellt. Es bestehen noch Restarbeiten im UG, das Projekt ist damit abgeschlossen

  • PV Anlagen auf gemeindlichen Gebäuden

Der Projektstandsbericht PV Anlage Grundschule mit Glasmann Ingenieure steht aus.

  • Klimaschutznetzwerk – INEV TU Rosenheim

Die Auftaktveranstaltung des Klimaschutznetzwerks fand Ende Mai in der Partnergemeinde in Haar statt. Förderzusage liegt vor, das erste Netzwerktreffen ist Ende Juni, ebenfalls in Haar. Weitere Informationen erfolgen in Kürze.

  • Kommunale Wärmeplanung – INEV TU Rosenheim

Die kommunale Wärmeplanung liegt im Zeitplan – eine Abschlussveranstaltung ist für September/ Oktober 2025 geplant. Die Zuarbeit der Verwaltung erfolgt in enger Abstimmung mit dem INEV in einem 2-wöchigen JF.

  • Kläranlage – Umrüstung EMSR

Die Arbeiten an der Kläranlage Fahrenzhausen zur Umrüstung der EMSR und Lüftungstechnik laufen. Die Arbeiten dauern an. Ziel ist die Erneuerung und Erlangung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Kläranlage.

  • Zufahrtsstraße Kläranlage

Für die Zufahrtsstraße zur Kläranlage muss eine Entnahme des Bibers beantragt werden; es sind erneut Löcher in der Böschung zu erkennen, mit einer erneuten Unterhöhlung der Straße ist zu rechnen.

  • Kanal – Spülung und Kamerabefahrung, sowie Kanalsanierungen

Die Spülung und Kamerabefahrung Zone 5 (Viehbach, Bachenhausen, Jarzt, Appercha) ist an die Firma Hammerer vergeben, die Firma beginnt in Kürze. Die Ausschreibung der nächsten Sanierungszone steht noch aus.

  • Oberanger 4-6, Kammerberg

Die Abbrucharbeiten waren zurückgestellt worden um das Baurecht für das Grundstück zu klären. Laut Auskunft LRA Freising handelt es sich hierbei nicht um einen Außenbereich im Innenbereich, das Baurecht kann nicht verloren gehen. Die Verwaltung empfiehlt die Überplanung des Grundstücks, aufgrund vorhandener Mitgliedschaft, an den Planungsverband in München zu übergeben.

Die Verwaltung empfiehlt, die Abbrucharbeiten Ende 2025 oder im Frühjahr 2026 erneut auszuschreiben und zu vergeben.

  • Grundschule

Keine neuen Projektstände

  • Bauhofgebäude: Sanierung Salzschäden Lagerhalle

Die Sanierungen der Salzschäden am Bauhofgebäude sind abgeschlossen. Der Einbau des neuen Tores steht noch aus.

  • Kindergarten Kammerberg

Die Abdichtungsarbeiten des Kellers sind abgeschlossen. Der (Wieder-) Aufbau des Spielturms steht aus, wie auch die Aufbereitung des Gartens durch den gemeindlichen Bauhof. Der Keller ist seit den Abdichtungsmaßnahmen dicht – die Verwaltung gibt zu bedenken, dass seitdem kein Starkregenereignis mehr stattgefunden hat.

  • Feuerwehrhaus Fahrenzhausen

Ein Planer HLS und ELT für das Feuerwehrhaus Fahrenzhausen ist gefunden – dieser befindet sich in der Kostenaufbereitung der damals beschlossenen Elektroleistungen für das Gebäude und erstellt eine Kostenschätzung der notwendigen HLS Maßnahmen für eine Umrüstung des Gebäudes auf eine Hackschnitzelheizung. Es erfolgt in Kürze eine aktualisierte Kostenvorstellung im Gemeinderat mit welchem Kostenumfang für die Maßnahme im Haushalt 2026 gerechnet werden muss. Im Anschluss kann die Nachverhandlung des Wärmeliefervertrags aufgenommen werden.

  • Bachstraße

Die Straßenbauarbeiten starten voraussichtlich Mitte/ Ende Juli. Die Anlieger werden vorab in einer Anliegerversammlung entsprechend informiert. Die Anliegerversammlung ist voraussichtlich für den 25.06.2025 geplant – die Anwohner werden nach der GR Sitzung und nach dem Beschluss der Straßenbauarbeiten durch den GR entsprechend informiert. Die Vergabe der Straßenbauarbeiten erfolgt in gesondertem TOP in dieser Sitzung.

  • Lärmschutzwand Blumenstraße

Die Lärmschutzwand in der Blumenstraße bedarf eines Ersatzneubaus. Die Ingenieurleistungen sind an das Büro WipflerPLAN aus Pfaffenhofen vergeben worden. Das Büro befindet sich in der Planungsphase. In Kürze erfolgt eine Baugrunduntersuchung.

  • Wasserrechtliche Erlaubnisse Gemeindegebiet

Das Ingenieurbüro WipflerPlan bearbeitet derzeitig die Einleit- und Versickerungsstellen im Hauptort Fahrenzhausen.

  • Hochwasserschutz

Die Genehmigungsplanung des HWS Fahrenzhausen ist großenteils abgeschlossen. Lediglich ausführungsbestimmende Details der Pumpwerke müssen noch überprüft werden. Im Gegensatz zu der anfangs angedachten Lösung mit Mobilpumpen haben die anfallenden Wassermengen, besonders im Hinblick auf Starkregenereignisse, zur Wahl von zwei festen Pumpwerken (Schmid- und Mühlbach) geführt.

Die Überprüfung der Einbindetiefen der Spundwandfundamente der HWS Mauer hat ergeben, dass keine negativen Auswirkungen auf den Grundwasserspiegel zu erwarten sind und die Spundwände bis zum Stauer eingebracht werden können, d.h. dass die Pumpwerke, neben dem durch Regen eingebrachten Binnenwasser, kein zusätzliches Sickerwasser abtransportieren müssen, was zu einer Kostenverringerung im Hinblick auf den Bau und den Unterhalt führt. Eine aktualisierte Kostenschätzung wird erst nach Ausplanung der Pumpwerke vorliegen.

  • OD Lauterbach FS 31

In der Sitzung am 28.07.2025 erfolgt eine Planungsvorstellung durch das LRA Freising bzw. das planende IB Haas im Gemeinderat. Die Maßnahme hat sich zeitlich in das Jahr 2026 von Seiten LRA verschoben und wird in 2026 erst ausgeführt werden.

Ortssprecher Modlmayr ist es gelungen, die Grundstücksverhandlungen zur Grundabtretung für einen durchgängigen Gehweg im Ort mit positivem Verlauf zu führen. Kostenschätzung für die Maßnahme wird in der Sitzung Ende Juli vorgestellt.

  • Gewerbegebiet und Tankstelle

Für das gemeindliche Grundstück an der B 13 (Fl. Nr. 411/4) ist der Erbbaurechtsvertrag mit dem ausgesuchten Tankstellenbetreiber geschlossen worden. Da in diesem Bereich ein Bodendenkmal kartiert ist, muss vor Beginn der Bauarbeiten der Oberboden abgetragen und archäologisch untersucht werden. Diese Arbeiten beginnen am 03.06.2025.

  • Erschließung Fahrenzhausen Zentrum

Die finalen Asphaltierungsarbeiten sind am 03.06.2025 geplant. Lediglich die Aufstellung der zwei Straßenleuchten wird an den bereits vorbereiteten Stellen voraussichtlich erst im Juli/August 2025 durch die Bayernwerke erfolgen. Der Vermessungsantrag der neuen Straße wird durch WipflerPlan zeitnah gestellt, sodass die neue Straße dann an die Gemeinde übertragen und gewidmet werden kann.

  • Baugebiet Leger – Oberflächenentwässerung und Kinderspielplatz

Das Ingenieurbüro WipflerPlan wurde mit der Änderung des Bebauungsplans und für die Ingenieurleistungen zur detaillierten Planung des Regenrückhaltebeckens beauftragt.

  • B Plan Großnöbach

Siehe separate TOPs zur Beauftragung eines Altlastengutachtens und zur Vergabe der Ingenieurleistung für die Aufstellung eines Bebauungsplans.

  • B Plan Krautgartenwiesen

Kein neuer Projektstand

  • Gehweg Bachenhausen – Viehbach

Für den Gehweg zwischen Viehbach und Spielplatz wurde von der Gemeinde ein Streifen Grund erworben. Dieser Weg ist mit wassergebundener Decke als Zuwegung zum Spielplatz hergestellt worden. Für den Teil zwischen Spielplatz und Bachenhausen laufen die Grundstücksverhandlungen.

  • Hangweg

Herr Lohr hat für den Hangweg einen bestehenden Ingenieurvertrag von 2015 nach Gemeinderatsbeschluss von 2014 – die Planungen für den Hangweg sind zu diesem Zeitpunkt nicht mehr fortgeführt worden. Herr Lohr sagte zu, die Planungen wieder aufzunehmen. Es erfolgt eine Planungsvorstellung zur Fortführung der Maßnahme in gesondertem TOP. Die Anlieger sind von Gemeindeseite vorab telefonisch über das weitere Vorgehen informiert worden.

  • Strombündelausschreibung 2025

Die Bündelausschreibung mit der Kommunal GmbH und der enPORTAL GmbH ist vertraglich fixiert. Die Verwaltung stellt derzeit die Stromabnahmestellen zur Verfügung damit die Ausschreibung ihren Weg gehen kann. Die Gemeinde wird in der ersten Ausschreibungsrunde ab Juli 2025 teilnehmen.

  • B-Plan Weng Mitte 1

Derzeit läuft die Angebotseinholung zur Einschaltung eines Büros für die Erstellung eines Bebauungsplans. Parallel wurde das Areal über die ILE Ampertal für ein Studentenprojekt ausgewählt und wird derzeit von drei Studenten bearbeitet. Eine Ergebnisvorstellung ist für Ende Juli geplant.

Diese Ergebnisse geben sicherlich weitere Impulse für eine Überplanung des Geländes und können bei entsprechender Eignung dem planenden Ingenieurbüro zur Verfügung gestellt werden.

5 Verschiedenes  
5.1 Oberbodenabtrag für Tankstellengrundstück  

Bei den vorbereitenden Untersuchungen (Oberbodenabtrag) auf dem Tankstellengrundstück im Gewerbegebiet Großnöbach wurden keine Bodendenkmäler festgestellt.

5.2 150 Jahr Feier FFW Kammerberg  

Bgm. S. Hartmann gibt bekannt, dass am Wochenende die 150-Jahr-Feier der FFW Kammerberg ist. Am Samstag ist der Seniorennachmittag und am Sonntag der Festumzug.

5.3 Antrag von GR R. Kern  

Bezugnehmend auf den Bauamtsbericht bittet Gemeinderatsmitglied R. Kern darum, das unter anderem bei der derzeit laufenden Angebotseinholung zur Einschaltung eines Büros für die Erstellung eines Bebauungsplans in Weng der Bau- und Planungsausschuss vorab informiert wird, welche Büros angefragt werden und was der aktuelle Stand ist.

Geschäftsleiter F. Hermann entgegnet, dass dies gemäß Geschäftsordnung nicht vorgesehen ist, und dafür keine Kompetenz vorliegt.

Gemeinderatsmitglied R. Kern beantragt mündlich, dass im Bau- und Planungsausschuss entschieden werden soll, bei welchen Planern Angebote eingeholte werden sollen.

Aufgrund vieler Graphiken finden Sie die Niederschrift vom 19.05.25 im PDF-Format.

Niederschrift vom 19.05.2025

Öffentliche Sitzung

1 Vortrag Dr. Hornig zum Thema Seniorengerechtes Wohnen  

Sachverhalt

Herrn Dr. Jens Hornig vom Landratsamt Freising hält einen Vortrag im Gemeinderat Fahrenzhausen mit folgenden Unterpunkten:

  1. Überblick über die Landkreis-Daten
  2. Demographische Situation in Fahrenzhausen
  3. Was zu tun ist: Aufgaben der Gemeinden – Kooperation mit dem Landkreis
  4. Musterprojekt Kirchanschöring
  5. Ausblick und Zeitachse

Die Präsentation ist diesem TOP als Anlage beigefügt.

Das aktuelle seniorenpolitische Gesamtkonzept des Landkreises Freising, liegt derzeit noch beim Landrat H. Petz zur Genehmigung im Landratsamt. Zudem erläutert er die Versorgungsregionen, auf die möglichen Förderungen, auf die Hilfen für Angehörige, Angebote für die Gute Pflege Förderung.

Mögliche Wege vor Ort können sein:

  • Aufbau lokaler Gremien zur Bewältigung des demographischen Wandels; Junge Menschen in der Region halten, Schnittstellen-Jobs fördern.
  • Quartiersmanagement für Senioren: Vernetzung aller Bemühungen (Junge Senioren, Wohnformen, Marketing, praktische und professionelle Hilfen, Datengewinnung etc.).
  • Suche nach übergreifenden Strategien: Personalgewinnung, kommunale Investitionen, Mehrfachnutzung anstreben.
  • Alternative Wohnformen mit kommunaler Förderung durchdenken; Priorisierung und Förderungen.

Einige Gemeinderatsmitglieder wünschen sich konkrete Vorschläge für Fahrenzhausen, da dieses Thema schon seit vielen Jahren immer wieder erscheint.

Herr Dr. Hornig nennt dabei, dass man sich um die Senioren kümmert, evtl. mobile Begegnungen in den 17 Ortsteilen schaffen; ein Ort der Begegnung schaffen um mit den Senioren ins Gespräch zu kommen. Zudem könnte beigeordnet eine Pflegestelle hinzukommen. Es könnte auch z. B. mit einem seniorengerechten Wohnen begonnen werden und einen Pflegedienst mit ins Boot nehmen. Auch könnte ein Bauernhof umgebaut werden um Personal für die Tagespflege unter zu bringen.

Derzeit ist es schwierig einen Investor im Pflegewohnbereich zu finden; zudem braucht man auch noch einen Betreiber.

Der Arbeitskreis Sozialgerechtes Wohnen soll unter Mitwirkung und Empfehlung von Herrn Dr. Hornig Vorschläge für seniorengerechtes Wohnen in Zusammenhang mit Betreuung, Pflege und Tagespflege herausarbeiten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Gemeindeverwaltung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Sozialgerechtes Wohnen zu beauftragen, Vorschläge für seniorengerechtes Wohnen in Zusammenhang mit Betreuung, Pflege und Tagespflege zu entwickeln. Der Arbeitskreis wird zudem beauftragt, die Grundstücke im Gemeindebesitz unter dem Aspekt „Seniorengerechtes Wohnen“ vorzusortieren. Der Arbeitskreis und die Sozialplanung des Landkreises wirken an der Ausarbeitung mit.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 16  Nein 1  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

2 Vorstellung Spielplatzkonzept durch Zweckverband Jugendarbeit Haimhausen – weiteres Vorgehen  

Sachverhalt

Caroline Pattock stellt das Spielplatzkonzept des Zweckverbandes Jungendarbeit Haimhausen vor.

Bereits für die Jahre 2020 und 2021 wurden Konzepte für die Spielplätze in Jarzt und Appercha vorgeschlagen. Für den Spielplatz Appercha wurde das Thema Feuerplatz und für den Spielplatz Jarzt das Thema Burghausen ausgewählt. Für beide Spielplätze wurde im Jahr 2019 Kosten in Höhe von 39.000 € prognostiziert. Bei einer Preissteigerung von 30% wären das Kosten in Höhe von 50.700 € für 2025. Damals scheiterte es an der Umsetzung, da sich zu wenige Eltern für die Unterstützung bereit erklärt hätten. Derzeit liegt das Interesse der Eltern zur Umsetzung vor.

Eine Kostenschätzung wird intern ausgearbeitet und kann dem Gemeinderat vorgelegt werden. Durch die Einführung des Stempelsystems kann eine aktuelle Kostenkontrolle erfolgen. Eine Baugenehmigung ist für beide Spielplätze nicht erforderlich.

Die Gemeinderatsmitglieder Ch. Kislinger und A. Guttner bringen vor, dass für den Spielplatz Feuerstelle in Appercha das Regionalbudget der ILE Ampertal beantragt werden soll. Als Spielplatz und Rastplatz neben dem überregionalen Radweg wäre das eine sinnbringende Einrichtung. Für ein Regionalbudget gibt es bis zu 80 % Förderung.

Bgm. S. Hartmann erwähnt dazu, dass für das Jahr 2025 das Förderverfahren bereits abgeschlossen ist. Die Maßnahme könnte bestenfalls für das Jahr 2026 (Antragsdatum bis spätestens 15.12.2025) beantragt werden. Das bedeutet, dass Appercha, wenn es die Fördermöglichkeit gibt erst 2026 mit oder ohneFördergeldern gebaut werden kann.

Der Gemeinderat hatte bereits die Wiederaufnahme/Weiterführung des Spielplatzkonzeptes und die Einstellung der Kosten für Jarzt/Appercha in Höhe von 50.000 € in den Haushalt für 2025 beschlossen.

Beschluss

Als Kostenobergrenze wird für die Spielplätze Jarzt und Appercha 50.000 € festgelegt. Ab Beginn der Arbeiten wird vom Zweckverband eine monatliche Kostenübersicht übersandt. Im 3. Quartal 2025 wird eine Kostenschätzung vorgelegt. Die Umsetzung erfolgt bis Ende 2025.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

3 Abschluss eines Dienstleistungsvertrages für die Durchführung von Bündelausschreibungen für die Strombeschaffung: Fachvortrag enPORTAL  

Sachverhalt

Die Gemeinde ist nach § 31 Abs. 1 KommHV-Kameralistik (Bayerisches Gesetz) verpflichtet kommunale Aufträge öffentlich auszuschreiben und die Vergabegrundsätze der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration nach § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik anzuwenden.

Die Wertgrenzen betragen für Liefer- und Dienstleistungen nach dieser Bekanntmachung 221.000 €. Da die Gemeinde im Zuge der Ausschreibung der Stromlieferung über dieser Summe (Schwellenwert) deutlich darüber liegt (im Jahr 2024 hatten wir ca. 370.000 € Stromkosten), muss diese Maßnahme europaweit ausgeschrieben werden.

Derzeit ist von einem Jahresverbrauch von ca. 650.000 kwh auszugehen. Der derzeitige Börsenpreis beträgt für Stromlieferungen für ein bis drei Jahre 7 bis 8 Ct pro kwh. Mit den entsprechenden Abgaben und Steuern ist mit einem Preis von insgesamt 20 Ct je kwh zu rechnen. Damit wären das geschätzte Stromverbrauchskosten im Jahr von 130.000 .

Die Vorbereitung des Verfahrens und die Ausschreibung soll aus Gründen der Rechtssicherheit und aus Zeitgründen von einem externen Anbieter durchgeführt werden.

Der Anbieter enPORTAL GmbH bietet in Zusammenarbeit mit der Kommunal GmbH des bayerischen Gemeindetags eine Ausschreibung für alle bayerischen Gemeinden zu einem speziellen Sonderpreis an. Diese Ausschreibungsvorbereitung und Begleitung sind gesondert mittels Honorarvertrag zu vergüten.

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und für Integration vom 31. Juli 2018 und ein Auszug aus der KommHV-Kameralistik sind diesem TOP beigefügt.

Nach Rücksprache mit der Nachprüfungsstelle für Vergaben in der Regierung von Oberbayern wurde der Gemeinde diese verpflichtende Vorgehensweise ausdrücklich bestätigt.

Die Verwaltung empfiehlt weiterhin die Strombündelausschreibung über die Kommunal GmbH und enPORTAL des bayerischen Gemeindetags auszuführen, um für die Gemeinde das bestmögliche wirtschaftlichste Angebot zu erzielen.

Der weitere Sachverhalt des Tagesordnungspunktes wird entsprechend der letzten VSitzung beibehalten:

Bisher haben die Strombündelausschreibungen für die Kommunen über die Firma KUBUS GmbH aus Berlin stattgefunden – der bayerische Gemeindetag führt diese Zusammenarbeit jedoch nicht mehr fort und hat neue Partner in Form der enPORTAL GmbH gefunden. Dieser Sachverhalt wird im folgenden Text erläutert.

Die Strombündelausschreibung über die KUBUS GmbH endet mit dem Jahr 2025 auch für die Gemeinde Fahrenzhausen; es sind neue Dienstleister mittels neuerlicher Bündelausschreibung zu finden.

Für diese neue Zusammenarbeit sind in der Gemeinderatssitzung mehrere Beschlüsse und Vollmachten für die Verwaltung folgendermaßen zu beschließen.

1.

Die Teilnahme an einer Bündelausschreibung bietet für die Gemeinde u.a. folgende Vorteile:  Durch die Bündelung der Stromnachfrage von mehreren Gemeinden (Teilnehmern) können erfahrungsgemäß günstigere Konditionen als bei Einzelausschreibungen erzielt werden. Neben den Aufwänden für eine eigenständige Datenaufbereitung reduziert sich der Verwaltungs- und Kostenaufwand im Vergleich zu einer Einzelbeschaffung, indem die Bündelausschreibung durch einen professionellen Dienstleister vorbereitet und durchgeführt wird.

Die enPORTAL GmbH hat nach einem EU-weiten Wettbewerbsverfahren der Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH den Zuschlag erhalten, als Kooperationspartner der Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH für die Vorbereitung und Durchführung der zukünftigen Bündelausschreibungen zur Energiebeschaffung im Auftrag der Gemeinde tätig zu sein. Die Vorbereitung, die Durchführung und die Administration des Vergabeverfahrens sowie die Datenbeschaffung und Datenpflege erfolgen über das web-basierte Beschaffungsportal enPORTAL connect.

Grundlage für die Leistungen der enPORTAL GmbH ist der Abschluss des vorgelegten Dienstleistungsvertrages. Einzelheiten zur Dienstleistung der enPORTAL GmbH sind auf der Landingpage abrufbar.

Die Vergütung für die Dienstleistungen im Bereich der elektrischen Energie setzt sich aus einem Grundpreis von 475,- Euro netto und einer gesonderten Vergütung pro Abnahmestelle zusammen (15,- Euro netto pro SLP-Abnahmestellen bzw. einer nach Verbrauch definierten Abnahmestelle der Straßenbeleuchtung; 175,- Euro netto pro RLM-Abnahmestelle).

Die Gesamtvergütung für die Teilnahme an der Bündelausschreibung beläuft sich auf der Basis der bekannten Abnahmestellen auf ca. 1.675,- Euro netto.

Für den Fall, dass kein Stromliefervertrag in Folge einer Bündelausschreibung oder einer nachgelagerten Ausschreibung zustande kommt, reduziert sich die Vergütung (siehe Anlage des Dienstleistungsvertrages, Honorarblatt).

Die Teilnahme an einer Bündelausschreibung erfordert einen koordinierten Verfahrensablauf und kurzfristige Entscheidungen u.a. über die Zuschlagsentscheidung. Deshalb wird die   Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH bevollmächtigt, die wesentlichen verfahrenslei-tenden Entscheidungen zu treffen. Über das webbasierte Portal der enPORTAL GmbH, en-PORTAL connect werden alle Teilnehmer fortlaufend über die Entwicklungen bei der Bündel-ausschreibung informiert.

Die Vollmacht erstreckt sich nur auf diese Bündelausschreibungsrunde und ist auf den in der Vollmachtsurkunde festgelegten Umfang beschränkt. Es darf nur das preisgünstigste Angebot bezuschlagt werden.

Der Gemeinderat hat über die Beteiligung an jeder weiteren Bündelausschreibung sowie über die Erteilung einer Vollmacht an die Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH erneut zu entscheiden. Nur bei einer Beteiligung an einer neuen Bündelausschreibung fällt ein weiteres Dienstleistungsentgelt an. Spätere Dienstleistungsentgelte können nur im Rahmen der Preisgleitklausel aufgrund § 4 Abs. 3 des Dienstleistungsvertrages erhöht werden.

Für die Vorbereitung der Beschaffungsmaßnahme ist die Entscheidung zu treffen, ob, in welchen Fällen und in welcher Qualität Ökostrom beschafft werden soll.

Zusammen mit der Vorlage des Vergabekonzepts wird die enPORTAL GmbH aktuelle Preisindikationen vorlegen. Innerhalb der 2 Wochen-Frist (siehe dazu 4.) sind anderweitige Entscheidungen in Bezug auf die Qualität der zu beschaffenden elektrischen Energie möglich.

Die enPORTAL GmbH erarbeitet auf der Basis der konkreten Marktgegebenheiten ein konkretes Vergabekonzept und stimmt dieses mit der Bayerische Gemeindetag Kommunal-GmbH unter Einbindung des Bayerischen Gemeindetags ab. Das Vergabekonzept soll eine möglichst sichere und preisgünstige Energiebeschaffung gewährleisten. Soweit das Konzept die Interessen der Gemeinde in Bezug auf die möglichst sichere und preisgünstige Energiebeschaffung plausibel gewährleistet, soll diesem zugestimmt bzw. kein Widerspruch erhoben werden.

Soweit nicht innerhalb von 2 Wochen widersprochen wird, gilt die Zustimmung zur Umsetzung des Vergabekonzeptes als erteilt.

Durch die Anweisung, dass die Bayerische Kommunal-GmbH eine dahingehende Zuschlags-entscheidung zu treffen hat, wonach dem preisgünstigsten Angebot nach der von der Gemeinde genehmigten Vergabekonzeption der Zuschlag zu erteilen ist, verbleibt der Gemeinde der für eine Bündelausschreibung derzeit bestehende höchstmögliche Einfluss auf die Zuschlagsentscheidung. Insoweit wird die Bevollmächtigung der Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH als verfahrensleitende Stelle tätig zu sein, inhaltlich beschränkt. Eine gesonderte Zuschlagsentscheidung der Gemeinde auf Empfehlung der enPORTAL GmbH oder der Bayerische Kommunal-GmbH lässt sich bei einer losweisen Nachfragebündelung mit engen Zeitvorgaben und bei Beteiligung einer Vielzahl von Gemeinden derzeit weder zeitlich noch organisatorisch realisieren.

Mit Zuschlagserteilung wird der Stromliefervertrag geschlossen. Der Unterzeichnung bedarf es zu dessen Rechtswirksamkeit nicht (vgl. Art. 38 Abs. 2 Satz 4 GO).

Die ersten Ausschreibungsverfahren sollen im Mai 2025 beginnen. Um daran teilnehmen zu können, ist mit der Datenerfassung umgehend zu beginnen. Hierbei unterstützt die enPORTAL GmbH die Verwaltung bei der Datenbeschaffung und wird parallel hierzu mit dem Abruf der Energiedaten (Abnahmestellen, Zuordnung, Verbräuche etc.) bei dem aktuellen Lieferanten elektrischer Energie und dem Stromnetzbetreiber beginnen. Hierzu muss die enPORTAL

GmbH eine entsprechende Vollmacht erhalten.

Grundsätzliches zum Ausschreibungsverfahren:

Grundsätzlich gilt, dass die Strombeschaffung im Zuge des Ausschreibungsprozesses auf ein-, zwei,- oder drei Jahre beschafft werden kann. Auf Rückfrage in der enPORTAL GmbH wird die Beschaffung auf 3 Jahre empfohlen, da die Strompreise derzeit niedrig und stabil sind.

Ein Preisspiegel über die Ausschreibungsergebnisse wird von der enPORTAL GmbH erstellt und der Kommunal GmbH zur Verfügung gestellt. Ob diese Ausschreibungsergebnisse im Detail einzusehen sind entscheidet die Kommunal GmbH des bayerischen Gemeindetags.

Das Ausschreibungsergebnis ist für alle Teilnehmer der Ausschreibung bindend, so dass mit der Teilnahme an einer Ausschreibung automatisch ein Liefervertrag zustande kommt.  Die zur Verfügung gestellte Beschlussvorlage umfasst genau diese Vorgehensweise.  Ein weiterer Gremienbeschluss ist daher im Nachgang des Verfahrens nicht mehr erforderlich.

Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrag mit der enPORTAL GmbH ist losgelöst von der Laufzeit der zu schließenden Lieferverträge für Stromlieferungen zu betrachten.

Auf Anfrage erklärt Geschäftsleiter F. Hermann, dass eine Ausschreibung für eine Laufzeit von einem Jahr extrem aufwendig (ca. 80 Abnahmestellen) und bei den zu erzielenden Strompreisen unwirtschaftlich ist. Die Gemeinde ist angehalten sparsam und wirtschaftlich zu handeln. Den Preisunterschied schätzt F. Hermann zwischen Graustrom und Ökostrom auf maximal 2 ct je kwh. Graustrom ist eine Energieform, die durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe erzeugt wird.

Beschluss

1.

Der Gemeinderat beschließt, mit der enPORTAL GmbH den vorgelegten Dienstleistungsvertrag über die Vorbereitung und Durchführung von Bündelausschreibungen für die Beschaffung von elektrischer Energie über sein webbasiertes Beschaffung- sportal enPORTAL connect abzuschließen.

2.

Die Verwaltung wird beauftragt, der Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH die Vollmacht gemäß Anlage zu erteilen, nach der sie die verfahrensleitenden Entscheidungen für die Bündelausschreibung von Lieferleistungen für elektrische Energie ab dem 01.01.2026 im Rahmen der Vorgaben dieser Vollmacht und des freigegebenen Vergabekonzepts treffen darf.

3.

Im Rahmen der anstehenden Bündelausschreibung für elektrische Energie haben die enPORTAL GmbH und die Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH folgende Vorgaben zur Strombeschaffenheit zu beachten:

  • 100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote beschafft werden.

4.

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage des mit der Bayerischer Gemeindetag Kommunal GmbH abgestimmten Vergabekonzepts innerhalb der in § 2 Abs. 3 des Dienstleistungsvertrages vorgesehenen Frist über die Freigabe des Vergabekonzepts zu entscheiden.

5.

Die Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH wird angewiesen, unter Beachtung der abgestimmten Vergabekonzeption demjenigen Lieferanten den Zuschlag zu erteilen, der für das einschlägige Los/die Lose das jeweils preisgünstigste Angebot, welches die Gemeinde betrifft, unterbreitet.

6.

Die Verwaltung wird beauftragt, der enPORTAL GmbH für die Abfrage von Abnahmestellen und Verbrauchsdaten bei dem aktuellen Energielieferanten bzw. den Netzbetreibern eine

Vollmacht zu erteilen.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 12  Nein 5  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

4 Standortvorschläge für Luftqualitätsmessungen der Luftgüte im Gemeindebereich  

Sachverhalt

Die Flughafen München GmbH bietet der Gemeinde eine kostenlose mobile Luftgütemessstation für die Dauer von sechs Monaten an. Die Gemeinde soll dabei der GmbH mögliche Standorte im Gemeindebereich benennen.

Wie die Flughafen München GmbH mitteilt, wird bei der Planung und Durchführung der mobilen Luftgütemessungen an den Vorgaben der 39. BImSchV (39. Bundes-Immissionsschutzverordnung) festgehalten. Diese Verordnung legt die relevanten Parameter zur Messung der Luftqualität fest, gibt Grenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor und macht darüber hinaus Vorgaben zum Messstandort. Der Umfang der Messparameter in der mobilen Luftgütemessstation ist fachlich mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt abgestimmt. Die Luftgütemessstation erfasst folgenden Parameter:

  • Stickstoffdioxid (NO2)
  • Stickstoffmonoxid (NO)
  • Feinstaub PM10
  • Feinstaub PM2,5
  • Schwefeldioxid (SO2)
  • Benzo(a)pyren im PM10
  • Kohlenwasserstoffe
  • Meteorlogische Parameter (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Globalstrahlung, Windrichtung und Windgeschwindigkeit)

Eine Messung von UFP (Ultrafeinen Partikeln) sieht die 39. BImSchV nicht vor – und daher ist das mit der Luftgütemessstation der Flughafen München GmbH nicht möglich.

Weiter teilt die Flughafen München GmbH mit, dass kürzlich eine Norm für die Messung von ultrafeinen Partikeln (UFP) unter Verwendung von Kondensationspartikelzählern (CPC) eingeführt wurde. Diese Norm soll sicherstellen, dass alle UFP-Messungen in Zukunft vergleichbar sind. Sie dient jedoch nicht der Festlegung von Grenzwerten für UFP und regelt nur die instrumentellen Anforderungen einer UFP-Messung. Für UFP existieren derzeit keine Grenz- oder Zielwerte für UFP zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder ein Bewertungsmaßstab.

Auch die WHO gibt in ihren 2021 erschienenen „Air Quality Guidelines“ lediglich allgemeine Werte zur Orientierung bezüglich der UFP-Konzentrationen an. Bezüglich der EU-Richtlinie 2024/2881, die unter anderem die Messung von UFP an belasteten Orten vorsieht, befinden „wir“ uns derzeit in einer Übergangsphase. Die Mitgliedsstaaten haben bis Ende 2026 Zeit, diese Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Da es sich um eine neue Regelung handelt, sind viele Details zu den Messstandorten und den Zuständigkeiten noch nicht abschließend geklärt. Die Flughafen München GmbH beobachtet die Entwicklung dieses Prozesses und wird dann sich an die zukünftigen Anforderungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden anpassen.

Die freiwilligen mobilen Luftgütemessungen der Flughafen München GmbH verfolgen das Ziel, einen umfassenden Überblick über die Luftqualität in den umliegenden Gemeinden zu erhalten, wobei sich die Flughafen GmbH an den gesetzlich festgelegten Parametern orientieren. Wie bekannt, wird zur Forschung von UFP am Flughafen München derzeit im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz eine Studie durch die Universität Bayreuth an zwei Standorten in Freising und Hallbergmoos durchgeführt. Der Flughafen München unterstützt dieses Vorhaben seit Juli 2022 mit einer mobilen Luftgütemessstation am Standort Hallbergmoos.

Bei einer mobilen Luftgütemessstation handelt es sich um ein Angebot der Flughafen München GmbH, um Aussagen über die Luftqualität in Umlandgemeinden zu erhalten. Der Flughafen München war der erste Flughafen in Deutschland, der ein solches Angebot seinen Umlandgemeinden unterbreiten konnte; inzwischen haben andere nachgezogen. Die Messung als auch die Ergebnisse werden in einem Bericht umfassend zusammengestellt. Der Bericht geht der Gemeinde zu und wird auf Wunsch auch vor Ort erläutert.

Es wird vorgeschlagen, dass folgende Standorte an die Flughafen München GmbH gemeldet werden:

  • Grundschule Fahrenzhausen
  • Waldkindergarten Fahrenzhausen
  • Kindergarten Bergfeld.

Gemeinderatsmitglied A. Kern bringt vor, eine Messung ohne UFP-Messungen abzulehnen.

Vor allem emittieren die Flugzeuge nachgewiesenermaßen UFP und diese Stoffe sind gesundheitsgefährdend. Diese Stoffe sind sehr leicht und schweben deshalb länger in der Luft.  UFP ist im menschlichen Körper nachweisbar. Andere schwere Stoffe fallen schneller zu Boden und können daher in der Gemeinde nicht mehr nachgewiesen werden.

Eine Messung ohne UFP aus unserer Sicht macht keinen Sinn, sondern bietet dem Flughafen vielmehr eine weitere Chance ohne UFP zu messen und behaupten zu können es sei alles in Ordnung und innerhalb der gesetzlichen Parameter. Die Bürgermeisterin schreibt Herrn Blomeyer, dass für die Gemeine Fahrenzhausen nur eine Messung mit UFP in Fragen kommen wird.

Beschluss

Es wird vorgeschlagen, dass folgende Standorte an die Flughafen München GmbH gemeldet werden:

  • Grundschule Fahrenzhausen
  • Waldkindergarten Fahrenzhausen
  • Kindergarten Bergfeld

Einstimmig abgelehnt         Ja 0  Nein 17  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

5 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Sitzung des Gemeinderates am 07.04.2025:

4. Kläranlage. maschinelle und EMSR-technische Ausrüstung Kläranlage: Nachtrag Umrüstung Pumpstation Rettenbach

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Variante 3 des Nachtrags für die maschinelle und EMSR-Technische Ausrüstung der Kläranlage, in diesem Fall Schaltanlage der Pumpstation Rettenbach, zu beauftragen.

5. Kläranlage: Beschluss zur Auftragsvergabe Dachflächen PV Anlage

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag für die Erstellung einer Dachflächen PV Anlage auf dem Betriebsgebäude der Kläranlage an Firma Reiter aus Weichs zu vergeben.

6.  Beschaffung Minibagger

Der Gemeinderat hat beschlossen, das Angebot für den Minibagger von BAU Süddeutsche Baumaschinen aus München anzunehmen.

6 Verschiedenes  
6.1 Einladung zur Mitgliederversammlung Schütz die Umwelt Hörenzhausen  

Gemeinderatsmitglied A. Guttner lädt zur Mitgliederversammlung der Schütz Umwelt vor Müll Hörenzhausen-Eichberg am 08.05.2025, 20:00 Uhr in Großeisenbach ein.

1 Abschluss eines Dienstleistungsvertrages für die Durchführung von Bündelausschreibungen für die Strombeschaffung  

Sachverhalt

Bisher haben die Strombündelausschreibungen für die Kommunen über die Firma KUBUS GmbH aus Berlin stattgefunden – der bayerische Gemeindetag führt diese Zusammenarbeit jedoch nicht mehr fort und hat neue Partner in Form der enPORTAL GmbH gefunden. Dieser Sachverhalt wird im folgenden Text erläutert.

Die Strombündelausschreibung über die KUBUS GmbH endet mit dem Jahr 2025 auch für die Gemeinde Fahrenzhausen, es sind neue Dienstleister mittels neuerlicher Bündelausschreibung zu finden.

Für diese neue Zusammenarbeit sind in der heutigen Sitzung mehrere Beschlüsse und Vollmachten für die Verwaltung folgendermaßen zu beschließen.

1.

Die Teilnahme an einer Bündelausschreibung bietet für die Gemeinde u.a. folgende Vorteile:  Durch die Bündelung der Stromnachfrage von mehreren Gemeinden (Teilnehmern) können erfahrungsgemäß günstigere Konditionen als bei Einzelausschreibungen erzielt werden. Ne-ben den Aufwänden für eine eigenständige Datenaufbereitung reduziert sich der Verwaltungs- und Kostenaufwand im Vergleich zu einer Einzelbeschaffung, indem die Bündelausschreibung durch einen professionellen Dienstleister vorbereitet und durchgeführt wird.

Die enPORTAL GmbH hat nach einem EU-weiten Wettbewerbsverfahren der Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH den Zuschlag erhalten, als Kooperationspartner der Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH für die Vorbereitung und Durchführung der zukünftigen Bündelausschreibungen zur Energiebeschaffung im Auftrag der Gemeinde tätig zu sein. Die Vorbereitung, die Durchführung und die Administration des Vergabeverfahrens sowie die Datenbeschaffung und Datenpflege erfolgen über das web-basierte Beschaffungsportal enPORTAL connect.

Grundlage für die Leistungen der enPORTAL GmbH ist der Abschluss des vorgelegten Dienstleistungsvertrages. Einzelheiten zur Dienstleistung der enPORTAL GmbH sind auf der Landingpage abrufbar.

Die Vergütung für die Dienstleistungen im Bereich der elektrischen Energie setzt sich aus ei-nem Grundpreis von 475,- Euro netto und einer gesonderten Vergütung pro Abnahmestelle zusammen (15,- Euro netto pro SLP-Abnahmestellen bzw. einer nach Verbrauch definierten Abnahmestelle der Straßenbeleuchtung; 175,- Euro netto pro RLM-Abnahmestelle).

Die Gesamtvergütung für die Teilnahme an der Bündelausschreibung beläuft sich auf der Basis der bekannten Abnahmestellen auf ca. 1.675,- Euro netto.

Für den Fall, dass kein Stromliefervertrag in Folge einer Bündelausschreibung oder einer nachgelagerten Ausschreibung zustande kommt, reduziert sich die Vergütung (siehe Anlage des Dienstleistungsvertrages, Honorarblatt).

Die Teilnahme an einer Bündelausschreibung erfordert einen koordinierten Verfahrensablauf und kurzfristige Entscheidungen u.a. über die Zuschlagsentscheidung. Deshalb wird die   Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH bevollmächtigt, die wesentlichen verfahrenslei-tenden Entscheidungen zu treffen. Über das webbasierte Portal der enPORTAL GmbH, en-PORTAL connect werden alle Teilnehmer fortlaufend über die Entwicklungen bei der Bündel-ausschreibung informiert.

WICHTIGER HINWEIS: Die Vollmacht erstreckt sich nur auf diese Bündelausschreibungsrunde und ist auf den in der Vollmachtsurkunde festgelegten Umfang beschränkt. Es darf nur das preisgünstigste Angebot bezuschlagt werden.

Der Gemeinderat hat über die Beteiligung an jeder weiteren Bündelausschreibung sowie über die Erteilung einer Vollmacht an die Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH erneut zu entscheiden. Nur bei einer Beteiligung an einer neuen Bündelausschreibung fällt ein weiteres Dienstleistungsentgelt an. Spätere Dienstleistungsentgelte können nur im Rahmen der Preisgleitklausel aufgrund § 4 Abs. 3 des Dienstleistungsvertrages erhöht werden.

Für die Vorbereitung der Beschaffungsmaßnahme ist die Entscheidung zu treffen, ob, in welchen Fällen und in welcher Qualität Ökostrom beschafft werden soll.

WICHTIGER HINWEIS:

Zusammen mit der Vorlage des Vergabekonzepts wird die enPORTAL GmbH aktuelle Preisindikationen vorlegen. Innerhalb der 2 Wochen-Frist (siehe dazu 4.) sind anderweitige Entscheidungen in Bezug auf die Qualität der zu beschaffenden elektrischen Energie möglich.

Die enPORTAL GmbH erarbeitet auf der Basis der konkreten Marktgegebenheiten ein konkretes Vergabekonzept und stimmt dieses mit der Bayerische Gemeindetag Kommunal-GmbH unter Einbindung des Bayerischen Gemeindetags ab. Das Vergabekonzept soll eine möglichst sichere und preisgünstige Energiebeschaffung gewährleisten. Soweit das Konzept die Interessen der Gemeinde in Bezug auf die möglichst sichere und preisgünstige Energiebeschaffung plausibel gewährleistet, soll diesem zugestimmt bzw. kein Widerspruch erhoben werden.

WICHTIGER HINWEIS:

Soweit nicht innerhalb von 2 Wochen widersprochen wird, gilt die Zustimmung zur Umsetzung des Vergabekonzeptes als erteilt.

Durch die Anweisung, dass die Bayerische Kommunal-GmbH eine dahingehende Zuschlags-entscheidung zu treffen hat, wonach dem preisgünstigsten Angebot nach der von der Gemeinde genehmigten Vergabekonzeption der Zuschlag zu erteilen ist, verbleibt der Gemeinde der für eine Bündelausschreibung derzeit bestehende höchstmögliche Einfluss auf die Zuschlagsentscheidung. Insoweit wird die Bevollmächtigung der Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH als verfahrensleitende Stelle tätig zu sein, inhaltlich beschränkt. Eine gesonderte Zuschlagsentscheidung der Gemeinde auf Empfehlung der enPORTAL GmbH oder der Bayerische Kommunal-GmbH lässt sich bei einer losweisen Nachfragebündelung mit engen Zeitvorgaben und bei Beteiligung einer Vielzahl von Gemeinden derzeit weder zeitlich noch organisatorisch realisieren.

Mit Zuschlagserteilung wird der Stromliefervertrag geschlossen. Der Unterzeichnung bedarf es zu dessen Rechtswirksamkeit nicht (vgl. Art. 38 Abs. 2 Satz 4 BayGO).

Die ersten Ausschreibungsverfahren sollen im Mai 2025 beginnen. Um daran teilnehmen zu können, ist mit der Datenerfassung umgehend zu beginnen. Hierbei unterstützt die enPORTAL GmbH die Verwaltung bei der Datenbeschaffung und wird parallel hierzu mit dem Abruf der Energiedaten (Abnahmestellen, Zuordnung, Verbräuche etc.) bei dem aktuellen Lieferanten elektrischer Energie und dem Stromnetzbetreiber beginnen. Hierzu muss die enPORTAL

GmbH eine entsprechende Vollmacht erhalten.

Grundsätzliches zum Ausschreibungsverfahren:

Grundsätzlich gilt, dass die Strombeschaffung im Zuge des Ausschreibungsprozesses auf ein-, zwei,- oder drei Jahre beschafft werden kann. Auf Rückfrage in der enPORTAL GmbH wird die Beschaffung auf 3 Jahre empfohlen, da die Strompreise derzeit niedrig und stabil sind.

Ein Preisspiegel über die Ausschreibungsergebnisse wird von der enPORTAL GmbH erstellt und der Kommunal GmbH zur Verfügung gestellt. Ob diese Ausschreibungsergebnisse im Detail einzusehen sind entscheidet die Kommunal GmbH des bayerischen Gemeindetags.

Das Ausschreibungsergebnis ist für alle Teilnehmer der Ausschreibung bindend, so dass mit der Teilnahme an einer Ausschreibung automatisch ein Liefervertrag zustande kommt.  Die zur Verfügung gestellte Beschlussvorlage umfasst genau diese Vorgehensweise.  Ein weiterer Gremienbeschluss ist daher im Nachgang des Verfahrens nicht mehr erforderlich.

Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrag mit der enPORTAL GmbH ist losgelöst von der Laufzeit der zu schließenden Lieferverträge für Stromlieferungen zu betrachten.

Beschluss

1.

Der Gemeinderat beschließt, mit der enPORTAL GmbH den vorgelegten Dienstleistungsvertrag über die Vorbereitung und Durchführung von Bündelausschreibungen für die Beschaffung von elektrischer Energie und Gas über sein webbasiertes Beschaffung-

sportal enPORTAL connect abzuschließen.

2.

Die Verwaltung wird beauftragt, der Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH die Vollmacht gemäß Anlage zu erteilen, nach der sie die verfahrensleitenden Entscheidungen für die Bündelausschreibung von Lieferleistungen für elektrische Energie ab dem 01.01.2026 im Rahmen der Vorgaben dieser Vollmacht und des freigegebenen Vergabekonzepts treffen darf.

3.

Im Rahmen der anstehenden Bündelausschreibung für elektrische Energie haben die enPORTAL GmbH und die Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH folgende Vorgaben zur Strombeschaffenheit zu beachten:

☐         Es soll Graustrom (Ökostromanteil ist bei jedem Stromlieferanten unterschiedlich) beschafft werden oder

☐         100 % Ökostrom ohne Neuanlagenquote beschafft werden oder

☐         100 % Ökostrom mit Neuanlagenquote beschafft werden

4.

Die Verwaltung wird beauftragt, nach Vorlage des mit der Bayerischer Gemeindetag Kommunal GmbH abgestimmten Vergabekonzepts innerhalb der in § 2 Abs. 3 des Dienstleistungsvertrages vorgesehenen Frist über die Freigabe des Vergabekonzepts zu entscheiden.

5.

Die Bayerischer Gemeindetag Kommunal-GmbH wird angewiesen, unter Beachtung der abgestimmten Vergabekonzeption demjenigen Lieferanten den Zuschlag zu erteilen, der für das einschlägige Los/die Lose das jeweils preisgünstigste Angebot, welches die Gemeinde betrifft, unterbreitet.

6.

Die Verwaltung wird beauftragt, der enPORTAL GmbH für die Abfrage von Abnahmestellen und Verbrauchsdaten bei dem aktuellen Energielieferanten bzw. den Netzbetreibern eine

Vollmacht zu erteilen.

Mehrheitlich abgelehnt        Ja 1  Nein 16  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

Der Gemeinderat begründet die Ablehnung damit, dass es mit der Bündelausschreibung zu viele unbekannte Variablen gibt und die Gemeinde durch Vertragsschluss zu unflexibel wird. Die 1. Bürgermeisterin hat vermehrt darauf hingewiesen, dass eine Bündelausschreibung das wirtschaftlichste ist für die Gemeinde. Die letzte Ausschreibung war zu einem Zeitpunkt, als der Krieg und Corona ausgebrochen war. Somit war es eine denkbar ungünstigste Zeit. In den Jahren davor hat die Gemeinde sich immer an einer Bündelausschreibung beteiligt und ist damit Jahrzehnte gut gelaufen. Es ist die Aufgabe der der Verwaltung wirtschaftlich zu arbeiten.

Andere Gemeinderäte wiesen auf kurze Kündigungszeiten der Stromzulieferer hin. Die 1. Bürgermeisterin erinnert daran, dass es hier um eine Bündelausschreibung für dem Kommunalen Strom geht und nicht um private Haushalte und mit einer Bündelausschreibung mit den anderen Gemeinden ein sehr günstigster Preis erzieht werden kann.

Es sollen Angebote örtlicher Anbieter (Haniel, Emmer) eingeholt werden. Auch Tarife der Stadtwerke Freising sollen geprüft werden

2 Kommunalwahl 2026: Erste Bürgermeisterin in eigener Sache  

Erste Bürgermeisterin Susanne Hartmann nimmt wie folgt Stellung:

Die Kommunalwahl 2026 ist bei vielen Gruppierungen in Bezug auf Kandidatenwerbung für die Listen schon jetzt ein Gesprächs Thema.

Bis zur Kommunalwahl 2026 sind noch 11 Monate. Allen Gemeinderäten die noch schwanken, ob sie sich bei den anstehenden Aufstellungsversammlungen nochmals für die nächste Legislaturperiode aufstellen lassen möchten, wünsche ich viel Weitsicht in der Entscheidung. Ich bedanke mich für die bisherige Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat und informiere an dieser Stelle, dass das Amt des Bürgermeisters, welches am 02.Mai.2023 für mich erneut begonnen hat, nachdem die Wahl von 2022 für ungültig erklärt wurde, von mir für die kompletten Amtsperiode ausgeübt wird. Das bedeutet, es wird 2026 keine Zusammenlegung der Kommunal/- und Bürgermeisterwahl geben.

Gemeinderat R. Kern wirft im Anschluss der Stellungnahme der ersten Bürgermeisterin Wortbrüchigkeit vor. Man hätte das Thema vorab in Nichtöffentlichkeit diskutieren sollen. Die erste Bürgermeisterin verweist darauf, dass 2022 die Aussage war, dass man vor der Kommunalwahl 2026 über das Amt sprechen kann. Jedoch musste sie in 2023 aus dem Amt ausscheiden. Sie stand sozusagen arbeitslos auf der Straße, bis sie im Anschluss erneut für sechs Jahre von den Bürgerinnen und Bürgern aus Fahrenzhausen gewählt wurde.

Gemeinderat T. Harms sagt, er ist geschockt und weiß nun nicht mehr wie er mit der ersten Bürgermeisterin umgehen soll. Es tut ihm weh, dass die erste Bürgermeisterin den Gemeinderat vor vollendete Tatsachen stellt. Auch er hätte sich bei diesem „sensiblen Thema“ vorher nicht öffentliche Gespräche gewünscht. Er fügte hinzu: „Ich weiß nicht, wie ich so mein Amt offen und ehrlich weiterführen kann.“ Und wie er sein Amt in Zukunft ausüben soll. Andere Gemeinderäte baten darum zum nächsten Tagespunkt überzugehen. Daraufhin verlässt Gemeinderat T. Harms die Sitzung mit der Begründung ihm sei schlecht, er brauche einen Schnaps.

Zur Kenntnis genommen   

3 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

          

4 Verschiedenes  

Es wird angemerkt, dass die Aktion saubere Landschaft den Teilnehmern sehr kurzfristig bekannt gegeben wurde. Es wird zukünftig um mehr Vorlaufzeit gebeten. Die Verwaltung wird angewiesen, zukünftig frühzeitig zu Informieren.

Bzgl. dem seniorenpolitischem Gesamtkonzept kommt die Frage auf, wann Herr Hornig in die Gemeinderatssitzung kommt. Die erste Bürgermeisterin informiert, dass Hr. Hornig am 28.04.2025 in die öffentliche Gemeinderatssitzung kommt.

Ebenso wird angefragt, wie der aktuelle Stand bzgl. der Feinteerschicht vom Radweg Fahrenzhausen-Jarzt ist. Die erste Bürgermeisterin teilt mit, dass die Anfrage beim Landratsamt liegt.

Öffentliche Sitzung

1 Im Leger – Vorstellung verschiedener Varianten zur Regenwasserableitung durch das Ingenieurbüro WipflerPlan  

 

Sachverhalt

Vanessa Diepold und Klaus Parth von Wipfler Plan stellen anhand einer Präsentation Varianten zur Regenwasserableitung vor.

In der Vergangenheit führten Starkregenereignissen aufgrund der Hanglage des Neubaugebiets „Im Leger“ im Ortsteil Fahrenzhausen zu unkontrolliertem Oberflächenabfluss, der bei Anwohnern zu Schäden führte.

In einer vorhergehenden Studie wurde das Einzugsgebiet und der sich daraus ergebende Abfluss quantifiziert. Als mögliche Lösung zum Schutz der Anwohner wurde die Schaffung eines Regenrückhaltebeckens auf der Flurnummer 260/38 erarbeitet. Die Drosselung aus dem Regenrückhaltebecken soll über einen Anschluss an die bestehende Regenwasserkanalisation in der Freisinger Straße erfolgen. Mittels des Regenrückhaltebeckens kann ein Rückhaltevolumen von 250 m³ (für ein Regenereignis mit einer Jährlichkeit von T= 100a) hergestellt werden.

Die Umsetzung der Variante würde nach Abstimmung mit dem Landratsamt eine Änderung des Bebauungsplans bedingen. Die geschätzten Kosten für den Bau des Regenrückhaltebeckens belaufen sich auf 227.400 € (brutto, inkl. Baunebenkosten), siehe TOP 2021/940/BA/1.

Im Nachgang zur Studie wurde eine weitere Variante erarbeitet, um das Potential für finanzielle Einsparungen zu prüfen. Hierbei wurde die Ableitung des Oberflächenwassers über Ableitungsmulden von Westen nach Osten auf der Flurnummer 258/1 betrachtet. Anschließend soll der Oberflächenabfluss über eine kaskadenartig angeordnete Muldenableitung in den bestehenden Straßenbegleitgraben einleiten und von dort weiter in die Regenwasserkanalisation in der Freisinger Straße. Die Mulde ist so konzipiert, dass sie den Scheitelabfluss von 780 l/s (bei einem Regen mit T=100 a) abführen kann und ein Volumen von ca. 110 m³ aufweist; hier findet jedoch eine geringe Drosselung des Abflusses statt, wodurch das Abflussproblem ggf. auf die Kreisstraße verlagert werden könnte.

Die Umsetzung dieser Variante würde ebenfalls eine Änderung des Bebauungsplans erfordern. Die geschätzten Kosten für den Bau der Mulden belaufen sich auf ca. 153.400 € (brutto, inkl. Baunebenkosten).

Der Pflegeaufwand und die damit verbundenen Unterhaltskosten sind bei der Ausführung der Mulden deutlich höher als bei einem „kompakten“ Regenrückhaltebecken. Die regelmäßige Räumung der Mulden ist entscheidend für die Funktionstüchtigkeit dieser Ableitungsvariante.

Für die Umsetzung der Mulden müsste zudem eine Vereinbarung mit dem Landkreis getroffen werden, die die Einleitung des Regenwassers in den Begleitgraben der Kreisstraße gestattet.

Da sich die kaskadenförmig geplanten Mulden östlich des Baugebietes auf Privatgrund befinden, ist die Eintragung einer Grunddienstbarkeit auf Flur Nr. 253/1, Gemarkung Fahrenzhausen für diese Ausführungsvariante notwendig. Der Eigentümer hat gegenüber der Bürgermeisterin Frau Hartmann mündlich sein Einverständnis dazu geäußert.

Der Entschluss zum Bau der Mulde würde voraussichtlich weitere zeitliche Verzögerungen durch erforderliche Abstimmungen (Landkreis, Eigentümer) hervorrufen.

Für beide Varianten der Regenwasserableitung werden zusätzlich Kosten für die Änderung des Bebauungsplans, für den Gestattungsantrag zur Querung der Kreisstraße sowie Ingenieurkosten für die Detail- und Ausführungsplanung anfallen.

Im Haushalt 2025 wurden unter der Haushaltsstelle 6100.95000 20.000 Euro für die Änderung des Bebauungsplans „Im Leger“ und unter der Haushaltsstelle 6300.95001 250.000 Euro für den Bau des Regenrückhaltebeckens sowie 25.000 Euro für Pflanzungen der Ausgleichsflächen und Eingrünung berücksichtigt.

Das Ingenieurbüro WipflerPlan und die Verwaltung empfehlen die Ableitung des Regenwassers durch ein Regenrückhaltebecken weiter zu verfolgen und dieses für die Umsetzung weiter zu planen.

Die nächsten weiteren Schritte sind:

Änderung Bebauungsplan, Kontakt zu Landratsamt wegen Straßenquerung, Volumen des Regenwasserkanal überprüfen, Angebote einholen, bestehendes Wasserrecht überprüfen. Gemeinderatsmitglied Ch. Mößmer schlägt vor, parallel zu arbeiten, damit nicht zu viel Zeit vergeht. Änderung des B-Planes sowie die Detailplanung könnte man parallel machen. Alles andere geht nur zeitlich danach.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Bau eines Regenrückhaltebecken im Leger für die Ableitung des oberhalb des Baugebietes anfallenden Regenwassers weiter zu verfolgen.

Einstimmig beschlossen     Ja 15  Nein 0  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

2 Kommunale Wärmeplanung: Zwischenstandsbericht durch das INEV  

Sachverhalt

Die Gemeinde Fahrenzhausen hat in der Gemeinderatssitzung vom 18.09.2023 beschlossen eine kommunale Wärmeplanung für das Gemeindegebiet an das Institut für nachhaltige Energieversorgung GmbH (INEV) Rosenheim zu beauftragen.

Das INEV hat nach Auftragserteilung seine Arbeit aufgenommen, war bereits in die Dezembersitzung des Gemeinderates gekommen und hat einen Ausblick auf das Projekt gegeben.

Herr Erik Jacobs, INEV Rosenheim stellt in der heutige Gemeinderatssitzung den Zwischenstandsbericht zur kommunalen Wärmeplanung in der Gemeinde Fahrenzhausen vor.

Die komplette Präsentation liegt diesem Tagesordnungspunkt als Anlage bei.

Der Projektabschluss ist für Sommer 2025 geplant. Laut Gesetzesvorgabe ist es im Zuge der kommunalen Wärmeplanung notwendig und verpflichtend, dass die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde entsprechend über die Durchführung der Wärmeplanung informiert werden.

Die Verwaltung schlägt vor, diese Gesetzesvorgabe über die Homepage und das AdG zu verbreiten, außerdem bestünde die Möglichkeit, dass die Gemeinderäte dies mündlich in der Gemeinde weitertragen und damit diese Auflage erfüllt ist vor Projektabschluss.

Gemeinderatsmitglied A. Guttner schlägt vor, den Beschluss daraufhin zu ändern, dass nach Abschluss die Öffentlichkeit über die kommunale Wärmeplanung in einer Veranstaltung informiert werden soll. Bgm. S. Hartmann weist darauf hin, dass die Fachabteilung diesen Schritt von sich aus gehen wird.

Beschluss

Die Gemeinderäte nehmen den vorgestellten Projektstand der kommunalen Wärmeplanung zur Kenntnis.

Die Gemeinderäte sind mit dem weiteren Vorgehen bzgl. der Informationsverbreitung über Homepage, AdG und soziale Medien einverstanden.

Einstimmig beschlossen     Ja 15  Nein 0  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

3 Antrag auf Baugenehmigung, Fl.-Nr. 413/6, Gemarkung Großnöbach in Unterbruck: Erweiterung einer Zahnarztpraxis  

Sachverhalt

Der Bauherr hat einen Antrag auf Baugenehmigung für den Bereich des Grundstückes Fl.-Nr. 413/6, Gem. Großnöbach, (Ampertal 25-29) in Unterbruck zur Erweiterung einer Zahnarztpraxis gestellt.

Das Grundstück liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB).

Die bestehende Zahnarztpraxis (Hausnummer 25) im Erdgeschoss soll bis zur Hausnummer 29 erdgeschossig mit Büro- und Praxisräumen erweitert werden. Hierfür werden weitere Stellplätze notwendig. Nach Satzung der Gemeinde Fahrenzhausen ergeben sich nun für die gesamte Praxis insgesamt 12 Stellplätze. Rechnerisch sind diese auch angegeben. Planerisch ist dies allerdings nicht dargestellt und kann somit nicht nachvollzogen werden. Per E-Mail wurde beim Vertreter des Bauherrn (Bauherr und Planer in Cc) um einen Stellplatzplan gebeten. Bis dato sind dennoch keine Angaben in der Verwaltung eingegangen.

Bereits bei Beantragung einer Nutzungsänderung von einem Blumenladen in eine Zahnarztpraxis im Jahr 2017 wurden 5 Stellplätze gefordert und nachgewiesen. 2 Stellplätze direkt vor dem Gebäude giebelseitig und 2 Längsparker im Norden der Fl.-Nr. 413/6. Der fünfte Stellplatz befindet sich lt. damaligem Antrag in der Tiefgarage.

Auf Fl.-Nr. 417 der Gemarkung Großnöbach sind 7 Stellplätze und zusätzlich 1 Schwerbehindertenparkplatz ausgewiesen. 2 Stellplätze sind der Krankengymnastik und 1 Stellplatz der Immobilienmaklerin zugewiesen. Die restlichen 4 Stellplätze sind für die Räumlichkeiten der ehemaligen Bankfiliale vorgesehen.

Die Bauaufsichtsbehörde wird gebeten, die Stellplatzsituation zu prüfen und sicher zu stellen, dass die dingliche Sicherung gegeben ist.

Aus Sicht der Verwaltung kann das Einvernehmen unter der Maßgabe erteilt werden, sofern die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stellplatzsituation zustimmt.

Der Bauantrag wurde in der Bau- und Planungsausschusssitzung am 10.03.2025 zurückgestellt, weil noch kein Stellplatzplan und keine Betriebsbeschreibung vorgelegt werden konnte.

Es bestand die Gefahr der automatischen Genehmigung durch Fiktionseintritt.

Mittlerweile liegt beides vor.

Für die best. Praxis sind aktuell 5 Stellplätze festgesetzt. Die Praxis wird um einen neuen Behandlungsraum, einer Lager- und Archivfläche sowie einem Büro erweitert, was laut Stellplatzrichtlinien der Gemeinde Fahrenzhausen insgesamt 12 Stellplätze bedeuten würde.

Auf dem Grundstück können zwei zusätzliche Stellplätze errichtet werden, so dass 7 Stellplätze vorhanden sind und dadurch von 12 auf 7 Stellplätze abgewichen werden soll, da mit einem größeren Besucheraufkommen nicht gerechnet werden muss.

Der Gemeinderat hat Sorge, dass wenn die Parkplätze in der Höhe so wie es die Stellplatzverordnung vorsieht ausgewiesen werden müssen, dass der Zahnarzt abwandert und wir hier einen Leerstand haben. Des Weiteren weist Geschäftsleiter F. Hermann darauf hin, dass sich die Stellplatzregelungen zum Oktober 2025 bayernweit ändern werden.

Es wird vorgeschlagen, dass das gemeindliche Einvernehmen wie vorgeschlagen erteilt wird. Zudem wird dem Antrag auf isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften für die Verringerung von Stellplätzen zugestimmt.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen wird unter der Maßgabe erteilt, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde der Stellplatzsituation zustimmt.

Zudem wird dem Antrag auf isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften für die Verringerung von Stellplätzen zugestimmt.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 14  Nein 1  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

4 Arbeitskreis „Sozialgerechtes Wohnen“; Zusammensetzung der Mitglieder  

Sachverhalt

Der Arbeitskreis Sozialgerechtes Wohnen besteht aus den Mitgliedern: Sandra Diemer, Annemarie Guttner, Renate Selmeier und Eva Stocker, Beschluss vom Gemeinderat Ö3 am 16.09.2024.

Gemeinderatsmitglied R. Selmeier kann aus beruflichen Gründen nicht mehr teilnehmen.

  1. Bgm. Andreas Karl soll dafür als Mitglied bestellt werden:

Beschluss

Der Arbeitskreis „Sozialgerechtes Wohnen“ besteht aus den Mitgliedern:

Sandra Diemer, Annemarie Guttner und Eva Stocker.

Gemeinderatsmitglied R. Selmeier scheidet aus beruflichen Gründen aus dem Arbeitskreis aus.

  1. Bgm. Andreas Karl wird als weiteres Mitglied bestellt.

Einstimmig beschlossen     Ja 15  Nein 0  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

5 Feststellung der Jahresrechnung 2018 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO  

Sachverhalt

Die am 13.02.2020 durchgeführte örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2018 ergab keine Beanstandungen. Die in der Niederschrift dargestellten Anmerkungen und Vorschläge werden beachtet.

  1. Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung:
  2. Kassenmäßiger Abschluss zur Haushaltsrechnung: Ein detaillierterer Überblick über die Haushaltswirtschaft mit entsprechenden Erläuterungen ist dem Rechenschaftsbericht zu entnehmen.
  1. Außer- und Überplanmäßige Ausgaben:
    Die Planabweichungen beträgt -1.164.382.97€. Eine detaillierte Aufstellung ist dem Anhang zu entnehmen. Planabweichungen sind gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO vom Gemeinderat zu beschließen. Dies ist bisher noch nicht erfolgt.
  2. Stand der Rücklagen zum 31.12.:
  • allgemeine Rücklage: 457.647,37€
  • Sonderrücklage Abwasser:      000,00€
  1. Schuldenstand:
    Die Gemeinde Fahrenzhausen war zum 31.12.2018 schuldenfrei.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO die Planabweichungen i.H.v. -1.164.382.97€. Die von der Verwaltung vorgelegte Jahresrechnung 2018 mit dem darauf aufbauenden Rechenschaftsbericht wird festgestellt.

Einstimmig beschlossen     Ja 14  Nein 0  Anwesend 14  Persönlich beteiligt 0 

Gemeinderatsmitglied T. Harms abwesend.

6 Entlastung zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2018 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO  

Sachverhalt

Nach Art. 102 Abs. 3 GO ist für die zuvor festgestellte Jahresrechnung 2018 der Gemeinde Fahrenzhausen die Entlastung durch den Gemeinderat zu erteilen.

Die Erste Bürgermeisterin ist grundsätzlich bei der Beratung und Entscheidung über die Entlastung, persönlich beteiligt (Art. 49 Abs. 1 GO). Der Vorsitz muss demnach von einem Stellvertreter übernommen werden.

Im Jahr 2018 war jedoch Heinrich Stadlbauer Erster Bürgermeister der Gemeinde Fahrenzhausen. Eine persönliche Beteiligung der Ersten Bürgermeisterin Susanne Hartmann ist somit ausgeschlossen. Der Vorsitz bei der Beratung und Entscheidung über die Entlastung obliegt ihr.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Entlastung zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2018 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Einstimmig beschlossen     Ja 15  Nein 0  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

7 Feststellung der Jahresrechnung 2019 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO  

Sachverhalt

Die vom 28.07.2020 bis 16.09.2021 durchgeführte örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2019 ergab Beanstandungen. Diese, sowie die in der Niederschrift dargestellten Anmerkungen und Vorschläge werden umgesetzt bzw. beachtet.

  1. Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung:
  2. Kassenmäßiger Abschluss zur Haushaltsrechnung: Ein detaillierterer Überblick über die Haushaltswirtschaft mit entsprechenden Erläuterungen ist dem Rechenschaftsbericht zu entnehmen.
  1. Außer- und Überplanmäßige Ausgaben:
    Planabweichungen sind gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO vom Gemeinderat zu beschließen. Dies erfolgte bereits in der Sitzung des Gemeinderats vom 13.01.2020.
  2. Stand der Rücklagen zum 31.12.:
  • allgemeine Rücklage: 369.659,39€
  • Sonderrücklage Abwasser:      000,00€
  1. Schuldenstand:
    Die Gemeinde Fahrenzhausen war zum 31.12.2019 schuldenfrei.

Beschluss

Die von der Verwaltung vorgelegte Jahresrechnung 2019 mit dem darauf aufbauenden Rechenschaftsbericht wird festgestellt.

Einstimmig beschlossen     Ja 15  Nein 0  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

8 Entlastung zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO  

Sachverhalt

Nach Art. 102 Abs. 3 GO ist für die zuvor festgestellte Jahresrechnung 2019 der Gemeinde Fahrenzhausen die Entlastung durch den Gemeinderat zu erteilen.

Die Erste Bürgermeisterin ist grundsätzlich bei der Beratung und Entscheidung über die Entlastung, persönlich beteiligt (Art. 49 Abs. 1 GO). Der Vorsitz muss demnach von einem Stellvertreter übernommen werden.

Im Jahr 2019 war jedoch Heinrich Stadlbauer Erster Bürgermeister der Gemeinde Fahrenzhausen. Eine persönliche Beteiligung der Ersten Bürgermeisterin Susanne Hartmann ist somit ausgeschlossen. Der Vorsitz bei der Beratung und Entscheidung über die Entlastung obliegt ihr.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Entlastung zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Einstimmig beschlossen     Ja 15  Nein 0  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

9 Feststellung der Jahresrechnung 2020 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO  

Sachverhalt

Die vom 23.02.2022 bis 03.04.2023 durchgeführte örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2020 ergab Beanstandungen. Diese, sowie die in der Niederschrift dargestellten Anmerkungen und Vorschläge werden umgesetzt bzw. beachtet.

  1. Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung:
  2. Kassenmäßiger Abschluss zur Haushaltsrechnung: Ein detaillierterer Überblick über die Haushaltswirtschaft mit entsprechenden Erläuterungen ist dem Rechenschaftsbericht zu entnehmen.
  1. Außer- und Überplanmäßige Ausgaben:
    Die Planabweichungen beträgt -1.382.267.01€. Eine detaillierte Aufstellung ist dem Anhang zu entnehmen. Planabweichungen sind gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO vom Gemeinderat zu beschließen. Dies ist bisher noch nicht erfolgt.
  2. Stand der Rücklagen zum 31.12.:
  • allgemeine Rücklage: 338.905,30€
  • Sonderrücklage Abwasser:      000,00€
  1. Schuldenstand:
    Die Gemeinde Fahrenzhausen war zum 31.12.2020 schuldenfrei.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO die Planabweichungen i.H.v. -1.382.267.01€. Die von der Verwaltung vorgelegte Jahresrechnung 2020 mit dem darauf aufbauenden Rechenschaftsbericht wird festgestellt.

Einstimmig beschlossen     Ja 14  Nein 0  Anwesend 14  Persönlich beteiligt 0 

Gemeinderatsmitglied Ch. Mößmer abwesend.

10 Entlastung zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2020 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO  

Sachverhalt

Nach Art. 102 Abs. 3 GO ist für die zuvor festgestellte Jahresrechnung 2020 der Gemeinde Fahrenzhausen die Entlastung durch den Gemeinderat zu erteilen.

Die Erste Bürgermeisterin ist grundsätzlich bei der Beratung und Entscheidung über die Entlastung, persönlich beteiligt (Art. 49 Abs. 1 GO). Der Vorsitz muss demnach von einem Stellvertreter übernommen werden.

Im Jahr 2020 war jedoch Heinrich Stadlbauer Erster Bürgermeister der Gemeinde Fahrenzhausen. Eine persönliche Beteiligung der Ersten Bürgermeisterin Susanne Hartmann ist somit ausgeschlossen. Der Vorsitz bei der Beratung und Entscheidung über die Entlastung obliegt ihr.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Entlastung zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2020 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Einstimmig beschlossen     Ja 14  Nein 0  Anwesend 14  Persönlich beteiligt 0 

Gemeinderatsmitglied Ch. Mößmer abwesend.

11 Feststellung der Jahresrechnung 2021 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO  

Sachverhalt

Die vom 30.03.2023 bis 04.10.2023 durchgeführte örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2021 ergab Beanstandungen. Diese, sowie die in der Niederschrift dargestellten Anmerkungen und Vorschläge werden umgesetzt bzw. beachtet.

  1. Feststellung des Ergebnisses der Haushaltsrechnung:
  2. Kassenmäßiger Abschluss zur Haushaltsrechnung: Ein detaillierterer Überblick über die Haushaltswirtschaft mit entsprechenden Erläuterungen ist dem Rechenschaftsbericht zu entnehmen.
  1. Außer- und Überplanmäßige Ausgaben:
    Die Planabweichungen beträgt -201.039.74€. Eine detaillierte Aufstellung ist dem Anhang zu entnehmen. Planabweichungen sind gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO vom Gemeinderat zu beschließen. Dies ist bisher noch nicht erfolgt.
  2. Stand der Rücklagen zum 31.12.:
  • allgemeine Rücklage: 224.296,37€
  • Sonderrücklage Abwasser:      000,00€
  1. Schuldenstand:
    Die Gemeinde Fahrenzhausen war zum 31.12.2021 schuldenfrei.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO die Planabweichungen in Höhe von -201.039,74 €. Die von der Verwaltung vorgelegte Jahresrechnung 2021 mit dem darauf aufbauenden Rechenschaftsbericht wird festgestellt.

Einstimmig beschlossen     Ja 15  Nein 0  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

12 Entlastung zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO  

Sachverhalt

Nach Art. 102 Abs. 3 GO ist für die zuvor festgestellte Jahresrechnung 2021 der Gemeinde Fahrenzhausen die Entlastung durch den Gemeinderat zu erteilen.

Die Erste Bürgermeisterin ist grundsätzlich bei der Beratung und Entscheidung über die Entlastung, persönlich beteiligt (Art. 49 Abs. 1 GO). Der Vorsitz muss demnach von einem Stellvertreter übernommen werden.

Im Jahr 2021 war jedoch Heinrich Stadlbauer Erster Bürgermeister der Gemeinde Fahrenzhausen. Eine persönliche Beteiligung der Ersten Bürgermeisterin Susanne Hartmann ist somit ausgeschlossen. Der Vorsitz bei der Beratung und Entscheidung über die Entlastung obliegt ihr.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Entlastung zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 gemäß Art. 102 Abs. 3 GO.

Einstimmig beschlossen     Ja 15  Nein 0  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

13 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Sitzung des Gemeinderates am 24.02.2025:

 

4. Kläranlage. Auftragsvergabe Nachtragsangebot 01 für Baumeisterarbeiten
 

Der Gemeinderat hat beschlossen, das Nachtragsangebot Nr. 01 an die Firma Uhsler Baugeschäft GmbH aus Pfaffenhofen zu beauftragen.

5. EDV-Ausstattung: Erneuerung der Software im Bereich der GIS-Systeme für das Rathaus
 

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Angebote der Fa. RIWA GmbH aus Memmingen für die Nutzung der RIWA GIS Produkte Angebotsnummern 326299, 326298, 331183 vom 22.10.2024 anzunehmen.

6. EDV-Ausstattung: Anschaffung der Software Modul Vermessungsdaten für das Rathaus
 

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Angebote der Fa. RIWA GmbH aus Memmingen für die Nutzung der RIWA Modul Vermessungsdaten Angebotsnummern 321179 vom 22.10.2024 mit Vermessungsstab (großer Stab mit Schrägstellung) anzunehmen.

14 Verschiedenes  
14.1 Info Saubere Landschaft – Berechnung von Absperrungen für Vereine  

Bgm. S. Hartmann informiert darüber, dass an den letzten beiden Wochenenden im März wieder saubere Landschaft (Ramadama) ist und die Vereine durch das Ordnungsamt darüber verständigt wurden.

Ortssprecher B. Maier frägt nach Kostenrechnungen für Absperrungen für Vereine.

Bgm. S. Hartmann: Dies Thema wird man mit den Vereinen im Frühjahr besprechen. Eine Berechnung der Kosten obliegt in der Entscheidungskompetenz der 1. Bürgermeisterin.

  1. Bgm. A. Karl, schlägt vor, die Bescheide zu überdenken, da die Vereine ehrenamtlich arbeiten.

Öffentliche Sitzung

1 Neubau Rathaus – Dachkonstruktion Sitzungssaal  

Sachverhalt

In der Sitzung am 03.02.2025 wurde die Entscheidungsvorlage der Vorplanung zum Dachtragwerk des Sitzungssaals zurückgestellt. Es wurde eine Entscheidungsvorlage des Projektsteuerer vermisst.

Auszug aus dem Prüfbericht von September 2024 der dem AK vorlag:

Durch das Ingenieurbüro Brandl + Eltschig wurden des Weiteren in einer gesondert vorliegenden Entscheidungsvorlage Varianten des Dachtragwerkes für den Sitzungssaal vergleichend dargestellt. Die Variante der Fachwerkbinder ist entsprechend der Darstellung nicht empfehlenswert. Die Mehrkosten zu den anderen Varianten sind jedoch nicht nachvollziehbar.

Die Grundvariante mit Zugseil erscheint in der optischen Darstellung fehlerhaft. Gleichzeitig bietet die Variante mit Unterspannung und Abhangdecke nachvollziehbar die größten Vorteile. Die Variante Satteldach wird als unwirtschaftlich eingeordnet und ist angesichts der zuvor beschriebenen Gesamtkostenüberschreitungen nicht empfehlenswert.

Im Bauplaner Jour fix wurde festgestellt, dass die Entscheidungsvorlagen dem Leistungsbild der Vorplanung genügen. Die HOAI sieht keine finale Ausarbeitung übergreifender Varianten verschiedener Fachplaner als Grundleistung vor.

Die durch den Gemeinderat gewünschten umfassenden Betrachtungen der Gesamtauswirkungen, um eine einfach konstruktive Entscheidung herbeizuführen, können nur durch zusätzliche gesonderte Planungsleistungen erbracht werden, wodurch Mehrkosten entstünden. Die Anforderung innerhalb dieser zusätzlichen Leistung muss schriftlich formuliert, letztere beauftragt werden. Wenn gewünscht, ist hierzu ein gesonderter Beschuss notwendig.

Auszug aus dem Prüfbericht:

Die vorliegende Planung erfüllt und überschreitet in Teilen die Anforderungen einer Einstrichzeichnung bzw. die geforderte skizzenhafte Darstellung an eine Vorplanung Leistungsphase 2 gemäß HOAI.

Im Bauplaner Jour fix wurde weiter festgestellt, dass die Tragwerkvariante 0 -Fachwerkbinder- in der Holzkonstruktion die günstigste Variante ist, da man die Lüftungsrohre, laut Planer, auch sichtbar unterhalb der Decke anbringen kann.

Bei dieser Variante muss allerdings aus statischen Gründen eine Außenwand in Stahlbetonbauweise ausgeführt werden.

Das Büro Schätzler und pm5 empfehlen die Variante 1 – Unterspannbinder mit Firstgelenk – da hier beide Außenwände in Holzbau möglich sind. Lüftungskanäle können reversibel im Dachaufbau verlaufen und es ist eine Einheitliche Beleuchtung möglich.

Variante 2 – Satteldachbinder – wird nicht weiterverfolgt.

Die Verwaltung empfiehlt, die vorgeschlagenen Variante 1 von Schätzler Architekten und pm5 zu folgen, weil hier eine konsequente Holzbauweise umsetzbar ist.

Gemeinderatsmitglied R. Kern bringt vor, dass er für die Variante 0 Fachwerkbinder stimmen werde, da die vorgestellten Zeichnungen des Architekten Schätzler nicht richtig sind. Die Visualisierung ist fehlerhaft dargestellt. Letztendlich sei es eine Geschmacksfrage, da die Varianten 0 und 1 insgesamt gleich teuer sind. Für ihn ist nicht nachvollziehbar, warum bei der Variante 0 eine Außenwand aus Stahlbeton erstellt werden muss, obwohl die Auflage auf beiden Seiten gleich hoch ist.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt für das Dachtragwerk des Sitzungssaals des Rathausneubaus die Ausführung – Variante 0 – Fachwerkbinder – laut Entscheidungsvorlage.

Mehrheitlich abgelehnt        Ja 7 Nein 8  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt für das Dachtragwerk des Sitzungssaals des Rathausneubaus die Ausführung – Variante 1 – Unterspannbinder mit Firstgelenk– laut Entscheidungsvorlage.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 10  Nein 5  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

2 Neubau Rathaus – Beauftragung eines Sicherheitskoordinators  

Sachverhalt

Vom Projektsteuerer pm5 wurden 4 Sicherheitskoordinatoren nach Baustellenverordnung angefragt.  Ein Koordinator für Baustellensicherheit hat auf die Anfrage geantwortet und sein Angebot abgegeben. Das Angebot liegt den Unterlagen bei. Der Projetsteuerer Pm5 empfiehlt die Beauftragung des Ingenieurbüros Robert Fesl aus Heidenheim. Das Ingenieurbüro ist in München und Umgebung bekannt und wird vom Architekten Schätzler empfohlen. Das Angebot beläuft sich auf 16.400 Euro netto. Die Bindefrist für dieses Angebot endet am 28.02.2025.

Die Verwaltung empfiehlt, die Beauftragung des Ingenieurbüros Robert Fesl aus Heidenheim.

Vorschlag zum Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Beauftragung des Ingenieurbüros Robert Fesl aus Heidenheim als Sicherheitskoordinator nach Baustellenverordnung.

Einstimmig beschlossen     Ja 15  Nein 0  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

3 Ortsrecht: 3. Änderung der Mittagsbetreuungssatzung  

Sachverhalt

Die Mindestbuchungszeit in der Mittagsbetreuung sind laut Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. April 2021 Nr. 3.4.1 und Nr. 3.4.1 zu ändern.

Sie ist in der regulären Mittagsbetreuungsgruppe (bis 14:00 Uhr) auf mindestens 1 Tag pro Woche und in der verlängerten Gruppe (ab 15:30 Uhr) auf mindestens 2 Tage pro Woche festzulegen. Falls diese festgelegten Mindestbuchungszeiten nicht eingehalten werden, würde dies förderschädlich.

Bisher war die Mindestbuchungszeit 1 Stunde pro Woche, § 7 Abs. 5 Satz 1 der Mittagsbetreuungssatzung.

Diese Änderung der Mindestbuchungszeiten hat keine Auswirkung auf die Praxis, weil bisher keine Anmeldungen unter den neuen Mindestzeiten stattfanden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende 3.Änderungssatzung:

Satzung zur 3.Änderung der Mittagsbetreuungssatzung

der Gemeinde Fahrenzhausen

Vom 24. Februar 2025

Auf Grund des Art. 23 und des 24 Abs. 1 Nrn. 1 der Gemeindeordnung (GO) erlässt die Gemeinde Fahrenzhausen folgende Satzung:

  1. Änderung
  1. 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Die Mindestbuchungszeit beträgt in der regulären Mittagsbetreuungsgruppe (bis 14:00 Uhr) 1 Tag pro Woche und in der verlängerten Gruppe (ab 15:30 Uhr) 2 Tage pro Woche. Anmeldungen mit einer Buchungszeit von mindestens 90 Minuten pro Woche werden bei der Platzvergabe gegenüber der Buchung von nur 1 Stunde pro Woche bevorzugt behandelt.

  1. Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2025 in Kraft.

Einstimmig beschlossen     Ja 15  Nein 0  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

4 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Sitzung des Gemeinderates am 03.02.2025:

  1. Kanalsanierung Zone 3: Auftragsvergabe Ingenieurleistungen

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag von Ingenieurleistungen für die Kanalsanierung der Zone 3 (Fahrenzhausen und Unterbruck) an das Büro WipflerPLAN aus Pfaffenhofen zu vergeben.

5 Verschiedenes  
5.1 Würdigung der Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2025 durch das Landratsamt Freising  

Bgm. S. Hartmann gibt die Würdigung des Haushalts 2025 durch das Landratsamt Freising vom 13.02.2025 bekannt.

5.2 Zuschüsse für Schützen Jarzt  

Ortssprecher B. Maier erkundigt sich nach den Zuschüssen für die Schießstände des Schützenvereins Jarzt.

Geschäftsleiter F. Hermann antwortet, dass die Vereine nach Genehmigung (Würdigung) des Haushalts durch das Landratsamt ein Schreiben von der Gemeinde bekommen werden.

Öffentliche Sitzung

1 Neubau Rathaus – Dachkonstruktion Sitzungssaal  

Frau Standl vom Architekturbüro Schätzler stellt verschiedene Varianten des Dachtragwerkes für den Sitzungssaal des neuen Rathauses vor und erläutert deren Vor- und Nachteile. Vorgestellt werden folgende drei Varianten:

Variante 0 Fachwerkbinder:

Bei dieser Variante muss aus statischen Gründen eine Außenwand in   Stahlbetonbauweise ausgeführt werden. Weitere Nachteile sind: ein Bodenkanal ist notwendig, weil die Lüftungskanäle nicht zugänglich sind. Ein Beleuchtungskonzept ist schwierig anzubringen. Der Raum wirkt visuell eingeengt. Die Präsentationsfläche eingeschränkt. Die Binder sind durch die seitlichen Schrankwände nicht bis zum Auflager sichtbar. Die Konstruktion wirkt als “abgeschnitten“. Die Mehrkosten gegenüber Variante 1 betragen ca. 7.000 EUR.

Als Vorteile sind der geringe Materialverbrauch von Holz + Stahl; vergleichbar mit Variante 1 (unterspannter Binder). Insgesamt die Variante mit dem geringsten Materialverbrauch. Die wirtschaftlichste Variante.

Eine Außenwand muss als Stahlbetonwand d 30cm ausgeführt werden.

Variante 1 Unterspannter Binder mit Firstgelenk:

Nachteil ist, dass das             Zugband optisch den Raum von der Dachfläche teilt. Höherer Holzverbrauch gegenüber Variante 0.

Vorteile sind hier: Eine Abhangdecke ist möglich, weil die Lüftungskanäle reversibel im Dachaufbau verlaufen können. Eine einheitliche Beleuchtung ist möglich. Der Materialverbrauch Holz + Stahl ist vergleichbar mit Variante 0. Beide Außenwände können in Holzbauweise ausgeführt werden.

Nach der Bewertung des Tragwerksplaners Brandl + Eltschig hat diese Variante einen geringen Stahlverbrauch aufgrund einfacher Knotenpunkte, eine geringere Verformung am Fußpunkt. Diese Variante wird bevorzugt in Bezug auf Wirtschaftlichkeit und Praktikabilität.

Variante 2: Satteldachbinder

Die Nachteile bei dieser Variante sind der höchste Materialverbrauch bei Holz und Stahl. Sowie die höheren Kosten; Mehrkosten von ca. 4.000 – 9.500 EUR gegenüber Variante 1, Mehrkosten von ca. 11.000 – 16.500 EUR gegenüber Variante 0. Beide Außenwände müssen in Stahlbeton ausgeführt werden.

Die Vorteile sind: Eine Abhangdecke ist möglich, weil die Lüftungskanäle reversibel im Dachaufbau verlaufen können. Eine einheitliche Beleuchtung ist möglich. Insgesamt die optisch schönste Lösung. Ein offener, großzügiger Raum.

Diese Variante ist unwirtschaftlicher als V1 und V0, da höherer Holz- und Stahlverbrauch.

Gemeinderatsmitglied R. Kern bring vor, dass bei Variante 0 auch keine Mehrkosten für einen Bodenkanal anfallen, weil eine abgehängte Decke doch möglich ist. Insgesamt ist festzustellen, dass die Vergleiche optisch sehr schlecht möglich sind, weil die Einbauten der Beleuchtung und der technischen Geräte noch dazu kommen. Diese sind in den Ausarbeitungen der Architekturbüros noch nicht eingearbeitet. Zudem vermisse er einen Entscheidungsvorschlag des Projektsteuerers pm5. Frau Standl zeigt auf, dass die Entscheidungsvorlage schon seit August dem Arbeitskreis bekannt ist. Es muss eine Entscheidung fallen, damit das Fassadenkonzept in der endgültigen Fassung geplant werden kann.

Gemeinderatsmitglied E. Stocker erklärt, dass Sie es ihr schwer fällt die Raumplanung einzuschätzen und u.a. die Lampen, den Lüftungsverlauf vermisse und so nicht entscheiden kann, welche Variante man empfehlen kann.

Gemeinderatsmitglied R. Kern beantragt deshalb, dass dieser TOP zurückgestellt wird.

Zurückgestellt           Ja 16  Nein 0  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

2 Neubau Rathaus – Abdichtungskonzept der Bodenplatte  

Sachverhalt

Frau Standl vom Architekturbüro Schätzler erläutert zwei Varianten zur Abdichtung der Bodenplatte des neuen Rathauses. In Betracht kommt die Ausführung einer WU-Betonplatte (wasserundurchlässiger Beton) im gesamten Bereich, siehe Seite 3 der Entscheidungsvorlage. Diese Ausführung wird vom Architekturbüro Schätzler empfohlen.

Als zweite Variante wird die Ausführung einer konventionellen Bodenplatte im Großteil des Kellerbereiches vorgestellt. Bei dieser Variante werden nur die unter dem Grundwasserbemessungsstand liegenden Bauteile, wie die Fahrstuhleinfahrt und das südlich gelegene Treppenhaus in WU-Beton ausgeführt, siehe Seite 4 der Entscheidungsvorlage.

Gemeinderatsmitglied R. Kern empfiehlt keine Ausführung mit einem wasserundurchlässigen Beton, da die Oberkante des Rohfußbodens des Rathauses über 1,5m über dem Grundwasserniveau liegt. Es ist auch kein größerer Druck von unten zu erwarten. Sofern ein so größeres Starkregenereignis stattfinden sollte, wäre zudem auch der Kindergarten und die Schule unter Wasser.

Die Gemeinderatsmitglieder E. Stocker und R. Kern weisen beide darauf hin, dass der Kin-dergarten und das ganze Umfeld erst unter Wasser stehen müsste um eine WU-Bodenplatte zu rechtfertigen, die ca. 20.000,-€ mehr kostet.

Mehrere Mitglieder des Gemeinderates sehen auch keine Veranlassung die Ausführung mit wasserundurchlässigem Beton.

  1. Bgm. A. Karl berichtet, dass von Seiten des Arbeitskreises Neubau Rathaus keine einheitliche Empfehlung abgegeben wurde. Von Seiten des Projektsteuerers wurde an die Gemeinde bisher keine Empfehlung abgegeben.

Gemeinderatsmitglied R. Kern fügt hinzu, dass der Projektsteuerer die Aufgabe hat, den Auftraggeber zu beraten und eine Empfehlung abzugeben. Dies ist er bislang noch nicht nachgekommen. Die Abläufe und Zuständigkeiten sollten aus seiner Sicht klar eingehalten werden.

Er beantragt deshalb eine Zurückstellung des TOP´s bis eine Stellungnahme des Projektsteuerers pm5 vorliegt.

Zurückgestellt           Ja 8  Nein 8  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

Antrag abgelehnt (Stimmengleichheit, Art. 51 Abs. 1 GO

 

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt die Ausführung einer WU-Bodenplatte (wasserundurchlässiger Beton) gemäß der Darstellung auf Seite 3 der Entscheidungsvorlage.

Einstimmig abgelehnt         Ja 0  Nein 16  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die Ausführung einer konventionellen Bodenplatte. Nur die unterhalb des Grundwasserbemessungsstandes liegenden Bauteile werden in wasserundurchlässigem Beton ausgeführt.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 14  Nein 2  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

3 Neubau Rathaus – Beauftragung der Freianlagenplanung – Leistungsphase 5 bis 9 nach VgV-Verfahren  

Sachverhalt

Im Herbst 2024 wurde ein VgV-Verfahren zur Beauftragung der Leistungen „Freianlagen“ für das neue Rathaus für die Leistungsphasen 5-9 (5 = Ausführungsplanung, 6 =Vorbereitung der Vergabe, 7 =Mitwirkung der Vergabe, 8 = Objektüberwachung und 9 = Objektbetreuung) von pm5 durchgeführt.

Am 24.11.2024 moderierte pm5 ein Verhandlungsgespräch mit dem Bieter, der Verwaltung und Vertretern des Arbeitskreises. Der anschließend von pm5 erstellte Vergabevorschlag, befindet sich im Anhang zur Vorlage. Pm5 empfiehlt auf Basis des Ergebnisses des Gremiums, das Büro Kronenbitter Landschaftsarchitekten aus München zu beauftragen. Die angebotene Honorarsumme für die Leistungsphasen 5 bis 9 beläuft sich auf 111.541,44 Euro netto. Die Bindefrist für dieses Angebot endet am 28.02.2025. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Beauftragung des Ingenieurbüros zu beschließen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das Büro Kronenbitter Landschaftsarchitekten aus München für die Freianlagen des neuen Rathauses mit den Leistungsphasen 5 bis 9 stufenweise zu beauftragen.

Einstimmig beschlossen     Ja 16  Nein 0  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

4 Neubau Rathaus – Beauftragung eines Sicherheitskoordinators  

Sachverhalt

Vom Projektsteuerer pm5 wurden Angebote von Sicherheitskoordinatoren nach Baustellenverordnung eingeholt. Pm5 empfiehlt die Beauftragung des Ingenieurbüros Robert Fesl aus Heidenheim. Das Angebot beläuft sich auf 16.400 Euro netto. Die Bindefrist für dieses Angebot endet am 28.02.2025. Die Verwaltung empfiehlt daher, die Beauftragung des Ingenieurbüros heute zu beschließen.

Auf Nachfrage warum ein Ingenieurbüro aus Heidenheim beauftragt werden soll, erklärt Bgm. S. Hartmann, dass das die Empfehlung des Projektsteuerers sei.

Gemeinderatsmitglied A. Guttner wendet ein, dass dem Gemeinderat die weiteren Vergleichsangebote nicht vorliegen. Die Vorgehensweise des Projektsteuerers ist nicht korrekt. Die Angebote sollten vorher durch den Projektsteuerer pm5 dem Arbeitskreis vorgelegt werden.

Es wird vorgeschlagen, den TOP zurückzustellen.

Zurückgestellt           Ja 16  Nein 0  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

5 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 371, Gemarkung Jarzt: Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens  

Sachverhalt

Für das Grundstück Fl.-Nr. 371, Gem. Jarzt, wurde ein Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich der Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf einer derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) eingereicht.

Das Grundstück befindet sich innerhalb der rechtskräftigen Konzentrationsflächen für Windenergie zwischen den beiden Ortsteilen Lauterbach und Appercha. Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans -„Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“- von der Gemeinde Fahrenzhausen im Jahre 2013 wurde durch die Ausweisung von potenziell geeigneten Konzentrationsflächen für Windkraftenergieanlagen eine städtebaulich und landschaftlich verträgliche Steuerung von Windenergieanlagen angestrebt.

Das Grundstück Fl.-Nr. 371, Gem. Jarzt, befindet sich ca. 870 m südlich vom geplanten Windrad auf Fl.-Nr. 560, Gem. Jarzt. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers sollte durch einen unterzeichneten Gestattungsvertrages nachgewiesen werden, dieser liegt der Gemeinde Fahrenzhausen allerdings nicht vor.

Das Landratsamt Freising -SG Immissionsschutz- wird gebeten, einen unterzeichneten Gestattungsvertrag des Grundstückseigentümers vom Antragsteller nachzufordern.

Das Grundstück wird aktuell landwirtschaftlich bewirtschaftet. Die geplante Windenergieanlage soll mit einer Nabenhöhe von 174,50 m, einem Rotordurchmessers von 175 m und einer Gesamthöhe von 262 m errichtet werden und dabei eine Nennleistung von je 7 MW erzeugen.

Der Standpunkt für den Turm wurde dabei so gewählt, dass der Rotorüberschwenkbereich größtenteils auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden kann. Eine kleine Fläche des Rotorüberschwenkbereiches ragt auf das westlich angrenzende Grundstück mit der Fl.-Nr. 372, Gem. Jarzt.

Das Landratsamt Freising -SG Immissionsschutz- wird gebeten, den betroffenen Grundstückseigentümer zu beteiligen.

Der Standpunkt des Turms auf dem Grundstück Fl.-Nr. 371, Gem. Jarzt, wurde außermittig im Grundstück positioniert. Die Höhe des Standorts liegt auf 491 m ü. NN. Der Rotorüberschwenkbereich kommt auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 371, 372, und 198 jeweils Gemarkung Jarzt zu liegen. Beim erstgenannten handelt es sich um den im Antrag angegebenen Eigentümer des Baugrundstückes. Die Fl.-Nr. 198, Gem. Jarzt, ist Eigentum der Gemeinde Fahrenzhausen.

Gegenstand der Prüfung im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid sind:

  • Zulässigkeit der beantragten WEA bei der zivilen und militärischen Luftfahrt
  • Zulässigkeit der beantragten WEA hinsichtlich sonstiger dem Vorhaben entgegenstehender militärischer Belange
  • Zulässigkeit der beantragten WEA hinsichtlich Richtfunkstrecken

Seitens der Gemeinde Fahrenzhausen kann zu den abgefragten Punkten keine Stellungnahme abgegeben werden, da es sich dabei ausschließlich um die Belange öffentlicher Träger handelt, die nicht in die Beurteilungsrahmen einer Kommune fallen.

Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.

Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.

Beschluss

Seitens des Gemeinderates der Gemeinde Fahrenzhausen wird das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf einer derzeit landwirtschaftlich genutzten Fläche nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) für das Grundstück Fl.-Nr. 371, Gem. Jarzt, erteilt.

Das Landratsamt Freising -SG Immissionsschutz- wird gebeten, den Eigentümer des von der Rotorüberschwenkfläche betroffenen Nachbargrundstückes Fl.-Nr. 371, Gem. Jarzt, zu beteiligen.

Das Landratsamt Freising -SG Immissionsschutz- wird gebeten, einen unterzeichneten Gestattungsvertrag des Grundstückseigentümers vom Antragsteller nachzufordern.

Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.

Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.

Einstimmig beschlossen     Ja 16  Nein 0  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

6 Ortsrecht: Änderung der Kindertageseinrichtungen-Gebührensatzung  

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 09.12.2024 (TOP 4) beschlossen, die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen ab 01.09.2025 zu erhöhen. Dementsprechend müssen die Gebührensatzungen geändert werden.

Es wurde beschlossen, dass der Beitrag für 12 Monate im Jahr verlangt wird. Die Benutzungsgebühren werden zum 01.09.2025 einmalig um 4 % erhöht. Danach gilt eine jährliche Erhöhung um 2 % bis 31.08.2029.

Diese Änderungen sind in der 14. Änderungssatzung eingearbeitet worden.

Gemeinderatsmitglied S. Diemer bringt vor, dass eine Gemeindebürgerin kurz vor der Sitzung eine E-Mail an den Gemeinderat gesandt hat, dass auch für über dreijährige Kinder in der Kinderkrippe Krippengebühren bezahlt werden müssen. Eltern werden mit den hohen Gebühren bestraft, weil das Kind in der Krippe verbleibt und keinen Kindergartenplatz bekommt. Diese hohen Krippengebühren wären unnötig und ungerechtfertigt, falls die Kinder aus Platzmangel nicht in den Kindergarten wechseln könnten. Angeblich hätte Bgm. S. Hartmann dies anderslautend geäußert.

Bgm. S. Hartmann entgegnet, dass sie auch dazu gesagt hätte, dass sie die Gebührensatzung nicht auswendig wiedergeben kann. Desweitern teilt sie mit, dass dreijährige Kinder weiterhin in den Genuss kommen in eine Gruppe zu sein, die nur aus 12 Kinder besteht und eine weitaus intensivere Betreuung bekommen. Diese Nachfrage hätte auch mit dieser Änderung der Kindertageseinrichtungs-Gebührensatzung nichts zu tun.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt nachfolgende Satzung:

Satzung

zur 14. Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der von der Gemeinde Fahrenzhausen geführten Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet (Kindertageseinrichtungen – Gebührensatzung)

Vom 03. Februar 2025

Die Gemeinde Fahrenzhausen erlässt gemäß Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende Satzung zur 14. Änderung der „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der von der Gemeinde Fahrenzhausen geführten Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet (Kindertageseinrichtungen – Gebührensatzung).

  1. Änderung
  1. 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
  • Die Jahresgebühr für alle 12 Monate wird in 12 Monatsbeiträgen erhoben.
  1. 5 Abs. 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
  1. 5 Abs. 2 bis 3 werden wie folgt geändert:
  • Für jeden angefangenen Monat werden für den Kindergarten folgende Gebühren erhoben bei einer Buchungszeit von
ab 01.09.2025: ab 01.09.2026: ab 01.09.2027: ab 01.09.2028:
a) mehr als 4 bis 5 Stunden 134,85 € 137,55 € 140,30 € 143,10 €
b) mehr als 5 bis 6 Stunden 150,20 € 153,20 € 156,27 € 159,39 €
c) mehr als 6 bis 7 Stunden 174,32 € 177,81 € 181,36 € 184,99 €
d) mehr als 7 bis 8 Stunden 201,73 € 205,76 € 209,88 € 214,08 €
e) mehr als 8 bis 9 Stunden 229,13 € 233,71 € 238,39 € 243,15 €

Die Mindestbuchungszeit beträgt „mehr als 4 bis 5 Stunden“.

  • Für jeden angefangenen Monat werden für den Bereich der Kinderkrippe bzw. der altersgeöffneten Kindergartengruppe im Kindergarten (Gruppe mit Kindern von 0 – 3 Jahren) folgende Gebühren erhoben bei einer Buchungszeit von
ab  01.09.2025: ab 01.09.2026: ab  01.09.2027: ab 01.09.2028:
a) mehr als 3 bis 4 Stunden 235,71 € 240,42 € 245,23 € 250,14 €
b) mehr als 4 bis 5 Stunden 259,83 € 265,03 € 270,33 € 275,73 €
c) mehr als 5 bis 6 Stunden 288,34 € 294,11 € 299,99 € 305,99 €
d) mehr als 6 bis 7 Stunden 336,57 € 343,30 € 350,17 € 357,17 €
e) mehr als 7 bis 8 Stunden 385,91 € 393,63 € 401,50 € 409,53 €
f) mehr als 8 bis 9 Stunden 439,63 € 448,42 € 457,39 € 466,54 €
g) mehr als 9 bis 10 Stunden 503,22 € 513,28 € 523,55 € 534,02 €

Die Mindestbuchungszeit beträgt „mehr als 3 bis 4 Stunden.

  1. 7 a wird wie folgt geändert:
  • 7 a Gebührenermäßigung/ -erlass für Kinder ab 3 Jahre

(1)  Die Benutzungsgebühr für „Regelkinder“ wird monatlich um 100,00 € reduziert, soweit ein staatlicher Zuschuss in dieser Höhe vom Freistaat Bayern nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG zum Elternbeitrag geleistet wird. Der Zuschuss wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt.

(2)  Der staatliche Beitragszuschuss wird von der monatlichen Benutzungsgebühr in Abzug gebracht. Die Reduzierung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühren begrenzt.

  1. Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2025 in Kraft.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 11  Nein 5  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

7 Ortsrecht: Änderung der Kleinkindbetreuungs-Gebührensatzung  

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 09.12.2024 (TOP 4) beschlossen, die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen ab 01.09.2025 zu erhöhen. Dementsprechend müssen die Gebührensatzungen geändert werden.

Es wurde beschlossen, dass der Beitrag für 12 Monate im Jahr verlangt wird. Die Benutzungsgebühren werden zum 01.09.2025 einmalig um 4 % erhöht. Danach gilt eine jährliche Erhöhung um 2 % bis 31.08.2029.

Diese Änderungen sind in der 6 Änderungssatzung eingearbeitet worden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Änderungssatzung:

Satzung zur 6. Änderung der

Gebührensatzung der Gemeinde Fahrenzhausen

für die Einrichtung einer freiwilligen Kleinkindbetreuung

(Kleinkindbetreuungs-Gebührensatzung)

Vom 03. Februar 2025

Die Gemeinde Fahrenzhausen erlässt gemäß Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende Satzung zur 6. Änderung der Gebührensatzung der Gemeinde Fahrenzhausen für die Einrichtung einer freiwilligen Kleinkindbetreuung (Kleinkindbetreuungs-Gebührensatzung).

  1. Änderung
  1. 4 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
  • Die Jahresgebühr für alle 12 Monate wird in 12 Monatsbeiträgen erhoben.
  1. 4 Abs. 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
  1. 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

(2) Für jeden angefangenen Monat wird für den Besuch der Zwergerlgruppe eine Gebühr erhoben in Höhe von:

ab 01.09.2025: ab 01.09.2026: ab 01.09.2027: ab 01.09.2028:
96,29 € 98,22 € 100,18 € 102,18 €
  1. Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2025 in Kraft.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 15  Nein 1  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

8 Ortsrecht: Änderung der Mittagsbetreuungs-Gebührensatzung  

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat am 09.12.2024 (TOP 4) beschlossen, die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen ab 01.09.2025 zu erhöhen. Dementsprechend müssen die Gebührensatzungen geändert werden.

Es wurde beschlossen, dass der Beitrag für 12 Monate im Jahr verlangt wird. Die Benutzungsgebühren werden zum 01.09.2025 einmalig um 4 % erhöht. Danach gilt eine jährliche Erhöhung um 2 % bis 31.08.2029.

Diese Änderungen sind in der 7. Änderungssatzung eingearbeitet worden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgenden Änderungssatzung:

Satzung zur 7. Änderung der ,,Gebührensatzung der Gemeinde Fahrenzhausen für die Einrichtung Mittagsbetreuung

(Mittagsbetreuungs­Gebührensatzung)“

Vom 02. Februar 2025

Die Gemeinde Fahrenzhausen erlässt gemäß Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung folgende Satzung zur 7. Änderung der ,,Gebührensatzung der Gemeinde Fahrenzhausen für die Einrichtung Mittagsbetreuung (Mittagsbetreuungs­Gebührensatzung)“.

  1. Änderung
  1. 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
  • Die Jahresgebühr für alle 12 Monate wird in 12 Monatsbeiträgen erhoben.
  1. 5 Abs. 1 Satz 2 wird ersatzlos gestrichen.
  1. 5 Abs. 3 und 6 werden wie folgt geändert:
  • Für jeden angefangenen Monat werden für die Mittagsbetreuung (einschließlich Spiel- und Getränkegeld) folgende Gebühren erhoben bei einer durchschnittlichen täglichen Buchungszeit pro Woche
ab  01.09.2025: ab 01.09.2026: ab  01.09.2027: ab 01.09.2028:
a) bis zu 1,00 Stunden 40,56 € 41,37 € 42,20 € 43,04 €
b) mehr als 1,00 bis 2,00 Stunden 76,74 € 78,27 € 79,84 € 81,44 €
c) mehr als 2,00 bis 3,00 Stunden 106,34 € 108,47 € 110,64 € 112,85 €
d) mehr als 3,00 bis 4,00 Stunden 115,12 € 117,42 € 119,77 € 122,17 €
e) mehr als 4,00 bis 5,00 Stunden 133,75 € 136,43 € 139,15 € 141,94 €
  • Die Gebühren für die Ferienbetreuung werden zusätzlich zu den allgemeinen Monatsgebühren erhoben. Für die Buchung der Ferienbetreuung werden folgende Gebühren pro Woche erhoben:

Ferienwochenpaket 1 (7:30 Uhr – bis 14:00 Uhr)

ab  01.09.2025: ab 01.09.2026: ab  01.09.2027: ab 01.09.2028:
pro Woche 61,00 € 62,22 € 63,46 € 64,73 €
  1. Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2025 in Kraft.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 15  Nein 1  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

9 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Keine Bekanntmachungen.

10 Verschiedenes  

Keine Wortmeldung.

Öffentliche Sitzung

1 Neubau Rathaus: Entwurfs- und Genehmigungsplanung (Leistungsphase 3 und 4) – Beauftragung der Architekten und Fachplaner  

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 16.12.2024 wurde beschlossen, dass die Planungen zum Bau eines neuen Rathauses weiter fortgesetzt werden sollen. Hierfür sollen die Architekten und Fachplaner mit der nächsten Stufe (Leistungsphase 3 = Entwurfsplanung und Leistungsphase 4 = Genehmigungsplanung) beauftragt werden. Eine Aufstellung der zu beauftragenden Leistungen befindet sich im Anhang.

Der Abruf der Grundleistungen summiert sich auf ca. 297.000 Euro netto. Die gelb hinterlegten Leistungsbilder sind darin nicht enthalten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass die Planung bis zur Genehmigungsplanung stufenweise (Entwurfsplanung und Genehmigungsplanung) weiterverfolgt werden soll. Die Verwaltung wird beauftragt, die Architekten und Fachplaner mit der Bearbeitung der Stufe 2 (Entwurf- und Genehmigungsplanung) zu beauftragen.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 10  Nein 1  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

Abstimmung ohne Astrid Wildgruber-Bolesczuk.

2 Haushalt 2025: Aufstellung des Haushaltsplanes mit Anlagen sowie Erlass der Haushaltssatzung  

Sachverhalt

Der durch die Verwaltung erstellte Haushaltsplan mit Anlagen und Haushaltssatzung wird dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt. Sowohl der Verwaltungs- als auch der Vermögenshaushalt, wurden bereits vorberaten

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Gemeinderatssitzung vom 13.01.2025

Öffentliche Sitzun

1 Antrag auf Wiederaufnahme/Weiterführung Spielplatzkonzept und Einstellung der Kosten für Jarzt/Appercha und Fahrenzhausen in den Haushalt 2025 von Gemeinderatsmitglieder T. Harms, S. Diemer, M. Hermann, J. Widhopf und Ch. Hermann  

Sachverhalt

Die Gemeinderatsmitglieder T. Harms, S. Diemer, M. Hermann, J. Widhopf und Ch. Hermann haben am 09.12.2024, Eingang 11.12.2024 einen Antrag zur Wiederaufnahme/Weiterführung des Spielplatzkonzeptes und Einstellung der Kosten für Jarzt /Appercha und Fahrenzhausen in den Haushalt 2025.

Der Antrag ist als Anlage zur Vorlage beigefügt.

Über das Spielplatzkonzept des Zweckverbandes Jungendarbeit Haimhausen wurde am 18.11.2019 (Ö3), am 08.06.2020 (Ö3) und am 19.04.2021 (Ö3) öffentliche behandelt und abgestimmt. Die Beschlüsse liegen als Anlage bei.

Folgenden Spielplätze wurden bisher bereits erstellt:

Viehbach/Bachenhausen, Großnöbach, Weng, Gesseltshausen, Am Ried, Kammerberg und Skaterpark Fahrenzhausen.

Von 2019 bis 2024 wurden insgesamt Investitionskosten in Höhe von 180.840,96 € von der Gemeinde für Spielplätze aufgewendet.

Im Rahmen der Haushaltsplanung hat der Infrastruktur- und Umweltausschuss und der Bau- und Planungsausschuss am 16.12.2024 mehrheitlich beschlossen bei der Haushaltsstelle 1.4600.93500 für die Jahre 2025 bis 2028 die jährliche Umsetzung des Spielplatzkonzeptes auszusetzen. Der Spielplatz für das Baugebiet „Im Leger“ ist weiter im Haushalt unter Baugebiete aufgeführt.

Bei der Vorberatung zum Haushalt 2025 sind zudem Ansätze für den laufenden Unterhalt von Spielplätzen mit enthalten.

Einige Gemeinderatsmitglieder sind der Auffassung, für das Jahr 2025 einen deutlich geringeren Betrag in den Haushalt 2025 zu stellen. Es wurden bisher keine Anfragen von Seiten der Bürger an den Ortssprecher oder an die Bürgermeisterin für die Errichtung/Erweiterung des Spielplatzes in Appercha oder Jarzt gestellt.

Gemeinderatsmitglied M. Hermann bringt vor, dass die Weiterführung des Spielplatzkonzeptes ein positives Signal für die Eltern wäre. Es sollte zunächst eine Abfrage der Kapazität des Zweckverbandes Jugendarbeit erfolgen.

Gemeinderatsmitglied T. Harms erklärt, dass bei ihm viele Eltern den Wunsch zur Fortführung des Spielplatzkonzeptes vorgetragen haben. Die Eltern würden bereitstehen, um das Projekt in Jarzt, Thema Burghausen zu starten.

Bgm. S. Hartmann schlägt vor, eine Summe im Haushalt 2025 einzustellen und im Frühjahr den Zweckverband Jugendarbeit eine konkrete Planung im Gemeinderat vorstellen zu lassen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Wiederaufnahme/Weiterführung des Spielplatzkonzeptes und die Einstellung der Kosten für Jarzt /Appercha und Fahrenzhausen in Höhe von 50.000 € in den Haushalt 2025.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 7  Nein 6  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

2 Förderung Musikverein: Bewilligung des Zuschusses  

Sachverhalt

Am 08.12.2024 wurden der Verwaltung die Unterlagen für das Rechnungsjahr 2023 vorgelegt. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde 2023 im Unterrichtsbetrieb ein Überschuss in Höhe von 8.152,09 € und im Vereinsbetrieb ein Defizit in Höhe von 3.406,59 € (Saldo = + 4.745,50 €) erwirtschaftet.

Ferner kann aus den Unterlagen folgende Endbestände der Kassen zum 31.12.2023: Unterrichtsbetrieb 42.025,42 €, Vereinsbetrieb 30.478,42 € entnommen werden.

Im Jahr 2024 wurden bereits Investitionen in Höhe von insgesamt 26.400 € geleistet. Weiter sind Rückstellungen für Investitionen bis einschließlich 2026 in einer Höhe von 29.000 € geplant. Die aktuellen Saldobestände können der Anlage zu dieser Vorlage entnommen werden.

Es ist zu entscheiden, ob der im Haushalt 2024 veranschlagten Zuschuss in Höhe von 15.000 € noch nachträglich für das Haushaltsjahr 2024 ausbezahlt werden kann. Zum anderen ist noch zu entscheiden, ob für das Haushaltsjahr 2025 ein Zuschuss in Höhe von 15.000 € veranschlagt werden soll.

In der Anlage zur Vorlage sind die Daten aus dem Jahr 2023 und der Vorjahre angeführt.

Geschäftsleiter F. Hermann erläutert, dass die pauschalen Zuschüsse für den Musikverein schlecht mit den Zuschüssen für andere Vereine vergleichbar sind. Andere Vereine hätten u. a. eigene Vereinsheime, die mit großen Zuschüssen der Gemeinde gebaut wurden. Weiter ist ein Musikverein bei weitem günstiger als eine gemeindliche Musikschule oder ein Anschluss an eine andere kommunale Musikschule.  Desweitern weist er darauf hin, dass man mit der sogenannten Kopfpauschale nur für die Kinder aus Fahrenzhausen den Fragen der Kommunalen Rechnungsprüfung entgegenwirken kann.

Die erste Bürgermeisterin erläutert, dass das Kulturgut Musikverein fest in der Gemeinde ver-ankert und wichtig für die Kinder ist.

Aus Gründen der Planungssicherheit schlägt der Gemeinderat vor, die veranschlagten Zuschüsse in Höhe von 15.000 € noch für das Haushaltsjahr 2024 auszubezahlen und für das Jahr 2025 die gleiche Summe anzusetzen.

Jedoch sollte ab dem Jahr 2026 auf eine pro Kopf Förderung umgestellt werden. Es sollten nur Kinder aus dem Gemeindegebiet gefördert werden. Die Verwaltung sollte dazu frühzeitig mit dem Musikverein Kontakt aufnehmen.

Beschluss 1

Der Gemeinderat beschließt, dass der im Haushalt 2024 veranschlagten Zuschuss in Höhe von 15.000 € noch nachträglich für das Haushaltsjahr 2024 ausbezahlt wird.

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, dass für das Haushaltsjahr 2025 ein Zuschuss in Höhe von 15.000 € für den Musikverein Fahrenzhausen veranschlagt wird.

 

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

 

Beschluss 3

Ab 2026 soll eine pauschale Förderung je gemeindlichem Kind eingeführt werden. Dazu sind Vorgespräche mit dem Musikverein zu führen.

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

3 Anpassung Zuschüsse Feuerwehren der Gemeinde Fahrenzhausen  

Sachverhalt

In der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 12.06.2023 wurden die Zuschüsse der Feuerwehren einheitlich geregelt. Unter anderem wurde die Bezuschussung von Lkw-Führerscheine durch die Gemeinde wie folgt festgelegt:

  • Lkw-Führerschein:
    In Einzelfällen beteiligt sich die Gemeinde an den Führerscheinkosten für Personen bei denen ein zwingender Bedarf besteht (z.B. Gerätewart, Jugendwart, Personen die regelmäßig die Einsatzbereitschaft insbesondere zwischen 08:00 und 17:00 Uhr sicherstellen). Der zuständige Kommandant muss der Verwaltung den zwingenden Bedarf glaubhaft darstellen. Der Zuschuss i.H.v. 2.100,00 € wird nach Vorlage des erworbenen Führerscheins ausgezahlt.Zudem muss eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Fahrenzhausen und dem Zuschussempfänger geschlossen werden. Dieser verpflichtet sich für fünf Jahre aktiven Feuerwehrdienst in der Gemeinde Fahrenzhausen (ab Auszahlungsdatum des Zuschusses). Scheidet der Empfänger vor Ablauf der Frist aus dem aktiven Feuerwehrdienst aus, oder kommt seinen Pflichten als Feuerwehrdienstleistender nicht nach, so muss er den Zuschuss anteilig zurückzahlen. In diesem Fall hat der zuständige Kommandant die Gemeindeverwaltung unverzüglich zu unterrichten.Folgekosten für die Verlängerung des Führerscheins (Verwaltungsgebühren, Untersuchungskosten) werden nur übernommen, sofern dieser nicht gewerblich genutzt wird.

Die Feuerwehr Weng stellte im April 2024 einen Antrag auf Erhöhung des Zuschusses (siehe Anhang). Nach Angaben des 1. Kommandanten (Hr. Stefani, FF Weng) belaufen sich die Kosten eines Lkw-Führerscheins auf etwa 5.000€. Nach Rücksprache mit dem federführenden Kommandanten (Hr. Maderlehner, FF Fahrenzhausen) hält die Verwaltung eine Erhöhung des Zuschusses auf 2.800€ für vertretbar. Für das Jahr 2025 sind insgesamt drei Führerscheine beantragt.

Der Haupt- und Finanzausschuss hat in der Sitzung vom 24.06.2024 eine Erhöhung für das Haushaltsjahr 2024 abgelehnt. Jedoch sollte im Rahmen der Haushaltsplanung 2025 das Thema nochmals für die kommenden Jahre aufgegriffen werden.

Es wird vorgeschlagen, den Zuschuss für den Lkw-Führerschein von 2.100€ auf 2.800€ ab 2025 zu erhöhen. Die übrigen Zuschüsse für die Feuerwehren der Gemeinde Fahrenzhausen bleiben unverändert.

Die erste Bürgermeisterin Frau Hartmann weist darauf hin, dass es sich hier um 3 Führerscheine handelt, die in den Haushalt 2025 durch den federführenden Kommandanten eingestellt wurden.

Somit ergibt sich folgende Zuschussregelung:

  • Einwohnerzuschuss:
    Die Gemeinde Fahrenzhausen gewährt den Feuerwehrvereinen jährlich einen Zuschuss. Dieser bemisst sich anhand der im Zuständigkeitsbereich ansässigen Einwohner (0,50 €/Einwohner).
    Abgedeckt sind hierdurch alle Vereinsveranstaltungen (inkl. Jahreshauptversammlungen – Ausgenommen davon sind Neuwahlen) und kleinere Anschaffungen bzw. Verbrauchsmaterial.
  • Neuwahlen:
    Bei Neuwahlen der Kommandanten wird pro aktiven Feuerwehrdienstleistenden ein Verpflegungszuschuss ausgezahlt (10,00 €/Person).
  • Fahrzeugweihe:
    Für die Fahrzeugweihe eines neuen Feuerwehrfahrzeugs, stellt die Gemeinde Fahrenzhausen 500,00€ für Blumenschmuck und sonstige Kosten zur Verfügung.
  • Leistungsprüfungen:
    Für jeden Teilnehmer an der Leistungsprüfung werden 7,00 € Verpflegungszuschuss ausgezahlt.
  • Feuerwehrstiefel:
    Kaufen Feuerwehrdienstleistende Ihre Feuerwehrstiefel selbst, wird dies mit 150,00 € bezuschusst. Der Restbetrag ist vom Feuerwehrdienstleistenden selbst zu tragen.
  • Lkw-Führerschein:
    In Einzelfällen beteiligt sich die Gemeinde an den Führerscheinkosten für Personen bei denen ein zwingender Bedarf besteht (z.B. Gerätewart, Jugendwart, Personen die regelmäßig die Einsatzbereitschaft insbesondere zwischen 08:00 und 17:00 Uhr sicherstellen). Der zuständige Kommandant muss der Verwaltung den zwingenden Bedarf glaubhaft darstellen. Der Zuschuss i.H.v. 2.800,00 € wird nach Vorlage des erworbenen Führerscheins ausgezahlt.Zudem muss eine Rückzahlungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Fahrenzhausen und dem Zuschussempfänger geschlossen werden. Dieser verpflichtet sich für fünf Jahre aktiven Feuerwehrdienst in der Gemeinde Fahrenzhausen (ab Auszahlungsdatum des Zuschusses). Scheidet der Empfänger vor Ablauf der Frist aus dem aktiven Feuerwehrdienst aus, oder kommt seinen Pflichten als Feuerwehrdienstleistender nicht nach, so muss er den Zuschuss anteilig zurückzahlen. In diesem Fall hat der zuständige Kommandant die Gemeindeverwaltung unverzüglich zu unterrichten.Folgekosten für die Verlängerung des Führerscheins (Verwaltungsgebühren, Untersuchungskosten) werden nur übernommen, sofern dieser nicht gewerblich genutzt wird.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Zuschuss für den Lkw-Führerschein von 2.100€ auf 2.800€ ab 2025 zu erhöhen. Die übrigen Zuschüsse für die Feuerwehren der Gemeinde Fahrenzhausen bleiben unverändert.

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

4 Grundsatzentscheidung für Investitionszuschüsse an Vereine  

Sachverhalt

Die Gemeinde Fahrenzhausen gewährte ihren Vereinen in den letzten Jahrzehnten immer wieder Investitionszuschüsse. Die Verwaltung ist um Transparenz und Gleichbehandlung bemüht. Aus diesem Grund schlägt sie für künftige Anfragen auf Investitionszuschüssen folgende Regelungen vor:

Höhe des Zuschusses:

Investitionen von Vereinen werden künftig mit 20% der tatsächlichen entstandenen Kosten, maximal bis zu den beantragten Kosten bezuschusst. Der Zuschuss ist auf maximal 30.000€ pro Maßnahme begrenzt.

Zuschussantrag:

Der Zuschussantrag ist schriftlich oder per E-Mail bis zum 31.10. des Vorjahres bei der Gemeinde einzureichen. Der Antrag muss folgende Anlagen enthalten:

Stellungnahme zur Ausgangssituation

detaillierte Maßnahmenbeschreibung

Kostenschätzung mit entsprechenden Angeboten

Nach Sichtung der Unterlagen wird über den Zuschussantrag entscheiden. Die Förderzusage wird dem Verein schriftlich mitgeteilt. (= Einzelfallentscheidung)

Auszahlung des Investitionszuschusses:

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Schlussrechnung oder anderen geeigneten Nachweisen. Für die Anordnung muss der Gemeinde eine aktuelle Bankverbindung mitgeteilt werden.

Versagung des Investitionszuschusses:

Die Gemeinde Fahrenzhausen kann Zuschüsse jederzeit versagen, sofern es die Haushaltslage erforderlich macht.

Es wird erwähnt, dass diese Regelung bereits für den Haushalt 2025 angewandt werden soll. Die bisher eingegangen Zuschussanträge (SV Ampertal, Schützen Weng, Schützen Jatzt, Maibaumfreunde Kammerberg) sollen im Rahmen der Beschlussfassung des Haushaltes 2025 am 20.01.2025 dieser Zuschussgewährung unterliegen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Regelung anzunehmen:

Höhe des Zuschusses:

Investitionen von Vereinen werden künftig mit 20% der tatsächlichen entstandenen Kosten, maximal bis zu den beantragten Kosten bezuschusst. Der Zuschuss ist auf maximal 30.000€ pro Maßnahme begrenzt.

Zuschussantrag:

Der Zuschussantrag ist schriftlich oder per E-Mail bis zum 31.10. des Vorjahres bei der Gemeinde einzureichen. Der Antrag muss folgende Anlagen enthalten:

  • Stellungnahme zur Ausgangssituation
  • detaillierte Maßnahmenbeschreibung
  • Kostenschätzung mit entsprechenden Angeboten

Nach Sichtung der Unterlagen wird über den Zuschussantrag entscheiden. Die Förderzusage wird dem Verein schriftlich mitgeteilt. (= Einzelfallentscheidung)

Auszahlung des Investitionszuschusses:

Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Schlussrechnung oder anderen geeigneten Nachweisen. Für die Anordnung muss der Gemeinde eine aktuelle Bankverbindung mitgeteilt werden.

Versagung des Investitionszuschusses:

Die Gemeinde Fahrenzhausen kann Zuschüsse jederzeit versagen, sofern es die Haushaltslage erforderlich macht.

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

5 Behandlung von Wortmeldungen aus der Bürgerversammlung  

Sachverhalt

Die Bürgerversammlung der Gemeinde Fahrenzhausen fand am 28.11.2024 statt. Nach Art. 18 Abs. 5 GO sind Empfehlungen oder unbeantwortete Anfragen innerhalb von drei Monaten vom Gemeinderat zu behandeln.

Die Anfragen sind laut Anlage ersichtlich. Die Anfragen wurden in der Versammlung weitestgehend beantwortet.

Offen blieb die Anfrage: Die Gemeinde soll umgehend eine Planung zum Bau einer Mehrzweckhalle bzw. Veranstaltungshalle beauftragen.

Bezüglich zur Errichtung einer Mehrzweckhalle hat bereits am 20.07.2015 der Gemeinderat beschlossen:

  • Bedarfskonzept zu ermitteln und zu vervollständigen
  • Informationen bei anderen Gemeinden einzuholen
  • mögliche Zuschüsse abklären
  • dann Planer für ein Entwurfskonzept zu beauftragen.

Der Beschluss liegt als Anlage bei.

Es ist anzumerken, dass für den derzeitigen Stand der Haushaltsplanung für das Jahr 2025 ein Haushaltsansatz für Planungskosten Mehrzweckhalle in Höhe von 20.000 € angesetzt werden soll.

Gemeinderatsmitglied E. Stocker merkt an, dass im Vorfeld z. B. ein Arbeitskreis mit Vertretern der Verwaltung, der Schule, der Vereine die Fakten herausarbeiten kann.

Aus Sicht von Gemeinderatsmitglied A. Guttner könnte bei einer Klausur das weitere Vorgehen herausgearbeitet werden. Es sollte mit vielen Beteiligten ein Konzept erarbeitet werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, eine Planung zum Bau einer Mehrzweckhalle bzw. Veranstaltungshalle in die Wege zu leiten.

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

6 Ortsrecht: Erlass einer neuen Erschließungsbeitragssatzung  

Sachverhalt

Die derzeit gültige Erschließungsbeitragssatzung stammt vom 23.11.2004 und entspricht nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung. In dieser Satzung sind weder Regelungen zum Beitragspflichtigen noch zum Entstehen der Beitragspflicht oder der Fälligkeit des Beitrages enthalten.

Durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) 2016 und 2021 wurde das Erschließungsbeitragsrecht in das bayerische Landesrecht überführt. Es wird empfohlen, um größtmögliche Rechtssicherheit zu erlangen, die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetags (Stand: August 2024) zu verwenden.

Allgemeine Erläuterungen zu Erschließungsbeiträgen sind der Anlage zur Vorlage zu entnehmen.

Im Einzelnen ist zu beschließen:

Es wird eine Tiefenbegrenzung von 50 m vorgeschlagen (§ 6 Abs. 3 Nr. 2). Bisher war auch eine Tiefenbegrenzung von 50 m festgesetzt.

Bei § 6 Abs. 5 und § 6 Abs. 9 gilt die durchschnittliche Geschoßhöhe mit 3,5m bzw. 2,6m.

In § 6 Abs. 10 werden die Zuschläge die Wörter „Überwiegend“ und „33 %“, wie bisher gewählt.

Es wird empfohlen beiliegende Erschließungsbeitragssatzung vom 13.01.2025 zu beschließen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) in der Fassung des in der Anlage enthaltenen Entwurfes vom 13.01.2025 einschließlich der eingearbeiteten Änderungsvorschläge der Verwaltung.

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

7 Neubau Rathaus: Antrag zur Parkplatzplanung und Baugenehmigung von Gemeinderäten T. Harms, S. Diemer, M. Hermann und J. Widhopf  

Sachverhalt

Die Gemeinderäte T. Harms, S. Diemer, M. Hermann und J. Widhopf haben mit Schreiben vom 7.12.2024 folgende drei Anträge zur öffentlichen Behandlung im Gemeinderat gestellt, siehe Schreiben im Anhang zur Vorlage.

Antrag 1: Einhaltung der Stellplatzsatzung Fahrenzhausen beim Bauantrag Rathausneubau

Der Stellplatzberechnung liegt grundsätzlich die Garagenstellverordnung GAStellV Stand vom 30.11.93, die zuletzt am 23.12.2024 geändert wurde. Die GaStellV gilt immer als Empfehlung für eigene Stellplatzsatzungen der Gemeinden. Bei der Stellplatzberechnung werden die Flächen zugrunde gelegt, die der Zweckbestimmung des Bauwerks dienen, die Hauptnutzflächen. Diese werden ermittelt aufgrund der DIN 277 Teil 2, falls in der Stellplatzverordnung nichts anderes festgelegt ist. In der Stellplatzverordnung der Gemeinde Fahrenzhausen vom 9.4.2008, geändert am 21.12.2017 ist hierzu nichts festgelegt.

Ursprünglich ging die Verwaltung von 19 nachzuweisenden Stellplätzen für den Bau des neuen Rathauses aus. Die entsprechende Berechnung wurde von der Verwaltung im Arbeitskreis vorgestellt und erläutert, welche Nutzflächen bei der Berechnung in Ansatz gebracht wurden.

Die Verwaltung hat die Stellplatzberechnung unter Berücksichtigung der Stellplatzsatzung der Gemeinde Fahrenzhausen erstellt, diese befindet sich im Anhang. Es ergeben sich 18 nachzuweisende Stellplätze. Die Stellplatzberechnung wurde mit dem Landratsamt Freising abgestimmt. Die Bestätigung der Berechnung und der Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze = 18 Stellplätze liegt der Verwaltung schriftlich vor.

Die Reduktion von 19 auf 18 nachzuweisende Stellplätze ergibt sich durch den Hinweis des LRA Freising, dass die Fläche eines internen Besprechungszimmers keinen Stellplatzbedarf auslöst und daher nicht in Ansatz zu bringen ist. In der ursprünglichen Berechnung der Verwaltung war die Fläche des internen Besprechungszimmers berücksichtigt worden. Dies wurde korrigiert und führt nun zu der Anzahl von 18 nachzuweisenden Stellplätzen.

Gemeinderatsmitglied A. Guttner erklärt zur vorliegenden Stellplatzsatzung, Anlage Nr. 2.1, dass die bezeichnetet Nutzfläche sich auf die vorhandene Hauptnutzfläche bezieht. Dies stellt die GaStellV mit der entsprechenden DIN 277 Teil 2 klar und deswegen wurden die Stellplätze richtig errechnet. Dies wissen Architekten und Behörden, die auch für Bauanträge und Planzeichnungen verantwortlich sind. Durch die Änderungen 2017 und 2021 wurde das Wording geändert und in vielen gemeindliche Stellplatzsatzungen fehle dieses Wording.

Antrag 2: Keine Anrechnung von Parkplätzen auf dem Flurstück 72/1 oder dem aktuellen Rathausgrundstück für die Baugenehmigung des Rathausneubaus

Durch den Wegfall der Tiefgarage müssen alle Stellplätze oberirdisch nachgewiesen werden.

In der derzeitigen Planung sind auf dem neuen Rathausgrundstück Fl. Nr. 71/10, Gemarkung Fahrenzhausen 8 Stellplätze und entlang der St.-Christophorus-Str., Fl. Nr. 71/13, Gemarkung Fahrenzhausen weitere 7 Stellplätze vorgesehen. Daraus ergibt sich, dass drei Stellplätze auf einem anderen Grundstück erstellt und rechtlich gesichert werden müssen. In der Arbeitskreissitzung am 6.12.2024 wurde über die Situierung dieser Stellplätze verschiedene Möglichkeiten besprochen.

Eine weitere Möglichkeit wäre, weitere 3 Stellplätze entlang der St.-Christophorus-Str. auf Teilbereiche der Fl. Nr. 71/18, Gemarkung Fahrenzhausen als Stellplätze mit einzubeziehen. Diese Flächen sind im Eigentum der Kirche und werden derzeit von der Kirche nicht benötigt. Die Kirche wäre damit einverstanden.

Die erste Bürgermeisterin erklärt, dass nach Absprache mit der Kirchenstiftung eine Lösung für 3 Parkplätze gefunden wurde. Diese befinden sich neben der Einfahrt zum Kinderhaus auf einen 30m² großen Grund, der aus einem Tausch entstanden ist. Dadurch wird das Grundstück 72/1 unangetastet bleiben.

Antrag 3: Keine Freigabe der nächsten Leistungsphase des Rathausneubaus, bevor die Baugenehmigung des Rathauses nicht sichergestellt ist.

Die Leistungsphase 2 (= Vorplanung) wurde im Dezember 2024 abgeschlossen. Es ist geplant, die nächsten Leistungsphasen 3 und 4 Anfang 2025 zu beauftragen. Diese beinhalten die Entwurfsplanung (= Lph 3) und die Genehmigungsplanung (= Lph 4). Im Zuge dieser Entwurf- und Genehmigungsplanung werden alle Aspekte betrachtet, die die Genehmigungsfähigkeit betreffen und die Planunterlagen zur Einreichung des Bauantrages erstellt. Ohne Freigabe dieser Leistungsphasen erfolgt keine genehmigungsfähige Planung.

Der Arbeitskreis und die Verwaltung empfehlen, den Architekten und die bereits in Projekt beteiligten Fachplaner mit der Erstellung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung zu beauftragen. Entsprechende TOPs zur Beauftragung der Leistungsphasen 3 und 4 werden von der Verwaltung zeitnah vorbereitet.

Beschluss 1

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass die Stellplatzsatzung der Gemeinde Fahrenzhausen beim Bauantrag für den Rathausneubau eingehalten wird.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 11  Nein 2  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt, drei Stellplätze für das neue Rathaus auf dem Grundstück Fl. Nr.71/18, Teilfläche nachzuweisen und rechtlich sichern zu lassen.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 11  Nein 2  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss 3

Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, TOPs für die Beauftragung der Entwurf- und Genehmigungsplanung (Leistungsphase 3 und 4) der Architekten und Fachplaner zeitnah vorzubereiten.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 11  Nein 2  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

8 Verschiedenes  
8.1 Wahlplakatierung für die Bundestagswahl  

Gemeinderatsmitglied A. Kern spricht an, dass von der CSU bereits vor der erlaubten Frist (6 Wochen vor der Wahl) Anschläge an den Anschlagtafeln angebracht wurden. Es sollte an alle Beteiligten auf die Einzelheiten der Plakatierungsverordnung hingewiesen werden. Auch bezüglich der Plakatierung der Vorder- und Rückseite.

Geschäftsleiter F. Hermann erläutert, dass es zwischen Kommunalwahlen und Bundestagswahlen unterschiedliche Plakatierungen gibt. Bei der Bundestagswahl gibt es so viele Parteien und Gruppierungen. Deswegen darf jede Partei und Gruppierung nur ein Plakat auf den Stellwänden anbringen. Wenn diese Verordnung nicht eingehalten wird, wir von Seiten der Verwaltung schriftlich aufgefordert diese Plakate zu entfernen. Falls das nicht passiert, werden diese kostenpflichtig entfernt.