
Hier finden Sie Informationen aus dem Gemeinderat, zu Projektständen aus dem Bauamt sowie zu Beschlüssen zu Auftragsvergaben aus den vergangenen Monaten.
2026
Öffentliche Sitzung
| 1 | Bebauungsplan Ortsmitte Großnöbach – Präsentation eines überarbeiteten Strukturkonzeptes |
Sachverhalt
Das in der Gemeinderatssitzung am 02.03.2026 bevorzugte Strukturkonzept einschließlich der Beratungsergebnisse wurde mit Firma Lohmüller (Bauträger) abgestimmt, überarbeitet und finalisiert. Die nun vorliegende Variante wird in der Sitzung von WipflerPlan vorgestellt. Die Fa. WipflerPlan erläutert das überarbeitete Strukturkonzept. Das Strukturkonzept befindet sich im Anhang zur Vorlage.
Gegenüber der Fassung im Februar wurde außerhalb der geplanten Ringstraße die Anzahl der Hauseinheiten erhöht. Die Haustypologie wurde vereinfacht, indem nun kleine Doppelhäuser vorgesehenen sind, die in der Nordwestecke des Plangebiets durch 2 Einzelhaus-Parzellen aufgelockert werden. Im inneren Teil des Baugebiets wurden keine wesentlichen Änderungen gegenüber der Variante V1 vorgenommen.
Angemerkt wird, dass die Versiegelung sehr intensiv ist, öffentliche Stellplätze fehlen und die Durchgrünung sehr gering ist. Man könnte für jede Bauparzelle einen Baum verlangen.
Zum Bauleitplanverfahren, zur Umsetzung und zum Ablauf wird auf die Sitzungsvorlage bzw. Beratung im Rahmen der o. g. Gemeinderatssitzung vom 02.03.2026 verwiesen. Als nächstes wird es eine Eigentümerbesprechung geben. Des Weiteren soll die Erschließungsträgerschaft vergeben werden. Die Verwaltung wird 3 Büros für die Erschließungsträgerschaft anschreiben, die dann dem Gemeinderat vorgestellt werden. Parallel könnte der Vorentwurf erstellt werden.
Beschluss
Das von WipflerPlan vorgestellte Strukturkonzept Variante V4, vom Mai 2026, wird als Grundlage für die Erarbeitung eines Bebauungsplan-Vorentwurfs gebilligt.
Einstimmig beschlossen Ja 19 Nein 0 Anwesend 19 Persönlich beteiligt 0
| 2 | Neubau Rathaus – Entscheidungsvorlage Handlauf im Treppenhaus |
Sachverhalt
Der Bauherr wünscht eine Gegenüberstellung verschiedener Varianten um die Ausführung des abnehmbaren Handlaufs im Fensterbereich des Treppenhauses zu vermeiden.
Info: Im Rahmen der barrierefreien Planung des öffentlichen Gebäudes gemäß DIN 18040 1 hat ARC Handläufe auf beiden Seiten der Treppenläufe vorgesehen. Nach aktueller Planung verläuft der Handlauf vor den Dreh-Kipp-Flügeln der beiden Fenster im Treppenhaus. Da dadurch die Öffnung der Fensterflügel verhindert ist, wurden im Fensterbereich die abnehmbaren Handläufe geplant.
V1a: Umstellung des Dreh-Kipp-Flügels auf festverglasten Flügel mit absturzsichernder Verglasung bei dem Fenster im EG. Gesamtkosten ca. 1.555.664,50€ Nachteil: Fenster müsste von außen geputzt werden, Glashöhe bis ca. 3,75 m von Oberkante Gelände Parkhof.
Vorteil: Der abnehmbare Handlauf wäre nur im Bereich des kleineren Flügels des EG-Fensters und im Eckbereich des OG Fensters vorzusehen; Fenster im OG kann von innen geputzt werden.
V1b: Ausführung der notwendigen Absturzsicherung in Form einer außenliegenden Glasbrüstung bei dem Fenster im EG. Gesamtkosten ca. 1.557.663,70€
Nachteil: Ausführung der abnehmbaren Handläufe; Mehraufwand beim außenseitigen Putzen der Glasbrüstung. Vorteil: Fenster kann von innen geputzt werden.
V2: Verkleinerung und Verschiebung der Fenster um ca. 55 cm (s. Plananlage) Die tatsächliche Öffnungsbreite im Rohbau würde auf 1,54 m angepasst, was dem großen Flügel entspricht. Das seitliche Holzpaneel, das bei den anderen Brüstungsfenstern vor dem kleineren Flügel montiert ist, würde nur noch in der Fassade als zurückgesetzte Holzschalung, bzw. nur mit einer entsprechenden Fuge abgebildet. Damit könnte die Fenster verschoben werden, sodass das Fenster im OG fast außerhalb des Handlaufs liegt (Fenster ca. 60° öffenbar – zum Putzen ausreichend). Das Fenster im EG wird auf Festverglasungselement abgeändert und bleibt weiterhin vor dem Handlauf liegen. Gesamtkosten ca. 1.555.295,80 €
Nachteil: Fenster im EG nur von außen zu reinigen, Glashöhe bis ca. 3,75 m von Oberkante Gelände Parkhof; beschränkte Öffnung der Fenster im OG; Rohbauänderung erforderlich. Das IG Brandl und Eltschig könnte die Schal- und Bewehrungspläne dementsprechend anpassen; Hr. Kraft von Firma Mickan reicht es, wenn die neuen Pläne in 3-4 Wochen „auf seinem Tisch liegen“ (Aussage Stand Anfang KW22). Die ARC gehen aber davon aus, dass die beschriebene Variante in Gemeinderat beschlossen werden muss. Da die nächste Sitzung am 15.06.26 (Anfang KW25) stattfindet, führt die Variante zu Bauzeitverzögerung. Variante kann daher nicht empfohlen werden. Vorteil: Es könnte insgesamt auf abnehmbare Handläufe verzichtet werden.
V3: Kompletter Verzicht auf beidseitigen Handlauf bzw. einseitige Ausführung des Handlaufs entlang des Treppengeländers. Minderkosten ca. 8.500 € Nachteil: In diesem Fall müsste in Abstimmung mit dem Landratsamt im Rahmen einer Tektur eine Antrag auf Abweichung von DIN 18040-1 bei der Genehmigungsbehörde gestellt werden.
Vorteil: keine abnehmbaren Handläufe im Fensterbereich.
Die ARC empfehlen zwischenzeitlich die Fenster im EG und OG mit Festverglasungselementen auszuführen. Die Fensterreinigung würde von außen erfolgen. Beidseitige Handläufe würden bestehen bleiben. Die DIN 18040- würde eingehalten werden und es käme zu keiner Bauzeitverzögerung.
Im Anhang zur Vorlage befinden sich die Entscheidungsvorlage, Darstellungen der Varianten sowie die Abstimmung mit dem Kreisbehindertenbeauftragten.
Nach kurzer Diskussion schlägt der Gemeinderat vor, im EG und OG die Dreh- und Kipp-flügelfenster zu belassen und nur einen einseitigen Handlauf zu montieren. Es wird darauf hin-gewiesen, dass die Verwaltung keinen Antrag auf Tektur beim LRA stellen wird, wenn sich der Gemeinderat nur für einen Handlauf entscheidet. Des Weiteren ist dieses Treppenhaus nur für Mitarbeiter gedacht. Innerhalb des Rathauses gibt es eine Treppe und einen Aufzug.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, im EG und OG die Dreh- und Kippflügelfenster zu belassen und einen einseitigen Handlauf zu montieren. Die Verwaltung wird keinen Antrag auf Tektur beim LRA zum fehlenden Handlauf stellen.
Einstimmig beschlossen Ja 19 Nein 0 Anwesend 19 Persönlich beteiligt 0
| 3 | Ortsdurchfahrt Lauterbach – FS31: Bau einer Gehbahn im Zuge der Sanierung der Kreisstraße: weiteres Vorgehen |
Sachverhalt
Der Landkreis Freising beabsichtigt im Jahr 2027 die Sanierung der Ortsdurchfahrt Lauterbach, FS31 – Turmstraße, zwischen Einmündung der B13 und Ortsende Fahrtrichtung Kammerberg.
Das Landratsamt Freising ist auf die Gemeinde zugekommen um die Projektparameter vorzustellen und das Mitwirken der Gemeinde im Projekt zu klären. Am 17.09.2024 hat eine Anliegerversammlung stattgefunden – das Projekt wurde von Seiten des Planungsbüros vorgestellt und die Anlieger mit der Aufgabe entlassen, ob Grundabtretungen gewünscht und möglich sind, so dass ein Gehweg/Gehbahn neben der Straße für die Erreichbarkeit der Bushaltestellen umgesetzt werden kann. Nach intensiver Zusammenarbeit des Ortssprechers mit der Dorfgemeinschaft ist hier eine grundsätzliche Bereitschaft zu Grundabtretungen entstanden – die Umsetzung eines durchgängigen Gehwegs im Ortsteil Lauterbach scheint möglich zu sein.
In diesem Zuge soll die Straßenbeleuchtung mit angepasst werden und die Breitbandkabel im Gehwegbereich mitverlegt werden.
Das IB Haas war am 02.12.2024 in die GR Sitzung gekommen und hatte das Planungskonzept vorgestellt. Der Gemeinderat hatte damals den Grundsatzbeschluss der Umsetzung gefasst und zugestimmt die entsprechenden HH-Mittel für 2026 bzw. 2027 bereitzustellen.
Die Verwaltung ist im Frühjahr vom LRA mit der Aufgabe betraut worden die Eigentümer zur Grundabtretung anzuschreiben und deren schriftliche Einverständniserklärungen einzuholen.
Die Situation mit der Bushaltestelle und des Gehweges vor dem Grundstück der Hausnummer 1 soll von Seiten der Gemeinde und des LRA geklärt werden, ob und inwieweit die Bushaltestelle und der Gehweg im Zuge der Baumaßnahme verlegt werden kann.
Die nötigen Haushaltsmittel sollen im Haushalt 2027 gemäß Kostenschätzung des LRA bereitgestellt werden. Ein Grundsatzbeschluss des Gemeinderats zur Umsetzung der Gehbahn liegt vor.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt den vorgestellten Projektstand zur Erneuerung der OD Lauterbach FS31 zur Kenntnis und wird neue Grundstücksverhandlungen mit dem Grundstückseigentümer Hs.-Nr. 1 mit den Gemeinderatsmitgliedern F. Schönberger-Wetzel, S. Vöst, dem Bauamt und der 1. Bgm. S. Hartmann in Angriff nehmen.
Einstimmig beschlossen Ja 19 Nein 0 Anwesend 19 Persönlich beteiligt 0
| 4 | Gehweg und Beleuchtung Viehbach-Bachenhausen – weiteres Vorgehen zur Ausführung |
Sachverhalt
Nach der Gemeinderatssitzung vom 28.07.2025 fehlt der Verwaltung die Arbeitsanweisung zum weiteren Vorgehen im oben genannten Sachverhalt.
Die Grundabtretung ist notariell beurkundet ist soweit erledigt. Die Gemeinde hat eine Fläche von 170,00 m² (Breite ca. 2,28m) erworben. Die Absteckung durch das Vermessungsamt ist erfolgt.
Es ist zu entscheiden mit welcher Ausführung der Fußweg von Viehbach bis zum Spielplatz und nach Bachenhausen kommt.
Folgende Möglichkeiten gibt es:
- Wassergebundene Decke für beide Bereiche mit Betonleistenstein als Abschluss zur Feldseite, ohne Beleuchtung
- Pflasterung für die beiden Bereiche mit Betonleistenstein als Abschluss zur Feldseite, ohne Beleuchtung
- Asphaltierung für die beiden Bereiche mit Betonleistenstein als Abschluss zur Feldseite, ohne Beleuchtung
Alternativ eine der genannten Varianten mit herkömmlichen Leuchten über das Bayernwerk und als weitere Untervariante mit Solarleuchten
Möglichkeit 1:
Wassergebundene Decke, wie bereits ausgeführt. Diese ist kostengünstig und ausreichend für die Frequentierung des Weges, da dieser in die Wassergebundene Decke des Feldweges weiterführt wird.
Möglichkeiten 2 und 3 sind Pflasterung oder Asphaltierung (deutlich kostenintensiver). Asphalt und Pflaster sind fast kostengleich. Pro Kubikmeter Unterbau ca. 50-60€ netto, pro Quadratmeter Pflaster bzw. Asphalt ca. 60€ netto. Pflaster hat dem Vorteil, dass es geöffnet werden kann für Spartenverlegungen und besser ausgebessert werden kann. Hinzu kommen Kosten für die Ausführung der Randabschlüsse als Einzeiler.
Von Viehbach bis zum Spielplatz sind es etwa 82lfm und vom Spielplatz bis Bachenhausen sind es etwa 157lfm Gehweglänge. 239 lfm. x 1,5 m Breite = 358,5 qm x 60,– € = 21.510,– € nett (25.600,- € brutto).
Die Beleuchtungsmöglichkeit ist beim Bayernwerk angefragt, pro Leuchtstelle ist von ca. 4.000€ auszugehen. Leuchtstellen je nach Masthöhe alle 15-25m, es sind nach Länge des Gehwegs vermutlich bis zu 8 Leuchtenstandorte erforderlich = 32.000€ für Beleuchtung.
Alternative Solarleuchten mit ca. 2.000 – 2.500€ pro Leuchtstelle = 20.000€.
Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG besteht für Gemeinden keine Pflicht, außerhalb geschlossener Ortschaften Straßen oder Wege zu beleuchten. Es besteht die Gefahr einer zusätzlichen Lichtverschmutzung.
Stehen die Frequentierung und Nutzung des Weges in den Abendstunden im Verhältnis für eine Straßenbeleuchtung?
Die Verwaltung bittet das Gremium um Beratung und Beschluss zum weiteren Vorgehen bzgl. der Ausführung der Oberflächengestaltung der beiden Abschnitte, Fußweg Viehbach zum Spielplatz und Fußweg Bachenhausen zum Spielplatz.
Aus Sicht der Verwaltung ist eine wassergebundene Decke, ohne Ausführung einer Beleuchtung, die kostengünstigste Variante und für die Frequentierung des Weges adäquat und ausreichend.
Bei einer vorgeschlagenen Breite von 1,50m für den Weg (so kann zu den dahinterliegenden Feldern und Wiesen noch ein sauberer Abschluss mittels Einzeiler und Betonkeil gesetzt werden) wäre noch eine Fläche von 236m² zu befestigen. Der obere Teil von Viehbach bis zum Spielplatz ist bereits mit wassergebundener Decke ausgestattet worden.
Die Arbeiten könnten, aufgrund vorhandener Haushaltsmittel in der HH-Stelle 6300.95044, kurzfristig ausgeführt und umgesetzt werden, so dass von beiden Ortsteilen eine Zugänglichkeit zum Spielplatz abseits der Straße hergestellt werden kann.
Auch die Erreichbarkeit der Bushaltestellen in Bachenhausen könnte so mittels Fußweges von Viehbach aus sichergestellt werden.
Haushaltsmittel stehen für 2026 in der HH-Stelle 6300.95044 mit 120.000€ für Grunderwerb, Planung und Umsetzung zur Verfügung. Vor der Beauftragung sind mehrere Angebote einzuholen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt für die Ausführung des Fußwegs Viehbach bis zum Spielplatz und Bachenhausen bis zum Spielplatz der Variante Pflasterung für die beiden Bereiche mit Betonleistenstein als Abschluss zur Feldseite, mit ausreichender Beleuchtung inclusive der Verlegung der Leerrohre für LWL durchzuführen und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung:
Einstimmig beschlossen Ja 19 Nein 0 Anwesend 19 Persönlich beteiligt 0
| 5 | Berufungsvorschlag für ein ordentliches Mitglied und eines Stellvertreters für die Kommission zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge für den Flughafen München |
Sachverhalt
Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bittet um einen Berufungsvorschlag für ein ordentliches Mitglied und eines Stellvertreters für die Amtsperiode 01. 07.2026 bis 30.06.2032. Die Mitglieder der Fluglärmkommission werden von diesem Ministerium berufen. Bisher war die erste Bürgermeisterin Susanne Hartmann als ordentliches Mitglied und zweiter Bürgermeister Andreas Karl als Stellvertreter berufen. Die bisherige Berufung ist bis 30. Juni 2026 befristet.
Gemeinderatsmitglied R. Kern schlägt vor, als ordentliches Mitglied nicht 1. Bgm. S. Hartmann sondern ein engagiertes Gemeinderatsmitglied zu berufen.
Gemeinderatsmitglied R. Scholz weist darauf hin, dass das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr den Vorschlag aus dem Gemeinderat zur Berufung als nicht gültig erklären könne, da kein Bürgermeister, sondern ein Gemeinderat vorgeschlagen wird.
Beschluss
Die Gemeinde Fahrenzhausen schlägt für die Kommission zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge für den Flughafen München als ordentliches Mitglied ein Gemeinderatsmitglied vor.
Mehrheitlich beschlossen Ja 14 Nein 5 Anwesend 19 Persönlich beteiligt
Gemeinderatsmitglied R. Kern schlägt vor, als ordentliches Mitglied das Gemeinderatsmitglied Heinrich Stadlbauer zu berufen.
Beschluss
Die Gemeinde Fahrenzhausen schlägt für die Kommission zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge für den Flughafen München als ordentliches Mitglied Gemeinderatsmitglied Heinrich Stadlbauer vor.
Mehrheitlich abgelehnt Ja 6 Nein 13 Anwesend 19 Persönlich beteiligt
Gemeinderatsmitglied Alexandra Karl schlägt vor, um die Außenwirkung der Gemeinde Fah-renzhausen in der Fluglärmkommission ein klares Bild zu geben, als ordentliches Mitglied 1. Bgm. Susanne Hartmann und als ihren Stellvertreter Heinrich Stadlbauer zu berufen.
Beschluss
Die Gemeinde Fahrenzhausen schlägt für die Kommission zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigung durch Luftfahrzeuge für den Flughafen München als ordentliches Mitglied Frau 1. Bgm. Susanne Hartmann und als Stellvertreter Herrn Heinrich Stadlbauer vor.
Mehrheitlich beschlossen Ja 13 Nein 6 Anwesend 19 Persönlich beteiligt 0
| 6 | Arbeitskreis Neubau eines Rathauses |
Sachverhalt
Gemeinderatsmitglied R. Kern hat am 07.06.2026 zu dem Thema Bauherrn Jour-Fixe einen Antrag zur nächsten öffentlichen Sitzung gestellt.
Es wird festgestellt, dass die Sammel-E-Mail für den Gemeinderat, die 8 neuen Gemeinderatsmitglieder nicht erreicht hat.
Bgm. S. Hartmann gibt die E-Mail vom 11.05.2026, die an die Arbeitskreismitglieder versandt wurde bekannt.
Viele Gemeinderatsmitglieder finden es wichtig, dass der Arbeitskreis das Thema Rathausneubau im Bauherrn Jour Fixe weiter begleitet. Es gibt dort viele Informationen und es können frühzeitig vermeintliche Fehler erkannt und evtl. vermieden werden. In der konstituierenden Sitzung wurde geäußert, dass auch interessierte Gemeinderatsmitglieder zu den Arbeitskreissitzungen dazukommen dürfen. Auch gibt es eine klare Aussage von Seiten der Kommunalaufsicht. Einige Gemeinderatsmitglieder haben es nicht verstanden, warum der Arbeitskreis aufgelöst wurde. Der Rathausneubau ist ein wichtiges Projekt und in der Vergangenheit wurden schon einige Projekte mit einem Arbeitskreis begleitet.
Bgm. S. Hartmann stellt klar, dass zunächst die Aussage der Kommunalaufsicht war, dass sich alle Arbeitskreise mit dem Ende der Legislaturperiode auflösen, da auch die seinerzeitige Geschäftsordnung für den Gemeinderat keine Gültigkeit mehr hatte. Erst in der Gemeinderatssitzung am 11.05.2026 wurde beschlossen, dass die Geschäftsordnung weiter bestehen bleiben soll. Einladungen für Sitzungen dürfen aus Datenschutzgründen nicht per E-Mail (unverschlüsselt) versandt werden. Ferner dürfen in diesem Zusammenhang externe E-Mailadressen nicht weitergeleitet werden. Auch dürfen nichtöffentliche Protokolle nicht versandt und nicht im Ratsinformationsportal zur Verfügjung gestellt werden. Diese sind im Rathaus beim zuständigen Sachbearbeiter abgelegt und können von jedem Gemeinderatsmitglied eingesehen werden. Der Bauherr Jour Fixe ist eine nichtöffentliche Arbeitssitzung, an der der Bauherr mit den Planern teilnimmt. Ausgeschiedene Gemeinderatsmitglieder können an nichtöffentlichen Sitzungen nicht teilnehmen. Zusätzlich sollte geregelt werden, ob und ggf. wer von den neu gewählten Gemeinderatsmitgliedern in den Arbeitskreis nachrückt.
In der Klausurtagung soll über das Thema Arbeitskreise endgültig beraten und entschieden werden. Bis dahin soll der Arbeitskreis Projekt Rathausneubau regelmäßig am Bauherrn-Jour-Fixe teilnehmen. Die Einladungen werden von der Verwaltung mittels Ratsinfoportal erstellt. Ausgeschiedene Gemeinderatsmitglieder werden nicht eingeladen. Das Gemeinderatsmitglied S. Vöst soll als weiteres Mitglied in den Arbeitskreis aufgenommen werden. Sämtliche Gemeinderatsmitglieder können informativ an den Arbeitskreissitzungen teilnehmen. Nichtöffentliche Niederschriften gehen in Umlauf in der Folgesitzung.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass der Arbeitskreis Projekt Rathausneubau regelmäßig am Bauherrn-Jour-Fixe teilnimmt. Das Gemeinderatsmitglied S. Vöst wird ab sofort als weiteres Mitglied in den Arbeitskreis aufgenommen. Die Einladungen werden von der Verwaltung mittels Ratsinfoportal erstellt. Ausgeschiedene Gemeinderatsmitglieder werden nicht eingeladen. Nichtöffentliche Niederschriften gehen in Umlauf in der Folgesitzung.
Einstimmig beschlossen Ja 19 Nein 0 Anwesend 19 Persönlich beteiligt 0
| 7 | Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen |
Sitzung des Gemeinderates am 20.04.2026:
| 1. Neubau Rathaus – Beauftragung der Dachdeckungsarbeiten | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Firma Müller und Duscher GmbH aus Loiching mit der Ausführung der Leistung Dachdeckungsarbeiten zu beauftragen.
| 2. Straßenbauarbeiten Gemeindegebiet (Feinschicht Gewerbegebiet und Hennering): Auftragsvergabe | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma Schweiger aus Altomünster zu vergeben.
Sitzung des Gemeinderates am 11.05.2026:
| 2. Neubau Rathaus – Beauftragung der Gerüstarbeiten | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Firma BVA Oliver Bergmüller aus Neuburg mit der Ausführung der Leistung Gerüstarbeiten zu beauftragen.
| 3. Neubau Rathaus – Beauftragung der Metall- und Verglasungsarbeiten |
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Firma Weingartner GmbH Co.KG aus Reichertshofen mit der Ausführung der Leistung Metall- und Verglasungsarbeiten zu beauftragen.
| 8 | Verschiedenes |
- S. Hartmann gibt bekannt, dass am 01.07.2026 die Ortssprecherwahl in Jarzt stattfindet.
- Am 26.07.2026 findet in Attenkirchen ein Seminar für neue Gemeinderäte statt. Es sind noch Plätze frei.
- S. Hartmann stellt die Frage, ob es bei Sitzungen eine feste Sitzungsordnung geben soll.
- Gemeinderatsmitglied R. Kern regt an, eine Satzung zum Versiegelungsverbot vorzubereiten.
Öffentliche Sitzung
| 1 | Vereidigung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder |
Sachverhalt
Die erste Bürgermeisterin begrüßt die neu- und wiedergewählten Mitglieder des Gemeinderats.
Nach den einleitenden Worten nimmt die erste Bürgermeisterin den neu gewählten Gemeinderatsmitgliedern, Herrn Martin Berger, Frau Alexandra Karl, Herrn Thomas Rusp, Herrn Fabian Schönberger-Wetzel, Herrn René Scholz, Frau Birgitta Stadlbauer, Herrn Heinrich Stadlbauer und Herrn Sebastian Vöst den in Art. 31 Abs. 5 GO vorgeschriebenen Eid ab.
| 2 | Beschluss über die Wahl eines 3. Bürgermeisters/einer 3. Bürgermeisterin |
Sachverhalt
Die Gemeindeordnung sieht in Art. 35 vor, dass der Gemeinderat aus seiner Mitte für die Dauer seiner Wahlzeit einen oder zwei weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister wählt.
Weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister sind Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamte der Gemeinde (ehrenamtliche weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister), wenn nicht der Gemeinderat durch Satzung bestimmt, dass sie Beamtinnen oder Beamte auf Zeit sein sollen (berufsmäßige weitere Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister).
Zur weiteren Bürgermeisterin oder zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister erfüllen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, einen dritten Bürgermeister/eine dritte Bürgermeisterin zu wählen.
Einstimmig beschlossen Ja 20 Nein 0 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
| 3 | Wahl eines 2. Bürgermeisters/einer 2. Bürgermeisterin |
Sachverhalt
Das Wahlverfahren richtet sich nach Art. 51 Abs. 3 GO. Es wird ein Wahlausschuss (1. Bgm. S. Hartmann, GL F. Hermann und St. Hildebrand) gebildet.
Aus der Mitte des Gemeinderates sind Wahlvorschläge zu machen. Es werden folgende Wahlvorschläge gemacht:
Herr Christian Mößmer schlägt Herrn Andreas Karl vor.
Herr Sebastian Vöst schlägt Frau Alexandra Karl vor.
Frau 1. Bürgermeisterin S. Hartmann fragt Herrn Karl und Frau Karl, ob diese sich zur Wahl stellen wollen. Nachdem die Vorgeschlagenen dies bejahen, wird die Wahl durchgeführt. Die Mitglieder des Gemeinderates und die erste Bürgermeisterin geben auf einem vorbereiteten Stimmzettel der Reihe nach und in geheimer Wahl (Wahlkabine) ihre Stimme ab und werfen den gefalteten Stimmzettel in die bereitstehende Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die jeweilige Stimmabgabe in einem Verzeichnis. Anschließend werden die Stimmzettel von Herrn St. Hildebrand und Herrn F. Hermann ausgezählt.
Wahlergebnis:
20 abgegebene Stimmen, davon 20 gültige Stimmen und 0 ungültige Stimmen.
Von den gültigen Stimmen entfallen auf
Herrn Andreas Karl 11 Stimmen
Frau Alexandra Karl 8 Stimmen
Frau Eva Stocker 1 Stimme.
Die erste Bürgermeisterin verkündet das Wahlergebnis und stellt fest, dass Herr Andreas Karl die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat und damit zum zweiten Bürgermeister gewählt wurde. Sie fragt Herrn Andreas Karl, ob er die Wahl annimmt. Herr Andreas Karl nimmt die Wahl an und bedankt sich für das Vertrauen. Damit ist Herr Andreas Karl zum zweiten Bürgermeister gewählt.
| 4 | Wahl eines 3. Bürgermeisters/einer 3. Bürgermeisterin |
Sachverhalt
Das Wahlverfahren richtet sich nach Art. 51 Abs. 3 GO.
Aus der Mitte des Gemeinderates sind Wahlvorschläge zu machen. Es werden folgende Wahlvorschläge gemacht:
Herr Andreas Karl schlägt Frau Astrid Wildgruber-Bolesczuk vor.
Herr Martin Berger schlägt Herrn Martin Resch vor.
Frau 1. Bürgermeisterin S. Hartmann fragt Frau Wildgruber-Bolesczuk und Herrn Resch, ob diese sich zur Wahl stellen wollen. Nachdem die Vorgeschlagenen dies bejahen, wird die Wahl durchgeführt. Die Mitglieder des Gemeinderates und die erste Bürgermeisterin geben auf einem vorbereiteten Stimmzettel der Reihe nach und in geheimer Wahl (Wahlkabine) ihre Stimme ab und werfen den gefalteten Stimmzettel in die bereitstehende Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die jeweilige Stimmabgabe in einem Verzeichnis. Anschließend werden die Stimmzettel von Herrn St. Hildebrand und Herrn F. Hermann ausgezählt.
Wahlergebnis:
20 abgegebene Stimmen, davon 20 gültige Stimmen und 0 ungültige Stimmen.
Von den gültigen Stimmen entfallen auf
Frau Astrid Wildgruber-Bolesczuk 10 Stimmen
Herrn Martin Resch 10 Stimmen.
Die erste Bürgermeisterin verkündet das Wahlergebnis und stellt fest, dass zwischen Frau Astrid Wildgruber-Bolesczuk und Herrn Martin Resch eine Stimmengleichheit besteht. Es ist mit Los zu entscheiden.
Der Schriftführer F. Hermann beschriftet 2 Papiere mit den jeweiligen Namen der zu Wahl stehenden und legt diese in die Urne. Die verschlossene Urne wird geschüttelt. Aus Neutralitätsgründen entnimmt St. Hildebrand ein gefaltetes Wahllos.
Aus der leeren Wahlurne wird per Losentscheid Herr Martin Resch gezogen. Die 1. Bgm. S. Hartmann fragt Herrn Martin Resch, ob er die Wahl annimmt. Herr Martin Resch nimmt die Wahl an. Damit ist Herr Martin Resch zum dritten Bürgermeister gewählt.
| 5 | Bestellung weiterer Stellvertreter des ersten Bürgermeisters im Sinne des Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO |
Sachverhalt
Gem. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO kann der Gemeinderat aus seiner Mitte neben den weiteren Bürgermeistern weitere Stellvertreter für den Fall bestimmen, dass der erste, zweite und dritte Bürgermeister gleichzeitig verhindert sind.
Beschluss
Der Gemeinderat bestimmt neben den weiteren Bürgermeistern keine/n weitere/n Stellvertreter/in aus dem Gemeinderat.
Einstimmig beschlossen Ja 20 Nein 0 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
| 6 | Vereidigung der weiteren Bürgermeister und ggf. weiterer Stellvertreter (sofern erforderlich) |
Sachverhalt
Sofern der zweite und dritte Bürgermeister bereits Bürgermeister in der letzten Amtsperiode war, ist eine Vereidigung und Verpflichtung nicht mehr erforderlich.
Frau 1. Bürgermeisterin S. Hartmann nimmt die Vereidigung des neu gewählten dritten Bürgermeisters Herrn Martin Resch nach Art. 27 Bayerisches Kommunal-Wahlbeamten-Gesetzes (KWBG) vor.
| 7 | Erlass einer Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts |
Sachverhalt
Die beiliegende Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung) wurde nach dem Muster des Bayerischen Gemeindetages übernommen. Es wurden die Ausschüsse von der bestehenden Geschäftsordnung 2021 eingearbeitet.
Zum Vergleich ist die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts aus der letzten Legislaturperiode vom 15.05.2020 als Anlage beigefügt.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage enthaltene Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts in der Fassung des Entwurfs vom 11.05.2026 mit folgenden Änderung:
- 2 Abs. 1 Buchstabe d wird geändert in:
„den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus 5 Mitgliedern des Gemeinderats.“
Einstimmig beschlossen Ja 20 Nein 0 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
| 8 | Erlass einer Geschäftsordnung für den Gemeinderat |
Sachverhalt
Den Vertretern der Parteien bzw. Gruppierungen wurde die neu überarbeitete Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetages zugesandt.
In den darauffolgenden Gesprächen mit den Vertretern der Gruppierungen im Gemeinderat hat sich herausgestellt, dass die Mehrheit zunächst die bisherige Geschäftsordnung vom 01.03.2021 beibehalten und erst später über eine neue Geschäftsordnung beraten und entscheiden möchte.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die in der Anlage enthaltene „Geschäftsordnung, Stand 01.03.2021“ vorerst beizubehalten.
Einstimmig beschlossen Ja 20 Nein 0 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
| 9 | Bestellung der Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter/innen |
Sachverhalt
Entsprechend der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts (Hauptsatzung) und der weiter bestehenden Geschäftsordnung sind jeweils 7 Ausschussmitglieder für den Haupt- und Finanzausschuss sowie den Bau- und Planungsausschuss, 6 Ausschussmitglieder für den Infrastruktur- und Umweltausschuss und 5 Ausschussmitglieder für den Rechnungsprüfungsausschuss und deren jeweiligen Stellvertreter zu bestellen.
Nach § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung werden die Sitze nach dem Verfahren Hare/Niemeyer verteilt.
Bei dem Rechnungsprüfungsausschuss ist ein Ausschussmitglied zum Vorsitz zu bestimmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat bestellt für den Haupt- und Finanzausschuss folgende Mitglieder:
| ordentliches Mitglied: | Stellvertreter/in: |
| Andreas Karl (FWE) | Thomas Rusp (FWE) |
| Christian Mößmer (FWE) | Annemarie Guttner (FWE) |
| René Scholz (CSU) | Christian Hermann (CSU) |
| Astrid Wildgruber-Bolesczuk (CSU) | Sandra Diemer (CSU) |
| Martin Berger (FBL) | Heinrich Stadlbauer (FBL) |
| Thorsten Harms (Vorschlag FBL) | Martin Resch (FBL) |
| Alexandra Karl (GRÜNE) | Birgitta Stadlbauer (GRÜNE) |
Einstimmig beschlossen Ja 20 Nein 0 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
Beschluss:
Der Gemeinderat bestellt für den Bau- und Planungsausschuss folgende Mitglieder:
| ordentliches Mitglied: | Stellvertreter/in: |
| Robert Kern (FWE) | Andreas Karl (FWE) |
| Annemarie Guttner (FWE) | Bernhard Betz (FWE) |
| Martin Angermaier (CSU) | Fabian Schönberger-Wetzel (CSU) |
| Sandra Diemer (CSU) | René Scholz (CSU) |
| Eva Stocker (FBL) | Martin Resch (FBL) |
| Heinrich Stadlbauer (FBL) | Martin Berger (FBL) |
| Sebastian Vöst (GRÜNE) | Alexandra Karl (GRÜNE) |
Einstimmig beschlossen Ja 20 Nein 0 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
Beschluss:
Der Gemeinderat bestellt für den Infrastruktur- und Umweltausschuss folgende Mitglieder:
| ordentliches Mitglied: | Stellvertreter/in: |
| Thomas Rusp (FWE) | Christian Mößmer (FWE) |
| Bernhard Betz (FWE) | Robert Kern (FWE) |
| Christian Hermann (CSU) | Martin Angermaier (CSU) |
| Fabian Schönberger-Wetzel (CSU) | Astrid Wildgruber-Bolesczuk (CSU) |
| Martin Resch (FBL) | Eva Stocker (FBL) |
| Birgitta Stadlbauer (GRÜNE) | Sebastian Vöst (GRÜNE) |
Einstimmig beschlossen Ja 20 Nein 0 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
Beschluss:
Der Gemeinderat bestellt für den örtlichen Rechnungsprüfungsausschuss folgende Mitglieder:
| ordentliches Mitglied: | Stellvertreter/in: |
| Thorsten Harms (Vorschlag FWE) | Christian Mößmer (FWE) |
| Thomas Rusp (FWE) | Andreas Karl (FWE) |
| René Scholz (CSU) | Astrid Wildgruber-Bolesczuk (CSU) |
| Martin Resch (FBL) | Martin Berger (FBL) |
| Alexandra Karl (GRÜNE) | Sebastian Vöst (GRÜNE) |
Einstimmig beschlossen Ja 20 Nein 0 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
Von der CSU wird René Scholz als Vorsitzender vorgeschlagen.
Beschluss:
Der Gemeinderat bestimmt zum Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Herrn René Scholz.
Mehrheitlich beschlossen Ja 12 Nein 8 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
| 10 | Bestellung von Arbeitskreismitgliedern |
Sachverhalt
Gemeinderatsmitglied T. Rusp beantragt die Vertagung dieses Tagesordnungspunktes.
In der Klausurtagung soll über die Arbeitskreise beraten werden.
Zurückgestellt Ja 19 Nein 1 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
| 11 | Bestellung der Mitglieder der Schulverbandsversammlung für den Schulverband Haimhausen (Mittelschule Haimhausen) |
Sachverhalt
Aus dem Gemeinderat Fahrenzhausen ist 1 ordentliches Mitglied mit Stellvertretung in die Schulverbandsversammlung des Schulverbandes Haimhausen zu berufen.
Als ordentliche Mitglieder werden A. Guttner und B. Stadlbauer vorgeschlagen.
Beschluss 1
Der Gemeinderat bestellt für die Schulverbandsversammlung der Mittelschule Haimhausen folgende Mitglieder:
als ordentliches Mitglied Annemarie Guttner.
Mehrheitlich beschlossen Ja 14 Nein 6 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
Beschluss 2
Der Gemeinderat bestellt für die Schulverbandsversammlung der Mittelschule Haimhausen folgende Mitglieder:
als stellvertretendes Mitglied Birgitta Stadlbauer.
Einstimmig beschlossen Ja 20 Nein 0 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
| 12 | Bestellung von Verbandsräten zum „Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Freising-Süd“ |
Sachverhalt
Neben dem ersten Bürgermeister ist 1 Verbandsrat/rätin mit Stellvertretung zu bestellen.
Beschluss
Der Gemeinderat bestellt für den „Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Freising-Süd“ folgende Verbandsräte/innen:
Verbandsrat: Thomas Rusp und Stellvertreter: Martin Angermaier.
Einstimmig beschlossen Ja 20 Nein 0 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
| 13 | Bestellung von Verbandsräten für den „Zweckverband Naherholungsanlage ´Eichberg` Hörenzhausen/Günzenhausen mit landschaftlichem Golfplatz“ |
Sachverhalt
Obwohl die Geschäfte des Zweckverbandes weitgehend ruhen, ist für die neue Amtsperiode 1 Verbandsrat/rätin mit Stellvertretung zu berufen.
Beschluss
Der Gemeinderat bestellt für den „Zweckverband Naherholungsanlage ‘Eichberg‘ Hörenzhausen/Günzenhausen mit landschaftlichem Golfplatz“ folgende Verbandsräte/innen:
Verbandsrätin: Annemarie Guttner und Stellvertreter: Bernhard Betz.
Einstimmig beschlossen Ja 20 Nein 0 Anwesend 20 Persönlich beteiligt 0
| 14 | Verschiedenes |
| 14.1 | Ablehnung Bundesförderung „Sanierung kommunaler Sportstätten“ |
Bgm. S. Hartmann gibt bekannt, dass die beantragten Förderanträge für das Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ für einen Kunstrasenplatz und für die Mehrzweckhalle abgelehnt wurden. Im Oktober gibt es eine Neuauflage für dieses Programm.
Gemeinderatssitzung vom 20.04.2026
Öffentliche Sitzung
| 1 | Kommunale Wärmeplanung: Vorstellung Abschlussbericht durch das INEV |
Sachverhalt
Die Gemeinde Fahrenzhausen hat in der GR Sitzung vom 18.09.2023 beschlossen eine kommunale Wärmeplanung für das Gemeindegebiet an das Institut für nachhaltige Energieversorgung GmbH (INEV) Rosenheim zu beauftragen.
Laut Gesetzesvorgabe ist es im Zuge der kommunalen Wärmeplanung notwendig und verpflichtend, dass die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde entsprechend über die Durchführung der Wärmeplanung informiert werden. Eine Präsentation hat im Zuge der Bürgerversammlung 2025 durch Herrn Jacobs, INEV bereits stattgefunden.
Herr Schild von der INEV Rosenheim stellt den Abschlussbericht der kommunalen Wärmeplanung vor und gibt abschließenden einen Überblick über weiterführende Projekte.
Zu diesem Zeitpunkt läuft bereits eine 4-wöchige Auslegungsfrist, die in Papierform im Rathaus liegt und über die Homepage und sozialen Medien an die Bürgerinnen und Bürger kommuniziert ist.
Die Präsentation liegt diesem Tagesordnungspunkt bei.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt den vorgestellten Abschlussbericht des INEV Rosenheim zum Projekt der kommunalen Wärmeplanung zur Kenntnis.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 2 | Grundsatzbeschluss zum Bauturbo |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 26.01.2026 beschlossen, einen Grundsatzbeschlusses zur Anwendung des Bauturbos nach BauGB zu fassen. Dieser Grundsatzbeschluss wurde im Bau- und Planungsausschusses sowie im GR nichtöffentlich vorberaten.
Die Gemeinde hat zur heutigen Sitzung den Bundestagsabgeordneten Christan Moser eingeladen. Er erläutert die wesentlichen Elemente des Bauturbos und geht inhaltlich auf den vorbereiteten Grundsatzbeschluss der Gemeinde Fahrenzhausen ein.
Weiter gibt er die wesentlichen Neuerungen im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts bekannt.
Er findet die vorgeschlagenen Entwürfe als sehr gut. Die Gemeinde hat durch den Bauturbo mehr Verantwortung bekommen und soll diese bewusst übernehmen. Die Gemeinde hat bei der Ausübung des Bauturbos freies Ermessen, muss dies allerdings gerecht ausführen.
Der Grundsatzbeschluss soll wie folgt aussehen:
Grundsatzbeschluss zur Anwendung des „Bauturbos“ nach BauGB
Die Gemeinde fördert eher die Innenentwicklung als eine Außenentwicklung.
Der „Bauturbo“ soll grundsätzlich zur Wohnraumschaffung angewendet werden
In § 34-Gebieten (Innenbereich):
Dabei wird berücksichtigt, dass im unbeplanten Innenbereich durch die Aktivierung des Bauturbos nach § 34 BauGB in der näheren Umgebung Bezugsfälle nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche entstehen können.
Herr Moser schlägt vor, folgenden Halbsatz hinzuzufügen:
„die im Nachgang für weitere Bauwerber einen bauplanungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung auslösen, ohne dass es einer weiteren Aktivierung des Bauturbos durch den Gemeinderat bedarf.“
Deshalb sind bei der Entscheidung über die Aktivierung des Bautubos hinsichtlich des einzelnen Bauantrags die nachbarlichen Interessen zu wahren.
Bei der Beurteilung, ob die gemeindliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben nach §36a erteilt wird, gelten folgende Richtwerte:
– Maß der baulichen Nutzung: keine Überschreitung
– Art der baulichen Nutzung: Wohnen
– Bauweise: wie bisher (einfügen)
– Überbaute Grundstücksfläche: keine Überschreitung
Diese Festlegung der Richtwerte entspricht der bisherigen Regelung zum Einfügen nach §34 BauGB und stellt damit keine Anwendung des Bauturbos dar. Im Grundsatzbeschluss wird positiv formuliert, dass der Bauturbo im Innenbereich angewendet werden kann, wenn alle Kriterien des Einfügens eingehalten sind. Die Kriterien sollen im Einzelnen genannt werden.
In B-Plan-Gebieten:
Der „Bauturbo“ soll grundsätzlich angewendet und Wohnraum geschaffen werden.
Bei der Beurteilung, ob die gemeindliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben nach §36a erteilt wird, gelten folgende Richtwerte:
– Überschreitung Wandhöhe/Firsthöhe: Überschreitung bis 25% erlaubt
– Maß der baulichen Nutzung: Überschreitung bis 25% erlaubt
– Art der baulichen Nutzung: Wohnen
– Überbaute Grundstücksfläche: Überschreitung bis 25% erlaubt
Über weitere Befreiungen kann im Einzelfall entschieden werden.
Gemeindliche Zustimmungen werden nur zugunsten von Wohnungsbau erteilt. Nachbarliche Interessen sind zu wahren.
In § 35-Gebieten (Außenbereich):
Der „Bauturbo“ soll grundsätzlich angewendet und Wohnraum geschaffen werden (keine grundsätzliche Ablehnung des Bauturbos). Dabei wird berücksichtigt, dass generell nach den Richtlinien zur Aufstellung von Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 nach § 34 BauGB vom 30.06.2025 Flächen in Betracht kommen.
Bei der Beurteilung, ob die gemeindliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben nach §36a erteilt wird, gelten folgende Bedingungen:
- Im FNP: Baugebiet WA, MD oder MI
- Art der baulichen Nutzung: Wohnen
- Größeres Baugebiet möglich? Wenn ja, keine Zustimmung nach Bauturbo
- Anschluss an bebauten Ortsteil? Wenn ja, Zustimmung nach Bauturbo wird erteilt
- Prägung der Fläche? Wenn ja, Zustimmung nach Bauturbo wird erteilt
- UVV-Pflicht? Seveso, FFH? Wenn ja, keine Zustimmung nach Bauturbo
- Erschließungsstraße (Asphalt): Wenn ja, dann Zustimmung nach Bauturbo erteilen, wenn Nein, Vereinbarung der 100%igen Kostenübernahme, nur dann Zustimmung nach Bauturbo erteilen
- Abwasserkanal: Wenn ja, dann Zustimmung nach Bauturbo erteilen, wenn Nein, Vereinbarung der 100%igen Kostenübernahme, nur dann Zustimmung nach Bauturbo erteilen
- Wasseranschluss: Wenn ja, dann Zustimmung nach Bauturbo erteilen, wenn Nein, Vereinbarung der 100%igen Kostenübernahme, nur dann Zustimmung nach Bauturbo erteilen
- Die Erschließung (asphaltierte Straße, Abwasserkanal, Wasseranschluss) muss bis zur Bezugsfertigkeit erstellt sein.
- Mit den Eigentümern ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, der eine Bauverpflichtung innerhalb von 3-5 Jahren beinhaltet. Dieser Vertrag muss den LRA vorliegen bevor die Baugenehmigung erteilt wird. Wenn dem nicht so ist, wird das LRA mit dem Bauwerber die Fiktionsfrist so lange aussetzen bis der unterschriebene, städtebauliche Vertrag vorliegt.
- Die Werte für die Fristen, wann die Gemeinde ein Ankaufsrecht geltend machen kann, werden von den Richtlinien für die Einbeziehungssatzung übernommen.
Für § 34- Innenbereich und § 35- Außenbereich sowie die B-Plan-Gebiete müssen öffentlich-rechtliche Regelungen eingehalten werden.
Dazu zählen beispielsweise die Einhaltung von Abstandsflächen, Anforderungen an Brandschutz und Statik, sowie Regelungen zum Immissionsschutz. Auch Fragen der Erschließung, der Stellplätze oder des Hochwasserschutzes bleiben zu berücksichtigen.
Der „Bauturbo“ bedeutet daher keine Absenkung von Sicherheits- oder Qualitätsstandards, sondern eine Verfahrensvereinfachung innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens.
Außerdem sind bei der Entscheidung über die Aktivierung des Bauturbos hinsichtlich des einzelnen Bauantrags die nachbarlichen Interessen zu wahren.
Eine Einzelfallentscheidung ist abweichend möglich.
Beschluss
Grundsatzbeschluss zur Anwendung des „Bauturbos“ nach BauGB
Die Gemeinde fördert eher die Innenentwicklung als eine Außenentwicklung.
Der „Bauturbo“ soll grundsätzlich zur Wohnraumschaffung angewendet werden
Beschluss zu § 34-Gebieten (Innenbereich):
Der Bauturbo kann im Innenbereich angewandt werden, wenn alle Kriterien des Einfügens eingehalten sind
Dabei wird berücksichtigt, dass im unbeplanten Innenbereich durch die Aktivierung des Bauturbos nach § 34 BauGB in der näheren Umgebung Bezugsfälle nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche entstehen können, die im Nachgang für weitere Bauwerber einen bauplanungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung auslösen, ohne dass es einer weiteren Aktivierung des Bauturbos durch den Gemeinderat bedarf.
Deshalb sind bei der Entscheidung über die Aktivierung des Bautubos hinsichtlich des einzelnen Bauantrags die nachbarlichen Interessen zu wahren.
Bei der Beurteilung, ob die gemeindliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben nach §36a erteilt wird, gelten folgende Richtwerte:
– Maß der baulichen Nutzung: keine Überschreitung
– Art der baulichen Nutzung: Wohnen
– Bauweise: wie bisher (einfügen)
– Überbaute Grundstücksfläche: keine Überschreitung
Beschluss zu B-Plan-Gebieten:
Der „Bauturbo“ soll grundsätzlich angewendet und Wohnraum geschaffen werden.
Bei der Beurteilung, ob die gemeindliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben nach §36a erteilt wird, gelten folgende Richtwerte:
– Überschreitung Wandhöhe/Firsthöhe: Überschreitung bis 25% erlaubt
– Maß der baulichen Nutzung: Überschreitung bis 25% erlaubt
– Art der baulichen Nutzung: Wohnen
– Überbaute Grundstücksfläche: Überschreitung bis 25% erlaubt
Über weitere Befreiungen kann im Einzelfall entschieden werden.
Gemeindliche Zustimmungen werden nur zugunsten von Wohnungsbau erteilt. Nachbarliche Interessen sind zu wahren.
Beschluss zu § 35-Gebieten (Außenbereich):
Der „Bauturbo“ soll grundsätzlich angewendet und Wohnraum geschaffen werden (keine grundsätzliche Ablehnung des Bauturbos). Dabei wird berücksichtigt, dass generell nach den Richtlinien zur Aufstellung von Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 nach § 34 BauGB vom 30.06.2025 Flächen in Betracht kommen.
Für § 34- Innenbereich und § 35- Außenbereich sowie die B-Plan-Gebiete müssen öffentlich-rechtliche Regelungen eingehalten werden.
Dazu zählen beispielsweise die Einhaltung von Abstandsflächen, Anforderungen an Brandschutz und Statik, sowie Regelungen zum Immissionsschutz. Auch Fragen der Erschließung, der Stellplätze oder des Hochwasserschutzes bleiben zu berücksichtigen. Der „Bauturbo“ bedeutet daher keine Absenkung von Sicherheits- oder Qualitätsstandards, sondern eine Verfahrensvereinfachung innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens.
Außerdem sind bei der Entscheidung über die Aktivierung des Bauturbos hinsichtlich des einzelnen Bauantrags die nachbarlichen Interessen zu wahren.
Eine Einzelfallentscheidung ist abweichend möglich.
Einstimmig beschlossen Ja 18 Nein 0 Anwesend 18 Persönlich beteiligt 0
| 3 | Antrag zum Projekt Wohnen im Alter der Gemeinderatsmitglieder E. Stocker und S. Diemer |
Sachverhalt
Die Gemeinderatsmitglieder S. Diemer und E. Stocker haben einen Antrag zum „Projekt Wohnen im Alter“ gestellt. Der Antrag liegt dem Gemeinderat als Anlage zur Vorlage bei.
Die Antragsteller erläutern ihren Antrag.
Im Gemeinderat wird der Antrag kontrovers diskutiert.
Die Mehrheit des Gemeinderates lehnt, den Antrag ab, weil nicht alle Informationen zu den Bauträgern vorliegen. Eine Festlegung auf einen Bauträger wäre verfrüht. Es kann noch nicht gesagt werden, wie das Projekt finanziell umgesetzt werden kann.
Bisher hat der Gemeinderat den ermittelten Bedarf (20-25 Plätze für Tagespflege, 1-2 ambulant betreute Wohngemeinschaften und bis zu 20 barrierefreie Wohnungen) festgestellt (28.07.2025) und beschlossen das Grundstück Flurnummer 72/1 & 177 für dieses Projekt zu verwenden.
Weiterhin hat der Gemeinderat beschlossen, dass die Variante A (Bauträgermodell) weiterverfolgt wird und die Variante B (Kommunaler Wohnungsbau) als weitere Option nicht ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, Gespräche mit potenziellen Bauträgern zu den Themen Verkauf vs. Erbpacht zu führen.
Der Arbeitskreis wurde beauftragt, einen Kriterienkatalog für die Eintragung ins Grundbuch aufzustellen und diesen dann im Gemeinderat vorzustellen. (Gemeinderatsbeschluss vom 12.01.2026)
Beschluss
- Der Gemeinderat erkennt Bauträger 2 (inkl. Betrieb Tagespflege) als bevorzugten Projektpartner für die Umsetzung des Projekts „Wohnen im Alter“ an.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Verhandlungen mit dem Bauträger 2 (inkl. Betrieb Tagespflege) auf Grundlage der bestehenden Beschlusslage konsequent fortzuführen.
- Bauträger 2 (inkl. Betrieb Tagespflege) wird seitens der Gemeinde ein klares Signal übermittelt, dass ein erhebliches Interesse an einer Zusammenarbeit besteht, verbunden mit der Erwartung einer zeitnahen Konkretisierung der Planungen.
- Die noch offenen Grundsatzentscheidungen, insbesondere zu Erbpacht oder Verkauf sowie zur vertraglichen Ausgestaltung und zur finalen Ausarbeitung der Vergabekriterien, sind dem Gemeinderat vor Vertragsabschluss zur Beschlussfassung vorzulegen.
Mehrheitlich abgelehnt Ja 7 Nein 9 Anwesend 16 Persönlich beteiligt 0
Die Gemeinderatsmitglieder A. Wildgruber-Bolesczuk und J. Widhopf sind abwesend.
| 4 | Kündigung der Zweckvereinbarung für die Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten |
Sachverhalt
Die Gebietskörperschaften Gemeinde Allershausen, Verwaltungsgemeinschaft Allershausen, Gemeinde Attenkirchen, Markt Au i.d. Hallertau, Gemeinde Eching, Gemeinde Fahrenzhausen, Gemeinde Haag a.d. Amper, Gemeinde Hallbergmoos, Gemeinde Hohenkammer, Gemeinde Kirchdorf a.d. Amper, Gemeinde Kranzberg, Gemeinde Langenbach, Gemeinde Marzling, Stadt Moosburg, Markt Nandlstadt, Gemeinde Neufahrn, Gemeinde Paunzhausen, Gemeinde Rudelzhausen, Gemeinde Wolfersdorf, Gemeinde Zolling, Verwaltungsgemeinschaft Zolling, der Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe sowie der Landkreis Freising haben seit Oktober 2017 eine Zweckvereinbarung über die gemeinsame Bestellung eines Datenschutzbeauftragten abgeschlossen.
Seit mehreren Jahren besteht jedoch eine teilweise bis vollständige Vakanz der entsprechenden Stelle. Aufgrund des derzeit dauerhaft unbesetzten Personalbedarfs konnten die gesetzlichen Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten nicht mehr erfüllt werden.
Gleichzeitig haben sich die rechtlichen Anforderungen im Bereich Datenschutz – insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie begleitende Spezialvorschriften – erheblich erweitert und sind in ihrer Komplexität gestiegen. Eine zentrale Bearbeitung dieser Aufgaben durch lediglich eine Person für sämtliche beteiligten Gemeinden erscheint daher künftig nicht mehr realistisch.
Die aktuelle Zweckvereinbarung läuft planmäßig bis zum 31.12.2027. Unter den bestehenden Rahmenbedingungen wären die beteiligten Gebietskörperschaften jedoch bis dahin ohne aktive Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichten durch eine/n Datenschutzbeauftragte/n, insbesondere im Hinblick auf Beratung, Dokumentation sowie den Umgang mit Datenschutzverstößen.
In der Besprechung der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter am 29.10.2025 sowie in der Kreisverbandssitzung der Bürgermeister am 19.11.2025 wurde daher einvernehmlich vorgeschlagen, die Zweckvereinbarung außerordentlich zum 30.06.2026 zu beenden. Eine solche vorzeitige Auflösung ist nur durch eine Kündigungsvereinbarung möglich, der alle beteiligten Vertragspartner zustimmen müssen.
Der vorgeschlagene Kündigungstermin ermöglicht allen betroffenen Gemeinden ausreichend Zeit, eigenständig eine/n externe/n Datenschutzbeauftragte/n zu beauftragen. Ein gemeinsames Modell soll nicht weitergeführt werden. Analog zum Bereich Informationssicherheit wird künftig jede Kommune eine individuelle Lösung umsetzen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt:
Der Kündigung der Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Freising und den beteiligten Gebietskörperschaften über die gemeinsame Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zum 30.06.2026 wird zugestimmt. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt, die entsprechende Kündigungsvereinbarung zu unterzeichnen.
Einstimmig beschlossen Ja 18 Nein 0 Anwesend 18 Persönlich beteiligt 0
| 5 | Volksfestbus, interkommunal abgestimmtes Mobilitätsangebot |
Sachverhalt
Der „Volksfest-Express“, der Besucherinnen und Besucher aus den umliegenden Gemeinden eine sichere und kostengünstige An- und Abreise zum Freisinger Volksfest ermöglichte, wurde 2024 von der Stadt Freising aus finanziellen Gründen eingestellt.
Trotz hoher Auslastung und großer Beliebtheit entfiel damit ein Mobilitätsangebot für die Region.
In der kommunalpolitischen Diskussion wurde die Einstellung wiederholt kritisch hinterfragt. Dabei wurde insbesondere auf die starke Nutzung des Angebots durch verschiedenste Zielgruppen, sowie dessen Bedeutung für eine sichere Heimfahrt und die Entlastung des Individualverkehrs (Parksituation rund um das Volksfestgelände) hingewiesen.
Gleichzeitig wurde deutlich, dass der Betrieb aufgrund des bestehenden Defizits eine freiwillige Leistung darstellt und neue Lösungen nur im Rahmen einer gemeinsamen Finanzierung denkbar sind:
Bisher fuhr der Bus an insgesamt 14 Tagen auf vier Strecken/Fahrplänen. Die Auslastung war sehr unterschiedlich, sowohl auf den einzelnen Linien als auch zu den unterschiedlichen Wochentagen. Im Durchschnitt fuhren 14 Nutzer pro Fahrt.
Durch eine geänderte Routenführung könnte eine Linie eingespart werden, so das von vier auf drei Bussen reduziert wird.
Die Fahrzeiten könnten auf 6 Tage, also nur Freitag, Samstag und Sonntag eingeschränkt werden. Diese Tage wurden in der Vergangenheit von den Besuchern am meisten genutzt.
Hinfahrten würden ca. 15:30 Uhr starten, die letzten Rückfahren ca. um 0:00 Uhr in Freising abfahren.
Ein Ticketpreis von 3,00 € orientiert sich am ÖPNV.
Kinder unter 10 Jahren fahren kostenlos mit.
Angefahren werden die Gemeinden Allershausen, Attenkirchen, Fahrenzhausen, Haag, Kirchdorf, Kranzberg, Langenbach, Wolfersdorf und Zolling.
In der Stadt Freising werden entsprechend der Routenführung Haltepunkte eingerichtet (z.B. Untergartelshausen, Vötting).
Für diese Rahmenbedingungen liegt ein Angebot eines regionalen Busunternehmens für 28.800,00 € brutto vor, das entspricht 11 Std. Arbeitszeit für drei Busse und Fahrer an 6 Tagen.
Da die Einnahmen aus den Fahrpreisen die entstehenden Kosten nicht decken, ist eine anteilige Finanzierung durch die beteiligten Gemeinden erforderlich.
In der Aufstellung wird dieser Betrag auf die interessierten Gemeinden umgelegt. Durch die geänderten Fahrzeiten (nur Freitag & Wochenende) wird von 20 zahlenden Nutzern pro Bus ausgegangen.
Das Defizit wird auf Basis der Einwohnerzahlen umgelegt, wobei Freising wie Allershausen als größte Gemeinde angesetzt wird.
Sollten Gemeinden sich nicht an dem Projekt beteiligen, erhöht sich der Anteil für die anderen entsprechen. Diese werden dann auch nicht angefahren. Die genaue Routenführung und Zeitplanung wird erst festgelegt, wenn die tatsächlichen Teilnehmer feststehen. Ab einem Wegfall von 20% der Gesamtnutzer (Einwohnerzahl) wird das Projekt nicht umgesetzt.
Auf Basis der anfallenden Kosten ergibt sich in Abhängigkeit der Nutzerzahlen für die Gemeinden folgender Anteil:
| Nutzer | bisher im Ø 14 | 20 | 30 | Bei Nichtteilnahme von 20% der Gesamtnutzer (Einwohner) ergeben sich Kosten in folgender Höhe | 20 | |
| Einnahmen | 5.292,00 € | 7.560,00 € | 11.340,00 € | 7.560,00 € | ||
| Defizit | 23.508,00 € | 21.240,00 € | 17.460,00 € | 21.240,00 € | ||
| Einwohner | €/EW | 0,56 € | 0,51 € | 0,42 € | 0,61 € | |
| Allershausen | 5950 | 3.351,29 € | 3.027,96 € | 2.489,09 € | 3.633,55 € | |
| Attenkirchen | 2742 | 1.544,41 € | 1.395,41 € | 1.147,07 € | 1.674,49 € | |
| Fahrenzhausen | 5083 | 2.862,96 € | 2.586,74 € | 2.126,39 € | 3.104,09 € | |
| Freising | 5950 | 3.351,29 € | 3.027,96 € | 2.489,09 € | 3.633,55 € | |
| Haag | 2730 | 1.537,65 € | 1.389,30 € | 1.142,05 € | 1.667,16 € | |
| Kirchdorf | 3407 | 1.918,96 € | 1.733,83 € | 1.425,26 € | 2.080,59 € | |
| Kranzberg | 4289 | 2.415,74 € | 2.182,68 € | 1.794,23 € | 2.619,21 € | |
| Langenbach | 4053 | 2.282,82 € | 2.062,58 € | 1.695,51 € | 2.475,09 € | |
| Wolfersdorf | 2580 | 1.453,16 € | 1.312,96 € | 1.079,30 € | 1.575,56 € | |
| Zolling | 4953 | 2.789,73 € | 2.520,59 € | 2.072,01 € | 3.024,70 € | |
| Summe | 41737 | 23.508,00 € | 21.240,00 € | 17.460,00 € | 25.488,00 € |
Mit dem geplanten Volksfestshuttle wird erstmals ein interkommunal abgestimmtes Mobilitätsangebot geschaffen.
Mehrere Gemeinden wirken gemeinsam an einer konkreten Lösung, die einen direkten Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger schafft. Insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene profitieren von einer sicheren, einfachen und kostengünstigen Möglichkeit, das Volksfest zu erreichen und wieder nach Hause zu gelangen. Gleichzeitig wird auch Bürgerinnen und Bürgern ohne eigenes Fahrzeug die Teilnahme erleichtert.
Für diese Ausgaben sind im Haushalt 2026 keine Mittel vorgesehen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, sich an dem interkommunalen Projekt „Volksfestshuttle“ zu beteiligen. Sollte die Einwohnerzahl der teilnehmenden Gemeinden 80% unterschreiten, wird das Projekt nicht umgesetzt. Sie übernimmt anteilig die verbleibenden Kosten.
10 20 30
| Fahrenzhausen | 5083 | 2.862,96 € | 2.586,74 € | 2.126,39 € |
Dabei soll die Umlegung des Eigenanteils nach Einwohnerzahlen erfolgen, wobei die Einwohnerzahl der Stadt Freising gleichgesetzt wird mit der der einwohnerstärksten Mitgliedsgemeinde. Der Zuschuss ist dabei als Investition in Sicherheit, Lebensqualität und nachhaltige Mobilität in der Region zu verstehen.
Mehrheitlich beschlossen Ja 10 Nein 8 Anwesend 18 Persönlich beteiligt 0
| 6 | Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen |
Sitzung des Gemeinderates am 23.03.2026:
| 2. Neubau Rathaus – Auftragsvergabe PV-Anlage | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma Ecolution GmbH aus Obernzell mit der Ausführung der PV-Anlage zu beauftragen.
| 3. Neubau Rathaus – Auftragsvergabe Baustrom und Baubeleuchtung | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma Josef Baumgartner GmbH Baustromanlagen aus München mit der Ausführung der Leistungen Baustrom und Baubeleuchtung zu beauftragen.
| 4. Neubau Rathaus – Auftragsvergabe Holzbau- und Zimmererarbeiten | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Firma Weizenegger Objektbau GmbH aus Bad Wurzach mit der Ausführung der Leistungen Holzbau- und Zimmererarbeiten zu beauftragen
| 5. Angebote Feuerwehrbedarfsplan | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, das Angebot des Fachbüros Andreas Dittlmann Fachbüro für Feuerwehr-Bedarfsplanung und Ausschreibungen anzunehmen.
Sitzung des Gemeinderates am 13.04.2026:
| 1. Neubau Rathaus – Beauftragung Nachtragsangebot zu Erdbau- und Baumeisterarbeiten |
Der Gemeinderat hat beschlossen, das Nachtragsangebot – Zusatzleistungen Vorbohrgerät –Spezialtiefbauarbeiten der Firma Mickan Generalbaugesellschaft Amberg mbH & Co. KG zu beauftragen
| 7 | Verschiedenes |
| 7.1 | Ortssprecher B. Maier letzte Sitzung |
Ortssprecher B. Maier gibt bekannt, dass er bei den freien Wahlern ausgetreten ist und heute seine letzte Sitzung nicht unter den Freien Wählern erfolgte.
| 7.2 | Dank an ausscheidende Gemeinderatsmitglieder und Ortssprecher |
Bgm. S. Hartmann bedankt sich bei allen ausscheidenden Gemeinderatsmitgliedern und Ortssprecher für die gute Zusammenarbeit. Am Donnerstag erfolgt in der Bürgerversammlung eine würdige Verabschiedung.
Aufgrund zahlreicher Tabellen und Grafiken finden Sie die Niederschrift der Gemeinderatssitzung im 13. April 2026 hier im PDF-Format
Öffentliche Sitzung
| 1 | Vorstellung der Machbarkeitsstudie Mehrzweckhalle |
Sachverhalt
Herr Firmhofer stellt die Machbarkeitsstudie dem Gemeinderat vor. Die Präsentation steht dem Gemeinderat in der Vorlage zur Verfügung.
Für alle Varianten wurde die Nutzung der Hallenneubauten als Mehrzweckhalle berücksichtigt. Die Mehrzweckhalle dient als Veranstaltungsort für gemeindliche Feste (z B Faschingsfeiern), weitere Feste der ortsansässigen Vereine sowie für eine sportliche Nutzung durch die VHS.
Nach vorausgegangener Standortanalyse durch die Gemeinde wurden alternative Standorte ausgeschlossen und folgende Varianten auf dem Schulgrundstück in Abstimmung mit der Gemeinde und den Sport vereinen weitergehend betrachtet.
Herr Firmhofer stellt im Wesentlichen drei Varianten vor:
VARIANTE M 1 A:
Sanierung der Bestandshalle + Neubau einer 2,5 Halle
VARIANTE M 1 B:
Sanierung plus Umnutzung Bestandshalle + Neubau 2 5 fach Halle
VARIANTE M 2:
Ersatzneubau mit 3 fach Halle.
Bei Variante M1A sind die Vorteile:
- Nutzung Bestand
- Fördermöglichkeiten: Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“
- Sicherstellung Sportbetrieb durch Unterteilung in 2 Bauabschnitte (Sanierung / Neubau)
- Gesamtkosten 7,75 Mio. € brutto
Die Nachteile sind größerer Flächenverbrauch / stärkere Versiegelung, Unpraktische und komplizierte Erschließung.
Bei Variante M1B sind die Vorteile:
- Klare Trennung zwischen Mehrzweckhalle (Bestandsgebäude) und Sporthalle
- Sicherstellung Sportbetrieb durch Unterteilung in 2 Bauabschnitte (Neubau/Umbau)
Die Nachteile sind größerer Flächenverbrauch / stärkere Versiegelung, komplizierte Erschließung der Sporthalle. Höhere Kosten. Gesamtkosten 8,35 Mio. € brutto.
Bei Variante M2 sind die Vorteile:
- geringere Versiegelung
- praktische Erschließung
- Bauzeit unabhängig vom laufenden Betrieb der Schule
Die Nachteile sind Abriss des Bestandgebäudes und ein Provisorium, z B in Leichtbau weise in der Nähe ist erforderlich. Höhere Kosten. Gesamtkosten 8,15 Mio. € brutto.
Das Architekturbüro Firmhofer und Günter empfiehlt die Variante M1B.
Der Erhalt der Bestandshalle bringt zunächst einige Herausforderungen mit sich Insbesondere sind ein erhöhter Versiegelungsgrad sowie eine konstruktiv und funktional anspruchsvolle Anbindung der neuen Halle an den bestehenden Baukörper zu berücksichtigen. Aus ökologischer und funktionaler Sicht spricht dennoch vieles für den Erhalt der Sporthalle. Durch die Umnutzung der bestehenden Halle zu einer Mehrzweckhalle kann die vorhandene Bausubstanz weiter genutzt und gleichzeitig ein zusätzlicher, flexibel nutzbarer Raum für schulische und kulturelle Veranstaltungen geschaffen werden.
Gleichzeitig wird der Ressourcenverbrauch für Abriss und Neubau reduziert und der Umbau der Bestandshalle in Kombination mit einem zeitgemäßen Neubau zu einem nachhaltigen Gesamtprojekt.
Die Fördermöglichkeiten stellen sich wie folgt dar:
Förderung kommunaler Hochbauten (Art. 10 BayFAG).
Evtl. Neuauflage Bayerisches Holzbauförderprogramm BayFHolz (derzeit ausgesetzt).
Das Bundesprogramm „Sanierung Kommunaler Sportstätten“ muss zunächst abgewartet werden.
Der Gemeinderat kann sich der Empfehlung des Architekturbüro für die Variante M1B anschließen. Bezüglich der Größe der Halle wird eine Bedarfsabfrage genaueren Aufschluss geben. Der Standort der Stellplätze ist ebenfalls noch zu klären.
Als nächster Schritt nach der Vergabeordnung kommt ein VgV-Verfahren.
| 2 | Antrag auf Baugenehmigung, Fl.-Nrn. 371 und 663, Gem. Jarzt: Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen; Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes gem. § 4 BImSchG |
Sachverhalt
Für die beiden Grundstücke Fl.-Nrn. 371 (WEA IV) und 663 (WEA III) jeweils Gemarkung Jarzt wurde ein Antrag auf Baugenehmigung hinsichtlich der Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) eingereicht.
In der Gemeinderatssitzung vom 07.07.2025 wurde hierzu das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid erteilt.
Die beiden Grundstücke befinden sich innerhalb der rechtskräftigen Konzentrationsflächen für Windenergie zwischen den Ortsteilen Lauterbach, Jarzt und Appercha. Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans – „Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“ – von der Gemeinde Fahrenzhausen im Jahre 2013 wurde durch die Ausweisung von potenziell geeigneten Konzentrationsflächen für Windkraftenergieanlagen eine städtebaulich und landschaftlich verträgliche Steuerung von Windenergieanlagen angestrebt.
Das Grundstück Fl.-Nr. 371 Gemarkung Jarzt liegt ca. 160m östlich der Bundesstraße B13 und ca. 650m nördlich vom Ortsteil Bärnau. Das Grundstück Fl.-Nr. 663 Gemarkung Jarzt befindet sich ca. 260 m nördlich von zuerst genanntem Grundstück. Die Zustimmungen der beiden Grundstückseigentümer wurden bereits im Antrag auf Vorbescheid anhand von unterzeichneten Gestattungsverträgen nachgewiesen. Beide Grundstücke werden aktuell landwirtschaftlich bewirtschaftet. Die geplanten Windenergieanlagen sollen jeweils mit einer Nabenhöhe von 174,50 m, einem Rotordurchmessers von 175 m und einer Gesamthöhe von 262 m errichtet werden und dabei eine Nennleistung von je 7.000 kW erzeugen.
Der Standpunkt für die WEA IV auf dem Grundstück Fl.-Nr. 371 Gemarkung Jarzt wurde so gewählt, dass der Rotorüberschwenkbereich beinahe komplett auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden kann. Eine kleine Fläche des Rotorüberschwenkbereiches ragt auf den südlichen Feldweg, dessen Eigentümer die Gemeinde Fahrenzhausen ist.
Der Rotorüberschwenkbereich der WEA III (Fl.-Nr. 663 Gemarkung Jarzt) kommt auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 676, 675, 664, 671, 670 und 661 jeweils Gemarkung Jarzt zu liegen. Bei letzterem handelt es sich um denselben Grundstückseigentümer wie von Fl.-Nr. 663 Gemarkung Jarzt. Die Fl.-Nrn. 675, 664 und 670 Gemarkung Jarzt sind Eigentum der Gemeinde Fahrenzhausen. Sofern eine Beteiligung des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 676 Gemarkung Jarzt erforderlich ist, wird das SG Immissionsschutz des Landratsamtes Freising um diese gebeten.
Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Richtfunkstrecken, sowie mit der zivilen und militärischen Luftfahrt wurde bereits im Zuge des Vorbescheid-Verfahrens von den Fachstellen überprüft und von der Immissionsschutzbehörde für zulässig erklärt.
Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.
Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.
Beschluss
Seitens des Gemeinderates der Gemeinde Fahrenzhausen wird das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) für die beiden Grundstücke Fl.-Nrn. 371 und 663 jeweils Gemarkung Jarzt, erteilt.
Das Landratsamt Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, den Eigentümer der Fl.-Nr. 676 Gemarkung Jarzt bezüglich der von der Rotorschwenkfläche betroffene Grundstücksfläche zu beteiligen.
Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.
Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 Persönlich beteiligt 0
Gemeinderatsmitglied R. Kern abwesend.
| 3 | Antrag auf Baugenehmigung, Fl.-Nrn. 540 und 560 Gem. Jarzt: Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen; Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes gem. § 4 BImSchG |
Sachverhalt
Für die beiden Grundstücke Fl.-Nrn. 540 (WEA I) und 560 (WEA II) jeweils Gemarkung Jarzt wurde ein Antrag auf Baugenehmigung hinsichtlich der Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) eingereicht.
In der Gemeinderatssitzung vom 02.12.2024 wurde hierzu das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid erteilt.
Die beiden Grundstücke befinden sich beide innerhalb der rechtskräftigen Konzentrationsflächen für Windenergie zwischen den beiden Ortsteilen Lauterbach und Appercha. Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans – „Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“ – von der Gemeinde Fahrenzhausen im Jahre 2013 wurde durch die Ausweisung von potenziell geeigneten Konzentrationsflächen für Windkraftenergieanlagen eine städtebaulich und landschaftlich verträgliche Steuerung von Windenergieanlagen angestrebt.
Das Grundstück Fl.-Nr. 540 Gemarkung Jarzt grenzt direkt an die nördliche Gemeindegrenze zur Nachbargemeinde Kranzberg an. Das Grundstück Fl.-Nr. 560 Gemarkung Jarzt befindet sich ca. 280 m südlich von zuerst genanntem Grundstück. Die Zustimmung der beiden Grundstückseigentümer wurden bereits im Antrag auf Vorbescheid anhand von unterzeichneten Gestattungsverträgen nachgewiesen. Beide Grundstücke werden aktuell landwirtschaftlich bewirtschaftet. Die geplanten Windenergieanlagen sollen jeweils mit einer Nabenhöhe von 174,50 m, einem Rotordurchmessers von 175 m und einer Gesamthöhe von 262 m errichtet werden und dabei eine Nennleistung von je 7.000 kW erzeugen.
Der Standpunkt der WEA I auf dem Grundstück Fl.-Nr. 540 Gemarkung Jarzt wurde dabei so gewählt, dass der Rotorüberschwenkbereich größtenteils auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden kann. Eine kleine Fläche des Rotorüberschwenkbereiches ragt auf das nördlich angrenzende Grundstück im Gemeindegebiet Kranzberg. Laut dem nachgeforderten amtlichen Lageplan inkl. Katasterauszug handelt es sich dabei um das Grundstück Fl.-Nr. 126 Gemarkung Hohenbercha, welches sich im Eigentum der Gemeinde Kranzberg befindet. Die Höhe des Standorts liegt auf 490 m ü. NN.
Das Landratsamt Freising -SG Immissionsschutz- wird gebeten, die betroffene Nachbargemeinde Kranzberg zu beteiligen.
Der Rotorüberschwenkbereich der WEA II auf Fl.-Nr. 560, Gemarkung Jarzt, kommt auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 560, 560/1, 564/2 und 564 jeweils Gemarkung Jarzt zu liegen. Bei den beiden erstgenannten Flurstücken handelt es sich um den identischen Grundstückseigentümer. Die Fl.-Nr. 564/2 Gemarkung Jarzt ist Eigentum der Gemeinde Fahrenzhausen. Sofern eine Beteiligung des Eigentümers des Grundstücks Fl.-Nr. 564 Gemarkung Jarzt erforderlich ist, wird das SG Immissionsschutz des Landratsamtes Freising um diese gebeten. Die Höhe des Standorts liegt auf 483 m ü. NN.
Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Richtfunkstrecken, sowie mit der zivilen und militärischen Luftfahrt wurde bereits im Zuge des Vorbescheid-Verfahrens von den Fachstellen überprüft und von der Immissionsschutzbehörde für zulässig erklärt.
Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.
Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.
Beschluss
Seitens des Gemeinderates der Gemeinde Fahrenzhausen wird das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) für die beiden Grundstücke Fl.Nrn. 540 und 560 jeweils Gemarkung Jarzt, erteilt.
Das Landratsamt Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die von der Rotorüberschwenkfläche betroffene Nachbargemeinde Kranzberg, zu beteiligen. Sofern erforderlich, soll auch eine Beteiligung des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 564 Gemarkung Jarzt erfolgen.
Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.
Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 Persönlich beteiligt 0
Gemeinderatsmitglied R. Kern abwesend.
| 4 | ILEK: Verlängerung der Kooperation ILE Kulturraum Ampertal |
Sachverhalt
Bereits im Jahr 2005 führten erste Gespräche zur Gründung eines Zusammenschlusses im Rahmen des Förderprogrammes „Integrierte ländliche Entwicklung“ des ALE- Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern. Schwerpunkt war zu diesem Zeitpunkt der Erhalt und die Förderung der Kulturlandschaft und des Naturraumes. Bei der Erstellung des ersten Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) bis ins Jahr 2008 gesellten sich weitere Handlungsfelder, wie Verkehr/Infrastruktur, Siedlungsentwicklung, Landwirtschaft und Erholung dazu.
Seither kooperieren die Kommunen im Ampertal als Interkommunaler Verbund im Rahmen der Umsetzung des Konzeptes.
Der Maßnahmenkatalog wurde 2014 erweitert und im Jahr 2019 durch eine umfangreiche Projektliste ergänzt. Seit 2019 treffen sich die Bürgermeister monatlich und arbeiten in diversen Handlungsfeldern intensiv zusammen. Auch die Evaluierung im März 2022 spiegelte den Wunsch nach einer Weiterführung der Zusammenarbeit. Im Sommer 2024 bekräftigten die Bürgermeister mit der Beauftragung „Neuaufstellung des ILE- Konzeptes“ die Fortführung. Dieses liegt als Entwurf bereits vor und soll im Sommer 2026 den neu gewählten Gemeinderäten vorgestellt werden.
Die aktuelle Förderperiode beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern endet im Juni 2026.
Evaluiert und dokumentiert wird die Zusammenarbeit auf Basis des jährlichen Sachberichtes, dieser ist, zusammen mit den aktuell achtzehn Newslettern auf der Homepage veröffentlicht (Newsletter Kulturraum Ampertal).
Rechtlich geregelt ist die freiwillige Zusammenarbeit der 12 Kommunen durch den eingetragenen Verein „Kulturraum Ampertal“, dessen 12 Mitglieder die Bürgermeister und der Vertreter der Stadt Freising sind. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1.000,00 € pro Jahr.
Beschluss
Die Gemeinde Fahrenzhausen beschließt, weiterhin Mitglied der ILE Kulturraum Ampertal zu bleiben. Die Förderung durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayerns soll auf Grundlage des neuen Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) durch die Geschäftsführung der ILE beantragt werden.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 5 | ILEK: Umsetzungsbegleitung ILEK-Ampertal |
Sachverhalt
Seit 2008 kooperieren die Kommunen im Ampertal als Verbund im Rahmen der Umsetzung des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK). Rechtlich geregelt ist die freiwillige Zusammenarbeit der 12 Kommunen durch den eingetragenen Verein „Kulturraum Ampertal“, dessen 12 Mitglieder die Bürgermeister und der Vertreter der Stadt Freising sind. Die Umsetzung der gemeinsam erarbeiteten, gemeindeübergreifenden Ziele ist aufwändig und langwierig. Zur Initiierung der Projekte, der Vorbereitung, Koordinierung und Evaluierung der Ergebnisse benötigt es eine Umsetzungsbegleitung.
Diese Personalstelle wurde im Jahr 2018 für drei Jahre beantragt und im September 2019 besetzt.
Mit Bescheid des Amtes für Ländliche Entwicklung vom 17.10.2018 wurde die Förderung einer Umsetzungsbegleitung in Vollzeit bewilligt. Der Zuschuss betrug 75 % der förderfähigen Kosten, vorerst befristet bis 30.06.2022. Eine Anschlussförderung für weitere 4 Jahre wurde in allen Gremien der Mitgliedsgemeinden im Sommer 2022 ohne Gegenstimmen beschlossen.
Diese Förderperiode läuft nun im Sommer 2026 ab.
Die Fortführung dieser Zusammenarbeit hatten die Bürgermeister bereits im Sommer 2024 mit der Beauftragung der Neuaufstellung der ILE- Konzeptes bekräftigt. Dieses liegt als Entwurf bereits vor und soll im Sommer 2026 den neu gewählten Gemeinderäten vorgestellt werden.
Auch die Umsetzungsbegleitung soll weiterhin durch eine Personalstelle in Vollzeit durchgeführt werden. Das Amt für Ländliche Entwicklung stellt dafür eine Förderung in Höhe von 65 % der förderfähigen Kosten für weitere 4 Jahre bis zum Jahr 2030 in Aussicht.
Dem neuen Förderantrag liegt folgende Kalkulation zu Grunde:
| Jährlich entstehende Kosten: | Zuwendungs-fähig | Förderung bei F.Satz 65% | Eigenanteil | |||
| Einstufung Tvöd E12, Stufe 4, Vollzeit | ||||||
| Geringfügige Beschäftigung 603€ | ||||||
| Jahres- Brutto | 111.669,77 | 111.669,77 | 72.585,35 | 39.084,42 | ||
| Sachaufwand | 30.000,00 | 0,00 | 0,00 | 30.000,00 | ||
| 141.669,77 | 111.669,77 | 72.585,35 | 69.084,42 | |||
Der Eigenanteil soll gedeckt werden durch 69.084,42€ Umlage.
Zur Umlegung des Eigenanteils schlägt der Ampertalrat folgenden Schlüssel vor:
Die Umlegung des Eigenanteils soll, wie bisher nach Einwohnern erfolgen. Die Einwohnerzahl der Stadt Freising soll immer gleichgesetzt werden mit der der einwohnerstärksten Mitgliedsgemeinde (aktuell Allershausen). Stichtag sind die Einwohnerzahlen 30.06.2025. Die prozentualen Anteile am Umlegungsbeitrag bleiben dann für die vier Jahre gleich.
Auf Grundlage der vorgestellten Kostenkalkulation ergibt sich bis Juni 2030 folgender jährlicher Umlegungsbetrag:
| Einwohner | EW- Umlegung | 1,501280408 | |
| Allershausen | 5950 | 8.932,62 € | |
| Attenkirchen | 2742 | 4.116,51 € | |
| Fahrenzhausen | 5083 | 7.631,01 € | |
| Freising | 48904 | 5950 | 8.932,62 € |
| Haag | 2730 | 4.098,50 € | |
| Hohenkammer | 2681 | 4.024,93 € | |
| Kirchdorf | 3407 | 5.114,86 € | |
| Kranzberg | 4289 | 6.438,99 € | |
| Langenbach | 4053 | 6.084,69 € | |
| Paunzhausen | 1599 | 2.400,55 € | |
| Wolfersdorf | 2580 | 3.873,30 € | |
| Zolling | 4953 | 7.435,84 € | |
| Summe | 46017 | 69.084,42 | |
Damit ergibt sich eine Umlage von 1,50 € pro Einwohner.
Diese wird jährlich durch die Geschäftsführung auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten erhoben. Zu beachten ist, das aus arbeitsrechtlicher Sicht das Risiko besteht, das ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag als unzulässige Kettenbefristung bewertet wird.
Mit dem Regionalbudget konnte der Kinderspielplatz in Jarzt gefördert werden. Dieser wird demnächst fertig erstellt werden.
Beschluss
Um eine funktionierende interkommunale Zusammenarbeit dauerhaft zu gewährleisten, stimmt die Gemeinde Fahrenzhausen im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung Kulturraum Ampertal der Weiterbeschäftigung einer Umsetzungsbegleitung zu. Der Verein „Kulturraum Ampertal e.V.“ wird beauftragt, die Stelle auf weitere 4 Jahre zu beschäftigen.
Die Gemeinde Fahrenzhausen beteiligt sich anteilig an den nach Abzug der staatlichen Förderung verbleibenden Kosten. Dabei soll die Umlegung des Eigenanteils nach Einwohnerzahlen erfolgen, wobei die Einwohnerzahl der Stadt Freising gleichgesetzt wird mit der der einwohnerstärksten Mitgliedsgemeinde.
Voraussetzung ist die Bewilligung der Förderung „ILE-Umsetzungsbegleitung“ durch das ALE Oberbayern.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 0 Persönlich beteiligt 0
| 6 | Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen |
Sitzung des Gemeinderates am 09.02.2026:
- Vergabe eCheck Leistungen (DGUV V3) für gemeindliche Gebäude und Einrichtungen
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma Elektro Hofmann GmbH aus Allershausen zu vergeben.
Sitzung des Gemeinderates am 02.03.2026:
- Mittagsbetreuung: Trägervereinbarung mit Zweckverband Jugendarbeit Haimhausen
Der Gemeinderat hat einem Trägerwechsel der Mittagsbetreuung Grundschule Fahrenzhausen an den Zweckverband Jugendarbeit Haimhausen zum 01.09.2026 zugestimmt. Der Gemeinderat hat der vorgelegten Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband Jugendarbeit Haimhausen voll inhaltlich zugestimmt.
| 7 | Verschiedenes |
| 7.1 | Terminbekanntgaben |
Bgm. S. Hartmann gibt bekannt, dass am 13.04.2026 zusätzlich noch eine Gemeinderatssitzung stattfinden soll. Am 20.04.2024 findet auch eine Gemeinderatssitzung statt. Am 23.04.2026 findet die Bürgerversammlung mit Verabschiedung der ausscheidenden Gemeinderatsmitglieder statt.
Am 11.05.2026 findet die konstituierende Gemeinderatssitzung statt.
| 7.2 | Trägerwechsel Mittagsbetreuung |
- Bgm. A. Karl hätte den Trägerwechsel Mittagsbetreuung noch öffentlich beraten und beschlossen.
Bgm. S. Hartmann: Der Trägerwechsel wurde in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen, da auch personenbedingte Daten behandelt wurden. Der Beschluss wurde öffentlich bekannt gegeben. Zudem verliest sie die Begründung für den Wechsel.
Öffentliche Sitzung
| 1 | Förderung Musikverein: Antrag eines pauschalen Zuschusses |
Sachverhalt
Der Haupt- und Finanzausschuss hat beschlossen, dem Gemeinderat vorzuschlagen:
„Der Musikverein wird mit einem jährlichen Zuschuss in Höhe von 200,– € je Schüler bis zum 18. Lebensjahr (Stichtag 30.06.) gefördert. Es werden nur Schüler gefördert, die im Gemeindegebiet Fahrenzhausen wohnen. „
Die erste Vorständin Brigitte Stadlbauer hat mit Schreiben vom 12.10.2025 einen Vorschlag des finanziellen Zuschusses ab 2026 für den Musikverein Fahrenzhausen mit ausführlicher Präsentation zugesandt. Die Präsentation ist als Anlage zur Vorlage beigefügt.
Der Vorschlag des Musikvereins ist: 180,– € je Musikschüler im Gemeindebereich bis zu einem Alter unter 25 Jahren. Das würde bei 100 Schüler einen jährlichen Zuschuss von 18.000 € bedeuten.
Bisher wurde ein jährlicher pauschaler Zuschuss in Höhe von 15.000 € gewährt.
Der Musikverein Fahrenzhausen hat mitgeteilt, dass 99 förderfähige Schüler von 0 bis zum 18. Lebensjahr mit Wohnsitz in Fahrenzhausen das Angebot zum Musikunterricht wahrnehmen.
Die 1. Bürgermeisterin las zusätzlich noch den Beschluss von 13.01.2025 vor, in dem eine pau-schale Förderung je gemeindlichen Kind ab 2026 eingeführt werden soll. Desweitern gab es den Hinweis, dass man mit der sogenannten Kopfpauschale den Fragen der kommunale Rech-nungsprüfung entgegenwirken kann.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt:
Der Musikverein wird mit einem jährlichen Zuschuss in Höhe von 200,– € je Schüler bis zum 18. Lebensjahr (Stichtag 30.06.) gefördert. Es werden nur Schüler gefördert, die im Gemeindegebiet Fahrenzhausen wohnen.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 Persönlich beteiligt 0
| 2 | Bestätigung des neugewählten 2. Kommandanten der Feuerwehr Weng |
Sachverhalt
Herr Staltmaier wurde am 06.02.2023 durch den Gemeinderat als stellvertretender Kommandant der Feuerwehr Weng bestätigt. Die Amtszeit der Kommandanten beträgt 6 Jahre. Herr Sebastian Staltmaier legte das Amt als zweiter Kommandant der Feuerwehr Weng wegen seines Umzugs nieder. Aufgrund dessen, wurde die Neuwahl des zweiten Kommandanten der Feuerwehr Weng zum 31.01.2026 vorgezogen.
Von den 29 anwesenden Wahlberechtigten, wurden 25 gültige Stimmen abgegeben. Es wurde mit 13 gültigen Stimmen Herr Mathias Hanusch zum zweiten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Weng gewählt. Herr Hanusch nahm die Wahl an.
Beschluss
Der Gemeinderat bestätigt, den in der Dienstversammlung am 31.01.2026 gewählten zweiten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Weng, Herrn Mathias Hanusch.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 Persönlich beteiligt 0
| 3 | Bestätigung der neugewählten Kommandanten der Feuerwehr Kammerberg |
Sachverhalt
Am 04.02.2026 fand in der Sportgaststätte Kammerberg die Dienstversammlung mit Neuwahlen zum Kommandanten und des Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Kammerberg statt.
Von den 24 anwesenden Wahlberechtigten wurde mit 24 gültigen Stimmen Herr Andreas Weiß zum ersten Kommandanten gewählt. Herr Weiß nahm die Wahl an.
Zum stellvertretenden Kommandanten wurde mit 24 gültigen Stimmen Herr Norbert Messner gewählt. Herr Messner nahm die Wahl an.
Beschluss
Der Gemeinderat bestätigt, den in der Dienstversammlung am 04.02.2026 gewählten ersten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Kammerberg, Herrn Andreas Weiß, sowie dessen Stellvertreter, Herrn Norbert Messner.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 Persönlich beteiligt 0
| 4 | Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen |
Sitzung des Gemeinderates am 26.01.2026:
| 1. Neubau Rathaus – Auftragsvergabe der Blitzschutzanlage | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Firma PESA Blitzschutz GmbH aus Sengenthal mit der Ausführung der Leistung Blitzschutzanlage zu beauftragen.
| 2. Neubau Rathaus – Auftragsvergabe der Erdbau- und Baumeisterarbeiten | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Firma Mickan Generalbaugesellschaft Amberg mbH Co. KG aus Amberg mit der Ausführung der Leistung Erdbau- und Baumeisterarbeiten zu beauftragen.
| 3. Neubau Rathaus – Auftragsvergabe der der Aufzugsanlage | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Firma Butz & Neumair GmbH aus Bergkirchen mit der Ausführung der Leistung Aufzugsanlage zu beauftragen.
| 4. Feldwegsanierung Bärnau- Bachenhausen Nachtragsangebot | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, das Nachtragsangebot der Firma Schweiger Straßenbau für die Erstellung einer Drainage zu beauftragen.
| 5 | Verschiedenes |
- S. Hartmann teilt mit, dass das Rathaus am Unsinnigen Donnerstag nachmittags geschlossen ist.
- S. Hartmann teilt mit, dass der angekündigte Vortrag des CSU-Bundestagsabgeordneten Christian Moser zum Bautrubo erst nach der Kommunalwahl 2026 stattfindet, da die Gefahr bestünde, dass der Vortrag als Wahlkampfveranstaltung wahrgenommen werden könnte.
- Die Gemeinderatsmitglieder E. Stocker und A. Guttner bringen vor, dass die Termine des Arbeitskreis Sozialgerechtes Wohnen weiter regelmäßig stattfinden sollen.
Öffentliche Sitzung
| 1 | Beschaffung Feuerwehrfahrzeug MZF für die FFW Fahrenzhausen/Viehbach |
Sachverhalt
Der federführende Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Fahrenzhausen Herr Georg Maderlehner informierte in der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 02.06.2025 die Mitglieder, dass bei dem Feuerwehrfahrzeug MZF (Mehrzweckfahrzeug) der FF Fahrenzhausen-Viehbach mit dem Baujahr 2001, vermehrt mit Reparaturen in den nächsten Jahren zu rechnen ist. Vorausschauend auf die kommenden Jahre soll über einen 1:1 Austausch nachgedacht werden.
Unter der Annahme, dass die Ausschreibung und die Lieferzeit ca. 2-3 Jahre in Anspruch nehmen wird, soll für den Haushalt, ab 2026 und folgend bis 2028 die Summe der Beschaffung, eingesetzt werden die schon im Haushalt 2025 genannt wurde.
Die Gesamtkosten belaufen sich auf ca. 170.000 €, aufgeteilt für die Planungsleistung in 2026, ca. 30.000 € und die Beschaffung des Fahrzeuges in 2027, ca. 70.000 € und 2028, 70.000 €, da mit Abschlagszahlungen zu rechnen ist. Demgegenüber steht die Förderung durch den Freistaat Bayern mit aktuell 22.000 €.
Der Haupt- und Finanzausschuss beschloss am 02.06.2025, dass die folgenden Finanzmittel in die Haushaltsjahre 2026/ 2027 und 2028 aufgenommen werden:
2026: ca. 30.000€ für Planungsleistungen
2027: 70.000€ für erste Abschlagszahlungen Fahrzeug
2028: 70.000€ für Restzahlungen Fahrzeug
Es fehlt lediglich noch der Grundsatzbeschluss des Gemeinderats zur Ausschreibung und Beschaffung des Fahrzeugs.
Herr G. Maderlehner stellt den Anschaffungsbedarf der Feuerwehren in den kommenden Jahren in einer Präsentation vor. Die Präsentation ist als Vorlage zu dieser Sitzung angefügt.
Bei einem zu erstellendem Feuerwehrbedarfsplan wird der genaue Bedarf ermittelt werden. Die angenommenen Nutzungszeiten sind eine Empfehlung und unterliegen keiner rechtlichen Vorschrift. Auch sind die Ausgabenhöhen geschätzt, soweit es für heute möglich ist.
Herr Maderlehner empfiehlt bei den Fahrzeugen eine Nutzungsdauer von 25 Jahren (Standschäden, Ersatzteilversorgung) Bei der Elektronik ist eine Nutzungsdauer schwer einschätzbar. Eine MZF Beschaffung ist zur sicheren Nachführung des Einsatzpersonals empfehlenswert, aber es müssen auch die Grundstücke zum Unterstellen vorhanden sein. MTW werden nur gefördert, wenn es einen Atemschutz gibt. Die Festbetragsförderung für einen MTW ist derzeit bei 17.000,-€.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Anschaffung eines MZF für die Feuerwehr Fahrenzhausen-Viehbach in den Haushaltsjahren 2026, 2027 und 2028 durchzuführen. Das Ausschreibungsverfahren des Fahrzeugs ist mit einem geeigneten, verfahrensbegleitenden Büro im Haushaltsjahr 2026 zu beginnen.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
| 2 | Bebauungsplan Im Leger – 1. Änderung – Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen |
Sachverhalt
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange gingen Stellungnahmen ohne Anregung ein:
- Bund Naturschutz Freising (Schreiben vom 04.11.2025)
- Erzbischöfliches Ordinariat München (Schreiben vom 12.11.2025)
- Gemeinde Hohenkammer (Schreiben vom 24.11.2025)
- Gemeinde Röhrmoos (Schreiben vom 21.11.2025)
- Gemeinde Eching (Schreiben vom 27.10.2025)
- Gemeinde Haimhausen (Schreiben vom 24.10.2025)
- Gemeinde Kranzberg (Schreiben vom 23.10.2025)
- Gemeinde Neufahrn b. Freising (Schreiben vom 03.11.2025)
- Gemeinde Vierkirchen (Schreiben vom 27.10.2025)
- Handwerkskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 28.11.2025)
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 31.10.2025)
- Regionaler Planungsverband München (Schreiben vom 26.11.2025)
- Staatliches Bauamt Freising (Schreiben vom 07.11.2025)
- Stadt Freising (Schreiben vom 29.10.2025)
- Zweckverband Wasserversorgung (Schreiben vom 28.11.2025)
- Landratsamt SG 43 Brandschutz (Schreiben vom 03.11.2025)
- Landratsamt SG 41 Immissionsschutz (Schreiben vom 24.11.2025)
- Landratsamt Gesundheitsamt
- Kein Beschluss erforderlich
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Ebersberg – Erding (Schreiben vom 20.11.2025)
- Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle Erding – Freising (Schreiben vom 20.11.2025)
- Landratsamt SG 41 – Wasserrecht (Schreiben vom 31.10.2025)
- Landratsamt SG 42 – Naturschutz (Schreiben vom 03.11.2025)
- Landratsamt SG 61 – Tiefbau (Schreiben vom 18.11.2025)
- Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 04.11.2025)
- Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 20.11.2025)
- Wasserwirtschaftsamt München (Schreiben vom 27.11.2025)
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden Stellungnahmen abgegeben:
- Person 1 (Schreiben vom 05.11.2025)
- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 2 BauGB
- Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (Schreiben vom 20.11.2025)
Stellungnahme:
Für die Beteiligung am o. g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.
Landwirtschaft:
Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Fahrenzhausen. Es ist die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens sowie die Neugestaltung der öffentlichen Grünfläche mit Anlage eines naturnahen Spielplatzes vorgesehen. Der Geltungsbereich grenzt im Norden und Osten an landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Die von uns zu vertretende, landwirtschaftliche Belange sind in der 1. Änderung des Bebauungsplanes unter 3. Hinweise, Punkt 3 Landwirtschaft und Punkt 4 Grenzabstände Bepflanzung bereits berücksichtigt.
Die Erschließung und Bewirtschaftung der angrenzenden Nutzflächen müssen weiterhin gesichert bleiben.
Außerdem dürfen die Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht negativ bezüglich der Bearbeitung beeinflussen.
Forstfachliche und waldrechtliche Belange:
Von den vorgelegten Planungen und Festsetzungen im Bebauungsplan ist kein Wald im Sinne der Waldgesetze (Art. 2 BayWaldG i. V. m. § 2 BWaldG) betroffen. Aus waldrechtlicher und forstfachlicher Sicht ergeben sich insofern keine Einwände.
Abwägungsvorschlag:
Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind über die Freihaltung des Wegs im Osten des Plangebiets und über das landwirtschaftliche Wegenetz weiterhin erreichbar.
Bei den Pflanzgeboten auf der Ausgleichsfläche (heimische Sträucher) sind die gesetzlichen Grenzabstände ebenfalls einzuhalten, so dass negative Auswirkungen auf die Bearbeitung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche ausgeschlossen werden können.
- Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle Erding – Freising (Schreiben vom 20.11.2025)
Stellungnahme:
Wir möchte darauf hinweisen, dass bei der Anlage der Grünfläche und des Regenrückhaltebeckens darauf geachtet werden muss, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der angrenzenden Ackerfläche weiterhin möglich ist.
Es sollte bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.
Zudem ist darauf zu achten, dass die Grünfläche und das Regenrückhaltebecken dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgehen (z.B. Unkrautsamenflug).
Abwägungsvorschlag:
Der Bebauungsplan steht der Einhaltung der gesetzlich geregelten Grenzabstände bei Pflanzungen nicht entgegen, auf die bereits verwiesen wird. Mit der Anlage eines Blühstreifens kommt es zu einer Verbesserung des Artenreichtums (Pflanzen, Insekten, Schmetterlinge…) mit positiven Auswirkungen auch für angrenzende Freiflächen. Da eine Hecke zwischen Blühstreifen und Acker vorgesehen ist, werden die Belange der Landwirtschaft ebenfalls beachtet.
- Landratsamt SG 41 – Wasserrecht (Schreiben vom 31.10.2025)
Stellungnahme:
Der Arbeitsbereich Gewässerbenutzung/-ausbau teilt mit:
Die Gemeinde hat dem SG 41 Wasserrecht bereits Informationen zur Planung des Regenrückhaltebeckens übermittelt.
Das Rückhaltebecken soll nicht nur das Oberflächenwasser aus den Außeneinzugsgebieten über die reguläre Niederschlagswasserentsorgung ableiten. Es ist aufgrund bekannter Schäden aus früheren Starkregenereignissen darauf ausgelegt, ein 100-jährliches Niederschlagsereignis zurückzuhalten.
Das Vorhaben hat damit einen wesentlichen Einfluss auf den Hochwasserabfluss, der auch Starkregenereignisse umfasst, und ist als Hochwasserschutzmaßnahme, die dem Gewässerausbau gleichsteht, nach §§ 67, 68 WHG genehmigungspflichtig.
In einem Parallelverfahren wird die reguläre Niederschlagswassereinleitung aus dem Baugebiet (inklusive der Außeneinzugsgebietsflächen) über eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG genehmigt. (vgl. Arbeitsbereich Niederschlagswasserbeseitigung).
Der Arbeitsbereich Niederschlagswasserbeseitigung teilt mit:
Mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgt die Gemeinde das Ziel, das südlich des Geltungsbereichs gelegene Baugebiet wirksam vor wild abfließendem Außenbereichswasser der angrenzenden Ackerflächen zu schützen. Das wild abfließende Wasser aus Außengebieten soll in einem Regenrückhaltebecken gesammelt werden und über ein DN200 Rohr an die vorhandene Regenwasserkanalisation angeschlossen werden. Die vorhandene Regenwasserkanalisation leitet das Wasser aus Außeneinzugsgebieten und aus dem Bereich von befestigten Flächen des Baugebiets „Am Leger“ in den Rettenbach.
Die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers und des wild abfließenden Wassers aus Außeneinzugsgebieten in den Rettenbach stellt eine Gewässerbenutzung dar, für die eine wasserrechtliche Gestattung notwendig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG und §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 WHG). Die Gemeinde Fahrenzhausen nahm hierzu bereits Kontakt mit uns auf.
Wir weisen auf folgendes hin:
Sämtliches Wasser, das über die bestehende Kanalisation in den Rettenbach eingeleitet wird, ist im Antrag zu berücksichtigen. Dies umfasst unter anderem Niederschlagswasser aus dem Bereich der befestigten Flächen des Baugebiets und wild abfließendem Außenbereichswasser. Wild abfließendes Wasser aus Außeneinzugsgebieten ist zunächst kein Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Es sollte daher durch geeignete Maßnahmen möglichst verhindert werden, dass es in die Kanalisation gelangt. Gelangt bisher wild abfließendes Wasser durch neu geschaffene Strukturen in die Entwässerungsanlagen, unterliegt dieses Wasser ebenso dem Abwasserbegriff gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG und ist somit Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens. Abflüsse aus Außeneinzugsgebieten, die in das Entwässerungssystem gelangen, sollen daher nach den maßgeblichen technischen Regeln zumindest abgeschätzt und in ihren Auswirkungen abgewogen werden.
Der Arbeitsbereich Überschwemmungsgebiete teilt mit:
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „im Leger“ (Fl.Nr. 260/38, 258/1 und 256 Gde. und Gmk. Fahrenzhausen) befinden sich weder in einem vorläufig gesicherten noch in einem festgesetzten noch in einem bekannten faktischen oder ermittelten (HQ100 und HQextrem) Überschwemmungsgebiet. Damit befindet sich der Bereich auch nicht innerhalb eines Risikogebiets außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b Abs. 1 Satz 1 WHG.
Es bestehen daher vom Arbeitsbereich Überschwemmungsgebiete grds. keine Einwände gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Leger“.
Allerdings wird das Plangebiet im südlichen Bereich von einem wassersensiblen Bereich tangiert wie auch in der Begründung unter Nr. 8.1 bereits ausgeführt ist. Wassersensible Bereiche können ein erster Hinweis auf ein faktisches Überschwemmungsgebiet sein, eine hinreichend konkrete Aussage bzw. Abgrenzung eines faktischen Überschwemmungsgebiets ist hierdurch allein aber nicht ableitbar. Wir möchten vorsichtshalber aber auf folgendes hinweisen: Sollten der Gemeinde insbesondere durch fachliche Einwendungen Erkenntnisse zugehen, dass durch die Planung HQ100-relevante Rückhalteflächen betroffen sein könnten (z.B. Kenntnis über historisches Hochwasserereignis) so verlangt der BayVGH (Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201), dass die Gemeinde vor der Schlussabwägung und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchführen muss, um sicherzugehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen.
Abwägungsvorschlag:
Zu Gewässerbenutzung/-ausbau:
Die Genehmigung der Hochwasserschutzmaßnahmen wurde bereits vorbereitet und soll zeitnah und vom Bebauungsplanverfahren unabhängig beantragt werden.
Die beschränkte Erlaubnis (Gestattung) wird ebenfalls unabhängig von diesem Bebauungsplan-Verfahren in naher Zukunft beantragt. Aufgrund des größeren Planungsumfangs ist von einer längeren Bearbeitungszeit auszugehen. Zu beiden Planungen besteht bereits Kontakt mit den zuständigen Fachstellen zur genaueren Abstimmung.
Zu Niederschlagswasserbeseitigung:
Die Gestattung entspricht der o. g. beschränkten Erlaubnis und befindet sich unabhängig von diesem Bebauungsplanverfahren in Vorbereitung.
Die Hinweise werden bei der Planung und der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen oder Gestattungen beachtet. Eine örtliche Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich. Das Außenbereichswasser wird nach Drosselung über die vorhandene Regenwasserkanalisation mit Trennbauwerk dem Rettenbach zugeleitet. Übersteigt die Niederschlagsmenge den Bemessungsregen, gelangt das gedrosselte Außengebietswasser in die öffentliche Kanalisation der Freisinger Straße.
Andere Möglichkeiten des Umgangs mit dem Außenbereichswasser wurden zwar geprüft, jedoch aufgrund der bereits geschaffenen Tatsachen im Baugebiet „Im Leger“ und damit verbundener Nachteile verworfen.
Zu Überschwemmungsgebiete:
Das Baugebiet „Im Leger“ ist in der Vergangenheit nicht vom Hochwasser des Rettenbachs oder der Amper betroffen; es liegt nicht im HQ100-Bereich. Eine Verschlechterung für Ober- und Unterlieger kann ausgeschlossen werden. Mit der Planung wird die anfallende Niederschlagsmenge weiterhin über den Rettenbach der Amper zugeleitet. Die Abflussspitze wird nunmehr gedrosselt und damit zeitlich verzögert; die Ableitung findet gezielt zum Schutz der benachbarten Bestandsbebauung statt.
Der Bebauungsplan stellt einerseits die Machbarkeit für die Umsetzung der Verfahren her bzw. sichert bauplanungsrechtlich, dass diesen Verfahren nichts entgegen steht.
- Landratsamt SG 42 – Naturschutz (Schreiben vom 03.11.2025)
Stellungnahme:
Eingriffsregelung
Die Änderung des Bebauungsplanes führt zu einer Änderung der Ausgleichsflächenplanung. In der ersten Fassung des Bebauungsplanes wurde auf den Flurnummern 259, 260 und 258/1 der Gemarkung und Gemeinde Fahrenzhausen die dazugehörige Ausgleichsfläche festgelegt. Hierbei sollte die Anlage einer Hecke, eines mageren Grünlandes, sowie die Pflanzung von Obstbäumen umgesetzt werden. Dabei wurde eine Ausgleichsfläche von 4.586 m2 ermittelt. Das geplante Regenrückhaltebecken soll nun auf dieser Fläche umgesetzt werden, wonach eine Neubewertung der Kompensation stattfand. Die ursprüngliche Ausgleichsfläche wurde noch nicht hergestellt.
Aktuell ist weiterhin die Pflanzung einer Heckenstruktur, sowie die Anlage von extensivem Grünland geplant. Um die Planung fachlich und rechtlich vollständig umzusetzen, sind folgende Änderungen zu beachten:
– Die Pflanzung der Hecke, sowie die Anlage des extensiven Grünlandes hat mit autochthonem Pflanzmaterial zu erfolgen. Bei der Grünland Saatmischung ist ein Kräuteranteil von 70 % und ein Gräseranteil von 30% zu verwenden. Dieses Verhältnis ist einheitlich im Plan- und Textteil zu integrieren, da diese aktuell nicht übereinstimmen.
– Die Ausgleichsfläche ist nach Herstellung des Regenrückhaltebeckens vollständig umzusetzen und nach Beschluss der Satzung im Ökoflächenkataster zu melden. Hierbei ist zur Meldung im ÖFK Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen.
– Die Pflege der Blühstreifen und der gesamten Grünfläche ist mit der unteren Naturschutzbehörde nach Herstellung der Flächen durch die Ansaat abzustimmen. Hierbei soll sichergestellt werden, dass das Entwicklungsziel und die Minimierungsmaßnahme nach Nr. 3.2 erreicht werden.
Gebietsschutz
Das Vorhaben befindet sich zu Teilen im Landschaftsschutzgebiet „Ampertal“. Da allerdings lediglich ackerbaulich genutzte Fläche zu extensivem Grünland und zu Heckenstrukturen umgewandelt wird, stellt dies keinen Verstoß gegen den Schutzzweck nach § 3 LSG-VO dar. Somit wird dem Vorhaben hinsichtlich dieses Belanges das Einverständnis der UNB erteilt.
Rechtsgrundlagen
– § 3 iVm. § 4 LSG-VO
– Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (Stand Dezember 2021, STWBV)
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen und Befreiungen)
s.o. bei „Einwendung“
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach den Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Spielplatz nicht als Teil der Ausgleichsfläche anerkannt werden kann. Dies gilt unabhängig der naturnahen Gestaltung. Die Kompensationsflächen beabsichtigen die Aufwertung von Biotop- und Nutzungstypen, in der eine ungestörte, extensive Entwicklung möglich ist. Aus diesem Grund ist die Fläche des Spielplatzes planerisch im Kartenteil genau von der neuen Ausgleichsfläche abzugrenzen. Dies erleichtert anschließend ebenfalls die Meldung im Ökoflächenkataster.
Abwägungsvorschlag:
- Der prozentuale Kräuteranteil wird redaktionell auf 70% vereinheitlicht. Die Verwendung autochthonen Pflanzmaterials ist bereits vorgegeben.
- Die Eintragung beim ÖFK wird nach Rechtskraft des Bebauungsplans seitens der Gemeinde oder eines beauftragten Büros vorgenommen. Einer Kontaktaufnahme mit der unteren Naturschutzbehörde dazu steht nichts im Weg.
- Die Abstimmungen zur Pflege der Fläche werden zur weiteren Beachtung an die nachfolgenden Planungs- und Ausführungsebenen weitergegeben.
- Zu sonstige fachliche Informationen
Der Spielplatz ist weder als Eingriff angesetzt, da die Flächen weiterhin unversiegelt und begrünt vorliegen, noch als Ausgleichsfläche festgesetzt. Die Ausgleichsfläche ist über die TTT-Linie abgegrenzt und damit vom öffentlichen Spielplatz eindeutig abgegrenzt. Es wurde lediglich im Rahmen der Planung auf eine Verträglichkeit der nebeneinander liegenden Nutzungen Wert gelegt.
- Landratsamt SG 61 – Tiefbau (Schreiben vom 18.11.2025)
Stellungnahme:
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach den Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen
– Die Entwässerungseinrichtungen der Kreisstraße FS 6 dürfen weder benutzt noch beeinträchtigt werden.
– Für den Fall, dass im Zusammenhang mit dem Bau des Regenrückhaltebeckens Entwässerungseinrichtungen in den Bereich der Kreisstraße gebaut werden müssen, ist ein Straßenbenutzungsvertrag mit dem Tiefbauamt des Landkreises Freising zu schließen.
– Eventuell geplante Schachtdeckel (Bei Kreuzung der Kreisstraße) sollen nach Möglichkeit nicht in der Rollspur liegen.
– Die Baumaßnahmen, welche die Kreisstraße FS 6 berühren müssen rechtzeitig abgestimmt werden. Die Kreisstraße muss im Anschluss an die Maßnahmen wieder fachgerecht hergestellt werden.
– Bei der technischen Ausführung des Regenrückhaltebeckens ist zu gewährleisten, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der Kreisstraße FS 6, auch bei einem Versagen des Bauwerkes, ausgeschlossen ist.
Abwägungsvorschlag:
Die Gestattung zur Unterquerung der Freisinger Straße liegt bereits vor. Die übrigen Hinweise wurden bei den nachfolgenden Planungen bereits beachtet.
- Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 04.11.2025)
Stellungnahme:
Planung
Mit der Planung sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines Regenrückhaltebeckens im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs geschaffen werden. Die Fläche soll weiterhin als öffentliche Grünfläche, mit den wesentlichen Bestandteilen Spielplatz, Pflanzgebote und Ausgleichsfläche festgesetzt werden; lediglich deren Anordnung und Größe sollen verändert werden.
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 0,5 ha befindet sich nördlich der Freisinger Straße. Es wird im Norden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen begrenzt, die geringfügig innerhalb des Geltungsbereichs liegen. Im Süden schließt es an ein zum Großteil bebautes Wohngebiet, im Westen an eine gemischte Baufläche an. Im Südosten befinden sich Gehölzstrukturen, während in südwestlicher Richtung Wiesenflächen anschließen. Das nördliche Flurstück Nr. 258/1 Gemarkung Fahrenzhausen befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet „Ampertal im Landkreis Freising“.
Bewertung
Landschaftsschutzgebiete dienen in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit. Gemäß Begründung zu RP 14 B I G 1.2.2.04 zählt das Ampertal aufgrund seiner Arten- und Lebensraumausstattung zu den bedeutendsten Flusstälern Bayerns und stellt eine der großen naturraumübergreifenden Verbundachsen dar. Es umfasst ein fast durchgehendes Band an Auwald- und Altwasserkomplexen. Es ist durchgehend Landschaftsschutzgebiet mit eingelagerten Naturschutzgebieten, so dass es aufgrund des Verzichts auf sog. Doppelsicherung keine landschaftlichen Vorbehaltsgebiete aufweist. Neben dem Auwald- und Altwasserband stellen Streuwiesen und Niedermoorkomplexe einen zweiten Lebensraumschwerpunkt des Ampertales dar. Das Ampertal hat auch große Bedeutung für die naturnahe Erholung und stellt eine herausragende überregionale Klimaachse (Kaltlufttransport) dar.
Laut den vorliegenden Planunterlagen findet durch die Bebauungsplanänderung keine Neuversiegelung statt. Die öffentlichen Grünflächen sollen entsprechend ihrer Nutzung naturnah gestaltet werden. Aus hiesiger Sicht ist daher nicht von einer Beeinträchtigung der Funktionen des Landschaftsschutzgebietes auszugehen.
Die Realisierung des Regenrückhaltebeckens soll dem effektiven Schutz, sowohl der vorhandenen als auch der zukünftigen Wohnbebauung des südlich angrenzenden Baugebietes, vor den Folgen starker Niederschlagsereignisse dienen.
Ob die im Bebauungsplanentwurf getroffenen wasserwirtschaftlichen und grünordnerischen Festsetzungen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Wasserwirtschaft entsprechen, ist mit den zuständigen Fachbehörden abzuklären.
Ergebnis
Erfordernisse der Raumordnung stehen der 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Leger“ nicht entgegen.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die zuständigen Fachstellen aus den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz sowie Wasserwirtschaft wurden in die Planungen eingebunden und am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahmen werden geprüft und weiterhin beachtet.
- Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 20.11.2025)
Stellungnahme:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Anlass, Ziel und Zweck der Planung haben wir dem Begründungsteil zufolge studiert und zur Kenntnis genommen. Dagegen erheben wir keine Einwände.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Abwägungsvorschlag:
Da keine Verlegung von Telekommunikationsleitungen erforderlich ist, entfällt auch die rechtzeitige Koordination der Erschließungsmaßnahmen.
- Wasserwirtschaftsamt München (Schreiben vom 27.11.2025)
Stellungnahme:
Rückhaltebecken:
Für den Überlastfall bei Vollfüllung des Beckens sollte nachgewiesen werden, dass ein Notabflussweg zur schadlosen Ableitung des Abflusses aus der Entlastungsanlage zur Verfügung steht.
Abwägungsvorschlag:
Ein Notüberlauf am Becken ist eingeplant, so dass der maximal errechnete Zulauf überströmen kann. Die örtlichen Straßen dienen im weiteren Verlauf als Notwasserweg.
Weitere Lenkungsmaßnahmen im Katastrophenfall können vor Ort nach Bedarf errichtet werden, z.B. durch Sandsäcke, mobile Barrieren etc. Die örtliche Feuerwehr wird mit Errichtung des Bauwerks darüber informiert.
- Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
- Person 1 (Schreiben vom 05.11.2025)
Stellungnahme:
Hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bebauungsplan ein, der am 22.10.2025 veröffentlicht wurde.
Meine Gründe für den Einspruch sind, wie folgt:
- Im Neubaugebiet „Im Leger“ werden noch zusätzlich sechs neue Straßensinkkästen eingebaut und an den bestehenden Regenwasserkanal angeschlossen. Die Straßensinkkästen werden deshalb notwendig, weil das Regenwasser von den darüberliegenden, zum Teil nicht bebauten, Grundstücken nicht versickert, sondern auf die Straße fließt.
- Es gelangt nicht nur das Niederschlagswasser aus den darüberliegenden Grundstücken, sondern auch des angrenzenden Ackers in den Regenwasserkanal.
- Der Anschluss erfolgt an unseren „alten“ vorhandenen Regenwasserkanal in der Freisinger Straße. Der Regenwasserkanal wurde vor ca. 30 Jahren geplant/berechnet und gebaut.
Die nun eingeleiteten größeren Wassermengen nimmt der jetzigen Regenwasserkanal nicht mehr auf.
- Da unser Regenwasseranschluss wesentlich tiefer ist, kommt es bei Stark- oder Jahrhundertregen, zu einem Rückstau. Unser Regenwasser sowie die Straßenentwässerung der Freisinger Straße kommt zum Erliegen.
- Eine aktualisierte Hydraulische Berechnung und Dimensionierung mit den aktualisierten beregneten Flächen und Regenspenden ist noch nicht erfolgt.
Die technischen Regelwerke wie DWA, od. DIN werden auf Grund der aktuellen „Lage“ derzeit überarbeitet. Der Weißdruck gilt zum Zeitpunkt der Abnahme.
Die Fachleute sagen, dass ein 100-jähriges Regenereignis alle 3-5 Jahre eintritt.
Bitte um Eingangsbestätigung und Erörterung sowie Beantwortung meines Einwandes.
Ich halte mir offen, weitere Stellungnahmen im Laufe der Erörterung einzureichen.
Abwägungsvorschlag:
Im Bestand läuft dem Kanal in der Freisinger Straße bereits ungeordnet Außenbereichswasser zu. Mit der Planung wird über das Mulde-Damm-Bauwerk das Außenbereichswasser dem Becken zugeleitet. Das Becken ist mit einer Drosselung ausgestattet, so dass die Abflussspitze zeitlich verzögert wird. Zukünftig landet nur noch das bereits gedrosselte und abgeschlagene Außenbereichswasser in dem Kanal in der Freisinger Straße.
Eine überschlägige Überprüfung hat ergeben, dass der Kanal aufgrund seiner Dimensionierung ausreichend Puffer aufweist.
Eine Überlastung des Kanalnetzes tritt bei einem Starkregenereignis regelmäßig ein. Der Vorteil der Planung liegt in der zeitlichen Entzerrung und gezielten Lenkung.
Im Rahmen der bereits geschaffenen Tatsachen ist nur noch eingeschränkt Spielraum für bauliche Verbesserungen vorhanden. Zudem wird empfohlen, die Situation weiter zu beobachten und die örtliche Feuerwehr über die Errichtung des Regenrückhaltebeckens einschließlich begleitender Maßnahmen zu informieren.
Beschluss zu 1:
Die Begründung ist gemäß dem Abwägungsvorschlag zu ergänzen; eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 2:
Die Belange der Landwirtschaft wurden bereits beachtet, so dass keine Änderung der Planung veranlasst ist.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 3:
Die erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren sind unabhängig vom Bebauungsplanverfahren weiter voranzubringen; ihr Erfordernis steht dem Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nicht entgegen.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 4:
Die Angaben zur Saatgutmischung sind redaktionell zu korrigieren. Die übrigen Hinweise sind bei der weiteren Umsetzung des Bebauungsplans zu beachten.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 5:
Die Hinweise betreffen die nachfolgenden Planungs- bzw. Ausführungsebenen und sind zur weiteren Beachtung weiterzugeben; eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 6:
Die Anregungen der Fachstellen sind, sofern sie nicht den Bebauungsplan selbst betreffen, an nachfolgende Planungs- und Ausführungsebenen weiterzugeben. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 7:
Die Inhalte der Bebauungsplanänderung werden von der Stellungnahme nicht berührt.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 8:
Soweit es die Bestandssituation zulässt, wurde ein Notwasserweg vorgesehen. Die örtliche Feuerwehr ist zu informieren.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu Beteiligung Öffentlichkeit – Person1:
Die Hinweise sind im weiteren Planungsverlauf zu beachten. Soweit es die Bestandssituation zulässt, wurde ein Notwasserweg vorgesehen. Die örtliche Feuerwehr ist zu informieren.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
| 3 | Bebauungsplan Im Leger – 1. Änderung – Satzungsbeschluss |
Sachverhalt
Nachdem die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie eine Stellungnahme der Öffentlichkeit behandelt und abgewogen worden sind, kann nunmehr der Satzungsbeschluss nach §10 Abs. 1 BauGB gefasst werden. Durch ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses kann der Bebauungsplan „Im Leger“ 1. Änderung im Anschluss durch die Verwaltung in Kraft gesetzt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Im Leger“ – 1. Änderung in der Fassung vom 26.01.2026 gem. §10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Im Leger“ – 1. Änderung in der Fassung vom 26.01.2026 gemäß §10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
| 4 | Mehrausgaben 2025: Planabweichung nach Art. 66 GO im Deckungskreis 14 |
Sachverhalt
Eine Ausgabe während des Haushaltsjahres kann nur im Rahmen der bestehenden Ansätze geleistet werden. Der Haushaltsplan ist für die Verwaltung eine verbindliche Grundlage der Haushaltswirtschaft. Der für eine bestimmte Zweckbindung veranschlagte Haushaltsansatz gibt eine Obergrenze der Ermächtigung vor. Reicht die Ermächtigung im Haushaltsplan nicht aus, muss diese geschaffen werden.
Der Haushaltsansatz auf folgenden Haushaltsstellen hat für 2025 nicht ausgereicht:
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die Weiterleitung der BayKiBiG Zuschüsse (Anteil Land + Kommunalanteil) an externe Träger. Zur Aufstellung des Haushalts ist eine genaue Prognose der zu betreuenden Kinder, sowie deren Buchungszeiten nicht möglich. Diese stehen erst zum Beginn des neuen Schuljahres zur Verfügung.
Die tatsächlichen Verhältnisse wichen von der Prognose ab. Dies führte dazu, dass wir mehr Zuschüsse vom Freistaat Bayern eingenommen haben (nicht genehmigungspflichtig). Jedoch müssen diese an die externen Einrichtungen zzgl. Kommunalanteil weitergegeben werden, was zugleich unsere Ausgaben erhöht haben.
Die Mehrausgaben können nicht über die Instrumente der flexiblen Haushaltsführung gedeckt werden, da die Mittel des Deckungskreises 14 nicht ausreichen. Es handelt sich hierbei um überplanmäßige Ausgaben nach Art. 66 GO. Die Maßnahmen sind unabweisbar, da eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung besteht.
In 2025 ergibt sich ein Einnahmeüberschuss im Verwaltungshauhalt, der dem Vermögenshaushalt zugeführt wird. Unter anderem besteht der Überschuss aus den Mehreinnahmen aus den Zuschüssen für lfd. Zwecke (BayKiBiG) vom Land. Zum anderen ergab sich ein höheres Gewerbesteueraufkommen. Dieser Einnahmeüberschuss soll zur Deckung der Ausgaben herangezogen werden.
Gemeinderatsmitglied A. Wildgruber-Bolesczuk merkt an, dass vor dem Zahlungsfluss eine Ge-nehmigung eingeholt wird.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und beschließt folgende Planabweichungen nach Art. 66 GO über die Mehreinnahmen im Verwaltungshaushalt zu decken:
Einstimmig beschlossen Ja 13 Nein 0 Anwesend 13 Persönlich beteiligt 0
| 5 | Teilnahme am interkommunalen Vergabeverfahren für die Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Grundschulen der Öko-Modellregion (ÖMR) Kulturraum Ampertal |
Sachverhalt
Derzeit ist die Organisation der Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Grundschulen in den Gemeinden des Ampertals sehr unterschiedlich. Durch getrennte Vergaben und Vertragsabwicklungen je Kommune bleiben Beschaffungspotenziale (insbesondere Skaleneffekte) ungenutzt, was sich nachteilig auf Angebote und Konditionen auswirken kann. Gleichzeitig bestehen deutliche Unterschiede bei Preisgestaltung sowie bei Festlegung und Kontrolle von Qualitätsstandards; Kostentransparenz und Vergleichbarkeit sind dadurch nur eingeschränkt gegeben. Die Einflussmöglichkeiten der Gemeinde auf Bezugsquellen, Einkauf und den Einsatz bioregionaler Produkte sind begrenzt, und die Organisation verursacht einen hohen laufenden Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand (Abrechnung, wiederkehrende Ausschreibungen/Neuvergaben, Rückfragen/Beschwerden).
Ab dem Jahr 2026 wird der Anspruch auf ganztägige Betreuung stufenweise gemäß dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) eingeführt. Damit verbunden ist in vielen Einrichtungen ein Ausbau bzw. eine Neugestaltung der Mittagsverpflegung.
Im Zuge dessen hat der Ampertalrat (Vertreter und Vertreterinnen der Gemeinden der ÖMR Kulturraum Ampertal) beschlossen, die Mittagsverpflegung in Kitas und Grundschulen über ein gemeinsames, interkommunales Vergabeverfahren weiterzuentwickeln. Als Grundlage wurden ein Verpflegungsleitbild (Beschluss 21.01.2025) sowie ein Verpflegungskonzept (Beschluss 26.11.2025) verabschiedet. Als Vorteile einer interkommunalen Vergabe lassen sich unter anderem folgende Faktoren ausmachen:
- Verringerter Verwaltungsaufwand
- Erhöhte Qualität und Gerechtigkeit der Verpflegung in allen beteiligten Einrichtungen
- Erhöhte Wirtschaftlichkeit durch höhere Bestellmengen (Skaleneffekte)
- Erleichterter Zugang zu Fördermitteln
Die Öko-Modellregion Kulturraum Ampertal verfolgt das Ziel, eine gesundheitsförderliche und nachhaltige Ernährung in der der Außer-Haus-Verpflegung zu verankern und dementsprechend den Anteil regionaler und biologisch erzeugter Lebensmittel zu erhöhen. Kernelemente für die Ausschreibung sind unter anderem der Orientierung an den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, steigende Bioquoten – sowie nach rechtlichen Möglichkeiten Regionalquoten –, ein digitales Bestell- und Abrechnungssystem, sowie jährliche Evaluation und Qualitätskontrolle.
Für die Erstellung der Vergabeunterlagen, die Durchführung des Vergabeverfahrens (inkl. Markterkundung) und die Begleitung nach Zuschlag wurde eine Förderung nach der Richtlinie zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit beantragt. Die Gesamtkosten werden auf ca. 48.000 EUR geschätzt; der Eigenanteil (max. 7.200 EUR) wird nach Verteilungsschlüssel nach
Einwohnerzahl gemäß Anhang 1 der Zweckvereinbarung auf alle ÖMR-Gemeinden verteilt. Dem wurde bereits in der Ampertalratssitzung vom 30.07.2025 zugestimmt.
Voraussetzung für die zentrale Durchführung der Vergabe ist der Abschluss einer Zweckvereinbarung nach Art. 7 ff. BayKommZG. Gemäß der Zweckvereinbarung übernimmt die Gemeinde Zolling als federführende Gemeinde die zentralen Schritte und schließt die Verträge mit dem Cateringunternehmen im Namen und auf Rechnung der beteiligten Gemeinden; die Koordinierung erfolgt durch das Öko-Modellregionsmanagement (Ecozept). Eine ggf. erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ist separat abzuschließen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt:
Die Gemeinde Fahrenzhausen nimmt am interkommunalen Vergabeverfahren für die Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Grundschulen der Öko-Modellregion Kulturraum Ampertal teil (geplanter Verpflegungsstart frühestens ab 01.09.2026).
Dem Abschluss der „Zweckvereinbarung zur interkommunalen Vergabe von Verpflegungsleistungen in der Öko-Modellregion Ampertal“ in der vorliegenden Entwurfsfassung wird zugestimmt. Die Erste Bürgermeisterin wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung zu unterzeichnen.
Es wird zugestimmt, dass die Gemeinde Zolling als federführende Gemeinde das Vergabeverfahren zentral durchführt und die Verträge mit dem Cateringunternehmen im Namen und auf Rechnung der beteiligten Gemeinden abschließt; die Koordinierung des Vergabeverfahrens durch das Öko-Modellregionsmanagement (Ecozept) wird akzeptiert.
Einstimmig beschlossen Ja 13 Nein 0 Anwesend 13 Persönlich beteiligt 0
| 6 | Vorberatungen zum Bauturbo nach § 246e BauGB |
Sachverhalt
Am 30.Oktober 2025 trat die aktuelle Änderung des Baugesetzbuches mit dem Bauturbo in Kraft. Am 24. November 2025 fand eine Informationsveranstaltung für Gemeindeverwaltungen zum Thema Bauturbo im Landratsamt Freising statt. Die dort vorgestellten Informationen werden nachfolgend zusammengefasst:
- Bauturbo ersetzt nicht alle Prüfungen.
- erst wenn das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, kommen Abweichungsregelungen wie die des Bauturbos zum Tragen
- die kommunale Planungshoheit und die Rechte der Nachbarn dürfen nicht beeinträchtigt werden
- bei Bebauungsplänen ist zu prüfen, ob eine Zulassung nach §31 Abs. 1 oder 2 BauGB (Abweichungen und Befreiungen) möglich ist
- Fachrechte (Lärm, Natur, Wasser, Denkmal) gelten weiter
- Erleichterungen und Beschleunigungen
- schnellere Zulassung von Aufstockungen und Hinterlandbebauungen ohne Bauleitplanverfahren
- kommunales Steuerungselement (§ 36a BauGB) als Äquivalent zur Bauleitplanung
- Wohnraumbeschaffung ohne Planverfahren
- in Betracht gezogene Vorhaben
- Wohngebäude jeder Größe (keine Mindestanzahl)
- Vorhaben mit Wohnraumeffekt in siedlungsnahen Außenbereichen, im Innenbereich sowie im Geltungsbereich einfacher und qualifizierter Bebauungspläne
- Nachverdichtung am Ortsrand, Aufstockung, Erweiterung und Umnutzung zum Wohnen
- Voraussetzungen: keine entgegenstehenden öffentlichen Belange, Wahrung nachbarschaftlicher Interessen und eine gesicherte Erschließung sowie die Zustimmung der Gemeinde
- Arten von Gebäuden
- keine gemischt genutzten Gebäude
- Gebäude muss überwiegend Wohnzwecken dienen
- Untergeordnete Nutzung nur dann ausnahmsweise, wenn primärer Wohnzweck nicht beeinträchtigt wird
- die Erweiterung eines Wohngebäudes muss Wohnzwecken dienen und darf insbesondere nicht gewerblich geprägt sein
- Vereinbarkeit öffentl. Belange in § 246e Abs. 1 BauGB
- keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
- wichtige Belange sind insbesondere gesunde Wohnverhältnisse (z.B. Lärm, Luftqualität), Belange des Güter- und Personenverkehrs, Belange des Umweltschutzes
- im Außenbereich kommt es hauptsächlich auf die Umweltbelange und die Erschließung an
- Umgang mit Lärm, Altlasten, Wasserschutz
- Fachrecht gilt weiter → keine Abweichungsmöglichkeit
- Kontaktaufnahme mit Fachstellen empfehlenswert
- Auflagen möglich
- Umweltbelange und Umweltprüfungen
- erwartbare erhebliche Umweltauswirkungen → strategische Umweltprüfung (SUP) notwendig
- bei Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)-Tatbeständen bleibt UVP Pflicht
- die Untere Bauaufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, zu den umweltbezogenen Prüfungen (SUP/UVP) Stellungnahmen, insbesondere von der Naturschutzbehörde, einzuholen
- Zuständigkeit für die Prüfung öffentlicher Belange, UVP und UVP-Vorprüfung
- die Genehmigungsbehörde prüft hier
- automatische Prüfung des Bauturbos
- Bauaufsichtsbehörde prüft von Amts wegen → kein gesonderter Antrag notwendig
- Bauherr kann auf mögliche Anwendbarkeit hinweisen
- Bedeutung § 246e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB
- Gemeinde kann von Bestimmungen des Baugesetzbuches abweichen, sofern die nachbarschaftlichen Interessen gewahrt bleiben und das Vorhaben der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes dient, wenn hierdurch vorhandener Wohnraum wieder nutzbar gemacht wird
- nur bei zulässigerweise errichteten Gebäuden → Schwarzbauten oder dauerhaft in eine andere Nutzung genehmigt umgewidmete Einheiten sind nicht umfasst
- kein Leerstand → tatsächliche Unbewohnbarkeit erforderlich
- ungeachtet dieser Regelung erlaubt § 246e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aber ohnehin auch den kompletten Neubau von Wohnzwecken dienenden Gebäuden → damit wäre auch ein Ersatzbau anstelle eines nicht mehr bewohnbaren Bestandsgebäudes denkbar
- Bedeutung gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB
- Gemeinde hat das Recht, die Zustimmung auch aus planerischen und städtebaulichen Gründen zu verweigern (festgelegt in § 36a Abs. 1 Satz2 BauGB)
- Ablehnung muss gut begründet sein
- eine abgelehnte Zustimmung kann nicht durch Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden → gemeindliche Zustimmung unterliegt jedoch der gerichtlichen Kontrolle
- kein Einvernehmen → nur Zustimmung
- fiktive Zustimmung gilt nach 3 Monaten ab Eingang bei Gemeinde
- Gemeinde kann sich jederzeit eine Expertise von Bauaufsichtsbehörde einholen
- Sicherung städtebaulicher Ziele
- Außenbereich im Innenbereich mit städtebaulichen/städteplanerischen Belangen ablehnen
- Gemeinde kann gemäß § 36a Abs. 1 Satz 3 BauGB ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen → städtebaulicher Vertrag
- Bauverpflichtung
- Bedingung an Vorhaben stellen
- eventuelle Vertragsstrafen setzen
- dingliche Sicherungen voraussetzen
- Verantwortung für Vertragscontrolling liegt bei Gemeinde, welche den Vertrag abschließt
- keine Zustimmung der Gemeinde
- keine Bauturbo-Erleichterung möglich
- Zustimmung ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung
- 246e BauGB ist Kann-Vorschrift
- Frühzeitige Abstimmung des Bauherrn mit Gemeinde → Weiterleitung von Bauherrn an das Landratsamt ist nicht zweckmäßig
- Auswirkung auf Genehmigungsfiktion der BayBO
- Zustimmungsfrist kann länger als Genehmigungsfiktion dauern
- Bauaufsichtsbehörde kann die Fiktionsfrist nach Art. 42a Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG einmalig verlängern oder Bauherr verzichtet auf die Fiktion
- „siedlungsnaher Außenbereich“ im Sinne des Bauturbos
- räumlicher Zusammenhang nur mit § 30/34-Gebieten
- bis ca. 100m Abstand → jedoch Einzelfallprüfung
- gegen Siedlungsnähe spricht die Trennwirkung durch Bahnlinien, breite Freiflächen, Waldgürtel, Fluss und fehlende Anbindung
- entscheiden ist Gesamtbild → Sichtbeziehungen, Erschließungsanbindung, Strukturkanten
- Bauturbo in Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 Abs. 4 BauGB)
- keine Gültigkeit
- Bauturbo in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
- keine Anwendung
- Bauturbo nur mit gesicherter Erschließung
- gesicherte Erschließung zum Entscheidungszeitpunkt erforderlich (Zufahrt, Wasser/Abwasser, Energie, Löschwasser)
- Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes bei vielen Zustimmungen
- wenn erteilte Ausnahmen das Regel-Leitbild kippen
- wenn städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllt werden kann
- städtebauliche Vorgaben (FNP) gut überdenken, nicht leichtfertig zustimmen → städtebauliche Fragen an Frau Seubert (Landratsamt)
- Wohnbebauung im Gewerbegebiet
- Zustimmung Gemeinde
- Wahrung sonstiger Tatbestandsvoraussetzungen des § 246e BauGB → Knackpunkt Lärmbeeinträchtigung und gegenseitige Zumutbarkeit (früher nicht möglich, da Grundzüge der Planung berührt wurden!)
- nach § 31 Abs. 3 BauGB kann von allen Festsetzungen befreit werden
- gegen Wohnbebauung im Gewerbegebiet kann geklagt werden → bekommt Recht
- Einfügung nach § 34 Abs. 3b BauGB
- Kann von allen Einfügekriterien befreit bzw. abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient → theoretisch 4 Geschosse möglich
- Würdigung nachbarschaftlicher Interessen
- Vereinbarung öffentlicher Belange
- Vorsicht → Bezugsfall
- ein genehmigtes und errichtetes Vorhaben nach § 264e BauGB kann die spätere Einfügung nach § 34 BauGB prägen → aber es besteht kein Automatismus, ein einzelner Fremdkörper ist noch nicht maßstabsbildend
Den Gemeinden wird dringend geraten, sich vorher durch einen Grundsatzbeschluss ein Leitbild für die entsprechenden Gebiete zu geben. Dies sorgt für Transparenz und Klarheit, wo und wann der Bauturbo zur Anwendung kommen soll. Es gilt, nicht leichtfertig zuzustimmen, um keine Bezugsfälle zu schaffen. In einer Sitzung können 2 Beschlüsse gefasst werden, einmal nach § 36 BauGB und einmal nach § 36a BauGB. Das Landratsamt kann zu jederzeit zu Rate gezogen werden.
Das Landratsamt kam zu dem Fazit: Der Bauturbo ist der Tod der Einbeziehungssatzung.
Die Verwaltung empfiehlt die Erarbeitung eines Grundsatzbeschlusses zur Anwendung des Bauturbos nach §246e BauGB. Bis zur Fassung eines Grundsatzbeschlusses empfiehlt die Verwaltung keine gemeindliche Zustimmung nach §246e BauGB zu erteilen.
Der Bau- und Planungsausschuss hat zu diesem Thema bereits vorberaten und beschlossen dem Gemeinderat zu empfehlen, einen Grundsatzbeschluss zur Anwendung des Bauturbos nach § 246e BauGB auszuarbeiten.
Zur weiteren Information soll das Thema in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen von einem Bundestagsabgeordneten, der federführend am Gesetz mitgearbeitet hat näher erläutert werden.
Gemeinderatsmitglied A. Guttner meint, sie haben keine Schulung bekommen und bittet, dass die Schulungsunterlangen des Landratsamtes dem Gemeinderat zur Verfügung gestellt werden. Ferner regt sie an, den Grundsatzbeschluss zu Einbeziehungssatzungen in den Bauturbo mit einfließen zu lassen.
Die Informationsveranstaltung aus den LRA war nur für Bauamtsmitarbeiter.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt einen Grundsatzbeschlusses zur Anwendung des Bauturbos nach §246e BauGB zu fassen. Es wird die Verwaltung beauftragt für den Bau- und Planungsausschuss gezielt Kriterien vorzuschlagen, um einen Grundsatzbeschluss auszuarbeiten. Dieser ausgearbeitete Vorschlag wird dem Gemeinderat zum Beschluss vorgelegt.
Einstimmig beschlossen Ja 13 Nein 0 Anwesend 13 Persönlich beteiligt 0
| 7 | Richtlinien zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant der Freiwilligen Feuerwehr |
Sachverhalt
Im Bayerischen Feuerwehrgesetz bzw. den Ausführungsbestimmungen existiert keine gesetzliche Regelung, die die Eigenschaft Ehrenkommandant behandelt. Dieser Titel kann jedoch durch die Gemeinde verliehen werden.
Hierzu sind Richtlinien und Voraussetzungen sinnvoll und vom Gemeinderat festzulegen.
Die Verwaltung hat folgenden Entwurf vorbereitet:
Richtlinien zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant
- Ehrenkommandant
Der Gemeinderat kann langgedienten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Kommandant die Eigenschaft Ehrenkommandant verleihen.
Ehrenkommandant kann werden:
- Wer mindestens zwei Amtsperioden (12 Jahre) in Folge 1. Feuerwehrkommandant einer der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Fahrenzhausen war und
- sich in dieser Eigenschaft besondere Verdienste um das örtliche Feuerwehrwesen erworben hat.
- Vorschlagsberechtigte
Vorschlagsberechtigt zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant sind der 1. Kommandant der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder der Gemeinderat.
- Verleihung
Nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat wird die Urkunde von der Verwaltung ausgefertigt und von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister sowie dem 1. Kommandanten der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr unterschrieben.
Die Verleihung erfolgt im würdigen Rahmen, nach Möglichkeit im Rahmen einer Jahreshauptversammlung. Der Termin wird im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und dem 1. Kommandanten der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr festgelegt.
- Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt folgende Richtlinien in die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren aufzunehmen.
Richtlinien zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant
- Ehrenkommandant
Der Gemeinderat kann langgedienten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Kommandant die Eigenschaft Ehrenkommandant verleihen.
Ehrenkommandant kann werden:
- Wer mindestens zwei Amtsperioden (12 Jahre) 1. Feuerwehrkommandant einer der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Fahrenzhausen war und
- sich in dieser Eigenschaft besondere Verdienste um das örtliche Feuerwehrwesen erworben hat.
- Vorschlagsberechtigte
Vorschlagsberechtigt zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant sind der 1. Kommandant der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder der Gemeinderat.
- Verleihung
Nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat wird die Urkunde von der Verwaltung ausgefertigt und von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister sowie dem 1. Kommandanten der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr unterschrieben.
Die Verleihung erfolgt im würdigen Rahmen, nach Möglichkeit im Rahmen einer Jahreshauptversammlung. Der Termin wird im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und dem 1. Kommandanten der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr festgelegt.
- Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Einstimmig beschlossen Ja 13 Nein 0 Anwesend 13 Persönlich beteiligt 0
| 8 | Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen |
Keine Bekanntgaben.
| 9 | Verschiedenes |
| 9.1 | Förderung Regionalbudget ILE Kulturraum Ampertal |
Bgm. S. Hartmann gibt bekannt, dass das Projekt Spielplatz Appercha durch das Regionalbudget 2026 der ILE Kulturraum Ampertal mit 80 % gefördert wird. Das bedeutet eine Förderung von 9.600 EURO.
Öffentliche Sitzung
| 1 | Teilnahme am Bundesförderprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ für einen Kunstrasenplatz |
Sachverhalt
Die Gemeinderatsmitglieder Christian Hermann und Christian Kislinger haben am 07.12.2025 einen Antrag für das Bundesförderprogramm gestellt.
Die Vorstandschaft der SpVgg Kammerberg hat am 3.12.2025 den Antrag zur Teilnahme am Förderprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ gestellt, die entsprechenden Unterlagen sind angehängt.
Möglicherweise kommt dieses Programm auch für unsere Mehrzweckhalle in Frage. (siehe gesonderten TOP).
Nachdem wir als Gemeinde bis zum 15.01.2026 eine Interessensbekundung abgeben müssen, stellen wir hiermit den Antrag auf Behandlung des Antrages der SpVgg Kammerberg und Betrachtung der Mehrzweckhalle.
Zu diesem Projekt und für die Betrachtung der Mehrzweckhalle gab es am 18.12.2025 ein erstes Gespräch von der Gemeinde Fahrenzhausen mit Vertretern der SpVgg Kammerberg und des FC Ampertal Unterbruck.
Herr Robin Anselment von der SpVgg Kammerberg stellt das Projekt Kunstrasen für Fahrenzhausen anhand einer Präsentation dem Gemeinderat vor. Die Präsentation ist der Vorlage zu diesem TOP beigefügt.
Die heutige Entscheidung ist keine Bauentscheidung, sondern lediglich die Sicherung einer Förderoption.
Gemeinderatsmitglied E. Stocker bringt vor, dass eine Entscheidung für zwei Projekte sich möglicherweise nachteilig bei der Berücksichtigung auswirken kann. Zudem sieht sie aus den Programmunterlagen eine gewisse Bindung an die Projekte.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Teilnahme am Interessensbekundungsverfahrens des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“. Es wird die Einreichung einer Projektskizze für einen Kunstrasenplatz auf dem Gelände der SpVgg Kammerberg gebilligt.
Ferner werden die Mittel für die kommunale Finanzierung bereitgestellt.
Mehrheitlich beschlossen Ja 16 Nein 1 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 2 | Teilnahme am Bundesförderprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ für eine Mehrzweckhalle |
Sachverhalt
Die Gemeinderatsmitglieder Christian Hermann und Christian Kislinger haben am 07.12.2025 einen Antrag zur Teilnahme am Förderprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ gestellt Antrag für das Bundesförderprogramm gestellt. Möglicherweise kommt dieses Programm auch für unsere Mehrzweckhalle in Frage.
Nachdem wir als Gemeinde bis zum 15.01.2026 eine Interessensbekundung abgeben müssen, stellen wir hiermit den Antrag auf Behandlung des Antrages der SpVgg Kammerberg (gesonderter TOP) und Betrachtung der Mehrzweckhalle.
Herr Firmhofer von der Planungsgesellschaft Firmhofer + Günther Architekten hat sich kurzfristig mit diesem Thema beschäftigt und war zu einem ersten Gespräch am 18.12.2025 mit Vertretern der SpVgg Kammerberg und des FC Ampertal Unterbruck vor Ort.
Herr Firmhofer befürwortet eine Interessensbekundung. Für die Einreichung ist eine Projektskizze notwendig. In der Projektskizze soll ein Neubau einer 2,5-fachen Halle mit Empore und Küche plus der Sanierung der bestehenden Halle angegeben werden. Nach der Kostenschätzung werden für die Sanierung 1.220.000 € und für den Neubau 2,5-fachen Sporthalle 6.530.000 € angesetzt.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Teilnahme am Interessensbekundungsverfahrens des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“. Es wird die Einreichung einer Projektskizze für einen Neubau einer 2,5 Halle mit Empore und Küche plus der Sanierung der bestehenden Halle auf dem Gelände der Grundschule Fahrenzhausen gebilligt. Ferner werden die Mittel für die kommunale Finanzierung bereitgestellt.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 3 | Vollzug des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes: Widmung der Erschließungsstraße Fl.-Nr. 216/4, Gem. Fahrenzhausen, mit dem Namen „Tulpenweg“ |
Sachverhalt
Die noch im Eigentum einer Privatperson befindliche Erschließungsstraße mit der Fl.-Nr. 216/4, Gem. Fahrenzhausen, ist vollständig technisch abgenommen worden. Laut städtebaulichem Vertrag/Erschließungsvertrag ist geregelt, dass der derzeitige Eigentümer nach Fertigstellung der Erschließungsstraße der Übergabe dieser an die Gemeinde Fahrenzhausen zustimmt.
Da bereits ein Bauantrag für Fl.-Nr. 216/2 der Gem. Fahrenzhausen genehmigt und das Bauvorhaben auch teilweise errichtet wurde, muss nun die Erschließungsstraße aus Sicht der Verwaltung gemäß Art. 6 i.V. mit Art 46 des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) öffentlich als Ortsstraße gewidmet werden. Die Baulast liegt beim Eigentümer.
Auf Grund der Lage der neuen Erschließungsstraße im Gebiet von floralen Straßennamen, schlägt die Verwaltung den Straßennamen „Tulpenweg“ vor.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die auf der Fl.-Nr. 216/4, Gem. Fahrenzhausen, errichtete Erschließungsstraße als Ortsstraße gemäß Art. 46 BayStrWG auf Grundlage des Art. 6 BayStrWG öffentlich zu widmen.
Der Gemeinderat beschließt zudem, der Ortsstraße auf Fl.-Nr. 216/4, Gem. Fahrenzhausen, den Straßennamen „Tulpenweg“ zu vergeben.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 4 | Weitere Vorgehensweise zum Thema „soziales, altersgerechtes Wohnen“ |
Sachverhalt
In der Sitzung vom 28.07.2025 wurde der ermittelte Bedarf, sowie drei Realisierungsvarianten und drei potenzielle Grundstücke vom Arbeitskreis vorgestellt und vom Gemeinderat bestätigt. Der Arbeitskreis wurde beauftragt, diese Realisierungsvarianten und Grundstücke näher zu untersuchen.
Die Ergebnisse dieser Recherchen wurden in weiteren Sitzungen des Arbeitskreises und Gemeinderats vorgestellt und intensiv diskutiert. Die Details sind dem Handout aus der TOP-Vorlage vom 14.10.2025 in Session zu entnehmen. Es wurden auch die Vor- und Nachteile der jeweiligen Realisierungsvarianten anhand des zur Verfügung stehenden Handouts diskutiert und beraten. Ein Beschluss wurde öffentlich noch nicht gefasst.
Verkauf oder Erbpacht des gewählten Grundstücks: Beide Möglichkeiten sind möglich und umsetzbar, beide Möglichkeiten müssen aber entsprechend vom Bauträger und der Verwaltung ausgearbeitet werden, um eine Entscheidungsgrundlage für das Gremium vorzubereiten.
Kriterien, die im Grundbuch eingetragen werden sollen/können, könnten sein: Mindestalter 65 Jahre, Pflegegrad vorhanden und ab 60 Jahre mit Behinderung. Weitere Kriterien könnte der Arbeitskreis erarbeiten.
Gemeinderatsmitglied A. Guttner bringt vor, dass bei Variante B nicht nur Kommunaler Wohnungsbau gemeint war, deshalb soll im Beschluss nur Variante A und Variante B ohne Bezeichnung beschlossen werden. Der Gemeinderat ist mit diesem Vorschlag einverstanden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass die Grundstücke mit der Flurnummer 72/1 & 177 für dieses Projekt zu verwenden sind.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat, dass die Variante A weiterverfolgt wird und die Variante B als weitere Option nicht ausgeschlossen ist.
Zu diesem Zweck beauftragt der Gemeinderat die Verwaltung Gespräche mit potenziellen Bauträgern zu den Themen Verkauf vs. Erbpacht zu führen. Der Arbeitskreis wird beauftragt, einen Kriterienkatalog für die Eintragung ins Grundbuch aufzustellen und im Gemeinderat vorzustellen.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 5 | Errichtung Arbeitskreis Machbarkeitsstudie Mehrzweckhalle |
Sachverhalt
Um die gemeindlichen Belange in Bezug auf die Machbarkeitsstudie Mehrzweckhalle voranzubringen wird vorgeschlagen einen Arbeitskreis zu bilden. Der Arbeitskreis wird nur für eine kurze Zeit benötigt, weil das Architekturbüro die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie bereits in den nächsten Wochen vorstellen wird.
Folgenden Gemeinderatsmitglieder sind bereit in diesem Arbeitskreis mitzuwirken: Christian Hermann, Robert Kern, Christian Kislinger und Martin Resch.
Beschluss
Die Gemeinde Fahrenzhausen bildet einen Arbeitskreis Machbarkeitsstudie Mehrzweckhalle. Folgende Mitglieder werden bestellt:
Die Gemeinderatsmitglieder Christian Hermann, Robert Kern, Christian Kislinger und Martin Resch.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 6 | Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen |
Sitzung des Gemeinderates am 16.12.2025:
| 3. Abbrucharbeiten für das Grundstück Fl. Nr. 65, Gemarkung Kammerberg | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Abbrucharbeiten für die Gebäudekomplexe und Außenanlagen inkl. Pool, Oberanger 4-6 in 85777 Kammerberg an die Fa. Otto Zech GmbH aus Neufahrn bei Freising zu vergeben.
| 4. Kanalsanierung geschlossene Zone 3: Beschluss zur Auftragsvergabe | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma Diringer und Scheidel, GmbH & Co. KG Dieselstraße 6 aus Puchheim zu vergeben.
| 5. Kanalsanierung offene Zone 3: Beschluss zur Auftragsvergabe | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma Geltl Tiefbau GmbH aus 93348 Kirchdorf zu vergeben.
| 7. Mehrzweckhalle – Machbarkeitsstudie: Auftragsvergabe | ||
Die erste Bürgermeisterin S. Hartmann hat den Auftrag an das Planungsbüro Firmhofer und Günther Architekten Partnergesellschaft mbB aus 81543 München vergeben.
| 7 | Verschiedenes |
| 7.1 | Holzbauförderprogramm ist ausgeschöpft |
Der zweite Bürgermeister A. Karl gibt bekannt, dass das Holzbauförderprogramm des Freistaates Bayern zwar noch bis zum 31.12.2026 läuft, aber komplett ausgeschöpft ist. Eine Antragstellung für neue Projekte ist nicht mehr möglich. Mitteilung der Regierung von Oberbayern. Ursprünglich sollte der Rathausneubau mit einer Summe von 164.000 € gefördert werden.
| 7.2 | Würdigung des Haushaltes 2026 |
Der zweite Bürgermeister A. Karl gibt die Würdigung des Haushaltes 2026 des Landratsamtes Freising vom 30.12.2025 bekannt.
| 7.3 | Plakatieren für die Wahl 2026 |
Der zweite Bürgermeister A. Karl gibt bekannt, dass die CSU zum Plakatieren einen Antrag gestellt hat. Generell ist der früheste Termin zum Plakatieren 6 Wochen vor der Wahl (25.01.2026).
In der Wahlwerbung – Plakatierungsverordnung ist festgelegt, dass jede Partei oder Wählergruppe nur einen Anschlag machen darf. Bisher wurden 11 Wahlvorschläge für den Kreistag, 10 Wahlvorschläge für den Landrat und 5 Wahlvorschläge für den Gemeinderat eingereicht.
Da auf einer Anschlagtafel nur etwa 8 bis 10 Plakate Platz finden, reicht der Platz für eine Verdoppelung nicht aus. Zudem sind die meisten Tafeln nur von einer Seite sichtbar.
| 7.4 | Abwasserleitungen in Kammerberg |
In Kammerberg sei Gestank durch den Abwasserkanal aufgetaucht. Als Problem wurde die Pumpe in Lauterbach herausgefunden. In dieser Woche soll noch eine Reparatur erfolgen.


