Hier finden Sie Informationen aus dem Gemeinderat, zu Projektständen aus dem Bauamt sowie zu Beschlüssen zu Auftragsvergaben aus den vergangenen Monaten.

1 Gebührenerhöhung Kindertageseinrichtungen zum 01.09.2025  

Sachverhalt

In der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 24.06.2024 wurde das Defizit der Kindertageseinrichtungen i.H.v. 1.609.078,10€ für 2023 vorgestellt.

Dieses setzt sich wie folgt zusammen:

  • eigene Einrichtungen: 518,36€
  • externe Einrichtungen: 559,74€

Um dem steigenden Defizit entgegen zu wirken, wurden dem Haupt- und Finanzausschuss zugleich mehrere Varianten zur Gebührenerhöhung vorgeschlagen.

Der Ausschuss beauftragte die Verwaltung zunächst die Meinung des Elternbeirats und der Einrichtungsleitungen zu einer möglichen Gebührenerhöhung einzuholen. Ebenso sollte die Beispielsberechnung um das Modell „12-Beitragsmonate“ ergänzt werden.

Eine erneute Gebührenerhöhung stieß beim Elternbeirat auf Unverständnis. Dessen Fragen und Bedenken wurden in einem Vortrag (siehe Anhang zur Vorlage) zusammengefasst. Das Meinungsbild des jeweiligen Elternbeirats ist in den Anlagen enthalten. Dem Elternbeirat wurde am 16.07.2024 mitgeteilt, dass das Thema Gebührenerhöhung am 14.10.2024 öffentlich im Gemeinderat behandelt werden soll.

Es wurden von der Verwaltung folgende Varianten erarbeitet:

  • 12 Beitragsmonate
    • 44.000€ weniger Defizit im Jahr
  • 12 Beitragsmonate + Erhöhung um 2%
    • 54.000€ weniger Defizit im Jahr
  • 12 Beitragsmonate + Erhöhung um 10€ Spielgeld
    • 74.000€ weniger Defizit im Jahr
  • 12 Beitragsmonate + Erhöhung um 2% + 10€ Spielgeld
    • 85.000€ weniger Defizit im Jahr
  • 12 Beitragsmonate + Erhöhung um 15%
    • 123.000€ weniger Defizit im Jahr
  • 12 Beitragsmonate + Erhöhung um 15% + 10€ Spielgeld
    • 153.000€ weniger Defizit im Jahr

Ebenso bittet die Verwaltung um einen Grundsatzbeschluss, ob zukünftig eine kontinuierliche Erhöhung der Benutzungsgebühren (z.B. jährliche Erhöhung um 2%) durchgeführt werden soll.

Der Kämmerer M. Eschenbecher erläutert anhand einer Präsentation die Gründe einer möglichen Gebührenerhöhung. Der Verwaltungshaushalt der Gemeinde Fahrenzhausen ist nicht ausgeglichen. Für 2024 ist ein Fehlbetrag von ca. 842.670€ zu erwarten. Dies führt zu einem stetigen Rücklagenverzehr. Sofern Rücklagen aufgebraucht sind, können keine Investitionen mehr getätigt werden. Kredite werden von der Rechtsaufsicht nicht genehmigt, wenn der Verwaltungshaushalt nicht ausgeglichen ist. Ferner werden die Grundzüge der Kameralistig insbesondere die Unterschiede von Verwaltungshaushalt und Vermögenshaushalt aufgezeigt. Bei der erwähnten Defizitberechnung sind lediglich laufende Kosten (Verwaltungshaushalt) enthalten. Nicht mit einbezogen sind Investitionen (Vermögenshaushalt), keine Baukosten, keine Anschaffung der Wärmepumpe etc.

Anhand von den derzeitigen Anstellungsschlüsseln und Fachkräftequoten der gemeindlichen Einrichtungen kann abgeleitet werden, dass ein hoher Betreuungsstandard gewährleistet ist.

Die einzelnen Defizite der internen und externen Einrichtungen werden aufgezeigt, ferner die einzelnen Kostendeckungsquoten durch die Elternbeiträge (Mittagsbetreuung 24%, Kindergarten Sonnenschein 15%, Kindergarten Sternschnuppe 10%, Zwergerlgruppe Weng 34%). Nach dem Gebührenvergleich der umliegenden Gemeinden ist die Gemeinde Fahrenzhausen im üblichen Rahmen. Es gibt Gemeinden, die mehr verlangen, und es gibt Gemeinden, die weniger verlangen. Die Steigerung der Kosten bei den gemeindlichen Einrichtungen hat sich u. a. ergeben durch die Inflation, der höheren Energiepreise und hauptsächlich wegen der Tarifanpassung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Personalkosten (1.688.247 €) betragen alleine 90% der Gesamtkosten.

Einige Aussagen der Stellungnahmen des Elternbeirates erläutert Herr Eschenbecher. Grundsätzlich ist richtig, dass die letzte Gebührenerhöhung erst im Jahr 2024 voll wirksam wird. Jedoch wird dieser Effekt der Mehreinnahmen von den steigenden Lohnkosten (Tariferhöhung) zunichte gemacht.

Zur Aussage „Es ist nicht nachvollziehbar, wie ein Spielgeld (also zusätzliche Anschaffungen für Kinder) mit einem bestehenden Defizit verrechnet werden soll“:

Die Tatsache, dass bisher kein Spielgeld erhoben wurde bedeutet nicht, dass diese Kosten bisher nicht angefallen sind. Die Kosten für die Anschaffung von neuen Spielsachen, Bastelbedarf usw. fallen jedes Jahr an. Zudem steigen auch die Druckkosten (Farbkopien) für das Kinder Portfolio.

Zur Aussage: „Vertrag mit einem neuen Stromanbieter abschließen“:

Die Gemeinde Fahrenzhausen muss als öffentliche Verwaltung Stromverträge öffentlich ausschreiben. Es besteht eine Bindung an den aktuellen Vertrag bis Ende 2025. Stromkosten sind insgesamt nicht DIE großen Ausgabeposten. Die Stromkosten betragen 37.804,51€, bei Ausgaben von insgesamt 1.883.706,77€. Das entspricht einen Anteil an Gesamtausgaben von 2%.

Gemeinderatsmitglied R. Pflügler bringt vor, dass in Hohenkammer für Kinder ab 3 Jahren keine Gebühren verlangt werden. Die Kinder sind für ihm das wichtigste. Es sollte an anderen Stellschrauben gedreht werden. Bgm. S. Hartmann erläutert warum Hohenkammer keine Gebühren für Kinder ab 3 Jahren verlangt.

Nach dem Gebührenvergleich mit anderen Gemeinden kann noch nicht abgeleitet werden, ob diese die Beiträge 11- oder 12-mal verlangen. Allein diese Erhöhung ist für Gemeinderatsmitglied T. Harms eine Erhöhung von über 9%.

Einige Gemeinderatsmitglieder bringen vor, dass zunächst ein Dialog mit dem Elternbeirat stattfinden soll. Anschließend sollte das Ergebnis im Haupt- und Finanzausschuss mit Empfehlung für den Gemeinderat vorberaten werden. Es sollten die einzelnen Einrichtungen näher beleuchtet werden, um eventuell differenziertere Ergebnisse zu erhalten.

Für Gemeinderatsmitglied S. Diemer wäre ein 12-monatiger Beitrag in Ordnung, wenn auch jemand mindestens 70% der Ferienzeit bucht. Auch könnte sie sich vorstellen einkommensabhängige Gebühren einzuführen.

Bgm. S. Hartmann stellt fest, dass die Eltern für 12 Monate Förderungen erhalten, aber nur 11 Monate Gebühren bezahlen. Somit sind bei 5-6 Buchungsstunden die Kosten bei ca. 257,-€ minus 109,-€ Förderung die Betragsgebühr nur noch 148,-€ monatlich. Zu bedenken ist, dass der Kita-Platz aber um die 1.600,– € im Monat kostet. Das bedeutet, dass die Steuerzahler für das Defizit aufkommen.

Der Gemeinderat erteilt einstimmig dem Sprecher des Elternbeirates Herrn T. Haberberger das Wort.

Herr Haberberger führt u. a. an, dass die Nachricht über den heutigen Tagesordnungspunkt zur Gebührenerhöhung bei den Kindertageseinrichtungen zum 01.09.2025 für uns Elternbeiräte ein Schlag ins Gesicht war. Nachdem wir Ihnen allen unsere Stellungnahmen zukommen haben lassen, wundern wir uns, dass nun trotzdem eine erneute Erhöhung der Gebühren in Betracht gezogen wird. In den Schreiben sind wir alle zum Schluss gekommen, dass es der falsche Ansatz ist, die Priorität beim Ausgleich des Defizits der Gemeinde auf die Erhöhung der Gebühren zu setzen.

Über eine weitere Planung über die Gebühren der Kindertagesstätten wurden wir in keinster Weise eingebunden.

Es sollte allen klar sein, dass die Unterhaltung von Kindertageseinrichtungen zu den sozialen Leistungen für die Bürgerinnen und Bürger gehören und eine Investition in die Zukunft der Gemeinde sind. Es ist eine Pflichtaufgabe der Gemeinde dies zu übernehmen, wofür sie auch Steuern und Zuschüsse erhält. Viele Kommunen kommen bei den Gebühren der Kindertagesstätten den Familien weiter entgegen und agieren damit bewusst sozialer. Kitas sind vom Grundgedanken her immer im Defizit.

Unser abschließender Appell an Sie ist: Schöpfen Sie Sparpotenziale aus und verzichten Sie auf eine Belastung der Familien. Investieren Sie stattdessen in die Zukunft, also in unsere/Ihre Kinder. Lassen Sie uns gemeinsam an Lösungen und der Kommunikation zwischen den beteiligten Parteien arbeiten. Wir stehen Ihnen gerne für weitere Gespräche zur Verfügung und unter-stützen Sie gerne bei weiteren Überlegungen. Wir würden vorschlagen für die Zukunft einen gemeinsamen Ausschuss für die Belange der Kindertagesstätten zu gründen, in der Elternschaft/Elternbeiräte und Mitglieder der Gemeindeverwaltung und des Gemeinderates vertreten sind, um solche Situationen wie heute im Voraus zu vermeiden.

Gemeinderatsmitglied A. Guttner beantragt den Tagesordnungspunkt zu vertagen. Bis zur nächsten Beschlussfassung, soll ein Dialog mit dem Elternbeirat stattfinden; anschließend der Haupt- und Finanzausschuss vorberaten und eine Empfehlung für den Gemeinderat vorbereiten.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dass zunächst ein Dialog mit dem Elternbeirat stattfindet. Anschließend wird das Thema im Haupt- und Finanzausschuss vorberaten und eine Empfehlung für den Gemeinderat vorbereitet.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

2 Lärmschutzwand Blumenstraße  

Sachverhalt

Bauamtsleiterin C. Kargus-Schad stellt den Sachverhalt vor.

Mit Antrag des Gemeinderatsmitglieds Christian Mößmer vom 18.07.2024 wird der o.g. TOP nochmals im Gemeinderat behandelt werden.

Zuletzt wurde über die Lärmschutzwand in der Blumenstraße in einer Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 02.05.2022 gesprochen – die entsprechende Sitzungsvorlage ist mit Index verlinkt und kann nachgelesen werden.

 

Zur Historie der Maßnahme ist folgendes zusammenzufassen:

Für die Lärmschutzwand an der Blumenstraße bestand von Seiten Infrastruktur- und Umweltausschuss der Wunsch nach einer Bepflanzung. Bei Prüfung und Ortsbesichtigung durch den gemeindlichen Bauhof stellte sich am 29.04.2021 heraus, dass Bedenken gegenüber der Standsicherheit bestehen.

Das gemeindliche Bauamt wurde beauftragt, ein geeignetes Büro zur Standsicherheitsprüfung zu suchen und Angebote zu einer statischen Stellungnahme einzuholen. Am 10.08.2021 schilderte das Büro in einer ersten E-Mail-Stellungnahme, dass die Wand nicht standsicher ist und vermutlich nicht ausreichend gegründet ist. Das Büro hat dazu ein Honorarangebot abgegeben für die Begleitung von Fundamentschürfen und Erstellung eines möglichen Sanierungskonzepts der Wand.

Die Gemeinde Fahrenzhausen hat dieses Angebot zur Freigabe an den ersten Bürgermeister weitergeleitet. Im Januar 2022 gab es eine erneute Meldung eines Bürgers, dass aus der Wand Elemente rausgebrochen sind und weiterhin akute Einsturzgefahr bestehe. Daraufhin wurde das Büro SSF aus München von der Gemeinde mit der Begutachtung der Wand beauftragt.

Am 22.03.2022 fand ein Ortstermin mit SSF Ingenieure statt. In diesem Ortstermin stellte sich heraus, dass die Wand aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr zu sanieren ist und aufgrund zu geringer Betonüberdeckungen, Rissbildung des Betons in den Ausfachungen und in den Stützen nicht mehr standsicher ist und die heutigen Windlasten nicht mehr nachgewiesen werden können.

Die Wand befindet sich in Teilbereichen auf Privatgrund. Von den Eigentümern wurde der Gemeinde mitgeteilt, dass die Teilbereiche auf Privatgrund beim Bau der Wand auch privat finanziert wurden. Die beiden Privateigentümer wurden mit Schreiben vom 21.04.2022 über die einsturzgefährdete Wand informiert, eine Kostenübernahmeerklärung steht noch aus.

Grobkostenschätzung der Maßnahme:

Abbruch der bestehenden Wand ca. 50€/m²

Neubau mit Alu-, oder Betonelementen mind. 500€/m²
Neubau mit Glaselementen zwischen 600 und 800€/m²
Planungskosten für Ausschreibung und Umsetzung sind hierbei nicht enthalten.

Aufgrund der momentan ungewissen Rohstofflage, können die Preise stark variieren.

Abbruchkosten Wand Bestand:

Länge der Wand auf Gemeindegrund ca. 25m, Höhe ca. 2,5m: => 25m x 2,5m x 50€/m² = 3.125€
Länge der Wand auf Privatgrund ca. 12m, Höhe ca. 2,5m: => 12m x 2,5m x 50€/m² = 1.500€
Summe ca. 4.625€

Kosten NEUBAU: (je nach Ausbildung kann der m² noch variieren)

Länge der Wand auf Gemeindegrund ca. 25m, Höhe ca. 2,5m: => 25m x 2,5m x 550€/m² = 34.375€
Länge der Wand auf Privatgrund ca. 12m, Höhe ca. 2,5m: => 12m x 2,5m x 550€/m² = 16.500€ ; Summe gesamt ca. 50.875€ .

Nach Überlegungen von Gemeindeseite die Lärmschutzanforderungen und damit die Kosten der Wand zu reduzieren, wurde ein Emissionsschutzgutachter hinzugezogen. Im Bebauungsplan der Blumenstraße ist die Wand als Lärmschutzwand ausgewiesen.

Sollte die Klassifizierung als Lärmschutzwand entfallen können, müsste jedoch der Bebauungsplan der Blumenstraße entsprechend geändert werden. Am 13.09.2022 bestätigte der Lärmschutzgutachter mittels E-Mail-Stellungnahme, dass die Lärmschutzfunktion in jedem Fall aufgrund der Verkehrszahlen und Geräuschbelastung erhalten werden muss.

Es haben seit September 2022 keine weiteren Verhandlungen zur Kostenübernahme mit dem Privateigentümern stattgefunden. Bisher liegen der Gemeinde keine unterschriebenen Kostenübernahmeerklärungen für den Anteil der Wand auf Privatgrund vor.

Es wird auch nicht möglich sein, nur auf Gemeindegrund die Wand aufzustellen, da es einen Bebauungsplan gibt und die private Mauer hauptsächlich beschädigt ist.

Aufgrund der fortgeschrittenen Zeit in der Baubranche ist mit einem Anstieg der Baukosten für die Wand zu rechnen. Aufgrund gewünschter Einsparungen für den Haushalt 2024 wurde das Projekt für den Haushalt nicht mehr berücksichtigt.

Die Verwaltung empfiehlt das Projekt für den Haushalt 2025 mit entsprechender Kostensteigerung der Baukosten (ca. 15-20%) einzurechnen und umzusetzen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Maßnahme Lärmschutzwand Blumenstraße, nach vorliegender Kostenübernahmeerklärungen der Privateigentümer in den Haushalt 2025 aufzunehmen und umzusetzen.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

3 Feuerwehr Fahrenzhausen – weiteres Vorgehen bzgl. Umrüstung Heizung und Elektrotechnik  

Sachverhalt

Bauamtsleiterin C. Kargus-Schad erläutert den Sachverhalt.

Gemäß Antrag von Gemeinderatsmitglied Christian Mößmer vom 18.07.2024 wird der unten genannte Sachverhalt besprochen und im Gemeinderat behandelt.

Die Historie und der Sachverhalt des Projekts stellen sich folgendermaßen dar:

In der Gemeinderatssitzung vom 23.03.2020 hat der Gemeinderat aus den bekannten Gründen, dass die Elektroverteilung im Gebäude der Feuerwehr stark in die Jahre gekommen ist und selbst die heutigen sicherheitsrelevanten Standards nicht mehr erfüllt, die folgenden elektrotechnischen Pakete beschlossen, die für das Gebäude durchgeführt werden sollen.

Diese lauteten wie folgt, können auch in dem Beschlussbuchauszug 2020/721/BA vom 23.03.2021 nachgelesen werden:

Elektrotechnische Anlagen des Gebäudes

Paket 1: Elektroverteileranlagen

Die Feuerwehr berichtete in der Vergangenheit mehrfach von der Überlastung und dem Ausfall der gesamten Stromversorgung im Gebäude. Die Verteileranlage im Gebäude entspricht nach Prüfung nicht dem aktuellen Stand der Technik u.a. sind keine RCD’s vorhanden. Es wird die Ertüchtigung und Erneuerung der kompletten bestehenden Zähleranlage und Verteileranlage empfohlen, Nachrüstung von Fehlerstromschutzschalter und eine messtechnische Überprüfung der Gesamtanlage.

Paket 2: ELT Installation Fahrzeughalle

Die Installation in der Fahrzeughalle ist funktional, entspricht aber in Teilen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Im Zuge der geplanten Isolierarbeiten im Deckenbereich der Fahrzeughalle (energetische Trennung von EG Fahrzeughalle und OG Aufenthaltsräume – es sollen so die Wärmeverluste im OG im Fußbodenbereich reduziert werden) muss die bestehende Elektroverteilung in der Halle weitestgehend rückgebaut werden, in diesem Zuge ist eine Anpassung und Sanierung der Verteilung absolut sinnvoll und notwendig.

Paket 3: Sicherheitsbeleuchtungsanlage

Laut DGUV ist eine Ausleuchtung (Orientierungslicht) der Alarmwege vorzusehen. Laut Aussage der Feuerwehr befinden sich teilweise betriebsfremde Personen im Gebäude (z.B. VHS Kurse im OG). Eine ergänzende Ausstattung der übrigen Verkehrswege mit Hinweisleuchten ist daher empfehlenswert.

Paket 4: Beleuchtungsanlage

Die Beleuchtungsanlage ist veraltet und entspricht nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik, da die geforderten Beleuchtungsstärken in einigen Teilbereichen nicht erreicht werden. In der Fahrzeughalle ist eine Beleuchtungsstärke von 300lux erforderlich.

Der Beschluss des Gemeinderats lautete in der damaligen Sitzung wie folgt:

Beschluss

Paket 1: Elektroverteileranlagen im Gebäude durchführen lassen.

Paket 2: ELT Installation Fahrzeughalle im Gebäude durchführen lassen inkl. der von der Feuerwehr gewünschten Energieverteiler.

Sicherheitsbeleuchtungsanlage (Paket 3) nicht zu beauftragen. Aus Sicht des Gemeinderates erfolgt eine Nutzung des Gebäudes von ausschließlich nur ortsfremden Personen sehr selten.

Paket 4: Beleuchtungsanlage nur die Fahrzeughalle umzurüsten.

 

 

Heizungstechnische Umrüstung des Gebäudes

Der Gemeinderat hatte außerdem in der damaligen Sitzung beschlossen, die Maßnahmen zur Umrüstung des Gebäudes und den Anschluss auf eine Hackschnitzelheizung aufgrund Maßnahmengröße und Umfang auf das Jahr 2022 zurückzustellen und den Sachverhalt in 2022 nochmal neu aufzunehmen und zu bewerten.

Die Gemeinde nahm zu diesem Zeitpunkt am Energieeffizienznetzwerk EEN der Hochschule Landshut teil und hat das Gebäude im Rahmen sinnvoller, energetischer Maßnahmen in einer Energiebilanz durch die Expertinnen des Netzwerks untersuchen lassen.

Es haben im Jahr 2021 bereits Vertragsabstimmungen/ Austausch Vertragsentwürfe mit einem Wärmeanbieter stattgefunden um belastbare Informationen zu sammeln und einen Heizpreis zu definieren, aber auch die Nebenkosten, u.a. Leitungsführung zur Übergabestation, die ebenfalls zum Teil auf uns als Nutzer umgelegt werden können.

Des Weiteren sind im bestehenden Feuerwehrgebäude umfangreiche, bauliche Maßnahmen und Umbauten erforderlich, um auf eine neue Art der Heizung umstellen zu können (Rückbau Nachtspeicheröfen und Heizgebläse, Einbau und Leitungsführung neuer Heizelemente), die weitere Baukosten für das Gebäude erfordern.

Die Expertinnen vom EEN stellten der Gemeinde eine realistische Gegenüberstellung zur Verfügung, welche Kosten auf die Gemeinde zukommen, das Gebäude zum einen elektrotechnisch aufzurüsten (siehe oben) Maßnahmenpakete von ca. 45.000€ inkl. Ingenieurkosten und was die Gemeinde eine zusätzliche Umrüstung des Gebäudes auf eine Hackschnitzelheizung von ca. gerundet 80.000€ an zusätzlichen baulichen Maßnahmen kosten würde.

Die Expertinnen zeigen in ihrer Bilanz auf, dass die Gemeinde das Gebäude auf einen sehr langfristigen Zeitraum bei diesem Betreiber der Hackschnitzelheizung anschließen und versorgen müsste, so dass sich die hohen Kosten der Umrüstung des Gebäudes für die Gemeinde amortisieren.

Berechtigterweise steht hier die Frage im Raum, ob der Wärmeanbieter auf diesen langen Zeitraum einen Vertrag mit der Gemeinde schließen kann und möchte (Privatanbieter, kein großer Betreiber) und ebenfalls berechtigterweise stellen die Expertinnen des EEN die Frage, was passiert, wenn der Vertragspartner der Gemeinde kündigt oder der angebotene Heizpreis derart in die Höhe steigt und sie die Gemeinde dies finanziell nicht mehr leisten kann.

Die Gemeinde hätte sich aber mit diesem Heizsystem von diesem einen Anbieter abhängig gemacht und es wäre kein alternativer Versorger da, der angefragt werden könne.

In diesem Zusammenhang sprechen die Expertinnen des EEN die Art der Nutzung des Gebäudes an. Es handelt sich in diesem Fall um ein reines Feuerwehrgebäude, das in den Wintermonaten hauptsächlich in den Abendstunden zeitweise genutzt wird. Optional finden dort noch VHS oder andere Kursformate statt. Wir sprechen also definitiv von keiner Vollzeitnutzung ähnlich einem Büro- und/ oder Verwaltungsgebäude, sondern lediglich von einigen Stunden am Tag, wo das Gebäude tatsächlich voll geheizt werden muss.

Die Bilanz der EEN Expertinnen findet sich zur Veranschaulichung in der Anlage des vorausgegangen TOP’s mit Index Verlinkung.

Die Verwaltung empfahl in dem damaligen TOP aus finanziellen Gründen den Aufschluss auf die Hackschnitzelheizung zu verwerfen und stattdessen mit einer geringfügigen Verteuerung der elektrischen Maßnahmen (auf ca. 60.000€ statt bisher 45.000€) das Gebäude entsprechend aufzurüsten und weiterhin mit den Nachtspeicheröfen und Heizgebläsen zu betreiben. Die hohen Umbau- und Anschlusskosten auf die Hackschnitzelheizung würden sich für die Gemeinde erst nach über 14 Jahren amortisieren.

Im Beschluss vom 06.12.2021 war die Verwaltung beauftragt worden, den Aufschluss der Hackschnitzelheizung umzusetzen und Nachverhandlungen des Vertrags und weitere Preisverhandlungen durchzuführen.

Zum damaligen Zeitpunkt war ein denkbar ungünstiger Zeitpunkt aufgrund steigender Energiepreise günstigere Vertragskonditionen zu verhandeln – außerdem obliegen Vertragsverhandlungen dieser Art dem Bürgermeister, der zum damaligen Zeitpunkt bereits schwer gesundheitlich angeschlagen war und es zu keinen weiteren Gesprächen mit dem Wärmeanbieter kam.

Aufgrund des Todes unseres 1.Bürgermeisters und des Personalengpasses im gemeindlichen Bauamt nach dem Weggang eines Mitarbeiters konnte das Projekt in 2022 nicht weiterverfolgt werden.

Kosten im Haushalt 2023 waren berücksichtigt – das weitere Vorgehen im Projekt war unklar, es wurden nur Kosten für eine weitere Planung des Projekts eingerechnet.

Kosten im Haushalt 2024 wurden nicht eingerechnet, aufgrund der Anweisung zu Einsparungen im Haushalt. Das Projekt fand keine Berücksichtigung im Haushalt 2024.

Vor dem Hintergrund von energetischen Einsparungen für die Gemeindegebäude und Einsparungen im Haushalt der Gemeinde sollten aus diesem Projekt keine finanziellen Nachteile für die Gemeinde entstehen. Die Verwaltung empfiehlt das Projekt im Zuge des neuen Klimaschutznetzwerks und der kommunalen Wärmeplanung neu bilanzieren und prüfen zu lassen.

Gemeinderatsmitglied Ch. Mößmer gibt an, dass er beantragt hat, dass der Punkt weiterzuverfolgen werden soll. Es gibt zu der Maßnahme einen aktuellen und bestehenden Gemeinderatsbeschluss vom 06.12.2021. Die Preise des Wärmeliefervertrags sollten nun endlich verhandelt werden, da diese aus heutiger Sicht längst nicht mehr überteuert sind. Auch im Hinblick auf die horrenden Strompreise, die die Gemeinde bezahlen muss, ist elektrisches Heizen aus seiner Sicht nicht länger vertretbar. Des Weiteren bittet er darum, die Mittel für den Haushalt 2025 zu berücksichtigen. Herr Mössmer sprach auch an, dass der 2. Bgm. A. Karl mit der 1. Bgm. S. Hartmann die Verhandlungen zu führen; dadurch wird der Antrag von 2021 um den Punkt der Verhandlung erweitert.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, das Projekt wie am 06.12.2021 im Gemeinderat beschlossen weiter zu verfolgen und die entsprechenden Mittel im Haushalt 2025 einzustellen.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

4 Grundstücksangelegenheiten: Ausschreibung und Verkauf von vier gemeindlichen Baugrundstücken  

Sachverhalt

Die Verwaltung hat den Verkauf für vier gemeindliche Baugrundstücke vorbereitet. Zu allen vier Grundstücken wurden vom Sachverständigen Büro Kuntz & Schenk Verkehrswertgutachten erstellt.

Um eine juristisch korrekte Abwicklung der Ausschreibung und des Verkaufs der vier Grundstücke durchzuführen, hat die Verwaltung sämtliche beigefügten Unterlagen von RA Dr. Braun, Kanzlei Lutz Abel aus München, prüfen lassen und diese ausführlich mit ihm besprochen.

I.

Folgende Grundstücke sollen aufgrund des hohen Bedarfs der ortsansässigen Bevölkerung zu einem um 30 % vergünstigen Verkehrswert verkauft werden:

„Im Leger“, beide Gemarkung Fahrenzhausen

Fl. Nr Größe m² Eigentümer Priv.-Anteil
Einh. Bindung
Priv.-Anteil
ohne Bindung
Gde-Anteil
260/8 317 Gemeinde + 1 Miteigentümerin 111 m² 110 m² 96 m²
260/22 279 Gemeinde 279 m²

Die erstellten Gutachten haben einen Verkehrswert von 346.000,00 € für das Grundstück Fl. Nr. 260/8 (vergünstigter Verkaufspreis: 242.200,00 €) sowie einen Verkehrswert von 302.000,00 € für das Grundstück Fl. Nr. 260/22 (vergünstigter Verkaufspreis: 211.400,00 €) ergeben.

Zur Ausschreibung der zwei genannten Grundstücke wurden die „Richtlinien der Gemeinde Fahrenzhausen für die Vergabe von gemeindeeigenen Baugrundstücken und Eigentumswohnungen“ auf Empfehlung von RA Dr. Braun überarbeitet (siehe gelbe Markierungen im anliegenden Dokument).

Folgendes wurde geändert:

  • Um eine Diskriminierung aufgrund Alters gänzlich auszuschließen, wurde die Altersbeschränkung (ehem. 21 – 55 Jahre) gestrichen. Eine Bewerbung ist nun ab dem vollendeten 18. Lebensjahr möglich.
  • Unter Ziff. 1.3 wurde die Formulierung „…eines mit einer Wohnimmobilie bebauten oder bebaubaren Grundstücks im Gemeindegebiet…“ ergänzt. Ein Fehlen dieser Formulierung wurde bereits in mehreren Gerichtsverfahren beanstandet.
  • Auf Grundlage einer im Mai 2024 veröffentlichen Aufstellung bzw. Hochrechnung des Statistischen Bundesamtes (an uns von RA Dr. Braun mit seiner Empfehlung übermittelt) wurde die Einkommensgrenze in Ziff. 1.5 + Ziff. 2.2.1 auf 65.000,00 € für einen Einzelbewerber bzw. 130.000,00 € für ein Paar abgeändert.
  • Der Gemeinderatsbeschluss vom 18.03.2024 bezüglich der Einkommensgrenze in Höhe von 75.000,00/150.000,00 € ist aufzuheben!
  • Der Kindergeldfreibetrag liegt nun bei 9.540,00 €.
  • 1.6: Das Gesamtvermögen darf den Verkehrswert (nicht den Grundstückskaufpreis) des zu erwerbenden Grundstücks nicht übersteigen.
  • Die Fristen zur Bauverpflichtung bzw. zur Ausübung des Wiederkaufsrechts bei Nichteinhaltung wurde gem. des zuletzt abgeschlossenen diesbezüglichen Grundstückskaufvertrages aktualisiert.

Die vier zu verkaufenden Baugrundstücke werden zeitgleich – geplant Ausschreibungsbeginn Ende Oktober 2024 mit Bewerbungsfrist bis zum 20.01.2025 – ausgeschrieben. Siehe hierzu auch das vorbereitete Dokument „24-10-08 Bekanntmachung-Exposé – Verkauf 4 Grundstücke“.

Nach Beendigung der Bewerbungsphase sowie Auswertung und Zusammenstellung sämtlicher Unterlagen durch die Verwaltung werden alle Bewerbungen dem Gemeinderat in nichtöffentlicher Sitzung vorgestellt. Es soll ein Beschluss mit Aufstellung der Rangfolge der einen Zuschlag erhaltenen Bewerber nebst hilfsweise nachrückenden Bewerbern ergehen.

II.

Folgende Grundstücke sollen gegen Gebot an den Höchstbietenden verkauft werden. Hier gilt jeweils der durch Gutachten ermittelte Verkehrswert als Mindestgebot.

Fl. Nr. 260/14

Verkehrswert:

Gemarkung Fahrenzhausen,

Im Leger 25

368.000,00 €

mit einer Größe von 335 m²

= Mindestgebot!

Parzelle 10 Bebauungsplan
Fl. Nr. 753/3

Verkehrswert:

Gemarkung Großnöbach,

Fraunbergstraße 52 in Weng

827.000,00 €

mit einer Größe von 1.000 m²

(Das Grundstück ist teilbar! Kosten trägt der Käufer.)

= Mindestgebot!

Zur Angebotsabgabe wurde von der Verwaltung das Dokument „24-10-14 Formular Bewerbung-frei verkäufliches Grundstück mit Bedingungen erstellt“. Diese Bedingungen für die Bewerbung wurden in Zusammenarbeit mit RA Dr. Braun formuliert.

Er empfiehlt dringend, keine weiteren Kriterien für die Zulassung zur Angebotsabgabe aufzustellen.

Zitat aus seiner E-Mail vom 02.10.2024:

„Die Gemeinde ist auch bei einer Veräußerung zum vollen Verkehrswert nicht frei von rechtlichen Bindungen – das Gebot der Sachgerechtigkeit und der Willkürfreiheit ihrer Entscheidungen schließt Entscheidungen „nach freiem Belieben“ aus. Wenn die öffentliche Hand für einen Grundstücksverkauf den Weg einer öffentlichen Ausschreibung wählt, entsteht zwischen ihr und den Teilnehmern ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis, das sie zu Gleichbehandlung der Teilnehmer, Transparenz und Rücksichtnahme verpflichtet.

 

Soweit in der Ausschreibung lediglich vorgegeben wird, dass der Höchstbietende (Mindestgebot Verkehrswert) den Zuschlag erhält und bei mehreren gleichen Geboten das Los entscheidet, hat die Gemeinde in materieller Hinsicht nichts weiter zu beachten. In formeller Hinsicht muss ein wirksamer Gemeinderatsbeschluss vorliegen und die Vergabe muss in adäquater Weise öffentlich bekannt gemacht werden. Jeder hat dann die Möglichkeit von der Vergabe Kenntnis zu erlangen, kann bieten und wird gleichbehandelt.

 

Generell würde ich empfehlen, möglichst wenig Vorgaben zu machen. Alle Vorgaben müssen eindeutig sein und dürfen möglichst wenige Personen ausschließen oder benachteiligen. Die Gerichte prüfen hier sehr streng.

Bei mehreren gleichen Geboten entscheidet das Los.

  1. Zur Angebotsabgabe berechtigt, sind alle natürlichen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Erwerbbar ist nur ein Baugrundstück pro Bewerber. Die Bewerbung für beide ausgeschriebenen Grundstücke ist zulässig, mit je einem eigenen Formular.
  1. Der Grundstückskaufvertrag beinhaltet (auszugsweise):

[…Fristen zur Einreichung der Genehmigungsunterlagen sowie zur Bebauung. …]

  1. Zur Sicherung der Duldung der vorhandenen Immissionen (Fluglärm, landwirtschaftl. Bewirtschaftung, ggf. Lärm durch Autobahn) bestellt der Käufer im Grundstückskaufvertrag am Kaufgrundstück eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit und bewilligt die Eintragung im Grundbuch.
  2. Sollte innerhalb von 6 Monaten ab schriftlicher Benachrichtigung über den Zuschlag an den Käufer kein gültiger notarieller Kaufvertrag zustande gekommen sein, behält die Gemeinde Fahrenzhausen sich vor, den Zweit- bzw. Dritthöchstbietenden den Zuschlag zu erteilen und ihm das Kaufgrundstück zu seinem Gebot zum Kauf anzubieten.
  3. Allen schriftlichen Benachrichtigungen über Zuschlag oder Absage wird einen Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Die Angebotsabgabe muss schriftlich erfolgen. Eine Angebotsabgabe per E-Mail ist nicht möglich.

Am Tag nach Beendigung der Ausschreibung werden alle eingegangenen Briefumschläge/Angebote von Frau Bürgermeisterin Hartmann, Herrn Geschäftsstellenleiter Hermann sowie Frau Lisa Ochs von der Verwaltung gemeinsam geöffnet und in einer Übersicht zur Weitergabe an den Gemeinderat erfasst.

In nichtöffentlicher Sitzung werden dem Gemeinderat die Angebote vorgestellt. Es soll ein Beschluss zur Erteilung des Zuschlags an den Höchstbietenden erfolgen, hilfsweise sollte beschlossen werden, dass der Zweit- oder Dritthöchstbietende ggf. einen Zuschlag erhalten können, sofern nach 6 Monaten ab schriftlicher Benachrichtigung über den Zuschlag an den Höchstbietenden kein gültiger notarieller Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Allen Zuschlags- und Absageschreiben wird eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

Gemeinderatsmitglied A. Guttner wendet ein, dass die Fristen zur Bauverpflichtung bzw. zur Ausübung des Wiederkaufsrechts zu kurz sind und diese überprüft werden sollten.

Gemeinderatsmitglied R. Kern beantragt diesen TOP zurückzustellen.

Beschluss

Zurückgestellt           Ja 15  Nein 2  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

5 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Sitzung des Gemeinderates am 16.09.2024:

  • Bauhof: Sanierung Salzschäden – Auftragsvergabe Baumeisterarbeiten Betonsanierung

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag für die Sanierung der Salzschäden am Bauhofgebäude, Hauptstraße 48 an die Firma Schelle + Uhsler Betonsanierung aus Pfaffenhofen zu vergeben.

  • Neubau Rathaus: Freianlagen – Beauftragung Leistungsphase 3 und 4

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Leistungen der Freianlagenplanung Leistungsphase 3 und 4 an das Architekturbüro Schätzler gemäß der vorliegenden Ergänzungsvereinbarung zu vergeben.

6 Verschiedenes  
6.1 Defekter Kanal  

Gemeinderatsmitglied E. Stocker berichtet, dass ein Ingenieur vor ihrer Haustür stand und einen scheinbar defekten Kanal reparieren wollte. Es hat sich herausgestellt, dass der Kanal (Kunststoff) nicht defekt war. Frau Stocker regt an, dass zuerst von der Verwaltung mit den betroffenen Bürger Kontakt aufgenommen werden soll.

6.2 Sitzung AK Soziales  

Bgm. S. Hartmann gibt bekannt, dass morgen ein Treffen des Arbeitskreises Soziales stattfindet.

Öffentliche Sitzung

1 Fluglärm; Bericht über Messungen und Fluglärmkommission  

Sachverhalt

Hr. Dr. Felix Will (Flughafen München GmbH) stellte den Bericht über die mobile Fluglärmmessung 2024 in der Gemeinde Fahrenzhausen vor.

Im Anschluss wurden folgende Fragen an Hr. Dr. Will gestellt:

  • Warum sind die Strafzahlungen für Nachtflüge in München geringer als bei anderen Flughäfen? (Susanne Hartmann)
    Antwort: Dazu konnte keine Auskunft erteilt werden. Eine Antwort folgt.
  • Die Zunahme der Nachtflüge stellen im Grunde das Hauptproblem dar. Gibt es eine Aufstellung der Nachtflüge inkl. Begründung der Ausnahmegenehmigung? (Robert Kern)
    Antwort: Vor Corona fanden ca. 70 Starts/Landungen pro Nacht statt. Derzeit sind es weniger (genaue Zahl konnte nicht genannt werden). Eine Liste mit den sog. „Lärmereignissen“ mit Uhrzeit wird zur Verfügung gestellt. Die Ausnahmegenehmigungen werden vom Staatsministerium erteilt. Die Flughafen München GmbH kann deshalb keine Begründung liefern.
  • Ist die Lärmbelästigung bei einer Landung mit ausgefahrenem Fahrwerk höher? (Christian Kislinger)
    Antwort: Sowie ein ausgefahrenes Fahrwerk, als auch die Klappenstellung erhöhen die Lärmbelastung. Eine genaue Angabe in Dezibel ist nicht möglich.
  • Kann das Fahrwerk, oder die Klappen erst kurz vor der Landebahn ausgefahren werden, um den Lärm zu reduzieren? (Thorsten Harms)
    Antwort: Hierüber entscheidet der jeweilige Flugkapitän, nicht die Flughafen München GmbH. Die Sicherheit der Fluggäste oberste Priorität. Dies müsste bei den Fluggesellschaften angefragt werden.

Beschluss

Kein Beschluss.

Zur Kenntnis genommen   

2 Bauleitplanung: Klarstellung zum Teilflächennutzungsplan Windkraft  

Sachverhalt

Die Endfassung der 2. Änderung des FNP Fahrenzhausen – sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien (datiert auf 06.05.2013) ist schon mehr als 10 Jahre rechtsgültig. In den Unterlagen wird keine konkrete Aussage dazu getroffen, ob es sich bei den Konzentrationsflächen um Rotor-In- oder Rotor-Out-Flächen handelt d.h. ob der Rotor der Windenergieanlagen innerhalb der Grenzen der Konzentrationsflächen liegen muss (Rotor-In) oder ob der Standort innerhalb liegen muss und der Rotor herausragen darf (Rotor-Out). Zu dem damaligen Zeitpunkt der Bearbeitung (Zeitraum zwischen 7/2011 bis 5/2013) gab es keine Differenzierung von „Rotor-out“ und „Rotor-In“. Die damalige Ausweisung und Konzeption erlaubte quasi das Rotor-Out-Prinzip und wurde auch so planerisch ermöglicht.

Die drei Konzentrationsflächen (KF) weisen eine Fläche von ca. 110 ha auf. Bezogen auf die gesamte Gemeindefläche von 3.764 ha ergibt sich ein Flächenanteil von ca. 2,92 % und somit ein ausreichend großer substanzieller Raum für die Planung. Die Anforderung war mind. 2% der Gemeindeflächen zu überplanen, damit der sachliche Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien nicht als Verhinderungsplanung eingestuft werden würde.

Hätte man eine Variante „Rotor-In“ beabsichtigt, dürfte die äußere Spitze des Rotorblatts projektiv die Grenze der Konzentrationsfläche nicht überschreiten. Dies würde bedeuten, dass bei der damaligen Planung in 2013 (Nabenhöhe ca. 140 m u. Rotorradius ca. 60 m) der Mittelpunkt des Turms der WEA mind. 60 m von der Grenze eingerückt hätte werden müssen. Ausgehend von den äußeren Grenzen der KF müsste demnach eine neue Grenze mit einem Abstand von 60 m eingerückt werden. Bei den aktuellen WEA-Typen (Nabenhöhe ca. 170 m u. Rotorradius ca. 80 m) müsste der Mittelpunkt des Turms mind. 80 m von der Grenze eingerückt werden.

Durch die Anwendung von „Rotor-In“ würde sich die KF-Fläche so dramatisch minimieren, dass man damit weit unter das o.g. 2%-Ziel rutschen würde, wodurch der FNP als Verhinderungsplanung einzustufen wäre. Ein Rotor-In-Szenario wäre nur dann denkbar gewesen, wenn die KF deutlich größer ausgebildet und damit mit deutlich geringeren Abständen zur Wohnbebauung ausgebildet worden wären. Dies war nach Aussage des Planungsbüros EGL GmbH aus Landshut politisch nicht gewünscht.

In § 5 Abs. 4 WindBG hat der Gesetzgeber jedoch nachfolgendes festgelegt:

„Bei einem Raumordnungs- oder Flächennutzungsplan, der keine Bestimmung im Hinblick auf die Platzierung der Rotorblätter von Windenergieanlagen außerhalb einer ausgewiesenen Fläche trifft, kann der Planungsträger, der den Beschluss über den Plan gefasst hat, durch Beschluss bestimmen, dass die Rotorblätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Fläche liegen müssen, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist.“

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass man nicht automatisch von einer Rotor-Out-Planung ausgehen kann, wenn hierzu keine Bestimmungen getroffen wurde. Vielmehr muss dies nach Einschätzung der Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Freising durch Beschluss nachträglich bestimmt werden.

Seitens des Planungsbüros EGL GmbH aus Landshut wurde schriftlich bestätigt, dass es sich bei dem Planungswillen der Gemeinde Fahrenzhausen in der 2. Änderung des Flächennutzungsplans eindeutig um Rotor-Out Flächen gehandelt hat. Es wurde als selbstverständlich betrachtet, dass die Rotorflächen über die Grenzen der Konzentrationsflächen hinausragen dürfen, andernfalls hätten die Flächen keinen substanziellen Raum ergeben, der rechtlich zulässig gewesen wäre.

Um den Planungswillen noch einmal von Seiten des Gemeinderates zu bestätigen, wird seitens der Verwaltung empfohlen, einen klarstellenden Beschluss zu fassen. Auf den Beschlussvorschlag wird verwiesen.

Aufhebung des Beschlusses zur 10-H Regelung vom 08.12.2014

Zudem wird auch der Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Fahrenzhausen vom 08.12.2014 von der Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes kritisch betrachtet. Darin hat der Gemeinderat beschlossen, dass die WEA nur dann in Windenergiezonen errichtet werden dürfen, wenn die durch die 10-H-Regelung vorgegebenen Abstände eingehalten werden.

Inzwischen wurde nach Art. 82 Abs. 5 Nr. 1 BayBO die Ausnahme von der 10-H-Regelung gesetzlich festgelegt. Diese besagt, dass Windenergieanlagen (WEA), welche in Konzentrationsflächen für Windkraft errichtet werden, nicht die Abstände der 10-H-Regelung einhalten müssen. Damit steht die neue gesetzliche Regelung dem Beschluss vom 08.12.2024 entgegen. Eine rechtliche Einschätzung dieser Problematik, ob nun das Gesetz oder der Beschluss Anwendung findet, konnte mit dem Bauamt des Landratsamtes Freising nicht abschließend geklärt werden.

Laut den beiden eingereichten Anträgen auf Vorbescheid zur Errichtung und dem Betrieb von WEA wird direkt gefragt, ob das Vorhaben den Darstellungen des FNP wiederspricht. Mit dem bestehenden Beschluss vom 08.12.2014 kann die Genehmigungsbehörde die gestellte Vorbescheid-Frage nicht ohne Bedenken positiv beantworten. Daher wird seitens der Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes Freising empfohlen, einen neuen Beschluss zu fassen, welcher den damaligen Beschluss von 08.12.2014 aufhebt und damit eine Rechtssicherheit schafft, welche auch im Rahmen einer Antragsprüfung standhalten würde.

Aus den genannten Gründen wird seitens der Verwaltung empfohlen, den oben genannten Beschluss von der Sitzung des Gemeinderates vom 08.12.2024 aufzuheben. Auf den Beschlussvorschlag wird verwiesen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Fahrenzhausen stellt klar, dass es sich bei den dargestellten Konzentrationsflächen für Windkraft in der 2. Änderung des Flächennutzungsplans „Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“ der Gemeinde Fahrenzhausen aus dem Jahr 2012 um Rotor-Out-Flächen handelt und dem damaligen Planungswillen entspricht.

Des Weiteren wird hiermit die Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde Fahrenzhausen aus der Sitzung vom 08.12.2014, in dem festgesetzt wurde, dass die Windenergieanlagen nur dann in den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationsflächen für Windkraft errichtet werden dürfen, wenn die durch die 10-H-Regelung vorgegebenen Abstände eingehalten werden beschlossen.

Der Gemeinderat beabsichtigt, dass bei Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationsflächen für Windkraft – die zwischenzeitlich vom Gesetzgeber geregelte Ausnahme von der 10-H-Regelung nach Art. 82 Abs. 5 Nr. 1 BayBO – gelten soll.

Einstimmig beschlossen     Ja 16  Nein 0  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

3  Arbeitskreis “Sozialgerechtes Wohnen”; Zusammensetzung der Mitglieder  

Sachverhalt

Der Arbeitskreis Sozialgerechtes Wohnen besteht formell noch aus den Mitgliedern: Sandra Diemer, Annemarie Guttner, Renate Selmeier, Eva Stocker, Beschluss vom Gemeinderat Ö1 am 27.07.2020. Frau E. Stocker ist aus diesem Arbeitsreis am 25.04.2022 ausgetreten, siehe Beschlussbuchauszug Ö3 Gemeinderat am 25.04.2022. Die letzte Arbeitskreissitzung fand am 11.02.2022 (kein Protokoll) statt.

Die Arbeit in diesem Arbeitskreis wird in der Besetzung (Sandra Diemer, Annemarie Guttner, Renate Selmeier) fortgesetzt, es sei denn der Gemeinderat beschließt etwas anderes.

Frau Stocker fordert zudem einen klaren Auftrag mit zeitlichen Rahmen vom Gemeinderat. Ebenso sollen die Kompetenzen und Vertretungsrechte klar geregelt sein.

Der zweite Bürgermeister Andreas Karl schlägt vor, dass Frau Eva Stocker erneut als Mitglied des Arbeitskreises bestellt wird.

Beschluss

Der Arbeitskreis „Sozialgerechtes Wohnen“ besteht aus den Mitgliedern:

Sandra Diemer, Annemarie Guttner und Renate Selmeier.

Zusätzlich soll noch folgende/s Mitglied/er bestellt werden:

Frau Eva Stocker

Unterstützt wird der Arbeitskreis durch den Referenten der Bürgermeisterin als Schriftführer. Die Arbeit in diesem Arbeitskreis soll unmittelbar fortgesetzt werden. 1. Bgm. Hartmann wird dazu einladen.

Einstimmig beschlossen     Ja 15  Nein 0  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 1 

Persönlich beteiligt: Fr. Stocker

4 Bauamt – aktuelle Informationen und Projektstände  

Sachverhalt

  • RHF – Rathaus Neubau

Aktuelle Planungs- und Projektstände werden über das AdG bekanntgegeben.

  • Schützenheim Jarzt

Die Umbauarbeiten und brandschutztechnische Sanierung des Schützenheims befinden sich im Zeitplan und werden noch dieses Jahr abgeschlossen.

  • Energieeffizienznetzwerk EEN Hochschule Landshut

Die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED Technik ist im Gemeindegebiet abgeschlossen.

  • PV Anlagen auf gemeindlichen Gebäuden

PV Anlagen auf gemeindlichen Gebäuden werden derzeit beplant (Grundschule) und in Machbarkeitsstudien geprüft, welche weiteren Gebäude für eine Umrüstung in Frage kommen (Bauhof und Wertstoffhof)

  • Klimaschutznetzwerk – INEV TU Rosenheim

Am 18.09.2023 wurde das Klimaschutznetzwerk in der GR Sitzung vorgestellt und beschlossen mittels einer Interessensbekundung eine Teilnahme im Netzwerk anzustreben. Die Beantragung der Fördermittel durch das INEV hat stattgefunden – derzeit wird auf die Förderzusage gewartet.

  • Kommunale Wärmeplanung – INEV TU Rosenheim

Die Förderzusage liegt der Gemeinde vor. Eine Kontaktaufnahme mit dem INEV Rosenheim hat stattgefunden, die Gemeinde wartet auf weitere Rückmeldung zur Zusammenarbeit.

  • Kläranlage – Umrüstung EMSR

Die Umrüstung der EMSR (Elektrotechnik und Lüftungstechnik) Anlagen der Kläranlage starten im September.

Auch hier wird eine Unterstützung der Kläranlage mittels PV Anlage geprüft.

  • Zufahrtsstraße Kläranlage

Die Zufahrtsstraße zur Kläranlage muss aufgrund Unterhöhlungen durch einen Biber saniert und Instand gesetzt werden.

  • Kanal – Spülung und Kamerabefahrung, sowie Kanalsanierungen

Die Kamerabefahrung und Spülung in Zone 4 Kleineisenbach, Großeisenbach und Weng laufen derzeit, sind kurz vor Fertigstellung.

Die Sanierung der Zone 1 (Großnöbach – Bergfeld) werden derzeit ausgeführt. Der größte Teil kann in geschlossener Bauweise saniert werden, es sind nur wenige offene Sanierungen notwendig. Die betroffenen Anlieger sind in einem allgemeinen Infoschreiben der Gemeinde informiert worden und werden bei konkretem Ausführungsbeginn von der Firma nochmals separat und kurzfristig informiert.

Die nächsten Spülungen und Kamerabefahrungen (Bachenhausen und Viehbach) und auch die nächste Zone der Sanierungen (vermutlich Kammerberg und Lauterbach) werden in 2025 ausgeschrieben und durchgeführt.

  • Grundschule

Die Beleuchtungsumrüstung auf LED Technik wurde in den Sommerferien fortgesetzt. Die Maßnahme wird noch in 2024 abgeschlossen.

  • Bauhofgebäude: Sanierung Salzschäden Lagerhalle

Die ehemalige Salzlagerhalle am Bauhof wird aufgrund Korrosionsschäden noch in diesem saniert werden.

  • Kindergarten Kammerberg

Im Kindergarten wurden im 1.OG und 2.OG in der Schließzeit neue Kinderküchen verbaut.

Das Parkett wurde im ganzen Gebäude neu eingelassen und überarbeitet.

Der Maler hat Ausbesserungsarbeiten an den Wänden und Holzfenstern vorgenommen.

Die Außenabdichtung des Kellers ist beauftragt und wird ab Oktober je nach Kapazität der ausführenden Firma starten.

  • Bachstraße

Der Wasserrechtsantrag ist im Juli 2024 zur Prüfung und Genehmigung an das LRA übergeben worden. Die Umsetzung des Projekts erfolgt vermutlich 2025.

  • Ostendstraße – Sanierung gebrochener Kanal

Die Arbeiten in der Ostendstraße sind vergeben, es findet noch eine Anliegerversammlung am 25.09.2024 statt, in der Bauabläufe und Termine für die Anlieger bekanntgegeben und besprochen werden. Die Arbeiten starten Ende September.

  • OD Lauterbach FS 31

Im Jahr 2025 plant das LRA Freising die Sanierung und Erneuerung der OD Lauterbach FS 31 (Turmstraße). Derzeit laufen die Planungen durch das LRA. Am 25.09.2024 findet eine Anliegerversammlung mit dem LRA statt.

Im Anschluss wurden mehrere Fragen durch die Bauamtsleitung beantwortet.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die vorgestellten Projektstände zur Kenntnis.

Zur Kenntnis genommen   

5 Verschiedenes  

Ortssprecher Bernhard Maier berichtet, dass der Volksfestexpress-Bus dieses Jahr nicht gefahren ist und möchte wissen, ob die Gemeinde in Zukunft etwas dagegen unternehmen kann. Die Erste Bürgermeisterin nimmt das Thema mit in den Kreistag.

Frau Renate Sellmeier erkundigt sich um den Gehweg zum Spielplatz Viehbach-Bachenhausen. Die Erste Bürgermeisterin erklärte, dass die Verwaltung gerade an diesem Thema arbeitet.

Öffentliche Sitzung

1 Neuaufstellung integriertes ländliches Entwicklungskonzept ILEK  

Sachverhalt

Frau Nina Huber stellt anhand einer Präsentation den Kulturraum Ampertal e. V. vor. Die Präsentation ist als Anlage zu diesem TOP beigefügt.

Bereits seit 2006 arbeiten im Rahmen des Kulturraum Ampertal die mittlerweile 12 Kommunen auf freiwilliger Basis interkommunal zusammen. Grundlage dafür ist ein Integriertes Ländliches Entwicklungskonzept (ILEK), gefördert durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern.

Rechtlich geregelt wurde die freiwillige Zusammenarbeit der ILE-Gemeinden Allershausen, Attenkirchen, Fahrenzhausen, Haag a. d. Amper, Hohenkammer, Kirchdorf a. d. Amper, Kranzberg, Langenbach, Paunzhausen, Wolfersdorf, Zolling und der Stadt Freising mit der

Gründung des eingetragenen Vereins „Kulturraum Ampertal“. Die Gemeinden stehen vor Herausforderungen, aber auch Potenzialen, wie unter anderem dem demographischen Wandel, Innenentwicklung, Digitalisierung, Energiewende, Unterwanderung der Demokratie. Sie möchten diesen auch weiterhin durch die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines ILEKs begegnen und gemeinsame Synergien und Chancen

nutzen.

Im Jahr 2008 wurde das erste ILEK in Auftrag gegeben und vom ALE Oberbayern anerkannt. Diese Fassung stellt die aktuelle Arbeitsgrundlage der ILE dar.

Da seither weitreichende Veränderungen stattgefunden haben, bedarf es nun einer Neuaufstellung des ILEKs. Dies entspricht auch dem Prozessablauf gemäß ILE-Handlungsleitfadens 2022.

https://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/landentwicklung/dokumentationen/dateien/le_ile_handlungsleitfaden_2022.pdf

2018 erfolgte die Ergänzung des ILEKs anhand der Ausarbeitung einer Projektliste mit rund 40

Projektideen. Im Jahr 2019 erfolgte die Vereinsgründung und die Einstellung einer Umsetzungsbegleitung. Arbeitsschwerpunkte der ILE bilden seit jeher die Handlungsfelder Mobilität und Siedlungsentwicklung. Ein weiterer Aspekt der ILE und Tätigkeitsfeld der ILE-Umsetzungsbegleitung stellt die Vernetzung mit den lokalen Regionalinitiativen und der Aufbau und Pflege der interkommunalen Zusammenarbeit der Mitgliedskommunen.

Zur Überprüfung und Optimierung der laufenden Prozesse und Projekte wurde im Jahr 2021 eine Abschlussevaluierung (siehe Prozessablauf gemäß ILE-Handlungs-Leitfaden 2022) unter Leitung der Schule der Dorf- und Landentwicklung Thierhaupten e.V. (SDL) durchgeführt. Kernaussage der Evaluierung lautet, dass alle zwölf Kommunen die ILE-Arbeit fortführen wollen und eine Neuaufstellung des ILEKs begrüßen.

Das aktualisierte ILEK soll als Orientierung und Entscheidungshilfe für die Politik und Verwaltung dienen. Im Sinne eines Fahrplans sollen konkrete Maßnahmen erarbeitet werden, die von der ILE zukünftig umgesetzt werden.

Planungszweck ist somit die Erarbeitung eines „Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes“ (ILEK) für die nachhaltige und zukunftsgerichtete Entwicklung der ILE Kulturraum Ampertal.

Das Konzept soll auf der Grundlage eines querschnittsorientierten und auf Bürgerbeteiligung beruhenden Entwicklungsprozesses erarbeitet werden. Für die ILE Kulturraum Ampertal sollen strategische, übergeordnete Ziele sowie konkrete Maßnahmen für eine zukunftsgerichtete Entwicklung der Gemeinden und der Gesamtregion entwickelt werden.

Als wichtigstes ist der Austausch der beteiligten Bürgermeister der 11 Gemeinden im Ampertalrat einmal im Monat.

Zum anderen wurde ein Arbeitskreis Soziales gegründet, der eine Bestandsaufnahme durchgeführt hat.

Weitere Handlungsfelder sind die Anlegung von Streuobstwiesen, Mobilitätskonzepte, Öko-Modelregion, Mitarbeit im Landkreisentwicklungskonzept und ein jährliches Regionalbudget in Höhe von 10.000 €. Hier werden Kleinprojekt mit bis zu 80 % netto gefördert. Die Anträge sollen unmittelbar an die IlE gesandt werden.

Vorgehensweise und Kosten:

Der Kulturraum Ampertal e.V. stellt den Förderantrag für die Planer- Kosten und regelt die Abrechnung. Das ILEK wird voraussichtlich vom ALE mit 75% und einem max. Betrag von 70.000€ der Bruttosumme gefördert. Es wurde bereits eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt.

Beauftragt der Verein das Büro Planwerk inklusive der optionalen Positionen, beträgt das Honorar laut Angebot vom 11.06.2024 brutto 81.141,10€. Bei den Eventualpositionen handelt es sich um zwei digitale Verfahren, mit denen die Bevölkerung und politische Mandatsträger aktiviert werden.

Die Umlegung des Eigenanteils soll nach Einwohnern erfolgen Die Einwohnerzahl der Stadt Freising wird gleichgesetzt mit der der einwohnerstärksten Mitgliedsgemeinde (aktuell Allershausen). Stichtag sind die Einwohnerzahlen vom 30.06 2023

Angebot Büro Planwerk netto        56.305,80 €
Optionale Arbeitsschritte        11.880,00 €
Summe netto        68.185,80 €
19% Ust.        12.955,30 €
Summe brutto   81.141,10 €
75% Förderung Amt für Ländliche Entwicklung        60.855,83 €
Umzulegender Betrag   20.285,28 €
EW- Umlegung                    0,43 €
Allershausen 6165           2.672,59 €
Attenkirchen 2750           1.192,15 €
Fahrenzhausen 5155           2.234,75 €
Freising 6165           2.672,59 €
Haag 2999           1.300,10 €
Hohenkammer 2752           1.193,02 €
Kirchdorf 3271           1.418,01 €
Kranzberg 4241           1.838,52 €
Langenbach 4092           1.773,93 €
Paunzhausen 1589               688,85 €
Wolfersdorf 2559           1.109,35 €
Zolling 5055           2.191,40 €
46793   20.285,28 €

Beschluss

Der Gemeinderat Fahrenzhausen beschließt sich an der gemeinsamen Neuaufstellung des ILEKs gefördert durch das Amt für ländliche Entwicklung- zu beteiligen.

Einstimmig beschlossen     Ja 14  Nein 0  Anwesend 14  Persönlich beteiligt 0 

2 1. Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan zur Ausweisung eines Sondergebietes “Windenergie” im Bereich nördlich Grandlmiltach; Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Behörden u. sonstiger Träger öffentlicher Belange  

Sachverhalt

Die Gemeinde Kranzberg hat beschlossen, die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan zur Ausweisung eines Sondergebietes „Windenergie“ durchzuführen.

Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach §4 Abs. 1 BauGB wird die Gemeinde Fahrenzhausen darum gebeten, über die von Ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und sonstigen Maßnahmen Aufschluss zu geben, soweit diese für die städtebauliche Entwicklung des überplanten Gebietes bedeutsam werden. Gleichzeitig wird im Hinblick auf das durchzuführende Scoping auch um Äußerungen, welchen Umfang und welchen Detaillierungsgrad die Umweltprüfung aus Sicht Ihres fachlichen Zuständigkeitsbereichs aufweisen soll.

Die Planunterlagen sind einschließlich der bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen ab dem 09.08.2024 im Internet auf der Homepage der Gemeinde unter

https://www.kranzberg.de/aktuelles abrufbar und können den beigefügten Anlagen entnommen werden.

Für die Stellungnahme der Gemeinde Fahrenzhausen wird nach entsprechender Beschlussfassung durch den Gemeinderat empfohlen, das beigefügte Formblatt nach § 4 Abs. 1 BauGB ausgefüllt an die Gemeinde Kranzberg zu übermitteln. Die wesentlichen Punkte sind im nachfolgenden benannt:

 

2.3       Beabsichtigte Eigene Planungen und Maßnahmen, die den o. g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstands.

Hierzu wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen auf die beiden Vorbescheide verwiesen, welche in der Sitzung des Gemeinderates vom 22.07.2024 bereits behandelt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt wurde. Bei den Vorbescheidsanträgen zur Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen handelt es sich um immissionsschutzrechtliche Verfahren gem. § 9 BImSchG.

Gemäß dem Antrag AZ: 41-1711/2-19-13 soll eine Windenergieanlage auf den beiden Grundstücken Fl.Nrn. 600 und 660 jeweils Gemarkung Kammerberg errichtet werden

Gemäß dem Antrag AZ: 41-1711/2-19-12 soll jeweils eine Windenergieanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 540 und 560 jeweils Gemarkung Jarzt errichtet werden.

Die Standpunkte der Windenergieanlage der oben genannten Vorbescheidsanträge können den beigefügten Übersichtslagepläne entnommen werden.

Zudem wird auch auf die bestehenden Konzentrationsflächen der 2. Änderung des Flächennutzungsplans – „Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“ der Gemeinde Fahrenzhausen hingewiesen.

Ausgehend von der nördlichen Grenze der Konzentrationsfläche Jarzt, welche gleichzeitg die Gemeindegrenze zu Kranzberg darstellt, beträgt der Abstand zum geplanten Sondergebiet (SO) Windenergie“ der Gemeinde Kranzberg ca. 1.290 m. Angesichts der großen Abstände zu den Konzentrationsflächen der Gemeinde Fahrenzhausen wird nicht von einer Beeinträchtigung durch das geplante SO „Windenergie“ ausgegangen.

2.4       Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z. B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen).

Seitens der Gemeinde Fahrenzhausen werden keine gemeindlichen Belange berührt und demnach keine Einwände eingebracht.

Bezüglich der gewünschten Äußerungen für das durchzuführend Scoping und den Umfang sowie den Detaillierungsgrad der Umweltprüfung wird auf die zuständige Fachstelle – SG Untere Naturschutzbehörde – verwiesen, da eine Beurteilung nicht in den fachlichen Zuständigkeitsbereich einer Kommune fällt.

Seitens der Gemeinde Fahrenzhausen wird darauf hingewiesen, dass durch die beiden laufenden Vorbescheidsanträge in der Gemeinde Fahrenzhausen gegebenenfalls Belange der militärischen bzw. zivilen Luftfahrt berührt werden könnten, welche nicht abgewogen werden könnten. Eine Beteiligung des zuständigen öffentlichen Trägers wird empfohlen.

2.5       Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Seitens der Gemeinde Fahrenzhausen wird angeregt, dass im Rahmen der Projektentwicklung von Windenergieanlagen auf den beiden Gemeindegebieten, sich der Bau eines gemeinsamen Netzanschlusspunktes – in Form eines Umspannwerks – anbieten könnte.

Zudem sollten die Möglichkeiten eines interkommunalen Projekts, bei dem alle Windenergieanlagen von der gleichen Betreibergesellschaft betrieben werden, abgewogen werden. Dadurch könnte eine anteilige Beteiligung der Bürgerschaft der Gemeinde Kranzberg an den Windenergieanlagen der Gemeinde Fahrenzhausen erfolgen.

Auf den Beschlussvorschlag wird verwiesen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Fahrenzhausen nimmt Kenntnis von der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan zur Ausweisung eines Sondergebietes „Windenergie“ im Bereich nördlich Grandlmiltach.

Auf das beigefügte und ausgefüllte Formblatt der Beteiligung der Behörden und öffentlicher Träger nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie den zugehörigen Ausführungen im Sachverhalt wird verwiesen.

Einstimmig beschlossen     Ja 14  Nein 0  Anwesend 14  Persönlich beteiligt 0 

3 Wohnen im Alter; Themenfelder nach Workshops  

Sachverhalt

In der Gemeinde Fahrenzhausen fand mit Zusammenarbeit der Arbeitsgruppe für Sozialplanung und Altersforschung GmbH (AfA) aus München eine Expertenworkshop und ein Bürgerworkshop statt.

Die AfA hat die Protokolle der beiden Workshops in Fahrenzhausen durchgesehen und die nachfolgenden Themenfelder herausgefiltert, über die sich die Gemeinde Fahrenzhausen verständigen

Anlaufstelle für Ältere (Quartiersmanagement, GutePflege-Lotse, u.a. auch als Anlaufstelle für Ehrenamtliche und zur Koordination des Ehrenamtes);

Wohnformen für Ältere:

Wohnen für welche Zielgruppe? Welche möglichen Grundstücke oder Gebäude stünden für ein Wohnprojekt zur Verfügung? Wann stünden diese zur Verfügung (Aussage aus einem Workshop: „Es gäbe hierfür ein Wohngebäude in dem allerdings aktuell noch Geflüchtete untergebracht sind“)?

Bgm. S. Hartmann führt aus, dass es dazu bereits mehrere Vorträge im und außerhalb des Gemeinderates gab. Zudem gab es bereits Beschlüsse, dass das Grundstück HsNr. 11 und 15 für altersgerechtes Wohnen zur Verfügung gestellt werden soll und dass ein Quartiersmanagement eingerichtet werden soll, falls dies erforderlich bzw. rentabel ist. Für 2024 wurden bereits Gelder dafür im Haushalt bereitgestellt.

Gemeinderatsmitglied E. Stocker bringt vor, dass ein Quartiersmanagement innerhalb von 4 Jahren mit 80.000 € gefördert wird. Die Gemeinde müsste mindestens 100.000 € selbst aufbringen. Zudem wäre die Bedingung, dass jemand unbefristet eingestellt werden müsste. Die Kosten nach den 4 Jahren müsste die Gemeinde selbst bezahlen.

Von dem Bürgerworkshop sind sehr viele Informationen gekommen. Aus ihrer Sicht wäre eine Festlegung heute zu früh. Es muss zunächst der Gemeinderat für ein Vorhaben überzeugt werden. Eigentlich hätte sie von der AfA erwartet, dass zu diesen vielen Fragen Vorgaben gekommen wären.

Gemeinderatsmitglied S. Diemer entgegnet, dass bereits altersgerechte Wohnformen vorgestellt wurden. Aus ihrer Sicht ist es eindeutig, dass eine Tagespflege und eine pflegerische Betreuung fehlen. Dies sollte sofort in Angriff genommen werden.

Einige Gemeinderatsmitglieder sehen in der Thematik erheblichen Diskussionsbedarf. Es sollte ein Arbeitskreis eingerichtet werden. Dieser sollte im nächsten halben Jahr eine Entscheidungsgrundlage für den Gemeinderat ausarbeiten.

Gemeinderatsmitglied M. Hermann bringt vor, dass Herr Dr. Hornik vom Landratsamt Freising eingeladen werden sollte. Dieser könnte die aktuellen Daten zum Thema seniorengerechtes Wohnen im Landkreis liefern.

Gemeinderatsmitglied Ch. Mößmer beantragt, den Tagesordnungspunkt zu vertagen.

Zurückgestellt           Ja 11  Nein 3  Anwesend 14  Persönlich beteiligt 0 

4 Weitere Geräte Spielplatz Viehbach/Bachenhausen  

Sachverhalt

In der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 24.06.2024 wurden unter anderem 3.500,00€ für die damals noch ausstehende Bepflanzung genehmigt.

Diese erfolgte in den letzten Wochen. Von den bereitgestellten Haushaltsmitteln wurden lediglich 2.960,59€ verwendet. Somit wurden 539,41€ nicht benötigt.

Gemeinderatsmitglied Sandra Angermaier unterbreitete der Verwaltung den Vorschlag noch weitere Spielgeräte im Wert von 3.295,71€ zu beschaffen. Diese sind insbesondere für Kinder mit Behinderung gedacht. Zudem fehlt noch eine Kommunikationstafel mit 160,00€.

Der Gesamtaufwand von 3.455,71€ soll zum Großteil durch Spendeneinnahmen aus dem Knödelfest (2.900,00€) finanziert werden. Der Restbetrag i.H.v. 555,71€ soll durch Haushaltsmittel der Gemeinde Fahrenzhausen gestemmt werden.

Auf der Haushaltsstelle 4600/93500 sind derzeit noch 35.039,41€ verfügbar, da die Rechnung vom ZV Jugendarbeit i.H.v. 74.733,26€ auf 42.000€ gekürzt wurde.

Gemeinderatsmitglied E. Stocker bring vor, dass für die Bepflanzung keine einheimischen Sträucher verwendet wurden.

Gemeinderatsmitglied S. Angermaier erwidert, dass die Bepflanzung der Zweckverband Jugendarbeit vorgenommen hat, und bereits viele Pflanzen nicht verwendet werden durften.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt der Erweiterung der Spielgeräte für den Spielplatz Viehbach/Bachenhausen zu. Hierfür sollen zum einen die Spendeneinnahmen aus dem Knödelfest i.H.v. 2.900,00€ verwendet werden. Zur Deckung des Restbetrags werden 600,00€ aus den Haushaltsmitteln der Gemeinde bereitgestellt.

Einstimmig beschlossen     Ja 14  Nein 0  Anwesend 14  Persönlich beteiligt 0 

5 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Sitzung des Gemeinderates am 21.07.2024:

  1. Neuvergabe Catering Mittagsbetreuung für Schuljahr 2024/

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an den Caterer Gröbl-Catering aus Maisach zu einem Preis pro Essen von 4,50€ brutto zu vergeben.

6 Verschiedenes  

Keine Wortmeldungen.

Öffentliche Sitzung

1 Hochwasserschutz – Vorstellung des aktuellen Planungsstandes durch das Wasserwirtschaftsamt  

Sachverhalt

Herr Harfmann vom Wasserwirtschaftsamt München stellt den aktuellen Planungsstand des Hochwasserschutzes in Fahrenzhausen vor.

Die Vorplanung ist von der Regierung von Oberbayern baufachlich abgenommen und die vorgestellte Variante ist somit genehmigt. Die bodenkundlichen Untersuchungen wurden im Juni 2024 abgeschlossen. Die Ergebnisse aus diesen Untersuchungen geben Aufschluss über die Tragfähigkeit und Wasserdurchlässigkeit des Baugrunds, sie sind ausschlaggebend für die Gründung der Bauwerke und des Deichs. Diese Werte werden zurzeit in die Objektplanung und das Grundwassermodell übernommen. Die letzten Hochwasser werden mit einberechnet. Es wird für ein 100jähriges Hochwasser plus 15 Prozent Klimaschutzzuschlag berechnet. Für die Binnenentwässerung sind zwei Pumpwerke notwendig.

Der Gemeinderat erteilt den Zuhörern ein Rederecht.

Herr Harfmann beantwortet Fragen der anwesenden Zuhörer und Gemeinderatsmitgliedern.

Die Kosten bleiben seit der Kostenschätzung vom November 2021 konstant bei ca. 2,5 Mio. Euro. Leider wurde wegen dem Wechsel des Planungsbüros einige Zeit verloren. Das neue Büro arbeitet zügig und intensiv an dem Projekt.

Der Planfeststellungbeschluss soll im Herbst dieses Jahres erfolgen und anschließend an die Regierung und an das Landratsamt eingereicht werden. Dieses Verfahren wird ca. ein Jahr dauern. Danach kann mit der Ausschreibung und mit dem Baubeginn in ca. 2026 begonnen werden.

Vor Einreichung der Bauunterlagen werden die Planunterlagen dem Gemeinderat noch einmal vorgestellt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt den Planungsstand des Hochwasserschutzes in Fahrenzhausen zur Kenntnis.

Einstimmig beschlossen     Ja 18  Nein 0  Anwesend 18  Persönlich beteiligt 0 

2 Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Vorbescheid zur Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage auf Fl.-Nrn. 660 und 666 der Gemarkung Kammerberg  

Sachverhalt

Für die beiden Grundstücke Fl.Nrn. 660 und 666 jeweils Gemarkung Kammerberg wurde ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) eingereicht.

Die beiden Grundstücke befinden sich an der nordwestlichen Gemeindegrenze der Gemeinde Fahrenzhausen und liegen dabei innerhalb der Konzentrationsflächen für Windkraftenergieanlagen, welche mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans – „Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“ – von der Gemeinde Fahrenzhausen im Jahre 2013 erlassen wurden. Durch die Ausweisung von potenziell geeigneten Konzentrationsflächen für Windkraftenergieanlagen sollte eine städtebaulich und landschaftlich verträgliche Steuerung von Windenergieanlagen erreicht werden.

Die geplante Windenergieanlage soll mit einer Nabenhöhe von 175 m, einem Rotordurchmessers von 175 m und einer Gesamthöhe von 262,50 m errichtet werden und dabei eine Nennleistung von 7 MW erzeugen. Der Standpunkt von Turm und Fundament soll sich dabei mittig auf der Grundstücksgrenze errichtet werden und somit zu annähernd gleichen Teilen auf den beiden genannten Grundstücken verteilt werden. Der Standort befindet sich am westlichen Rand des Waldgebietes „Weißlinger Holz“ und ist größtenteils von Waldflächen umgeben. Lediglich im Westen grenzt er an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche. Der Abstand zum bestehenden Windrad nördlich von Kammerberg beträgt ca. 500 m Luftlinie. Die Standorthöhe liegt bei ca. 504,5 m ü. NN.

Die Rotorfläche mit einem Durchmesser von 175 m erstreckt sich zudem auch über das Grundstück Fl.Nr. 663 Gemarkung Kammerberg. Da es sich hierbei um einen anderen Eigentümer handelt, sollte nach Ansicht der Gemeinde Fahrenzhausen die Zustimmung des Grundstückseigentümers eingeholt werden. Das Landratsamt Freising, SG Immissionsschutz wird gebeten, die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 663 Gemarkung Kammerberg einzuholen.

Der voraussichtliche Baubeginn ist für das 3. Quartal 2026 vorgesehen. Die Inbetriebnahme soll voraussichtlich im 1. Quartal 2027 erfolgen.

Die Erschließung soll der Beschreibung nach von Süden her, über die Kreisstraße FS 3 und den gemeindlichen Feld- und Waldweg mit der Fl.Nr. 658 Gemarkung Kammerberg erfolgen. Dieser endet an der Grundstücksgrenze der Fl.Nr. 666 Gemarkung Kammerberg, von der nach Norden zum nördlich gelagerten Vorplatz der Windenergieanlage geführt werden soll. Laut der Beschreibung sollen gemeindeeigene Wege nur in Absprache mit der Gemeinde benutzt werden. Die Verkehrsflächen werden sollen in ungebundener Bauweise hergestellt werden, um eine bestmögliche Versickerung des Regenwassers zu ermöglichen.

Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass vor Beginn der Baumaßnahme eine Vereinbarung mit der Gemeinde Fahrenzhausen hinsichtlich einer Kostenübernahme für die Instandsetzung von gegebenenfalls entstanden Beschädigungen an der gemeindlichen Straßenbaulast abzuschließen ist.

Seitens der Verwaltung wurde festgestellt, dass bei der dem Antrag beigefügten digitalen Anlage „1.1.1 Vollmacht zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens“ die Unterschrift des Grundstückseigentümers fehlt. Das Landratsamt Freising, SG Immissionsschutz wird gebeten, die Unterschrift vom Antragsteller nachzufordern.

Laut der Anlage 1.4 soll der Vorbescheid nach § 9 BImSchG darüber beantragt werden, dass

  • es sich bei der WEA des geplanten Vorhabens um ein grundsätzlich privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB handelt,
  • das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde Fahrenzhausen nicht widerspricht (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB), soweit dies mit den vorliegenden Unterlagen verbeschieden werden kann,
  • dem Vorhaben die Belange der zivilen und militärischen Luftfahrt nicht entgegenstehen und auch weitere militärische Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen und
  • dem Vorhaben die Belange des Mobilfunks und Betreiber des Richtfunks nicht entgegenstehen.

Die rechtliche Würdigung der Verwaltung zu den im Vorbescheid formulierten und oben genannten Fragen können chronologisch den nachfolgenden Spiegelstrichen entnommen werden:

  • Das Grundstück ist aufgrund seiner Lage bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB (sog. Außenbereich) zu beurteilen. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es ″…der Erforschung, Entwicklung der Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249… … dient.″

Die Erschließung kann wie im Sachverhalt beschrieben, als gesichert angenommen werden. Die gemeindlichen Belange sind aufgrund der Lage innerhalb der Konzentrationsflächen von Windkraftanlagen nicht berührt und die Privilegierungstatbestände sind nach Ansicht der Gemeinde Fahrenzhausen erfüllt. Die Baugenehmigungsbehörde des Landratsamtes Freising wird gebeten, die Privilegierungstatbestände des Bauvorhabens zu prüfen.

  • Das Vorhaben liegt innerhalb der gemeindlichen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen gemäß der 2. Änderung des Flächennutzungsplans „Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“. Demnach widerspricht das Bauvorhaben nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde Fahrenzhausen.
  • Da die militärische Luftfahrt strenger Geheimhaltung unterliegt, kann seitens der Gemeinde Fahrenzhausen zu diesem keine Aussage getroffen werden. Sofern die Potentialanalyse Windkraft des Landrastamtes alle Belange der zivilen Luftfahrt des Flughafens München berücksichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung der zivilen Luftfahrt für den Standort vorherrscht. Das Landratsamt Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die zuständigen öffentlichen Träger zu beteiligen.
  • Da die militärische Luftfahrt strenger Geheimhaltung unterliegt, kann seitens der Gemeinde Fahrenzhausen zu diesem keine Aussage getroffen werden. Sofern die Potentialanalyse Windkraft des Landrastamtes alle Belange der zivilen Luftfahrt des Flughafens München berücksichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung der zivilen Luftfahrt für den Standort vorherrscht.
  • Zu den Belangen der Mobilfunk und Richtfunkbetreiber wird ebenfalls keine Einschätzung abgegeben, da die Prüfung durch die öffentlichen Träger selbst erfolgen muss. Das Landratsamt Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die zuständigen öffentlichen Träger zu beteiligen.

Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird außerdem darum gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Schallschutzwerte sowie der Beeinträchtigung durch Schattenschlag auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.

Seitens der Gemeinde Fahrenzhausen wird auf die kartierten Bodendenkmäler (Siedlungsspuren und Grabhügelfeld) in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben hingewiesen. Gegebenenfalls ist eine Beteiligung hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Belange der zuständigen Fachstellen des Landratsamtes Freising, zwingend erforderlich.

Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.

Beschluss

Seitens des Gemeinderates der Gemeinde Fahrenzhausen wird das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) auf den Grundstücken Fl.Nrn. 660 und 666 jeweils Gemarkung Kammerberg, erteilt.

Die Rotorfläche mit einem Durchmesser von 175 m erstreckt sich zudem auch über das Grundstück Fl.Nr. 663 Gemarkung Kammerberg. Da es sich hierbei um einen anderen Eigentümer handelt, sollte nach Ansicht der Gemeinde Fahrenzhausen die Zustimmung des Grundstückseigentümers eingeholt werden. Das Landratsamt Freising, SG Immissionsschutz wird gebeten, die Zustimmung des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 663 Gemarkung Kammerberg einzuholen.

Seitens der Verwaltung wurde festgestellt, dass bei der dem Antrag beigefügten digitalen Anlage „1.1.1 Vollmacht zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens“ die Unterschrift des Grundstückseigentümers fehlt. Das Landratsamt Freising, SG Immissionsschutz wird gebeten, die Unterschrift vom Antragsteller nachzufordern.

Seitens der Gemeinde Fahrenzhausen wird darauf hingewiesen, dass vor Beginn der Baumaßnahme eine Vereinbarung mit der Gemeinde Fahrenzhausen hinsichtlich einer Kostenübernahme für die Instandsetzung von gegebenenfalls entstanden Beschädigungen an der gemeindlichen Straßenbaulast abzuschließen ist.

Die rechtliche Würdigung der im Vorbescheid formulierten und im Sachverhalt aufgeführten Fragen können chronologisch den nachfolgenden Spiegelstrichen entnommen werden:

  • Das Grundstück ist aufgrund seiner Lage bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB (sog. Außenbereich) zu beurteilen. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sind Bauvorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es ″…der Erforschung, Entwicklung der Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249… … dient.″

Die Erschließung kann wie im Sachverhalt beschrieben, als gesichert angenommen werden. Die gemeindlichen Belange sind aufgrund der Lage innerhalb der Konzentrationsflächen von Windkraftanlagen nicht berührt und die Privilegierungstatbestände sind nach Ansicht der Gemeinde Fahrenzhausen erfüllt. Die Baugenehmigungsbehörde des Landratsamtes Freising wird gebeten, die Privilegierungstatbestände des Bauvorhabens zu prüfen.

  • Das Vorhaben liegt innerhalb der gemeindlichen Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen gemäß der 2. Änderung des Flächennutzungsplans „Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“. Demnach widerspricht das Bauvorhaben nicht die Darstellung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Fahrenzhausen.
  • Da die militärische Luftfahrt strenger Geheimhaltung unterliegt, kann seitens der Gemeinde Fahrenzhausen zu diesem Belang keine Aussage getroffen werden. Sofern die Potentialanalyse Windkraft des Landrastamtes alle Belange der zivilen Luftfahrt des Flughafens München berücksichtigt, kann davon ausgegangen werden, dass keine Beeinträchtigung der zivilen Luftfahrt für den Standort vorherrscht. Das Landratsamt Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die zuständigen öffentlichen Träger zu beteiligen.
  • Zu den Belangen der Mobilfunk und Richtfunkbetreiber kann ebenfalls keine Einschätzung abgegeben werden, da die Prüfung durch die jeweiligen Träger selbst erfolgen muss. Das Landratsamt Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die zuständigen öffentlichen Träger zu beteiligen.

Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird außerdem darum gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Schallschutzwerte sowie der Beeinträchtigung durch Schattenschlag auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.

Seitens der Gemeinde Fahrenzhausen wird zudem auf die kartierten Bodendenkmäler (Siedlungsspuren und Grabhügelfeld) in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben hingewiesen. Gegebenenfalls ist eine Beteiligung hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Belange der zuständigen Fachstellen des Landratsamtes Freising, zwingend erforderlich.

Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.

Einstimmig beschlossen     Ja 18  Nein 0  Anwesend 18  Persönlich beteiligt 0  

3 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 540 u. 560 jeweils Gemarkung Jarzt; Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens  

Sachverhalt

Für die beiden Grundstücke Fl.Nrn. 540 und 560 jeweils Gemarkung Jarzt wurde ein Antrag auf Vorbescheid hinsichtlich der Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) eingereicht.

Die beiden Grundstücke befinden sich beide innerhalb der rechtskräftigen Konzentrationsflächen für Windenergie zwischen den beiden Ortsteilen Lauterbach und Appercha. Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans – „Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“ – von der Gemeinde Fahrenzhausen im Jahre 2013 wurde durch die Ausweisung von potenziell geeigneten Konzentrationsflächen für Windkraftenergieanlagen eine städtebaulich und landschaftlich verträgliche Steuerung von Windenergieanlagen angestrebt.

Das Grundstück Fl.Nr. 540 Gemarkung Jarzt grenzt direkt an die nördliche Gemeindegrenze zur Nachbargemeinde Kranzberg an. Das Grundstück Fl.Nr. 560 Gemarkung Jarzt befindet sich ca. 280 m südlich von zuerst genanntem Grundstück. Die Zustimmung der beiden Grundstückseigentümer wurden anhand von unterzeichneten Gestattungsverträgen nachgewiesen. Beide Grundstücke werden aktuell landwirtschaftlich bewirtschaftet. Die geplanten Windenergieanlagen sollen jeweils mit einer Nabenhöhe von 175 m, einem Rotordurchmessers von 175 m und einer Gesamthöhe von 263 m errichtet werden und dabei eine Nennleistung von je 7 MW erzeugen.

Der Standpunkt für den Turm auf dem Grundstück Fl.Nr. 540 Gemarkung Jarzt wurde dabei so gewählt, dass der Rotorüberschwenkbereich größtenteils auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden kann. Eine kleine Fläche des Rotorüberschwenkbereiches ragt auf das nördlich angrenzende Grundstück im Gemeindegebiet Kranzberg. Laut dem nachgeforderten amtlichen Lageplan inkl. Katasterauszug handelt es sich dabei um das Grundstück Fl. Nr. 126 Gemarkung Hohenbercha, welches sich im Eigentum der Gemeinde Kranzberg befindet. Die Höhe des Standorts liegt auf 490 m ü. NN.

Das Landratsamt Freising -SG Immissionsschutz – wird gebeten, die betroffene Nachbargemeinde Kranzberg zu beteiligen.

Der Standpunkt des Turms auf dem Grundstück Fl.Nr. 560 Gemarkung Jarzt wurde mittig im Grundstück positioniert. Die Höhe des Standorts liegt auf 483 m ü. NN. Der Rotorüberschwenkbereich kommt auf den Grundstücken Fl.Nrn. 560, 560/1, 564/2 und 564 jeweils Gemarkung Jarzt zu liegen. Bei den beiden erstgenannten handelt es sich um den identischen Grundstückseigentümer. Die Fl.Nr. 564/2 Gemarkung Jarzt ist Eigentum der Gemeinde Fahrenzhausen. Sofern eine Beteiligung des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 564 Gemarkung Jarzt erforderlich ist, wird das SG Immissionsschutz des Landratsamtes Freising um diese gebeten.

Gegenstand der Prüfung im Rahmen des Antrags auf Vorbescheid sind:

  • Zulässigkeit der beantragten WEA bei der zivilen und militärischen Luftfahrt
  • Zulässigkeit der beantragten WEA hinsichtlich sonstiger dem Vorhaben entgegenstehender militärischer Belange
  • Zulässigkeit der beantragten WEA hinsichtlich Richtfunkstrecken

Seitens der Gemeinde Fahrenzhausen kann zu den abgefragten Punkten keine Stellungnahme abgegeben werden, da es sich dabei ausschließlich um die Belange öffentlicher Träger handelt, die nicht in die Beurteilungsrahmen einer Kommune fallen.

Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.

Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.

Beschluss

Seitens des Gemeinderates der Gemeinde Fahrenzhausen wird das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) für die beiden Grundstücke Fl.Nrn. 540 und 560 jeweils Gemarkung Jarzt, erteilt.

Das Landratsamt Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die von der Rotorüberschwenkfläche betroffene Nachbargemeinde Kranzberg, zu beteiligen. Sofern erforderlich, soll auch eine Beteiligung des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 564 Gemarkung Jarzt erfolgen.

Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.

Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.

Einstimmig beschlossen     Ja 18  Nein 0  Anwesend 18  Persönlich beteiligt 0 

4 Neuaufstellung integriertes ländliches Entwicklungskonzept ILEK  

Gemeinderatsmitglied A. Wildgruber-Bolesczuk beantragt die Zurückstellung dieses TOP´s.

Zurückgestellt           Ja 17  Nein 1  Anwesend 18  Persönlich beteiligt 0 

5 Information Rechnungsergebnis und Aushändigung der Jahresrechnung 2022  

Sachverhalt

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2022 wurde von der Verwaltung erstellt.

Die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2022 schließt im

Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit                    15.264.771,72 €

und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit          17.190.827,98 €

ab.

Schulden

Im Haushaltsjahr 2022 wurden keine Darlehen aufgenommen.

Die Gemeinde Fahrenzhausen war zum 31.12.2022 schuldenfrei.

Zuführung zum Vermögenshaushalt

Als Jahresabschlussbuchung konnte ein Betrag von                                  3.465.917,62 €

dem Vermögenshaushalt zugeführt werden.

Mindestzuführung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KommHV:                                                  0 €

Rücklagen

Allgemeine Rücklage

Sonderrücklage „Abwasseranlage“

Planabweichungen

Im Haushaltsjahr 2022 kam es zu folgenden über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen:

Die Planabweichungen sind vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO).

Gemeinderatsmitglied A. Wildgruber-Bolesczuk merkt an, dass die Jahresrechnung gemäß § 102 Abs. 2 GO innerhalb von 6 Monaten dem Gemeinderat vorzulegen ist. Ferner möchte sie noch wissen, auf welche Stelle das Vermögen des aufgelösten Grundschulverbandes gebucht wird.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung 2022 zur Kenntnis und beschließt die Planabweichungen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO) i.H.v. 556.299,37€. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird mit der Prüfung beauftragt.

Einstimmig beschlossen     Ja 18  Nein 0  Anwesend 18  Persönlich beteiligt 0 

6 Information Rechnungsergebnis und Aushändigung der Jahresrechnung 2023  

Sachverhalt

Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2023 wurde von der Verwaltung erstellt.

Die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2023 schließt im

Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit                    15.268.192,81 €

und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit            2.643.008,79 €

ab.

Schulden

Im Haushaltsjahr 2023 wurden keine Darlehen aufgenommen.

Die Gemeinde Fahrenzhausen war zum 31.12.2023 schuldenfrei.

Zuführung zum Vermögenshaushalt

Als Jahresabschlussbuchung konnte ein Betrag von                                  1.111.770,19 €

dem Vermögenshaushalt zugeführt werden.

Mindestzuführung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KommHV:                                                  0 €

Rücklagen

Allgemeine Rücklage

Sonderrücklage „Abwasseranlage

Planabweichungen

Im Haushaltsjahr 2023 kam es zu folgenden über- bzw. außerplanmäßigen Aufwendungen:

Die Planabweichungen sind vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO).

Gemeinderatsmitglied A. Wildgruber-Bolesczuk weist darauf hin, dass bei den Investitionen 2023 zu wenig umgesetzt wurde.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung 2023 zur Kenntnis und beschließt die Planabweichungen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 GO) i.H.v. 525.028,73€. Der Rechnungsprüfungsausschuss wird mit der Prüfung beauftragt.

Einstimmig beschlossen     Ja 18  Nein 0  Anwesend 18  Persönlich beteiligt 0 

7 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Sitzung des Gemeinderates am 01.07.2024:

  1. Schützenheim Jarzt: Beschluss zur Auftragsvergabe Zimmerer Schlosserarbeiten

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Schlosserei Eibel GmbH & Co.KG aus Wolnzach zu vergeben.

  1. Neubau Rathaus: Entfall von Aufenthaltsräumen im DG

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Entfall von Aufenthaltsräumen im DG, damit der Neubau in die Gebäudeklasse 3 fällt.

  1. Keller Abdichtung im Kindergarten Sonnenschein in Kammerberg

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Firma NHP Bau aus Forstinning zur Abdichtung des Kellers im Kindergarten Sonnenschein in Kammerberg zu beauftragen.  Von der Fa. NHP ist ein Angebot für Kosten nachzureichen, die anhand des geotechnischen Berichts noch entstehen werden.

8 Verschiedenes  
8.1 Leeren der Gullys  

Ortssprecher B. Maier erkundigt sich zum Leeren der Gullys in der Ortschaft Jarzt.

Bgm. S. Hartmann: Der Bauhof leert die Gullys ½ jährlich.

8.2 Wohnen im Alter  

Gemeinderatsmitglied E. Stocker frägt nach dem Vortrag im Gemeinderat, der für heute geplant war.

Bgm. S. Hartmann: Die vortragenden Personen haben für heute keine Zeit gehabt. Es ist geplant, dass der Vortrag am 19.08.2024 erfolgen soll.

8.3 Grundstücksverhandlungen für Radweg von Fahrenzhausen nach Jarzt  

Gemeinderatsmitglied R. Selmeier frägt nach, ob neue Grundstücksverhandlungen aufgenommen werden.

Bgm. S. Hartmann: In der Bürgermeisterbesprechung wurde vereinbart, dass sie einen neuen Versuch unternehmen würden.

1 Bericht des federführenden Kommandanten über das Hochwasser 2024  

Sachverhalt

Der federführende Kommandant berichtet über das Hochwasser Anfang Juni 2024. Die Präsentation ist dem Tagesordnungspunkt als Anlage beigefügt.

2 Bebauungsplan Amperstraße – Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen  

Sachverhalt

Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB

  1. Die Bürger und folgende Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt haben keine Stellungnahme zum Bebauungsplan abgegeben:

Bürger:

–     Keine Stellungnahmen eingegangen

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising
  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Bau- und Planungsreferat Freising
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bayernwerk Netz GmbH
  • Bund Naturschutz – Kreisgruppe Freising
  • Deutsche Telekom Technik GmbH
  • Erzbischöfliches Ordinariat München
  • Gemeinde Eching
  • Gemeinde Haimhausen
  • Gemeinde Kranzberg
  • Gemeinde Petershausen
  • Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern –
  • Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Freising-Süd
  • Kenntnisnahme – Kein Beschluss erforderlich
  1. Folgende Bürger bzw. Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme ohne Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan abgegeben:

Bürger:

–     Keine Stellungnahmen eingegangen

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:

  • Bayerischer Bauern Verband (Schreiben vom 30.04.2024)
  • Gemeinde Hohenkammer (Schreiben vom 26.04.2024)
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 17.05.2024)
  • IHK für München und Oberbayern (Schreiben vom 06.05.2024)
  • Landratsamt Freising, Gesundheitsamt (Schreiben vom 22.04.2024)
  • Landratsamt Freising, Naturschutz (Schreiben vom 11.04.2024)
  • Landratsamt Freising, Tiefbau (Schreiben vom 15.04.2024)
  • Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 12.04.2024)
  • Regionaler Planungsverband München (Schreiben vom 07.05.2024)
  • Kenntnisnahme – Kein Beschluss erforderlich
  1. Folgende Bürger bzw. Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Anregungen oder Bedenken abgegeben:

Bürger:

  • Keine Stellungnahmen eingegangen

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Schreiben vom 11.04.2024)
  2. Landratsamt Freising, Altlasten (Schreiben vom 10.05.2024)
  3. Landratsamt Freising, Immissionsschutz (Schreiben vom 15.04.2024)
  4. Landratsamt Freising, Wasserrecht (Schreiben vom 02.05.2024)
  5. Staatliches Bauamt Freising – Servicestelle München (Schreiben vom 13.05.2024)
  6. Wasserwirtschaftsamt München (Schreiben vom 03.05.2024)
  1. Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (Schreiben vom 11.04.2024)

Landwirtschaftliche Belange:

Die Landwirtschaft ist nicht betroffen.

Forstwirtschaftliche und waldrechtliche Belange:

Wir verweisen auf unsere Stellungnahme vom 26.01.2024 mit dem Aktenzeichen AELF-EE-L2.2-4612-102-2-2. Diese behält weiterhin ihre Gültigkeit.

Abwägungsvorschlag:

Die vorgebrachte Stellungnahme des Amts für Ernährung Landwirtschaft und Forsten ist zur Kenntnis zu nehmen. Die genannte Stellungnahme vom 26.01.2024 wurde vom Gemeinderat Fahrenzhausen in seiner Sitzung am 18.03.2024 behandelt und abgewogen.

  1. Landratsamt Freising – SG 41 Altlasten (Schreiben vom 10.05.2024)

Eine erneute Stellungnahme ist nicht erforderlich. Die Stellungnahme vom 29.12.2023 behält ihre Gültigkeit.

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme des Landratsamts Freising – SG 41 Altlasten – ist zur Kenntnis zu nehmen. Die genannte Stellungnahme vom 29.12.2023 wurde vom Gemeinderat Fahrenzhausen in seiner Sitzung am 18.03.2024 behandelt und abgewogen.

  1. Landratsamt Freising – Immissionsschutz (Schreiben vom 14.05.2024)

Straßenverkehrslärm

Aufgrund der vorherrschen Straßenverkehrslärmimmissionen durch die B13 auf das Plangebiet wird eine Verschiebung der Baugrenze in Richtung Straße aus der Sicht der UIB äußerst kritisch gesehen. Gemäß schalltechnischem Gutachten liegen die Beurteilungspegel dort nachts mit 61,3 dB(A) im gesundheitsschädlichen Bereich. Die vorliegenden Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 und der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV können dem Gutachten entnommen werden.

Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass die um 3 dB(A) abgesenkten Auslösewerte zur Lärmsanierung an Bundesfernstraßen für Allgemeine Wohngebiete tags 67 dB(A) und nachts 57 dB(A) betragen. Diese werden tags teilweise um 2 dB(A) und nachts teilweise um 4 dB(A) überschritten.

Die Gemeinde Fahrenzhausen hat im Rahmen der Abwägung den Belang Schallschutz gegenüber anderen Belangen abgewogen. Für die Einhaltung der Innenpegel hinsichtlich Straßenverkehrslärm sind passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen.

Wir empfehlen bei der Festsetzung Nr. 14.1, 1. Spiegelstrich den Verweis auf das schalltechnische Gutachten herzustellen. Ansonsten wird nicht klar, welcher Anhang gemeint ist. Außerdem empfehlen wir beim ersten Spiegelstrich den Nachweis der Luftschalldämmung von Außenbauteilen zu fordern (siehe Gutachten, Seite 13 unter passive Schallschutzmaßnahmen).

Wir empfehlen bei der Festsetzung Nr. 14.1, 3. Spiegelstrich grundsätzlich auf einen nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) abzustellen. Dieser Wert wird auch in der DIN 18005 genannt.

Gewerbelärm

In der Festsetzung Nr. 14.2, 2. Spiegelstrich wird die Möglichkeit angeführt, dass vor den markierten Fenstern verglaste Vorbauten Loggien errichtet werden können. Aus fachlicher Sicht wird in Frage gestellt, ob dadurch sichergestellt wird, dass diese nur zu Reinigungszwecken geöffnet werden und somit kein Immissionsort nach A.1.3 TA Lärm entsteht. Wir empfehlen nur die Alternative mit den nicht öffenbaren Festverglasungen zuzulassen.

Hinweis Nr. 17

Wir empfehlen folgende Formulierung: (..) unter Berücksichtigung weiterer Vorbelastung (z.B. Wärmepumpe) eingehalten werden.

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme des Landratsamts Freising – SG 41 Immissionsschutz – ist zur Kenntnis zu nehmen.

Die Gemeinde Fahrenzhausen hat im Rahmen ihrer Planungshoheit die Belange des Immissionsschutzes hinsichtlich der Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 und der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV abgewogen. Für die Einhaltung der Innenpegel bezüglich des Straßenverkehrslärms sind passive Schallschutzmaßnahmen vorzusehen. Nach Rücksprache mit dem Gutachterbüro sollte den Empfehlungen der Unteren Immissionsschutzbehörde nachgekommen und die Festsetzungen zum Immissionsschutz 14.1 redaktionell wie folgt geändert/ergänzt werden:

14.1       Verkehrsgeräusche

  • Aufgrund der auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm zu treffen. Die Anforderungen an den passiven Schallschutz entsprechend den Bayerischen Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten.

An den Fassaden bzw. Bereichen, bei denen der maßgebliche Außenlärmpegel La gleich oder größer 61 dB(A) ist, ist der Nachweise der Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109-1:2018-01 zu führen (vgl. schalltechnische Untersuchung Bericht Nr. 223095 / 3 vom 19.02.2024, Ingenieurbüro Greiner).

  • An Fassaden mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV während der Tageszeit wird eine Grundrissorientierung empfohlen, die dort keine Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen (Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer) vorsieht. Dort können ebenso verglaste Vorbauten bzw. Loggien oder in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden, auch um einen ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche (Balkone / Terrassen) gewährleisten zu können.

Die höchsten zu erwartenden Beurteilungspegel für die Tageszeit an den Gebäudefassaden aufgrund der Verkehrsgeräusche sind in der schalltechnischen Untersuchung, Anhang A auf Seite 3 dargestellt.

  • An Fassaden mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV während der Nachtzeit wird ebenfalls eine Grundrissorientierung empfohlen, die dort keine Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen (Schlaf- und Kinderzimmer) vorsieht. Dort können ebenso verglaste Vorbauten bzw. Loggien oder in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Alternativ ist dort für alle Schlaf- und Kinderzimmer (dies gilt generell für alle Fassadenabschnitte, bei denen ein nächtlicher Beurteilungspegel von 45 dB(A) an zum Lüften notwendigen Fenstern überschritten wird) der Einbau von schallgedämmten fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen vorzusehen.

Die höchsten zu erwartenden Beurteilungspegel für die Nachtzeit an den Gebäudefassaden aufgrund der Verkehrsgeräusche sind in der schalltechnischen Untersuchung, Anhang A auf Seite 4 dargestellt.

 

Bezüglich des zu Festsetzung 14.2 von der Unteren Immissionsschutzbehörde vorgebrachten Vorschlags (zum Schutz vor einwirkenden Gewerbegeräuschen, nur nicht öffenbaren Festverglasungen und keine Fenster, die nur zu Reinigungszwecken geöffnet werden dürfen zuzulassen), wird vom Gutachter angeregt, bei der bisherigen Festsetzung zu bleiben. Die Bewohner sind damit in der Eigenverantwortung, die Fenster auch nur zu Reinigungszwecken zu öffnen.

Vom Gutachter wird vorgeschlagen, den ersten Absatz in Hinweis 17 zu Wärmepumpen wie folgt redaktionell zu ergänzen:

  1. Wärmepumpen müssen den Stand der Lärmminderungstechnik erfüllen. Sie sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit am benachbarten Immissionsort (0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines Aufenthaltsraumes) eingehalten werden.
  1. Landratsamt Freising – SG 41 Wasserrecht (Schreiben vom 02.05.2024)

Der Arbeitsbereich Gewässerausbau/Niederschlagswasserbeseitigung teilt mit:

Der Hinweis zur Genehmigungspflicht von Anlagen im 60 m Bereich der Amper wurde in den Bebauungsplan aufgenommen und der 60 m-Bereich in der Planung dargestellt. Dies ist zu begrüßen.

Niederschlagswasserbeseitigung:

Der Bebauungsplan sieht u.a. Dachbegrünungsmaßnahmen und sickerfähige Befestigungen vor. Dies ist zu begrüßen.

In die Begründung wurden Erläuterungen zur Sickerfähigkeit des Bodens und einem ausreichenden Grundwasserabstand für Versickerungsanlagen aufgenommen.

Laut Beschlussbuchauszug vom 18.03.2024 wurde die Festsetzung Nr. 14 „Anfallendes Niederschlagswasser ist auf den Baugrundstücken zu versickern“ aus den Festsetzungen des Bebauungsplans gestrichen. Stattdessen wurde ein Hinweis auf die Versickerung gemäß NwFreiV und TRENGW aufgenommen.

Es ist grundsätzlich zu empfehlen, eine geplante Versickerung auch rechtlich als Festsetzung abzusichern statt nur eines Hinweises.

Der Arbeitsbereich Überschwemmungsgebiete teilt mit:

Die Aufstellung des Bebauungsplans Amperstraße betrifft folgenden Geltungsbereich: Fl.Nrn. 168/3, 168/5, 168/7, 168/8, 168/9, 168/10, 168/12, 168/13, 168/14, 168/15, 168/16, 168/17, 168/19, 168/20, 168/22, 168/23, 168/47, 169/1, 169/3, 169/4, 169/5, 169/10 und 169/32 Gde. und Gmk. Fahrenzhausen sowie die Fl.Nrn. 168/18 und 168/4 T Gde. und Gmk. Fahrenzhausen.

Der Großteil des Geltungsbereichs befindet sich im ermittelten und faktischen Überschwemmungsgebiet der Amper. In faktischen Überschwemmungsgebieten gilt für die Bauleitplanung grds. das allgemeine Erhaltungsgebot des § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG, nach dem Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Eine Ausnahme hiervon ist nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG möglich, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen und rechtzeitig notwendige Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. § 77 WHG ist als Planungsleitsatz von der Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Abwägung nach §§ a Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen.

Insbesondere der materielle Gehalt des § 78 Abs. 2 WHG ist in der Abwägung einzustellen. Wäre die Ausweisung eines Baugebiets nach § 78 Abs. 2 WHG im bereits festgesetzten Überschwemmungsgebiet zulässig, muss dies im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses auch für das faktische Überschwemmungsgebiet gelten. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung, da sich der Geltungsbereich ausschließlich auf Teile des bebauten Innenbereichs Fahrenzhausens beschränkt und die Planung eine geordnete Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung zum Ziel hat. Von der Aufstellung ist damit kein Außenbereich betroffen und es handelt sich somit nicht um die Ausweisung „neuer“ Baugebiete i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG. Die Ausweisung des Bebauungsgebiets über die Aufstellung des Bebauungsplans Amperstraße wäre damit auch bei einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Amper zulässig. Somit bestehen auch gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Amperstraße der im faktischen Überschwemmungsgebiet der Amper keine Einwände.

In der Begründung auf Seiten 9 und 13 wird das Überschwemmungsgebiet der Amper als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet bezeichnet, was korrigiert werden sollte. Die vorläufige Sicherung ist bereits vor einiger Zeit ausgelaufen und eine Festsetzung noch nicht erfolgt.

Im Entwurf zum Bebauungsplan sowie unter Punkt 12.2 der Begründung ist dies dagegen bereits korrigiert und die Punkte aus der Stellungnahme vom 16.01.2024 übernommen.

Es bestehen von Seiten des Fachbereichs Überschwemmungsgebiete des SG 41- Bereich Wasserrecht und -wirtschaft des Landratsamtes Freising keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Amperstraße.

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme des Landratsamts Freising – SG 41 Wasserrecht – ist zur Kenntnis zu nehmen.

Hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung wird auf den Beschluss des Gemeinderats vom 18.03.2024 verwiesen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf den Grundstücken aufgrund der Sickerfähigkeit des Bodens und der ausreichenden Grundwasserflurabstände möglich ist, eine Festsetzung zur Pflicht der Versickerung auf den Grundstücken kann aber nur erfolgen, wenn die Versickerungsfähigkeit eindeutig gegeben ist (z.B. Nachweis durch Bodengutachten und oder Sickertest). Dies kann durch die Gemeinde Fahrenzhausen im bereits bebauten Bereich auf den privaten Grundstücken nicht veranlasst oder durchgesetzt werden, so dass hier, abweichend zur üblichen Vorgehensweise, die Versickerung nicht zwingend auf den Grundstücken festgesetzt wird. Durch die Festsetzung 11.8 („Mit den Genehmigungsunterlagen ist ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan mit Angaben zu natürlichen und geplanten Geländehöhen, Einfriedungen, Auffüllungen und Abgrabungen, Bepflanzungen und Oberflächenbefestigungen (Materialien) sowie den vorgesehenen Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung einzureichen.“) wird gewährleistet, dass sich Bauwerber mit der Thematik der Niederschlagwasserbeseitigung auseinandersetzen müssen. Auf die zu beachtenden NwFreiV und TRENGW wird hingewiesen, die entsprechenden Regelungen sind einzuhalten. Für den unwahrscheinlichen Fall, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers nach den Umständen des Einzelfalles nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist, wird zudem auf die TRENOG (Technische Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer) hingewiesen.

In der Begründung sollten, wie vorgeschlagen, auf Seiten 9 und 13 die Bezeichnung des Überschwemmungsgebiets der Amper redaktionell korrigiert werden.

  1. Staatliches Bauamt Freising – Servicestelle München (Schreiben vom 13.05.2024)

Grundsätzlich besteht seitens des Staatlichen Bauamts Freising Einverständnis mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Amperstraße“.  Die Anbauverbotszone und die Ortsdurchfahrtsgrenzen sind im aktuellen Plan nun dargestellt.

Ich weiße jedoch daraufhin, dass unsere Stellungnahme vom 01.02.2024 (siehe Anhang) aus dem vorherigen Verfahrensschritt weiterhin zu beachten ist.

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising – Servicestelle München – ist zur Kenntnis zu nehmen. Die genannte Stellungnahme vom 01.02.2024 wurde vom Gemeinderat Fahrenzhausen in seiner Sitzung am 18.03.2024 behandelt und abgewogen.

  1. Wasserwirtschaftsamt München (Schreiben vom 03.05.2024)

Zum betreffenden Bebauungsplanentwurf haben wir uns bereits mit Schreiben vom 24.01.2024 geäußert.

Wir weisen erneut darauf hin, dass es sich bei dem Überschwemmungsgebiet um ein ehemals vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet handelt.

Die Signatur unter den Hinweisen ist zwar mittlerweile in Hochwassergefahrenfläche HQ 100 umbenannt worden – unter Ziffer 10 der Hinweise taucht jedoch weiterhin der Begriff „vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet“ auf. Wir empfehlen den Begriff in „berechnetes Überschwemmungsgebiet“ zu verändern.

Ebenso möchten wir nochmal daran erinnern, dass selbst nach Fertigstellung eines Hochwasserschutzsystems, welches auf HQ100-Ereignisse (Bemessungshochwasser) ausgelegt ist, weiterhin das Risiko für seltenere, extreme Hochwasserereignisse besteht.

Wir schlagen vor, folgenden Warnhinweis in den Hinweisen aufzunehmen:

„Bei extremen Hochwasserereignissen kann ein Wasserstand über 455,85 m ü. NHN und damit eine großflächige Überflutung des Bebauungsplanbereiches nicht ausgeschlossen werden. Jeder, der im überschwemmungsgefährdeten Bereich wohnt, muss damit rechnen, dass sein Grundstück überflutet werden kann.“

Abwägungsvorschlag:

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München ist zur Kenntnis zu nehmen. Die genannte Stellungnahme vom 24.01.2024 wurde vom Gemeinderat Fahrenzhausen in seiner Sitzung am 18.03.2024 behandelt und abgewogen.

In den Hinweisen unter Nr. 10 sollte, wie vorgeschlagen, der Begriff „vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet“ in „berechnetes Überschwemmungsgebiet“ redaktionell korrigiert werden.

Ebenso sollte der Anregung nachgekommen werden, die Hinweise im Bebauungsplan um folgenden Hinweis redaktionell zu ergänzen:

„Bei extremen Hochwasserereignissen kann ein Wasserstand über 455,85 m ü. NHN und damit eine großflächige Überflutung des Bebauungsplanbereiches nicht ausgeschlossen werden. Jeder, der im überschwemmungsgefährdeten Bereich wohnt, muss damit rechnen, dass sein Grundstück überflutet werden kann.“

Beschluss

3a)

Die vorgebrachte Stellungnahme des Amts für Ernährung Landwirtschaft und Forsten wir zur Kenntnis genommen. Auf den Beschluss des Gemeinderats in der Sitzung am 18.03.2024 wird verwiesen.

3b)

Die Stellungnahme des Landratsamts Freising – SG 41 Altlasten – wird zur Kenntnis genommen. Auf den Beschluss des Gemeinderats in der Sitzung am 18.03.2024 wird verwiesen.

3c)

Die Stellungnahme des Landratsamts Freising – SG 41 Immissionsschutz – wird zur Kenntnis genommen.

Festsetzungen zum Immissionsschutz 14.1 wird redaktionell wie folgt geändert/ergänzt:

14.1       Verkehrsgeräusche

  • Aufgrund der auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm zu treffen. Die Anforderungen an den passiven Schallschutz entsprechend den Bayerischen Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten.

An den Fassaden bzw. Bereichen, bei denen der maßgebliche Außenlärmpegel La gleich oder größer 61 dB(A) ist, ist der Nachweise der Luftschalldämmung von Außenbauteilen gemäß DIN 4109-1:2018-01 zu führen (vgl. schalltechnische Untersuchung Bericht Nr. 223095 / 3 vom 19.02.2024, Ingenieurbüro Greiner).

  • An Fassaden mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV während der Tageszeit wird eine Grundrissorientierung empfohlen, die dort keine Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen (Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer) vorsieht. Dort können ebenso verglaste Vorbauten bzw. Loggien oder in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden, auch um einen ausreichenden Schutz der Außenwohnbereiche (Balkone / Terrassen) gewährleisten zu können.

Die höchsten zu erwartenden Beurteilungspegel für die Tageszeit an den Gebäudefassaden aufgrund der Verkehrsgeräusche sind in der schalltechnischen Untersuchung, Anhang A auf Seite 3 dargestellt.

  • An Fassaden mit Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV während der Nachtzeit wird ebenfalls eine Grundrissorientierung empfohlen, die dort keine Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen (Schlaf- und Kinderzimmer) vorsieht. Dort können ebenso verglaste Vorbauten bzw. Loggien oder in ihrer Wirkung gleichwertige Schallschutzmaßnahmen vorgesehen werden. Alternativ ist dort für alle Schlaf- und Kinderzimmer (dies gilt generell für alle Fassadenabschnitte, bei denen ein nächtlicher Beurteilungspegel von 45 dB(A) an zum Lüften notwendigen Fenstern überschritten wird) der Einbau von schallgedämmten fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen vorzusehen.

Wird Wert auf hohen Schallschutz gelegt, wird der Einbau von fensterunabhängigen Belüftungseinrichtungen bereits ab nächtlichen Beurteilungspegeln über 45 dB(A) empfohlen.

Die höchsten zu erwartenden Beurteilungspegel für die Nachtzeit an den Gebäudefassaden aufgrund der Verkehrsgeräusche sind in der schalltechnischen Untersuchung, Anhang A auf Seite 4 dargestellt.

Der erste Absatz in Hinweis 17 zu Wärmepumpen wird wie folgt redaktionell ergänzt:

  1. Wärmepumpen müssen den Stand der Lärmminderungstechnik erfüllen. Sie sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die um 6 dB(A) reduzierten Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit am benachbarten Immissionsort (0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines Aufenthaltsraumes) eingehalten werden.

 

3d)

Die Stellungnahme des Landratsamts Freising – SG 41 Wasserrecht – wird zur Kenntnis genommen.

In der Begründung wird auf den Seiten 9 und 13 die Bezeichnung des Überschwemmungsgebiets der Amper redaktionell korrigiert.

3e)

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising – Servicestelle München – wird zur Kenntnis genommen. Auf den Beschluss des Gemeinderats in der Sitzung am 18.03.2024 wird verwiesen.

3f)

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München wird zur Kenntnis genommen. Auf den Beschluss des Gemeinderats in der Sitzung am 18.03.2024 wird verwiesen.

In den Hinweisen unter Nr. 10 wird der Begriff „vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet“ in „berechnetes Überschwemmungsgebiet“ redaktionell korrigiert.

Zudem wird folgender Hinweis unter Nr. 10 redaktionell ergänzt:

„Bei extremen Hochwasserereignissen kann ein Wasserstand über 455,85 m ü. NHN und damit eine großflächige Überflutung des Bebauungsplanbereiches nicht ausgeschlossen werden. Jeder, der im überschwemmungsgefährdeten Bereich wohnt, muss damit rechnen, dass sein Grundstück überflutet werden kann.“

Einstimmig beschlossen     Ja 18  Nein 0  Anwesend 18  Persönlich beteiligt 0 

3 Bebauungsplan Amperstraße – Satzungsbeschluss  

Sachverhalt

Nachdem die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange behandelt und abgewogen worden sind und entsprechend der gefassten Einzelbeschlüsse, nur kleinere redaktionelle Änderungen und Ergänzungen in den Bebauungsplan eingearbeitet werden, kann nunmehr der Satzungsbeschluss nach §10 Abs. 1 BauGB gefasst werden.

Durch ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses kann der Bebauungsplan Amperstraße im Anschluss durch die Verwaltung in Kraft gesetzt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Amperstraße“ mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 01.07.2024 gem. §10 Abs. 1 BauGB als Satzung.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Amperstraße“ in der Fassung vom 01.07.2024 gemäß §10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Einstimmig beschlossen     Ja 18  Nein 0  Anwesend 18  Persönlich beteiligt 0 

4 Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan „Weng Mitte 1“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Weng für die Grundstücke Fl.Nrn. 765 und 770 jeweils Gemarkung Großnöbach  

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Gemeinde Fahrenzhausen beabsichtigt gemäß den Vorgesprächen sowie der Beratungen im Workshop 2024 einen Bebauungsplan für die beiden gemeindlichen Grundstücke mit den Fl.Nr. 765 und 770 jeweils Gemarkung Großnöbach im Ortsteil Weng aufzustellen und diesen mit hoher Priorisierung zu bearbeiten.

Bei den beiden Grundstücken handelt es sich um eine ehemalige Betriebsfläche der Firma EON, welche an die Gemeinde Fahrenzhausen veräußert wurde. Laut den ALKIS-Daten des Vermessungsamtes errechnet sich für die Grundstücke Fl.Nr. 770 mit 5.379 m² und Fl.Nr. 765 mit 5.397 m² eine überplante Gesamtgrundfläche von 10.776 m².

Die Fläche kann aufgrund Ihrer Lage bauplanungsrechtlich als eine Baulücke des Innenbereichs betrachtet werden. Somit handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, welcher im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden kann. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur dann aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

  1. weniger als 20.000 m², wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind oder
  1. 000 m² bis weniger als 70.000 m², wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.

Sollte die Aufstellung eines weiteren Bebauungsplans z.B. „Weng Mitte 2“ im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgen, wäre § 13a Abs. 1 Satz 2 (siehe oben) zu berücksichtigen, da somit die 20.000 m² mit den beiden Bebauungsplänen überschritten werden würden. Angesichts des angrenzenden Landschaftsschutzgebietes wäre ist es gegebenenfalls auch zwingend erforderlich eine SAP (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) durchzuführen. Hierzu wird eine Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Freising erfolgen.

Aktuell ist im Flächennutzungsplan nur für die Fl.Nr. 770 Gemarkung Großnöbach als Wohngebiet bzw. Mischgebiet Dorf (MD) ausgewiesen. Somit ist auch eine gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplans zu einem allgemeinen Wohngebiet (WA) oder einem reinen Wohngebiet (WR) erforderlich.

Der Gebäudebestand auf der Fl.Nr. 770 Gemarkung Großnöbach sowie das angrenzende Landschaftsschutzgebiet im Osten der Fläche sind zu berücksichtigen.

Sofern seitens des Gemeinderates mit den Ausführungen der Verwaltung Einverständnis besteht, wird empfohlen, den Aufstellungsbeschluss für das Grundstück nicht nach dem ursprünglichen Eigentümer zu benennen und eine Bezeichnung wie z.B. „Weng Mitte 1“ zu wählen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Fahrenzhausen beabsichtigt eine Überplanung der beiden gemeindlichen Grundstücke Fl.Nr. 765 und 770 jeweils Gemarkung Fahrenzhausen mit einer Gesamtgroße von 10.776 m² zu Wohnbauzwecken und fasst hiermit nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Weng Mitte 1“ im beschleunigten Verfahren.

Aufgrund der aktuellen Darstellung im Flächennutzungsplan wird auch eine gleichzeitige Änderung des Flächennutzungsplans für den Ortsteil Weng durchgeführt.

Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote für die Erstellung des Bebauungsplans einzuholen. Die Beauftragung soll stufenweise (beginnend mit der LPH 1 – Vorentwurf für die frühzeitige Beteiligung) erfolgen.

Einstimmig beschlossen     Ja 18  Nein 0  Anwesend 18  Persönlich beteiligt 0 

5 Platzvergabe Kindertageseinrichtungen 2024/2025  

Sachverhalt

Für das Betreuungsjahr 2024/2025 können wir allen Familien einen Platz zur Verfügung stellen. Dadurch, dass das Kinderhaus St. Christophorus nun Personal gewinnen konnte, werden im Betreuungsjahr 2024/25 alle 5 Gruppen betrieben.

Sogar für die 2 Wartelistenplätze für die Krippe Bergfeld und den Kindergarten St. Christophorus wird voraussichtlich noch ein Platz möglich sein.

Zusätzlich können wir auch die geplanten Zuzüge zum 01.09.2024 mit einem Platz versorgen.

6 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Sitzung des Gemeinderates am 03.06.2024:

  1. Schützenheim Jarzt: Beschluss zur Auftragsvergabe Zimmererarbeiten

Der Gemeinderat hat beschlossen, die Zimmererarbeiten an die Firma Ottowitz GmbH aus 85283 Niederlauterbach zu vergeben.

  1. Neubau Rathaus: Beauftragung einer externen Projektsteuerung

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an das Büro pm5 Projektmanagement GmbH, Beethovenstraße 3, 80336 München zu vergeben.

Sitzung des Gemeinderates am 13.05.2024:

  1. Schützenheim Jarzt: Beschluss zur Auftragsvergabe Trockenbauarbeiten

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an Firma G+H Innenausbau GmbH aus Ingolstadt zu vergeben.

  1. Schützenheim Jarzt: Beschluss zur Auftragsvergabe Innentüren

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Schreinerei Diemer aus Kammerberg zu vergeben.

  1. Kläranlage: Beschluss zur Auftragsvergabe Baumeisterarbeiten

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag Baumeisterarbeiten an die Firma Uhsler Baugeschäft GmbH aus Pfaffenhofen zu vergeben.

  1. Kläranlage: Beschluss zur Auftragsvergabe maschinelle und EMSR-technische Ausrüstung

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag der anlagentechnischen Ausrüstung an die Firma Kiffer GmbH aus Türkenfeld zu vergeben.

7 Fahrenzhausen Zentrum – Vorstellung der Erschließungsplanung durch das Ingenieurbüro WipflerPlan  

Sachverhalt

Wie vom Gemeinderat am 15.01.2024 beschlossen, wurde der städtebauliche Vertrag / Erschließungsvertrag für das Bebauungsplangebiet Fahrenzhausen Zentrum – 2. Änderung in der Fassung vom 22.12.2023 mit dem Ingenieurbüro WipflerPlan geschlossen.

Frau Eva Käs vom Ingenieurbüro WipflerPlan stellt die Planungen zur Teilerschließung „Fahrenzhausen Zentrum“ vor. Die Präsentation befindet sich im Anhang zum Tagesordnungspunkt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Erschließungsplanung zur Kenntnis und beschließt, dass die Teilerschließung in der vorgestellten Weise ausgeführt werden soll.

Einstimmig beschlossen     Ja 16  Nein 0  Anwesend 18  Persönlich beteiligt 2 

  1. Bgm. A. Karl und Gemeinderatsmitglied Ch. Mößmer haben an Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
8 Verschiedenes  
8.1 Wohnen im Alter  

Gemeinderatsmitglied E. Stocker erkundigt sich nach den nächsten Schritten.

Bgm. S. Hartmann: Es ist vorgesehen, dass dieses Thema im Gemeinderat am 22.07.2024 weiter vorgestellt werden soll.

1 Neubau Rathaus – Vorstellung verschiedener Heizungsvarianten durch das Ingenieurbüro Glasmann  

Sachverhalt

Herr Dr. Josef Glasmann vom gleichnamigen Ing.-Büro stellt anhand einer Präsentation einen Variantenvergleich der Wärmeerzeuger für das Projekt Neubau Rathaus vor. Dabei werden 3 Varianten miteinander verglichen:

V1: Grund-/Sole-Wasser-Wärmepunkte

V2: Luftwärmepumpe

V3: Luftwärmepumpe mit Heizstab.

Die Vor- und Nachteile sowie eine Kostenbetrachtung der verschiedenen Heizungsarten werden von Herrn Dr. Glasmann erläutert.

Als Energieträger bieten sich die Varianten Grundwasser (mind. 2 Brunnen), Erdkollektoren ca. 1.800 m und Luft an.

Bei der Variante Grundwasserwärmepumpe sind Investitionskosten in Höhe von 130.000 € zu erwarten. Die Betriebskosten für Heizung betragen 54.000 €, für Kühlung 6.000 €. Die Wartungskosten betragen jährlich 12.000 € und Kosten alle 3 Jahre von 50.000 € für die Brunnenregeneration. Somit betragen die Gesamtkosten betrachtet auf 20 Jahre 252.000 €.

Bei der Variante Wärmepumpe mit Erdkollektoren sind die Investitionskosten bei 100.000 €. Die Betriebskosten für Heizung betragen 60.000 €, für Kühlung 18.000 €. Die Wartungskosten betragen jährlich 12.000 €. Somit betragen die Gesamtkosten betrachtet auf 20 Jahre 190.000 €.

Bei der Variante Luftwärmepumpe ohne Heizstab sind die Investitionskosten bei 78.000 €. Die Betriebskosten für Heizung betragen 74.000 €, für Kühlung 17.000 €. Die Wartungskosten betragen jährlich 12.000 €. Somit betragen die Gesamtkosten betrachtet auf 20 Jahre 181.000 €.

Bei der Variante Luftwärmepumpe mit Heizstab sind die Investitionskosten bei 55.000 €. Die Betriebskosten für Heizung betragen 104.000 €, für Kühlung 17.000 €. Die Wartungskosten betragen jährlich 12.000 €. Somit betragen die Gesamtkosten betrachtet auf 20 Jahre 187.000 €.

Die einzelnen Kosten können noch abweichen, wenn eine andere Leistungsklasse gewählt wird oder wenn sich die Stromkosten erheblich verändern.

Die Grundwasserwärmepumpe sei zwar sehr effektiv, aber durch die hohen Kosten für die Brunnengeneration nicht wirtschaftlich.

Die Variante Wärmepumpe mit Erdkollektoren sei zwar wirtschaftlich, scheidet jedoch mangels geeigneter zusammenhängender Fläche (mind. 1.600 m²) für die Erdkollektoren aus.

Die alternative Variante Wärmepumpe mit Isokörben sei auch wirtschaftlich im Betrieb, scheidet jedoch auch aus, da nicht genügend geeigneter Platz vorhanden ist. Der Abstand zwischen 2 Körben beträgt mindestens 7m. Ein Korb erbringt eine maximale Leistung von 2 kW.

Daher empfiehlt Herrn Dr. Glasmann nur die Luft-Wärmepumpe mit und ohne Heizstab weiter zu verfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, als Wärmeerzeuger für das neue Rathaus nur die Luft-Wärmepumpe mit und ohne Heizstab weiter zu verfolgen.

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

2 Neubau Rathaus – Verlegung des Regenwasserkanals auf dem Grundstück Fl.- Nr. 71/10, Gemarkung Fahrenzhausen  

Sachverhalt

Durch das Grundstück Fl. Nr. 71/10, Gemarkung Fahrenzhausen verläuft ein Regenwasserkanal, siehe Spartenplan im Anhang der Vorlage. In der alten Planung und Kostenschätzung des neuen Rathauses mit Tiefgarage war die Verlegung dieses Regenwasserkanals bereits enthalten. Nach dem Wegfall der Tiefgarage stellt sich nun die Frage, ob der Kanal weiterhin verlegt oder durch das Gebäude des neuen Rathauses überbaut werden soll.

In der Kostenschätzung wurden 96.000 Euro für die Verlegung des gesamten Regenwasserkanals berücksichtigt.

Diesem Einsparpotential stehen Sanierungskosten entgegen, da der Kanal in keinem schadenfreien Zustand ist. Eine Kamerabefahrung wurde durchgeführt und die Auswertung der Ergebnisse von WipflerPlan im Januar 2024 erstellt. Danach wurde der nordsüdliche verlaufende Teil des Kanals der Zustandsklasse 2 (= langfristige Sanierung), der ostwestliche der Zustandsklasse 4 (= kurzfristige Sanierung) zugeordnet. Das Sanierungskonzept sieht für das ostwestliche Teilstück (Zustandsklasse 4) eine Sanierung mit Schlauchliner vor. Die Haltung DN 600 weist eine Länge von 44 m auf. Die Kosten für diese Sanierung des ostwestlichen Teilstücks sind mit etwa 20.000 Euro brutto anzusetzen. Zu beachten ist, dass bei deiner Schlauchlinersanierung zwingend Start- und Endschacht als Zugänglichkeit notwendig sind. Es muss davon ausgegangen werden, dass auch der nordsüdlich verlaufende Teil des Kanals langfristig saniert werden muss und dadurch ebenfalls Kosten in Höhe von mindestens 20.000 Euro brutto entstehen werden.

Bei einer Überbauung des Regenwasserkanals muss der Bodenbereich, in dem der Kanal liegt, lastfrei gehalten werden. Dafür ist eine Anpassung der Gründung und der Statik notwendig, die ebenfalls zusätzliche Kosten verursachen würde. Während der Bauphase müsste das Kanalrohr durch besondere Maßnahmen geschützt werden. Das würde weitere Kosten verursachen und den Bauablauf beeinträchtigen.

Der Kosteneinsparung, die sich durch die Nichtverlegung des Regenwasserkanals ergibt, sind die zusätzlichen Kosten für die Sanierung, der Gründung, der Statik und der Schutzmaßahmen während der Bauphase gegenüberzustellen. Nach Auffassung der Verwaltung ist die mögliche Einsparung sehr gering im Vergleich zu den Risiken, die sich durch eine Überbauung des Kanals mit einem Gebäude ergeben.

Im Arbeitskreis Neubau Rathaus wurde das Thema Kanalverlegung erörtert. Der Arbeitskreis empfiehlt die Verlegung des Regenwasserkanals.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Verlegung des Regenwasserkanals auf dem Grundstück Fl. Nr. 71/10, Gemarkung Fahrenzhausen zur Vermeidung der Überbauung des Kanals durch das Gebäude des neuen Rathauses.

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

3 Beteiligungsverfahren zum Vorabentwurf des Steuerungskonzeptes Windenergie; Stellungnahme der Gemeinde Fahrenzhausen  

Sachverhalt

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsverbandes München hat in seiner Sitzung am 11.01.2024 die Einleitung eines Beteiligungsverfahrens zum Vorabentwurf des Steuerungskonzeptes Windenergie zur entsprechenden Teilfortschreibung des Regionalplans München beschlossen.

Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hat die Gemeinde Fahrenzhausen die Möglichkeit bis zum 31. Mai 2024 eine Stellungnahme abzugeben.

Als zentrale Unterlagen wurden die Präsentation und die Karte A-1 „Vorabentwurf Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete Windenergienutzung“ beigefügt. Die Unterlagen können der der Beschlussvorlage beigefügten Anlagen entnommen werden.

Die Vorabbeteiligung dient dazu, den Entwurf des Steuerungskonzeptes Windenergie weiter zu konkretisieren. Die auf der Website (www.region-muenchen.com/windenergie) bereitgestellten umfangreichen Begründungs- und Abwägungsmaterialien beinhalten Daten, die zur Ermittlung der Suchräume und zur Abwägung herangezogen wurden.

Seitens der Verwaltung wurde ein Abgleich zwischen den bestehenden Konzentrationsflächen der Gemeinde Fahrenzhausen und den geplanten Vorranggebieten aus den Suchflächen des Regionalen Planungsverbandes München durchgeführt. Die Überlagerung der beiden Flächen, samt den bemaßten Mindestabständen zur Wohnbebauung, kann den beigefügten Anlagen der Vorlage „Mindestabstände Wohnbebauung“ entnommen werden.

Die gemeindlichen Belange wurden eingehend geprüft und können der nachfolgenden rechtlichen Würdigung entnommen werden:

Im Rahmen der Aufstellung des „Sachlichen Teilflächennutzungsplans Regenerative Energien“ hat die Gemeinde Fahrenzhausen einen Kriterienkatalog ausgearbeitet, worin städtebauliche und landschaftsplanerische Prioritäten für das Gemeindegebiet definiert wurden.

Insbesondere die nachfolgenden Belange wurden als besonders wichtig erachtet:

  • Freihaltung des Landschaftsraums Ampertal
  • Freihaltung landschaftlich sensibler Bereiche
  • Freihaltung von Flächen für langfristige Siedlungsentwicklungsoptionen der Ortsteile
  • Vermeidung kleiner Einzelstandorte
  • Förderung von Konzentrationsflächen zur Eignung für Windparkkonfigurationen

Zudem wurden auch noch weitere Kriterien bezüglich einzelner Schutzgüter in der Kriterienliste ergänzt. Für das Schutzgut „Mensch“ wurden Ausschluss- und Restriktionskriterien (weiche Tabukriterien) definiert.

Die Mindestabstände zur Freihaltung (Ausschlussgebiete Windenergieanlagen) zu Wohngebieten (WA, WR) wurde mit 800 m und zu Dorfgebieten mit 500 m festgelegt. Die Mindestabstände der Restriktionskriterien (weiche Tabukriterien) belaufen sich jeweils auf 900 m. Ebenfalls wurde auch ein Mindestabstand zu Wohngebäude im Außenbereich (Gehöften) mit 500 m (Ausschluss) bzw. 700 m (Restriktion) definiert.

Die Gemeinde Fahrenzhausen hat in Ausübung ihrer Planungshoheit und nach intensiver Prüfung und Abwägung sowohl größere Abstände zu Siedlungsbereichen als auch einheitliche Abstände für WA, MD und MI von 900 m festgelegt. Dies lässt sich im Wesentlichen mit den folgenden Aspekten begründen:

Die Gemeinde Fahrenzhausen verfügt mit 17 Ortsteilen über eine relativ dichte Siedlungsstruktur. Davon sind 7 Ortsteile (Appercha, Bachenhausen, Gesseltshausen, Großeisenbach, Hörenzhausen, Lauterbach, Viehbach) als reine MD festgesetzt. Hier leben ca. 26 % der Gemeindebevölkerung.

In 6 Ortsteilen (Fahrenzhausen, Großnöbach, Jarzt, Kammerberg, Unterbruck, Weng), mit ca. 68 % der Gemeindebevölkerung, sind große Teilbereiche (überwiegend die ursprünglichen „alten“ Bereiche der Ortschaften) als MD klassifiziert.

Durch die bereits bestehenden, großflächigen und zahlreichen Restriktionen (Landschaftsschutzgebiet, Überschwemmungsbereiche, Bundesautobahn und diverse Straßen mit Anbauverbotszonen, Einschränkungen und Lärmeinwirkungen durch den benachbarten Flughafen) sind weitere Siedlungsmöglichkeiten im Gemeindegebiet in vielen Bereichen erschwert oder nicht mehr möglich.

Durch eine Bemessung der Abstandsflächen für Windenergieanlagen (WEA) bezogen auf die Vorranggebiete des RPV München würde der Handlungsspielraum für zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten für die o. g. Ortsteile zusätzlich im erheblichen Maße eingeschränkt werden. Die Freihaltung von Puffer-Flächen, durch Erweiterung der Schutzabstände, ist für die Gemeinde Fahrenzhausen von enormer Bedeutung, um sich für langfristige Siedlungsentwicklungsoptionen für die diversen Ortsteile der Gemeinde einen ausreichenden Handlungs- und Planungsspielraum aufrechtzuerhalten.

Zudem könnten bereits im Vorfeld errichtete WEA innerhalb der Konzentrationsflächen durch den Bau weiterer Anlagen innerhalb der Vorranggebiete (in Hauptwindstromrichtung) so stark beeinträchtigt werden, dass die Wirtschaftlichkeit eines etwaigen bestehenden Windparks nicht mehr garantiert werden könnte. Die Ausweisung von potenziell geeigneten Konzentrationsflächen als positive Steuerung für Windenergieanlagen im Gebiet der Gemeinde Fahrenzhausen aus dem Jahre 2012 sollte nicht durch eine flächenmaximierte Planung seitens des RPV München verplant werden.

Nach Prüfung der Mindestabstände zu den bestehenden Ortsteilen sowie dem Gehöft „Bärnau“ kann festgehalten werden, dass die Abstände zu der vorhandenen Wohnbebauung keineswegs den Vorstellungen und Kriterien der Gemeinde Fahrenzhausen entspricht und es wird stark angezweifelt, inwieweit die immissionsschutzrechtlichen Belange mit den geplanten Abständen eingehalten werden können.

Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange, insbesondere hinsichtlich der geringen Abstände von ca. 200 m zum Gehöft Bärnau bzw. 550 m bis zur nächstliegenden Wohnbebauung und dem damit einhergehenden Lärm- und Luftschall eingehend zu prüfen.

Die gemeindliche Konzentrationsfläche in der Gemarkung Jarzt und Lauterbach – zwischen den Ortsteilen Lauterbach, Appercha und Jarzt – unterteilt sich in 3 Einzelflächen, da bei der gemeindlichen Planung bereits vorhandene Biotopstrukturen berücksichtigt und ausgenommen wurden. Die Biotope wurden in den Vorranggebieten vollständig überplant.

Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Freising wird gebeten, die naturschutzfachlichen Belange insbesondere hinsichtlich der überplanten Biotope, eingehend zu prüfen.

Aus den genannten Gründen werden seitens der Gemeinde Fahrenzhausen Einwendungen hinsichtlich der vom RPV München geplanten Vorranggebiete erhoben.

Der Regionale Planungsverband München wird gebeten, die gemeindlichen Belange insbesondere hinsichtlich des Kriterienkataloges „Schutzgüter“ und „sonstige Kategorien und Vorgaben“ aus der – Begründung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans „Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“ – angemessen zu würdigen und in die Planungen mit einfließen zu lassen.

Der Kriterienkatalog wurde als Grundlage für die Flächenpotentialanalyse und die oben genannte 2. Änderung des FNP erarbeitet und orientierte sich dabei weitestgehend an bekannten und einschlägigen Empfehlungen für Abstands- und Pufferflächen zu den jeweiligen Nutzungen und Schutzgütern (z.B. Windkrafterlass vom Dezember 2011).

Aufgrund der vorhandenen Konzentrationsflächen sowie fortlaufenden Planungen von Windenergieanlagen innerhalb dieser Flächen, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen eine Angleichung der Vorranggebiete des Regionalen Planungsverbands München an die bestehenden Außengrenzen der ausgewiesenen Konzentrationsflächen gefordert.

Es wird angeregt, sich zu erkundigen, welche Möglichkeiten bestehen, wenn die Belange der Gemeinde Fahrenzhausen nicht berücksichtigt werden sollten.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Fahrenzhausen nimmt von dem Vorabentwurf des Steuerungskonzeptes Windenergie des Regionalen Planungsverbands München Kenntnis und verweist im Rahmen der nachfolgenden Stellungnahme auch auf die rechtliche Würdigung im Sachverhalt.

Durch die bereits bestehenden, großflächigen und zahlreichen Restriktionen (Landschaftsschutzgebiet, Überschwemmungsbereiche, Bundesautobahn und diverse Straßen mit Anbauverbotszonen, Einschränkungen und Lärmeinwirkungen durch den benachbarten Flughafen) sind weitere Siedlungsmöglichkeiten im Gemeindegebiet in vielen Bereichen erschwert oder nicht mehr möglich.

Durch eine Bemessung der Abstandsflächen für Windenergieanlagen (WEA) bezogen auf die Vorranggebiete des RPV München würde der Handlungsspielraum für zukünftige Entwicklungsmöglichkeiten für die o. g. Ortsteile zusätzlich im erheblichen Maße eingeschränkt werden. Die Freihaltung von Puffer-Flächen, durch Erweiterung der Schutzabstände, ist für die Gemeinde Fahrenzhausen von enormer Bedeutung, um sich für langfristige Siedlungsentwicklungsoptionen für die diversen Ortsteile der Gemeinde einen ausreichenden Handlungs- und Planungsspielraum aufrechtzuerhalten.

Zudem könnten bereits im Vorfeld errichtete WEA innerhalb der Konzentrationsflächen durch den Bau weiterer Anlagen innerhalb der Vorranggebiete (in Hauptwindstromrichtung) so stark beeinträchtigt werden, dass die Wirtschaftlichkeit eines etwaigen bestehenden Windparks nicht mehr garantiert werden könnte. Die Ausweisung von potenziell geeigneten Konzentrationsflächen als positive Steuerung für Windenergieanlagen im Gebiet der Gemeinde Fahrenzhausen aus dem Jahre 2012 sollte nicht durch eine flächenmaximierte Planung seitens des RPV München verplant werden.

Nach Prüfung der Mindestabstände zu den bestehenden Ortsteilen sowie dem Gehöft „Bärnau“ kann festgehalten werden, dass die Abstände zu der vorhandenen Wohnbebauung keineswegs den Vorstellungen und Kriterien der Gemeinde Fahrenzhausen entsprechen und es wird stark angezweifelt, inwieweit die immissionsschutzrechtlichen Belange mit den geplanten Abständen eingehalten werden können.

Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange, insbesondere hinsichtlich der geringen Abstände von ca. 200 m zum Gehöft Bärnau bzw. 550 m bis zur nächstliegenden Wohnbebauung und dem damit einhergehenden Lärm- und Luftschall, eingehend zu prüfen.

Die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Freising wird gebeten, die naturschutzfachlichen Belange insbesondere hinsichtlich der überplanten Biotope, eingehend zu prüfen.

Die vorausgehenden Begründungen sollen als Einwendungen der Gemeinde Fahrenzhausen hinsichtlich der vom RPV München geplanten Vorranggebiete verstanden werden.

Der Regionale Planungsverband München wird gebeten, die gemeindlichen Belange insbesondere hinsichtlich des Kriterienkataloges „Schutzgüter“ und „sonstige Kategorien und Vorgaben“ aus der – Begründung zur 2. Änderung des Flächennutzungsplans „Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“ – angemessen zu würdigen und in die Planungen mit einfließen zu lassen.

Der Kriterienkatalog wurde als Grundlage für die Flächenpotentialanalyse und die oben genannte 2. Änderung des FNP erarbeitet und orientierte sich dabei weitestgehend an bekannten und einschlägigen Empfehlungen für Abstands- und Pufferflächen zu den jeweiligen Nutzungen und Schutzgütern (z.B. Windkrafterlass vom Dezember 2011).

Aufgrund der vorhandenen Konzentrationsflächen sowie fortlaufenden Planungen von Windenergieanlagen innerhalb dieser Flächen, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen eine Angleichung der Vorranggebiete des RPV an die bestehenden Außengrenzen der ausgewiesenen Konzentrationsflächen gefordert.

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

4 Beschlussfassung über das weitere Vorgehen hinsichtlich einer möglichen Bauleitplanung “Jarzt Nordwest”  

Sachverhalt

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 67/4 Gemarkung Jarzt wurde bereits im Jahr 2020 ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Doppelhauses mit zwei Einliegerwohnungen mit Doppelgaragen und Stellplätzen eingereicht.

Laut dem Beschlussbuchauszug der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses vom 07.12.2020 wurde das gemeindliche Einvernehmen aufgrund der Außenbereichslage mehrheitlich abgelehnt. Daraufhin wurde der Antrag vorerst zurückgezogen.

Gegen Ende des Jahres 2021 wurde der identische Antrag erneut eingereicht und das gemeindliche Einvernehmen wurde erneut in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 10.01.2022 mehrheitlich abgelehnt.

Mit Schreiben vom 23.03.2022 wurden die der Antragsteller vom Landratsamt Freising über die Sach- und Rechtslage informiert und die Empfehlung ausgesprochen, den Antrag mangels Erfolgsaussicht zurückzunehmen. In Ihrer Erwiderung vom 12.04.2022 baten die Antragsteller um ein Ruhen des Verfahrens, dem auch zugstimmt wurde.

Daraufhin haben die Bauwerber am 12.04.2022 eine Petition (StMB-25-4160.OB-2-174-4) beim Bayerischen Landtag eingereicht. Laut der rechtlichen Würdigung der Baugenehmigungsbehörde des Landratsamtes Freising vom 20.05.2022 wurde festgehalten, dass das geplante Wohnbauvorhaben zwar nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, es jedoch die Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt und die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Auf dem betreffenden Grundstück könne nur durch die Aufstellung eines Bebauungsplans Baurecht geschaffen werden. Seitens der Gemeinde Fahrenzhausen wurde zum damaligen Zeitpunkt nicht beabsichtigt, bauplanerisch tätig zu werden.

Laut dem Protokoll des Ortstermins vom 17.01.2023 mit Frau Bürgermeisterin Hartmann sowie den Vertretern der Regierung, des Landratsamtes Freising, der Gemeindeverwaltung sowie der Bauherrenschaft wurde festgehalten, dass es sich eindeutig um eine kommunale Planungshoheit handelt und es der Gemeinde Fahrenzhausen obliegen würde, über ein Bebauungsplanverfahren an dieser Stelle Baurecht zu schaffen.

Bezüglich einer geplanten Einbeziehungssatzung „Jarzt Nordost“ wurde der Gemeinde Fahrenzhausen auf Nachfrage hin vom Landratsamt Freising mitgeteilt, dass sich der Flächenumgriff – für den Lückenschluss zum südlich gelegenen Ortsrand – nach Anschauung der Baugenehmigungsbehörde als zu groß für eine Einbeziehungssatzung darstellt und ein Baurecht nur mit Hilfe einer Bauleitplanung geschaffen werden kann.

Nach Ansicht der Verwaltung ist eine Bauleitplanung für ein Einzelbauvorhaben städtebaulich nicht vertretbar und nur schwer zu begründen. Daher sollte sich der Geltungsbereich des Bebauungsplans ebenfalls bis zum südlich gelegenen Ortsrand hin erstrecken.

Nach Rücksprache mit dem Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 55 Gemarkung Jarzt besteht zum aktuellen Zeitpunkt keine Bereitschaft eine Teilfläche des Grundstücks zur Baulandausweisung an die Gemeinde zu veräußern. Auch eine Beteiligung im Rahmen einer Baulandentwicklung gemäß dem Baulandmodell der Gemeinde Fahrenzhausen wurde für die nächsten 5 bis 10 Jahren ausgeschlossen.

Eine Änderung des Flächennutzungsplans und eine Überplanung der Teilflächen an dem Grundstück Fl.Nr. 55 wäre zwar theoretisch trotzdem möglich, kann aber seitens der Verwaltung – ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers – nicht empfohlen werden. Zudem würde sich die Frage stellen, welche Nutzung (z.B. Bauland oder Grünfläche) für die Fläche vorgesehen werden sollte.

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, vorerst keine Bauleitplanung für das Grundstück Fl.Nr. 64/7 Gemarkung Jarzt aufzustellen.

Nach Vortrag des Sachverhalts verliest Bgm. S. Hartmann eine Stellungnahme des Ortssprechers B. Maier.

Aus Sicht von Gemeinderatsmitglied A. Wildgruber-Bolesczuk sind die Ansichten des Petitionsausschusses und des Landratsamtes widersprüchlich. Es sollte nur für das eine Grundstück Fl.Nr. 67/4 Baurecht geschaffen werden. Ein größerer Umgriff sei nicht notwendig. Für die Ortschaft und die Bürger sei eine Einbeziehungssatzung kein Problem. In ähnlich gelagerten Fällen wurde von Seiten des Landratsamtes eine Baugenehmigung erteilt. Zudem sei im Flächennutzungsplan eine Eigenbedarfsnutzung festgelegt worden.

Mehrere Gemeinderatsmitglieder sind der Ansicht, dass die Planungshoheit bei der Gemeinde liegt und eine Einbeziehungssatzung für ein Grundstück vertretbar erscheint. Bei Nachbargemeinden gibt es auch Ortrandsatzungen für einzelne Grundstücke.

Gemeinderatsmitglied R. Kern beantragt die Zurückstellung des Tagesordnungspunktes. Zum einen sind die Vorlagen nicht vollständig und es sollte eine Stellungnahme des Landratsamtes für eine Einbeziehungssatzung reduziert auf das Grundstück Fl.Nr. 67/4 eingeholt werden.

Zurückgestellt           Ja 9  Nein 4  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

5 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Sitzung des Gemeinderates am 15.04.2024:

  1. Schützenheim Jarzt: Beschluss zur Auftragsvergabe Baumeisterarbeiten

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma NHP Bau AG aus Forstinning zu vergeben.

  1. Kläranlage: Beschluss zur Auftragsvergabe EMSR Technik

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag zur Ertüchtigung der EMSR Technik der Kläranlage Fahrenzhausen an die Firma Aquatech GmbH aus Regen zu vergeben.

  1. Kanalsanierung Zone 1: Beschluss zur Auftragsvergabe

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma Diringer & Scheidel aus Puchheim zu vergeben.

6 Verschiedenes  
6.1 Antrag FFW Weng für Zuschuss zum Führerschein  

Bgm. S. Hartmann gibt bekannt, dass die FFW Weng am 29.04.2024 einen Antrag auf Kostenübernahme für den Erwerb eines Führerscheins der Klasse C gestellt hat. Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 12.06.2023 hat bereits entschieden, dass ein Zuschuss in Höhe von 2.100 € gewährt werden kann. Dies wurde auf Grundlage eines Angebots einer Fahrschule beschlossen.

Der federführenden Kommandanten hat mitgeteilt, dass der Antrag mit ihm nicht abgesprochen wurde. Die Stellungnahme des federführenden Kommandanten wird dem Gemeinderat bekannt gegeben.

Aus Sicht des Gemeinderates ist mit der FFW Weng Kontakt auf zu nehmen. Eine Änderung der Zuschussregularien ist nicht veranlasst.

6.2 Einladung Stockschützenturnier der Gemeinde  

Bgm. S. Hartmann lädt die Gemeinderatsmitglieder zum gemeindlichen Stockschützenturnier am 04.06.2024 ein. Es sollen sich vier Gemeinderatsmitglieder melden.

6.3 Eröffnung Spielplatz Viehbach  

Auf Anfrage von Gemeinderatsmitglied S. Diemer teilt Bgm. S. Hartmann mit, dass die Eröffnung des Spielplatzes für Mitte Mai angekündigt wurde. Der Zweckverband Jugendarbeit wurde für die Erstellung des Spielplatzes beauftragt.

6.4 Stand Grundstücksangelegenheiten Windenergieanlagen  

Ortssprecher A. Modlmayr erkundigt sich nach dem Stand der Grundstücksanfragen für Windkraftanlagen.

Bgm. S. Hartmann: Dazu gibt es keine neuen Erkenntnisse. Zudem werden Grundstücksangelegenheiten nichtöffentlich behandelt.

1 Vortrag über die Jugendarbeit in Fahrenzhausen des Zweckverbandes Jugendarbeit Haimhausen  

Sachverhalt

Frau Melek Yesilyurt und Herr Felix Benkert vom Zweckverband Jugendarbeit Haimhausen stellen die Jugendarbeit in Fahrenzhausen mittels einer Präsentation dem Gemeinderat vor. Durchschnittlich wird der Jugendtreff von 60 Jugendlichen besucht. Demnach kommt es schon vor, dass es mal sehr eng wird. Beim letztjährigen Ferienprogramm waren 168 Teilnehmer bei 42 Veranstaltungen zu verzeichnen. Im Jungendtreff werden vor allem die Themen Bildungseinrichtung, Lernumgebung, familiäre Beziehungen, Peergroup, Sexualität, Drogen, Politik und digitale Welt behandelt. Die Herausforderungen sind Platz im Jugendzentrum, öffentliche Plätze, Coronanachsorge, Cannabislegalisierung, Populismus und social Medien. Für die Jungendarbeit wurde von der Gemeinde ein gewisses Stundenkontingent zur Verfügung gestellt. einen Vortrag über die Jugendarbeit. Natürlich wäre es wünschenswert, wenn noch mehr Stunden von der Gemeinde bezahlt würden.

Die Präsentation ist dem TOP beigefügt.

2 Adventsmarkt 2024  

Sachverhalt

Der diesjährige Adventsmarkt wird am Freitag, dem 22.11.2024 und Samstag, dem 23.11.2024, stattfinden. Geplant wird, dass der Adventsmarkt am Freitag zwischen 17:30 und 18:00 Uhr beginnen soll, am Samstag bereits ab 15:00 Uhr. Das Ausräumen der Hütten seitens der Vereine würde sonntagvormittags erfolgen, sodass der Bauhof bereits sonntagnachmittags mit dem Rückbau der Hütten beginnen kann.

Nach Ansicht der Verwaltung sollte der Adventsmarkt vorwiegend in den Abendstunden erfolgen. Mit der Verschiebung der Zeiten erhofft sich die Verwaltung einerseits einen höheren Umsatz für die Vereine, andererseits würde dies eine Entlastung der Mitarbeiter des Bauhofes mit sich bringen.

Jedoch wird dieses Jahr pro Hütte eine Standgebühr von 20,00 Euro für das gesamte Wochenende erhoben. Mit dieser Gebühr sollen die anfallenden Kosten wie z.B. Versicherung, Strom, Wasser für die Gemeinde gedeckt werden.

Die Mehrheit der Gemeinderatsmitglieder spricht sich dafür aus, dass mit den Standbetreibern zuerst gesprochen werden soll. Für einige ist es nicht sicher, ob durch die Änderung der Öffnungszeiten sich die Attraktivität verbessert.

Bgm. Hartmann wird alle Beteiligten schriftlich benachrichtigen und das Feedback abwarten.

Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis.

3 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Sitzung des Gemeinderates am 18.03.2024:

  1. Neubau Rathaus: Verhandlungsergebnis zu den Mehrkosten im Architektenhonorar durch wiederholte Leistungen in Leistungsphase 2

 

Der Gemeinderat hat die Ausbezahlung der Rechnung von Schätzler Architekten vom 14.02.2024 in Höhe von 7.500 Euro plus MwSt. und die Beauftragung des Angebotes vom 14.02.2024 zur Wiederholung der Leistungsphase 2 beschlossen.

  1. Neubau Rathaus – Beauftragung der Planung der Außenanlagen – Wiederholung der Leistungsphase 2

Der Gemeinderat hat die Beauftragung der Wiederholungsleistungen Lph2 -Freianlagengemäß des Angebotes von Herrn Schätzler vom 19.01.2024 basierend auf dem Angebot von Frau Kronenbitter vom 17.01.2024 beschlossen.

  1. Neubau Rathaus – Beauftragung der Wiederholungsleistungen der Nachhaltigkeitskoordinatorin

Der Gemeinderat hat beschlossen, das Nachtragsangebot vom 25.01.2024 von Frau Siegmund zur Durchführung eines Pre Assessments für die Zertifizierung DGNB zu beauftragen.

Sitzung des Gemeinderates am 25.03.2024:

  1. Neubau Rathaus: Beauftragung der Wiederholungsleistungen Lph 2 Glasmann Ingenieure

Der Gemeinderat hat beschlossen, für die Wiederholungsleistungen der Leistungsphase 2 einen Prozentwert von 6,75 für die Fachingenieursleistungen Elektrotechnik und HLS (Heizung, Lüftung und Sanitär) zu gewähren.

  1. Neubau Rathaus – Vorstellung verschiedener Varianten der Lüftungsanlagen durch das Ingenieurbüro Glasmannbau

Der Gemeinderat hat den Einbau von zwei Lüftungsgeräten, jeweils ein Gerät für den Verwaltungstrakt und ein Gerät für den Sitzungssaal (Variante 1). beschlossen.

4 Verschiedenes  
4.1 Ortssprecherwahl in Lauterbach  

Bgm. S. Hartmann gibt bekannt, dass bei der Ortsversammlung in Lauterbach Anton Modlmayr am 11. April 2024 zum Ortssprecher der ehemaligen Gemeinde Lauterbach (Ortsteile Lauterbach und Bachenhausen) gewählt wurde.

4.2 Haushalt 2024 durch das Landratsamt Freising gewürdigt  

Bgm. S. Hartmann gibt die Würdigung des Haushalt 2024 durch das Landratsamt Freising vom 10.04.2024 bekannt.

           

4.3 Termine für Sitzungen  

Dem Gemeinderat wurden per E-Mail-Vorschläge für Sitzungstermine im Rhythmus von 4 Wochen und die Zusammenlegung von Bau- und Planungsausschuss mit dem Gemeinderat zugesandt. Dadurch soll die Vorbereitung und Nachbereitung in der Verwaltung effektiver gestaltet werden.

Einige Gemeinderatsmitglieder sehen den Vorschlag positiv; einige würden einen 3-Wochen-Rhythmus beibehalten, damit möglichst viele Themen abgearbeitet werden können und damit evtl. die Sitzungen nicht zu lange dauern.

1 Haushalt 2024: Aufstellung des Haushaltsplanes mit Anlagen sowie Erlass der Haushaltssatzung  

Sachverhalt

Der durch die Verwaltung erstellte Haushaltsplan mit Anlagen und Haushaltssatzung wird dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt. Sowohl der Verwaltungs- als auch der Vermögenshaushalt, wurden bereits vorberaten. Die vorgebrachten Änderungen sind in den beiliegenden Anlagen eingearbeitet.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung die nachfolgende Haushaltssatzung 2024 und den Haushaltsplan mit den darin enthaltenen Ansätzen und Abschlussziffern sowie den Stellenplan:

  • 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt. Er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je                             15.678.490€

und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit je                  9.871.147€

ab.

  • 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnamen wird auf 0 € festgesetzt.

  • 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 0 € festgesetzt.

  • 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wir folgt festgesetzt:

Grundsteuer für Land- und Forstwirtschaft (A)                                                          360 v. H.

Grundsteuer für sonstige Grundstücke (B)                                                                360 v. H.

Gewerbesteuer                                                                                                           340 v. H.

  • 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 600.000 € festgesetzt.

  • 6

Die Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2024 in Kraft.

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

2 Haushalt 2024: Aufstellung und Genehmigung des Finanzplanes bis 2027  

Sachverhalt

Im Rahmen des Erlasses der Haushaltssatzung 2024 ist ebenfalls die Finanzplanung bis 2027 durch den Gemeinderat zu behandeln.

Beschluss

Der Gemeinderat stellt den Finanzplan 2025 – 2027 entsprechend der Vorlage der Verwaltung auf und beschließt ihn.

Die Einnahmen und Ausgaben für die Jahre 2025 – 2027 betragen:

2025    Verwaltungshaushalt                                     15.570.740€

Vermögenshaushalt                                         6.447.320€

2026    Verwaltungshaushalt                                     15.372.040€

Vermögenshaushalt                                         5.594.620€

2027    Verwaltungshaushalt                                     15.403.520€

Vermögenshaushalt                                          5.041.100€

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

3 Neubau Rathaus – Vorstellung zweier Varianten zur Höhenfestlegung der Gebäude durch das Ingenieurbüro Kronenbitter  

Sachverhalt

Das Ingenieurbüro Kronenbitter kommt in die heutige Sitzung und stellt zwei Varianten der Höhenfestlegung für die FOK für das Rathaus vor. Die Vor- und Nachteile der beiden Varianten werden erläutert und ein Kostenvergleich inkl. möglicher Ersparnisse im Hochbau für die 2. Variante dargestellt.

Die Pläne befinden sich im Anhang.

Einsparmöglichkeiten sieht das Ingenieurbüro Kronenbitter hinsichtlich der Freianlagen besonders bei den Flächen für Bodenmieten, die derzeit bis zu 60 Cent pro Tag/Tonne

kosten. Hier ließen sich mittlere bis höhere vierstellige Beträge einsparen, sollte die Gemeinde Flächen zur Verfügung stellen können.

Das Wasserspiel mit Kosten von 40.000,- Euro netto ist derzeit auch noch in den Kostenschätzungen enthalten. Hier wurde der Entfall bereits bei der alten Planung diskutiert.

Eine detailliertere und eventuell umfangreichere Liste zu Positionen mit Einsparpotenzial kann erst nach der Festlegung auf eine Variante erfolgen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Höhenlage des neuen Rathauses mit einer FOK von etwa 457,55 üNN gemäß Variante 1  (= oberes Niveau).

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

4 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Keine Bekanntmachungen.

5 Verschiedenes  

Keine Wortmeldungen.

1 Bebauungsplan Amperstraße – Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange  

Sachverhalt

  1. Die Bürger und folgende Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt und haben keine Stellungnahme zum Bebauungsplan abgegeben:

Bürger:

–      Keine Stellungnahmen eingegangen

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:

  • Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
  • Bau- und Planungsreferat Freising
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bund Naturschutz – Kreisgruppe Freising
  • Gemeinde Haimhausen
  • Gemeinde Petershausen
  • Regierung von Oberbayern – Luftamt Südbayern –
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Freising
  • Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Freising-Süd
  • Nur Kenntnisnahme – Kein Beschluss erforderlich.
  1. Folgende Bürger bzw. Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme ohne Anregungen oder Bedenken zum Bebauungsplan abgegeben:

Bürger:

–     Keine Stellungnahmen eingegangen

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:

  • Bayerischer Bauern Verband (Schreiben vom 12.01.2024)
  • Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 24.01.2024)
  • Erzbischöfliches Ordinariat (Schreiben vom 19.01.2024)
  • Gemeinde Eching (Schreiben vom 08.01.2024)
  • Gemeinde Hohenkammer (Schreiben vom 29.01.2024)
  • Gemeinde Kranzberg (Schreiben vom 04.01.2024)
  • Gemeinde Neufahrn (Schreiben vom 11.01.2024)
  • Gemeinde Röhrmoos (Schreiben vom 01.02.2024)
  • Gemeinde Vierkirchen (Schreiben vom 29.12.2024)
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 31.01.2024)
  • IHK für München und Oberbayern (Schreiben vom 18.01.2024)
  • Landratsamt Freising, Verkehr (Schreiben vom 26.01.2024)
  • Landratsamt Freising, Bauleitplanung (Schreiben vom 02.02.2024)
  • Landratsamt Freising, Tiefbau (Schreiben vom 08.01.2024)
  • Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 27.12.2023)
  • Regionaler Planungsverband München (Schreiben vom 31.01.2024)
  • Nur Kenntnisnahme – Kein Beschluss erforderlich.

 

 

  1. Folgende Bürger bzw. Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Anregungen oder Bedenken abgegeben:

 

Bürger:

  • Keine Stellungnahmen eingegangen

Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange:

  1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Schreiben vom 26.01.2024)
  2. Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 15.01.2024)
  3. Landratsamt Freising, Gesundheitsamt (Schreiben vom 27.12.2024)
  4. Landratsamt Freising, Altlasten (Schreiben vom 29.12.2023)
  5. Landratsamt Freising, Immissionsschutz (Schreiben vom 25.01.2024)
  6. Landratsamt Freising, Wasserrecht (Schreiben vom 16.01.2024)
  7. Landratsamt Freising, Kreisbrandrat (Schreiben vom 03.01.2024)
  8. Staatliches Bauamt Freising – Servicestelle München (Schreiben vom 01.02.2024)
  9. Wasserwirtschaftsamt München (Schreiben vom 24.01.2024)
  1. Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (Schreiben vom 26.01.2024)

 

Für die Beteiligung an o.g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.

Landwirtschaftliche Belange:

Die Landwirtschaft ist nicht betroffen.

Forstwirtschaftliche und waldrechtliche Belange:

Innerhalb des Satzungsgebietes liegt kein Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG).

Bei dem südöstlich an das Satzungsgebiet angrenzenden und vor der Amper befindlichen Flurstück 169/0, Gemarkung Fahrenzhausen handelt es sich auf Teilfläche um Wald i.S.d. § 2 Bundeswaldgesetz (BWaldG) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG).

Erfahrungsgemäß erreichen Waldbäume im hiesigen Bereich Baumhöhen von 25 Meter. Innerhalb dieser Baumfallzone besteht für bauliche Anlagen im Falle eines Umsturzes von Bäumen ein erhöhtes Risiko für Menschen, Gebäude und Sachwerte.

Die bereits vorhandenen Wohnbebauungen, welche zum dauerhaften Aufenthalt von Personen dienen, weisen einen Abstand zum Wald von ca. 25 Meter auf.

Sonstige Gebäude, welche sich südöstlich der Wohnbebauungen und vorgelagert zum Wald i.S.d. Gesetzes befinden, liegen jedoch in der Baumwurfzone von 25 Metern.

Da diese Gebäude jedoch nicht zum dauerhaften Aufenthalt für Personen ausgelegt sein sollten, kann von einer Freihaltung der Baumwurfzone in diesem speziellen Fall abgesehen werden.

Dennoch weisen wir darauf hin, dass sich durch die am Waldrand gelegene Bebauung für den angrenzenden Waldbesitzer dauerhaft Mehrbelastungen ergeben. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

  • Bewirtschaftungserschwernisse, u.a. in Form von erhöhten Sicherheitsaufwendungen bei grenznahen Baumfällungen,
  • Regelmäßige Sicherheitsbegänge aufgrund einer erhöhten Verkehrssicherungspflicht,
  • Ein höheres Haftungsrisiko bei etwaigen Sach- oder Personenschäden.

Flankierende Maßnahme zur Risikominderung oder entsprechende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Waldbesitzer und Grundstückseigentümer sind zu empfehlen.

Hinweis:

Zum Schutz der angrenzenden Waldflächen weisen wir darauf hin, dass offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer (z. B. Lagerfeuer- oder Grillplätze) auf den Grundstücken, welche weniger als 100 Meter Abstand zum Wald haben, gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayWaldG, erlaubnispflichtig sind. Dieser Hinweis sollte in die Satzung aufgenommen werden.

  1. Bayernwerk Netz GmbH (Schreiben vom 15.01.2024)

 

Gegen das o. g. Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene Versorgungseinrichtungen.

Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, in dem die Anlagen dargestellt sind.

Kabelplanung(en)

Für Kabelhausanschlüsse dürfen nur marktübliche und zugelassene Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Ein Prüfungsnachweis der Einführung ist nach Aufforderung vorzulegen. Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.

Die Standarderschließung für Hausanschlüsse deckt max. 30 kW ab. Werden aufgrund der Bebaubarkeit oder eines erhöhten elektrischen Bedarfs höhere Anschlussleistungen gewünscht, ist eine gesonderte Anmeldung des Stromanschlusses bis zur Durchführung der Erschließung erforderlich.

Transformatorenstation(en)

Um eine wirtschaftliche und zukunftsorientierte elektrische Erschließung im Zuge der Energiewende (wie Ausbau von Erneuerbaren Energien, E-Mobilität, Speicherlösungen) zu gewährleisten, ist es erforderlich weitere Trafostationsstandorte vorausschauend zu berücksichtigen. Hierfür bitten wir Sie, eine entsprechende Fläche für den Bau und Betrieb zukünftig notwendiger Transformatorenstationen zur Verfügung zu stellen. Der Standort muss öffentlich zugänglich sein.

Fernmeldeanlagen

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Amperstrasse“ befindet sich das Fernmeldekabel EC001202-01 EK-52A der Bayernwerk Netz GmbH. Die Schutzzone des Kabels beträgt jeweils 1,00 m beiderseits der Trasse.

Über der Kabeltrasse dürfen keine Bäume und tiefwurzelnde Sträucher angepflanzt werden. Bezüglich einer derartigen Bepflanzung beträgt die Schutzzone je 2,5 m beiderseits der Trasse.

Bei Arbeiten im Gefährdungsbereich des Kabels (je 1,00 m beiderseits der Trasse) ist der genaue Verlauf, insbesondere die Tiefe, durch Graben von Suchschlitzen in Handschachtung festzustellen.

Für eine Kabelortung oder Kabeleinweisung des betroffenen Fernmeldekabels, bzw. einer Absprache für Maßnahmen zur Sicherung des Kabels, bitten wir Sie, mindestens vier Wochen vor Baubeginn sich mit unserer Servicegruppe in Verbindung zu setzen:

Servicegruppe Prozessdatentechnik Oberbayern

ENE-Bamberg-TIB-Sparten-S@eon-energie.com

Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen können Sie online über unser Planauskunftsportal einholen. Das Portal erreichen Sie unter:

www.bayernwerk-netz.de/de/energie-service/kundenservice/planauskunftsportal.html

  1. Landratsamt Freising – Gesundheitsamt (Schreiben vom 27.12.2024)

 

Alle neu zu errichtenden Gebäude sind an das öffentliche Kanalnetz sowie an die zentrale Trinkwasserversorgung anzuschließen. Infektionsschutzgesetz §§ 37, 38, 41

  1. Landratsamt Freising – SG 41 Altlasten (Schreiben vom 29.12.2023)

 

Die von der Planung betroffenen Grundstücke des Bebauungsplanes “Amperstraße” – sind im Altlastenkataster des Landratsamtes Freising derzeit nicht eingetragen. Aus dieser Feststellung lässt sich nicht schließen, dass die Flächen auch tatsächlich frei von jeglichen Altlasten oder schädlichen Bodenverunreinigungen sind. Dem Landratsamt Freising – SG 41/ Umweltschutz – liegen allerdings bislang aber keine Hinweise vor, die zu einer Eintragung der Flächen im Kataster führen müssten.

Grundsätzlich liegt es in der Pflicht der Gemeinde, ihr zugängliche Informationsquellen (z.B. Luftbilder, Karten, Archive, Bevölkerung, Baugrunduntersuchungen usw.) heranzuziehen und auf Hinweise bzgl. Bodenbelastungen zu prüfen und diesen ggf. nachzugehen, insbesondere da als künftige Nutzung Wohngebiet festgesetzt ist.

Es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gemäß § 1Abs.6 Nr.1 BauGB eingehalten werden. Maßgeblich für das Schutzgut Boden ist die Einhaltung der sog. Prüfwerte nach § 8 Abs 1 Nr. 1 BBodSchG i.V. mit Anlage 2 der Bundesbodenschutzverordnung (neu).

Es wird im B-Planentwurf bereits darauf hingewiesen, dass, sollten wider Erwarten, Altlasten oder schädliche Bodenverunreinigungen festgestellt werden, diese dem Landratsamt Freising unverzüglich zu melden sind. Das weitere Vorgehen ist dann mit uns abzustimmen.

Dem Gebot zum sparsamen Umgang mit Boden wird durch den B-Plan Rechnung getragen, indem die bereits vorhandene Bebauung nachverdichtet (aktuell Einzel- und Doppelhäuser, künftig Mehrfamilienhäuser) wird und die Nachverdichtung im Innenbereich erfolgt.

Hinweis zum Flächenverbrauch:

Laut Begründung zum Bebauungsplan beträgt die Größe des Plangebiets ca. 1,71 Hektar (Nettobauland 1,54 ha). In Bayern soll sorgsamer mit der Fläche umgegangen werden. Daher wird in Bayern eine Richtgröße für den Flächenverbrauch (Siedlungs- und Verkehrsfläche) von 5 ha je Tag im Landesplanungsgesetz angestrebt (siehe Koalitionsvertrag S. 30). Die Fläche Bayerns beträgt 7.055.000 Hektar. Anteilig auf das Gemeindegebiet Fahrenzhausen (3764 Hektar) heruntergerechnet ergäbe sich für die Gemeinde Fahrenzhausen ein jährlicher Flächenverbrauch von rund 0,97 Hektar. Dieser sollte in der Regel nicht überschritten werden. Es handelt sich im vorliegenden Fall um ein bereits bebautes Wohnviertel, das nun sukzessive nachverdichtet werden soll. Dies ist zu begrüßen. Es sollte aber in jedem Fall darauf geachtet werden, dass – außer der Wohnbebauung – möglichst wenig zusätzliche Versiegelung stattfindet, d.h. Frei- und Parkflächen, Zufahrten usw. sind möglichst wasserdurchlässig zu gestalten.

  1. Landratsamt Freising – Immissionsschutz (Schreiben vom 25.01.2024)

 

Das im Rahmen der Bauleitplanung vorgelegte Gutachten des IB Greiner (Bericht Nr. 223095/2 vom 04.10.2023) stellt bei der Beurteilung ausschließlich auf die bestehende Bebauung und nicht auf die in der vorgelegten Planung vorgesehenen Baugrenzen ab. Gemäß Nr. 2 „Grundlagen“ der schalltechnischen Untersuchung lag für die Erstellung des Berichtes kein Entwurf (Planzeichnung) des Bebauungsplanes „Amperstraße“ zugrunde.

Verkehrslärm

Die in der Begründung auf Seite 15 angeführten Beurteilungspegel beziehen sich auf die vorhandene erste Baureihe und nicht auf die festgesetzte Baugrenze. Auf Seite 11 des Gutachtens wird darauf hingewiesen, dass im Bereich zwischen der ersten Baureihe und der Straße auf Höhe des 1. OG Beurteilungspegel von 65-70 dB(A) tagsüber und 60-65 dB(A) nachts berechnet wurden. Hinweis: Ab Beurteilungspegeln von 70/60 tags nachts ist von einer Gesundheitsgefährdung auszugehen.

Gewerbelärm

Auf Seite 16 des Gutachtens wird unter Nr. 6.3 erläutert, dass bei einer aufgrund der Nachverdichtung an die Tankstelle heranrückenden Wohnbebauung die Immissionsrichtwerte ggf. überschritten werden. Die in der Planzeichnung festgesetzte Baugrenze würde prinzipiell ein Heranrücken von Wohnbebauung an die Tankstelle ermöglichen. Die in der Begründung gezogene Schlussfolgerung, dass keine Schallschutzmaßnahmen notwendig sind, ist nicht richtig.

Zu Hinweis 17 im Bebauungsplan:

Es ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Mindestabstände für Luft-Wärmepumpen angegeben werden.

Aus fachlicher Sicht kann der vorgelegten Planung nicht zugestimmt werden. Sollte an der Planung festgehalten werden, ist das Gutachten auf den Bebauungsplan „Amperstraße“ abzustimmen. Aufgrund der aktuell festgesetzten Baugrenze und Höhe der Beurteilungspegel ist in jedem Fall eine Abwägung bei der Auswahl der Schallschutzmaßnahmen vorzunehmen.

  1. Landratsamt Freising – SG 41 Wasserrecht (Schreiben vom 16.01.2024)

 

Der Arbeitsbereich Gewässerausbau/-benutzung teilt mit:

Werden im 60m-Bereich der Amper Anlagen im Sinn des § 36 WHG, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, errichtet, ist eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 BayWG erforderlich, sofern keine Baugenehmigung, bauaufsichtliche Zustimmung oder eine Entscheidung nach § 78 Abs. 5 Satz 1 oder § 78a Abs. 2 Satz 1 WHG zu erteilen ist.

Niederschlagswasser:

Das Baugebiet ist bereits an die bestehende Wasserversorgung und Kanalisation angeschlossen. Das anfallende Niederschlagswasser ist grundsätzlich auf den privaten Grundstücken breitflächig zu versickern. Es gilt das Versickerungsgebot, sofern der Untergrund entsprechende Durchlässigkeiten aufweist und ein entsprechender Grundwasserflurabstand gegeben ist.

Ein Bodengutachten oder ein Sickertest wurden nicht erstellt. Mit oberflächennah anstehendem Grundwasser ist zu rechnen.

Dem Bebauungsplan sollte eine Erschließungskonzeption zugrunde gelegt werden, nach der das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser so beseitigt werden kann, dass Gesundheit und Eigentum der Planbetroffenen – auch außerhalb des Plangebiets – keinen Schaden nehmen. Dazu gehört im Fall der Versickerung der Nachweis der Sickerfähigkeit durch Bodengutachten oder Sickerversuch. Ein Verweis auf NWFreiV und TRENOG und Vorschläge für Versickerungsanlagen sind nicht ausreichend, solange nicht geklärt ist, ob eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist und ob diese ggf. in Aussicht gestellt werden kann. Dies ist noch während des Bauleitplanungsverfahrens mit dem Landratsamt Freising, Wasserrecht, und dem Wasserwirtschaftsamt München zu klären. Im vorliegenden Fall sollte dargestellt werden, dass im Falle einer fehlenden Versickerungsmöglichkeit das zusätzlich anfallende Niederschlagswasser aufgrund der erhöhten Bebauungsdichte anderweitig ordnungsgemäß entsorgt werden kann. Bestehende Abwasserbeseitigungsanlagen der Gemeinde müssen entsprechend ausgelegt sein oder ggf. angepasst werden.

Der Arbeitsbereich Überschwemmungsbiete teilt mit:

Der Großteil des Geltungsbereichs befindet sich im ermittelten und faktischen Überschwemmungsgebiet der Amper. In faktischen Überschwemmungsgebieten gilt für die Bauleitplanung grds. das allgemeine Erhaltungsgebot des § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG, nach dem Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Eine Ausnahme hiervon ist nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG möglich, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen und rechtzeitig notwendige Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. § 77 WHG ist als Planungsleitsatz von der Gemeinde im Rahmen ihrer planerischen Abwägung nach §§ a Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB in Bezug auf die Belange des Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen.

Insbesondere der materielle Gehalt des § 78 Abs. 2 WHG ist in der Abwägung einzustellen. Wäre die Ausweisung eines Baugebiets nach § 78 Abs. 2 WHG im bereits festgesetzten Überschwemmungsgebiet zulässig, muss dies im Sinne eines Erst-Recht-Schlusses auch für das faktische Überschwemmungsgebiet gelten. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung, da sich der Geltungsbereich ausschließlich auf Teile des bebauten Innenbereichs Fahrenzhausens beschränkt und die Planung eine geordnete Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung zum Ziel hat. Von der Aufstellung ist damit kein Außenbereich betroffen und es handelt sich somit nicht um die Ausweisung „neuer“ Baugebiete i.S.d. § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG. Die Ausweisung des Bebauungsgebiets über die Aufstellung des Bebauungsplans Amperstraße wäre damit auch bei einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Amper zulässig. Somit bestehen auch gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Amperstraße der im faktischen Überschwemmungsgebiet der Amper keine Einwände.

Im Entwurf zum Bebauungsplan sowie in der Begründung auf Seite 9 wird das Überschwemmungsgebiet der Amper als vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet dargestellt und bezeichnet, was korrigiert werden sollte. Die vorläufige Sicherung ist bereits vor einiger Zeit ausgelaufen und eine Festsetzung noch nicht erfolgt.

Es bestehen von Seiten des Fachbereichs Überschwemmungsgebiete des SG 41- Bereich Wasserrecht und –wirtschaft des Landratsamtes Freising keine Einwände gegen die Aufstellung des Bebauungsplans Amperstraße. Wie o.g. ist § 77 WHG zu beachten.

  1. Landratsamt Freising – Kreisbrandrat (Schreiben vom 03.01.2024)

 

Flächen für die Feuerwehr:

Die Zufahrt und die Verkehrsflächen für die Feuerwehr sind nach der Technische Regel RASt 06 („Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen“) so anzulegen, dass sie hinsichtlich der Fahrbahnbreite, Kurvenkrümmungsradien usw. mit den Fahrzeugen der Feuerwehr jederzeit und ungehindert befahren werden können. Die Tragfähigkeit muss dazu für Fahrzeuge bis 16 t (Achslast 10 t) ausgelegt sein. Hierzu wird auch auf die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr verwiesen. Bei Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr aus Art. 5 BayBO ist die Technische Regel A 2.2.1.1 BayTB ist zu beachten Die Details (Bewegungsflächen, Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken, usw.) sind mit der Feuerwehr und im Einvernehmen mit der Kreisbrandinspektion festzulegen. Es muss insbesondere gewährleistet sein, dass Gebäude ganz oder mit Teilen in einem Abstand von höchstens 50 m von den öffentlichen Verkehrsflächen erreichbar sind.

Gegebenenfalls sind Verkehrsbeschränkungen (Halteverbot) zu verfügen.

Bei Sackgassen ist darauf zu achten, dass die sog. “Wendehammer” auch für Feuerwehrfahrzeuge benutzbar sind. Zur ungehinderten Benutzung ist ein Wendeplatzdurchmesser von mindestens 18 m für Feuerwehreinsätze.

Löschwasserversorgung:

Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde Markt zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das DVGW-Arbeitsblatt W 405:2008-02 herangezogen werden. Zur Sicherstellung der Erstmaßnahmen bei der Brandbekämpfung ist in einer Entfernung von maximal 75 m zum Objekt eine Wasserentnahmestelle einzuplanen.

Rettungshöhen:

Aus Aufenthaltsräumen von nicht ebenerdig liegenden Geschossen muss die Rettung von Personen über zwei voneinander unabhängigen Rettungswegen gewährleistet sein.

Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum *Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge innerhalb der Hilfsfrist verfügt steht.

Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

  1. Staatliches Bauamt Freising – Servicestelle München (Schreiben vom 01.02.2024)

 

2.1 Grundsätzliche Stellungnahme

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Freising keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden.

2.2 Ziele der Raumordnung und Landesplanung,

die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen:

– keine –

2.3 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen,

die den o.g. Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes:

Beim Staatlichen Bauamt Freising – Servicestelle München bestehen für den Bereich der o. g. Bauleitplanung keine Ausbauabsichten.

2.4 Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen,

die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können (z.B. Landschafts- oder Wasserschutzgebietsverordnungen), Angabe der Rechtsgrundlage sowie Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen oder Befreiungen):

Bauverbot

Das Bauleitplangebiet befindet sich straßenrechtlich innerhalb und außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze. Das von dem Bebauungsplan betroffene Gebiet schließt den Erschließungsbereich der Strecke der Bundesstraße 13, von Abschnitt 2360 Station 0,972 km bis Abschnitt 2360 Station 1,120 km

Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich des straßenrechtlichen Verknüpfungsbereichs (OD-V) der Strecke der Bundesstraße 13, von Abschnitt 2360 Station 1,120 bis Abschnitt 2360 Station 1,150 ein.

Entlang des straßenrechtlichen Verknüpfungsbereich Strecke und im Verknüpfungsbereich von Bundesstraßen gilt gemäß § 9 Abs. 1 FStrG für bauliche Anlagen bis 20 m Abstand – gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahndecke – Bauverbot. Die entsprechende Anbauverbotszone ist im Bauleitplan weiterhin darzustellen.

Im Bauleitplangebiet befinden sich straßenrechtliche Ortsdurchfahrtsgrenzen. Diese sind aus der Anlage ersichtlich. Die fehlenden straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen gemäß § 5 Abs. 4 FStrG (OD-E, OD-V) müssen in den Bauleitplan eingetragen werden.

Anbindung

Mit der Erschließung des Gebiets des zugrundeliegenden Bebauungsplans über die bereits bestehende Anbindung über den Auweg und der bestehenden Drosselstraße an die B13 (Ampertalstraße), besteht Einverständnis.

Entwässerung

Die Entwässerung des Einmündungsbereichs muss durch entwässerungstechnische Maßnahmen so gestaltet sein, dass kein Oberflächenwasser der B13 zufließen kann (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) Soweit durch die entwässerungstechnischen Maßnahmen ein wasserrechtlicher Tatbestand geschaffen wird, ist hierzu von der Kommune die wasserrechtliche Genehmigung der unteren Wasserbehörde einzuholen.

2.5 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen

aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Auf die von der B 13 ausgehenden Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundesstraße übernommen. (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV)

Sonstiges

Wir bitten um Übersendung eines Gemeinderatsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde.

Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Freising – Servicestelle München zu übersenden.

  1. Wasserwirtschaftsamt München (Schreiben vom 24.01.2024)

 

Mit Schreiben vom 20.12.2023 wurden wir an dem im Betreff genannten Verfahren beteiligt. Dazu nimmt das Wasserwirtschaftsamt München wie folgt Stellung:

Überschwemmungsgebiet

Das Plangebiet liegt nahezu vollständig im ehemals vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Amper. Nachdem die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets nicht fristgerecht erfolgte, handelt es sich aktuell um ein berechnetes, faktisches Überschwemmungsgebiet, welches sich derzeit im Festsetzungsverfahren befindet. Die Signatur im Plan ist entsprechend abzuändern.

Ein faktisches Überschwemmungsgebiet ist eine Fläche mit bekannter, konkreter Überschwemmungsgefahr. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG sind Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten (Erhaltungsgebot). § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG gilt für alle Arten von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 1 WHG und somit auch für faktische und ermittelte Überschwemmungsgebiete. Auf eine rechtliche Anerkennung kommt es nicht an. Die Pflicht zur Erhaltung von Überschwemmungsgebieten gilt daher sowohl für festgesetzte als auch für nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete (BayVGH, Urt. v. 14.12.2016 – 15 N 15.1201). Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Erhaltungsgebot ist nach § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG möglich, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen und rechtzeitig notwendige Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden.

Im Falle einer Festsetzung des Überschwemmungsgebietes, welche voraussichtlich im Jahr 2024 erfolgen wird, gilt dann § 78 WHG.

Die vorgeschriebene Oberkante des Fertigfußbodens im Erdgeschoss von mindestens 455,85 m ü. NHN, sowie der Hinweis Gebäude bis zu dieser Höhe wasserdicht zu errichten sind aus wasserwirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Dies betrifft Keller (wasserdichte und auftriebssichere Ausführung), Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen etc.

Die Gebäudetechnik, insbesondere die Heizungs-, Abwasser- und Elektroinstallation muss mindestens an das HW100 angepasst sein. Die wesentlichen Anlagenteile sind, soweit möglich, oberhalb der HW100-Kote zu errichten. Die Auftriebs- und Rückstausicherheit sowie die Dichtheit und Funktionsfähigkeit aller betroffenen Anlagen sind auch beim Bemessungshochwasser zu gewährleisten.

Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.

Da mit der Umsetzung des geplanten Hochwasserschutzes entlang der Amper bei Fahrenzhausen noch nicht begonnen wurde, darf zum jetzigen Zeitpunkt der zukünftige, höhere Schutzgrad im Bebauungsplan noch nicht berücksichtigt werden.

Das Wasserwirtschaftsamt München weist zudem darauf hin, dass selbst nach Fertigstellung des Hochwasserschutzes, welcher auf HQ100-Ereignisse (Bemessungshochwasser) ausgelegt ist, weiterhin das Risiko für seltenere, extreme Hochwasserereignisse besteht. Dies ist von der Gemeinde bei der Abwägung zu berücksichtigen.

Beschluss

Zu 3a) Stellungnahme des Amts für Ernährung Landwirtschaft und Forsten:

Die vorgebrachte Stellungnahme des Amts für Ernährung Landwirtschaft und Forsten wird zur Kenntnis genommen. In dem Bebauungsplan wird Hinweis auf die Erlaubnispflicht für offene Feuerstätten oder unverwahrtes Feuer (z.B. Lagerfeuer- oder Grillplätze) auf den Grundstücken, welche weniger als 100 Meter Abstand zum Wald haben (gem. Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BayWaldG) aufgenommen.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss

Zu 3b) Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH:

Die vorgebrachte Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH wird zur Kenntnis genommen.

Im Bereich der Fl.Nr. 169/10 wird der Bauraum für Garagen und Carports aus der Planzeichnung des Bebauungsplans herausgenommen, das Fernmeldekabel EC001202-01 EK-52A der Bayernwerk Netz GmbH samt Schutzzone als planzeichnerischen Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss

Zu 3c) Stellungnahme des Landratsamts Freising – Gesundheitsamt:

Die Stellungnahme des Landratsamts Freising – Gesundheitsamt – wird zur Kenntnis genommen. In dem Bebauungsplan wird ein Hinweis aufgenommen, dass alle Vorhaben vor Bezug an die öffentliche Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung anzuschließen sind.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss

Zu 3d) Stellungnahme des Landratsamts Freising – SG 41 Altlasten:

 

Die Stellungnahme des Landratsamts Freising – SG 41 Altlasten – wird zur Kenntnis genommen.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss

Zu 3e) Stellungnahme des Landratsamts Freising – SG 41 Immissionsschutz:

Die Stellungnahme des Landratsamts Freising – SG 41 Immissionsschutz – wird zur Kenntnis genommen.

Den Planunterlagen wird die aktualisierten Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung des IB Greiner (Bericht Nr. 223095/3 vom 19.02.2024) beigegeben, Hinweise und Begründung werden entsprechend angepasst.

In der Planzeichnung werden die Fassaden für bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm entsprechend der Schalltechnische Verträglichkeitsuntersuchung, Abbildung im Anhang A, Seite 7 markiert.

Die textlichen Festsetzungen zum Immissionsschutz (Nr. 15) werden wie folgt ergänzt:

Gewerbegeräusche

Aufgrund der einwirkenden Gewerbegeräusche sind an der geplanten Wohnbebauung die im folgenden genannten Schallschutzmaßnahmen zu beachten, um die schalltechnische Verträglichkeit entsprechend den Anforderungen der TA Lärm sicherzustellen:

  • An den markierten Gebäudefassaden (auf Markierungen in der Planzeichnung verweisen) sind in allen Geschossen keine Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zulässig. Dort sind ausschließlich Fenster von Nebenräumen (Küchen, Bäder, Toiletten, Flure und Treppenhäuser, Laubengänge) vorzusehen.

 

  • Ist diese Maßnahme nicht an allen markierten Fassaden möglich, so sind dort vor den Fenstern von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (Loggien) zu errichten, die keine Aufenthaltsräume sein dürfen. Diese Vorbauten müssen ausreichend belüftet werden und dürfen nur zu Reinigungszwecken zu öffnen sein. Durch diese Vorbauten muss gewährleistet werden, dass die Immissionsrichtwerte vor den Fenstern der schutzbedürftigen Aufenthaltsräume eingehalten werden. Alternativ sind auch nicht öffenbare Festverglasungen anstelle der Fenster und Vorbauten möglich (Öffnung nur zu Reinigungszwecken).

Hinweis 17 bezüglich der Mindestabstände für Luft-Wärmepumpen wird wie folgt neu formuliert:

Wärmepumpen müssen den Stand der Lärmminderungstechnik erfüllen. Sie sind so aufzustellen und zu betreiben, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für die Nachtzeit am benachbarten Immissionsort (0,5 m vor dem geöffneten Fenster eines Aufenthaltsraumes) eingehalten werden.

Weitere Informationen zu erforderlichen Abständen bietet u.a. die Internetseite „Lärmprobleme bei Luftwärmepumpen“ des bayerischen Landsamts für Umwelt:

https://www.lfu.bayern.de/laerm/gewerbe_anlagen/luftwaermepumpen/index.htm

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss

Zu 3f) Stellungnahme des Landratsamts Freising – SG 41 Wasserrecht:

Die Stellungnahme des Landratsamts Freising – SG 41 Wasserrecht – wird zur Kenntnis genommen.

In den Bebauungsplan wird ein Hinweis auf die Genehmigungspflicht für Bauvorhaben im 60 m- Bereich ab Uferlinie der Amper gem. Art. 20 BayWG aufgenommen, der Bereich wird in der Planzeichnung gekennzeichnet.

Der Hinweis Nr. 11 im Bebauungsplan wird hinsichtlich der zu beachtenden einschlägigen Richtlinien TRENGW und NWFreiV ergänzt.

Die Festsetzung Nr. 14 „Anfallendes Niederschlagswasser ist auf den Baugrundstücken zu versickern“ wird aus den Festsetzungen des Bebauungsplans gestrichen.

Hinweis Nr. 10 und die Darstellung des Überschwemmungsgebiets der Amper in der Planzeichnung des Bebauungsplans, sowie die Bezüge in der Begründung werden korrigiert. Es handelt sich um eine Hochwassergefahrenfläche HQ100.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss

Zu 3g) Stellungnahme des Kreisbrandrats:

Die Stellungnahme des Kreisbrandrats aus der fachlichen Sicht des abwehrenden Brandschutzes wird zur Kenntnis genommen.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss

Zu 3h) Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising – Servicestelle München:

Die Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Freising – Servicestelle München – wird zur Kenntnis genommen. Die straßenrechtlichen Ortsdurchfahrtsgrenzen (OD) gemäß § 5 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) mit Erschließungsbereich (E) bzw. Verknüpfungsbereich (V) werden als Hinweis in den Bebauungsplan eingetragen.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

Beschluss

Zu 3i) Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München:

Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts München wird zur Kenntnis genommen. Hinweis Nr. 10 und die Darstellung des Überschwemmungsgebiets der Amper in der Plan-zeichnung des Bebauungsplans, sowie die Bezüge in der Begründung werden korrigiert. Es handelt sich um eine Hochwassergefahrenfläche HQ100.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

2 Bebauungsplan Amperstraße – Billigungs- und Auslegungsbeschluss  

Sachverhalt

Nachdem die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange behandelt und abgewogen worden sind und entsprechend der gefassten Einzelbeschlüsse, kleinere Änderungen und Ergänzungen in den Entwurf des Bebauungsplans eingearbeitet werden, kann nunmehr die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB (Veröffentlichung im Internet) hierzu stattfinden und es können die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB eingeholt werden. Die Dauer der Veröffentlichung im Internet und die Frist zur Abgabe der Stellungnahmen muss mindestens 1 Monat betragen.

Beschluss

Der Gemeinderat Fahrenzhausen billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Amperstraße“ mit den heute beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in der Fassung vom 18.03.2024.

Der Planfertiger wird beauftragt, die beschlossenen Änderungen und Ergänzungen in den Entwurf des Bebauungsplans „Amperstraße“ und die Begründung einzuarbeiten.

Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf des Bebauungsplans „Amperstraße“, in der Fassung vom 18.03.2024 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Internet zu veröffentlichen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB hierzu einzuholen.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

3 Antrag Freiwillige Zuschüsse: Schützenverein Ampertal Weng e.V. / Bezuschussung Betriebskosten  

Sachverhalt

Der Schützenverein „Ampertal Weng“ e.V. beantragt mit E-Mail vom 10.11.2023 einen Zuschuss zu den Betriebskosten.

Im Geschäftsjahr 2023 (1.10.22 bis 30.9.23) hatte der Schützenverein mehr als 9000 Euro an Betriebskosten für die Nutzung der Räume im Feuerwehr- und Vereinsheim Weng zu tragen; auf die 136 Vereinsmitglieder aufgeteilt sind das 66 € (siehe E-Mail-Antrag anbei).

Es wird ein einmaliger Zuschuss der Gemeinde Fahrenzhausen zu den Betriebskosten beantragt.

In der Vergangenheit wurden auf Antrag diversen Vereinen schon verschiedene Zuschüsse genehmigt.

Ein paar Beispiele:

  • 15.06.20 dem Schützenverein Lauterbach 500 Euro zur Restaurierung der Fahne
  • 2020 allen Schützenvereinen die Betriebskosten aufgrund Corona erlassen
  • 05.12.22 Schützenverein Jarzt 1.000 € Erlass der Betriebskosten
  • 21.03.22 Faschingsverein Kammerberg 2.000 Euro Zuschuss aufgrund coronabedingtem Ausfall der Veranstaltungen; Beiträge für Mitglieder sonst zu hoch.

Die Verwaltung empfiehlt – orientierend am Betriebskostenzuschuss für den Schützenverein Jarzt vom 05.12.2022 – einen Zuschuss in Höhe von einmalig 1.000,00 € zu gewähren.

Der Antrag wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 26.02.2024 im nichtöffentlichen Teil behandelt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, dem Schützenverein „Ampertal Weng“ e.V. einen einmaligen Zuschuss zu den Betriebskosten in Höhe von 1.000 Euro zu gewähren.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

4 Antrag Freiwillige Zuschüsse: Schützengesellschaft Hubertus / Energiekosten- und Investitionszuschuss  

Sachverhalt

Die Schützengesellschaft „Hubertus“ Fahrenzhausen-Unterbruck beantragt mit Schreiben vom 05.09.2023 einen Energiekosten- und Investitionszuschuss.

Die Mehrkosten für Energie betragen ca. 3.500 Euro und die Kosten für sonstige Investitionen betragen ca. 3.500 Euro.

In der Vergangenheit wurden auf Antrag diversen Vereinen schon verschiedene Zuschüsse genehmigt.

Ein paar Beispiele:

  • 15.06.20 dem Schützenverein Lauterbach 500 Euro zur Restaurierung der Fahne
  • 2020 allen Schützenvereinen die Betriebskosten aufgrund Corona erlassen
  • 05.12.22 Schützenverein Jarzt 1.000 € Erlass der Betriebskosten
  • 21.03.22 Faschingsverein Kammerberg 2.000 Euro Zuschuss aufgrund vom Ausfall der Veranstaltungen Corona-bedingt, Beiträge für Mitglieder sonst zu hoch.

Der Antrag wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 26.02.2024 im nichtöffentlichen Teil behandelt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 1.000 Euro zu gewähren.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

5 Antrag Freiwillige Zuschüsse: FCA Tenniskinder / Wintertraining  

Sachverhalt

Der FC Ampertal Unterbruck hat am 17.10.2023 einen Antrag auf Zuschuss zum Wintertraining für die Tenniskinder gestellt. Aufgrund der hohen Kosten für die Trainingshallen können die anfallenden Gebühren von den Eltern alleine nicht abgedeckt werden. Derzeit sollen 8 Jugendliche an dem Wintertraining teilnehmen. In den vergangenen Jahren wurde ein Zuschuss in Höhe von 100 Euro pro Kind aus dem Gemeindegebiet Fahrenzhausen gewährt. Der FCA Unterbruck hat deswegen eine Beteiligung der Gemeinde zu den kommenden Wintertrainingskosten in Höhe von 800 bis 1.200 Euro beantragt.

Der Antrag wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 26.02.2024 im nichtöffentlichen Teil behandelt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, wegen der fehlenden Wintertrainingsmöglichkeiten im Gemeindegebiet zu den Kosten der Hallenbelegung pro Kind aus dem Gemeindegebiet Fahrenzhausen, welche regelmäßig am Tenniswinterhallentraining teilnehmen, einen einmaligen Zuschuss für den Winter 2023/2024 in Höhe von 100 € pro Kind zu gewähren.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

6 Antrag Freiwillige Zuschüsse: FCA Unterbruck für Hallennutzung für Kinder und Jugendliche der Fußballabteilung  

Sachverhalt

Der FC Ampertal Unterbruck hat am 05.02.2024 einen Antrag auf Zuschuss der externen Hallennutzung für Kinder und Jugendliche der FCA Fußballabteilung gestellt. Der Antrag ist der Vorlage beigefügt.

Der FC A möchte für die vorhandenen 9 Jugendmannschaften ein zusätzliches monatliches Hallentraining außerhalb von der Gemeinde in einer Soccerhalle anbieten.

Bei 36 Stunden und 60,– € je Stunde im Durchschnitt würde das einen Betrag in Höhe von 2.160,– € ergeben.

Der FC Ampertal Unterbruck beantragt die Hälfte (= 1.080,– €) als Zuschuss.

Der Vorlage ist der Belegungsplan der Mehrzweckhalle beigefügt. Daraus ist ersichtlich, dass durchaus noch Kapazitäten vorhanden sind. Am Montag kann die Halle bis 16:30 Uhr, am Dienstag bis 17:30 Uhr benutzt werden. Am Freitag bis 15:00 Uhr und ab 19:00 Uhr, samstags bis 10:00 Uhr und ab 19:00 Uhr, sonntags bis 14:00 Uhr und ab 16:00 Uhr. Die Mehrzweckhalle wird den Vereinen kostenlos zur Verfügung gestellt. Sämtliche Kosten (Licht, Strom, Heizung, Reinigung) trägt die Gemeinde.

Die Verwaltung schlägt vor, keinen Zuschuss für die Benutzung einer externen Halle zu gewähren, da in der Mehrzweckhalle noch buchbare frei Kapazitäten vorhanden sind.

Der Antrag wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 26.02.2024 im nichtöffentlichen Teil behandelt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, keinen Zuschuss für die Benutzung einer externen Halle zu gewähren, da in der Mehrzweckhalle noch buchbare frei Kapazitäten vorhanden sind.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

7 Antrag Freiwillige Zuschüsse: Kirche Jarzt / Sachverständigenkosten zur Holzwurmbekämpfung  

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 22.06.2023 hat der Pfarrverband Fahrenzhausen-Haimhausen einen Zuschussantrag für Sachverständigenleistungen zur Holzwurmbekämpfung in der Pfarrkirche St. Mariä Himmelfahrt in Jarzt gestellt.

Die Sachverständigenkosten belaufen sich auf ca. 3.842,21 €. Bislang wurde bei Kirchensanierungen immer ein Zuschuss in Höhe von 5 V.H. der tatsächlichen Kosten gewährt. Bei den geschätzten Gesamtkosten wären dies 192,11 €.

In der Gemeinde Fahrenzhausen sind 2.672 Bürger römisch-katholisch; das sind 49,15 % an der Gesamteinwohnerzahl (5.436 Stand: 12.12.2023).

Der Antrag wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 26.02.2024 im nichtöffentlichen Teil behandelt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, für Sachverständigenleistungen zur Holzwurmbekämpfung in der Pfarrkirche St. Mariä Himmelfahrt in Jarzt einen Zuschuss in Höhe von 5 v.H. der tatsächlichen Kosten zu gewähren. Der Zuschuss ist im Haushaltsplan 2024 zu berücksichtigen.

Mehrheitlich abgelehnt        Ja 2  Nein 9  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

8 Antrag Freiwillige Zuschüsse: evang. Kirchengemeinde Oberallershausen / Ersatzbau Pfarramt  

Sachverhalt

Das ev.-luth. Pfarramt Oberallershausen, vertreten durch Frau Pfarrerin Volke-Klink, hat einen Zuschussantrag für den Ersatzbau des Pfarramtes in Allershausen gestellt.

Zu den Gesamtkosten der Maßnahme in Höhe von ca. 220.000 € wurde ein Zuschuss in Höhe von 3.000 € beantragt. Die evangelische Landeskirche wird voraussichtlich einen Zuschuss in Höhe von 100.000 € gewähren. Zur Kirchengemeinde Oberallershausen gehören die politischen Gemeinden Allershausen, Fahrenzhausen, Hohenkammer, Kirchdorf, Kranzberg, Paunzhausen, Schweitenkirchen. Der bei der Gemeinde Fahrenzhausen beantragte Zuschuss beträgt ca. 1,36 v.H. der Gesamtkosten.

In der Gemeinde Fahrenzhausen sind 338 Bürger evangelisch; das sind 6,22 % an der Gesamteinwohnerzahl (Stand: 12.12.2023).

Für Kirchen im Gemeindegebiet werden i. d. Regel 5 v. H. der tatsächlich entstandenen Kosten als Zuschuss (als Beitrag zum Denkmalschutz) gewährt. 2022 wurde für die Renovierung des Jungendhauses Allershausen ein Zuschuss in Höhe von 2.500 € beschlossen; das sind 1,67 v.H. der Gesamtkosten von 150.000 €.

Der Antrag wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 26.02.2024 im nichtöffentlichen Teil behandelt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, für den Ersatzbau des Pfarramtes in Allershausen einen Zuschuss in Höhe von 3.000 € zu gewähren. Der Zuschuss ist im Haushaltsplan 2024 zu berücksichtigen.

Mehrheitlich abgelehnt        Ja 2  Nein 9  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

9 Antrag Freiwillige Zuschüsse: Friedhof und Kirche Fahrenzhausen / barrierefreier Zugang  

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 25.10.2023 hat der Pfarrverband Fahrenzhausen-Haimhausen für den barrierefreien Zugang zum Friedhof und zur Kirche in Fahrenzhausen einen Zuschuss beantragt. Die geschätzten Kosten betragen 35.238,53 Euro.

Die Gemeinde Fahrenzhausen gewährt i. d. Regel für Friedhofsangelegenheiten einen Zuschuss in Höhe von 10 v.H. der tatsächlichen Kosten. Das wären im Antragsfall 3.523,85 Euro.

Gemeinderatsmitglied Chr. Mößmer spricht sich für die Gewährung des Zuschusses aus, weil die Gemeinde kein Aussegnungshaus hat, und das Haus von der Katholischen Kirche mitbenutzt wird.

Der Antrag wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 26.02.2024 im nichtöffentlichen Teil behandelt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, für den barrierefreien Zugang zum Friedhof und zur Kirche in Fahrenzhausen einen Zuschuss in Höhe von 10 v.H. der tatsächlichen Kosten zu gewähren. Der Zuschuss ist nach Vorlage der Rechnungen auszuzahlen.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 6  Nein 5  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

10 Antrag Freiwillige Zuschüsse: Friedhof und Kirche Weng / barrierefreier Zugang  

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 25.10.2023 hat der Pfarrverband Fahrenzhausen-Haimhausen für den barrierefreien Zugang zum Friedhof und zur Kirche in Weng einen Zuschuss beantragt. Die geschätzten Kosten betragen 16.585,43 Euro.

Die Gemeinde Fahrenzhausen gewährt i. d. Regel für Friedhofsangelegenheiten einen Zuschuss in Höhe von 10 v.H. der tatsächlichen Kosten. Das wären im Antragsfall 1.658,54 Euro.

Der Antrag wurde bereits in der Gemeinderatssitzung am 26.02.2024 im nichtöffentlichen Teil behandelt.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, für den barrierefreien Zugang zum Friedhof und zur Kirche in Weng einen Zuschuss in Höhe von 10 v.H. der tatsächlichen Kosten zu gewähren. Der Zuschuss ist nach Vorlage der Rechnungen auszuzahlen.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 6  Nein 5  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

11 Ortsrecht: Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungs- und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung  

Sachverhalt

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Gemeinde Fahrenzhausen (BGS-EWS/FES) vom 09.01.2007, zuletzt geändert 02.11.2007 sind redaktionell zu ändern:

  • 7 hatte bisher folgende Fassung:

„§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig. „

Das Wort „Zustellung“ wird durch das Wort „Bekanntmachung“ ausgetauscht.

Das war bisher irreführend, weil die Bescheide keine amtliche Zustellung bedurften. Es genügte bereits die Bekanntgabe.

  • 13 hatte bisher folgende Fassung:

„§ 13 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.“

Der Paragraph wird um den Abs. 3 und Abs. 5 ergänzt um eindeutig klarzustellen wer Gebührenschuldner bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist und dass die Gebührenschuld auf dem Grundstück als öffentliche Last ruht.

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs 8 i. V. m. Art. 5 Abs 7 KAG).“

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte 2. Änderung der. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Gemeinde Fahrenzhausen (BGS-EWS/FES) wie folgt:

  • 1

Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung und zur Fäkalschlammentsorgungssatzung der Gemeinde Fahrenzhausen (BGS-EWS/FES) vom 09.01.2007 wird wie folgt geändert:

  1. 7 erhält folgende Fassung:

„§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.“

  1. 13 erhält folgende Fassung:

„§ 13 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.

(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs 8 i. V. m. Art. 5 Abs 7 KAG).“

  • 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

Einstimmig beschlossen     Ja 11  Nein 0  Anwesend 11  Persönlich beteiligt 0 

12 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Keine Bekanntmachungen.

13 Verschiedenes  
13.1 Digitaler Bauantrag ab 01.03.2024  

Bgm. S. Hartmann gibt bekannt, dass ab 01.03.2024 nur noch digital Bauanträge beim Landratsamt in Freising eingereicht werden können. Nach Überprüfung der Vollständigkeit wird der Bauantrag zur weiteren Bearbeitung an die Gemeinde weitergeleitet.

1 Kläranlage: Projektvorstellung Ertüchtigung Kläranlage zur Erneuerung der wasserrechtlichen Erlaubnis  

Sachverhalt

Das Ingenieurbüro Dippold und Gerold aus Germering wurde von der Gemeinde mit Sitzung vom 23.01.2023 mit den Planungsleistungen beauftragt um die in 2024 auslaufende wasserrechtliche Erlaubnis der Kläranlage zu erneuern.

Zur Erlangung dieser wasserrechtlichen Erlaubnis sind umfangreiche Modernisierungen der EMSR und Elektrotechnik sowohl an der Kläranlage als auch an Pumpwerken erforderlich.

Die Planungen sind so weit vorangeschritten und ausgearbeitet worden, dass dem Gemeinderat in der heutigen Sitzung das Planungskonzept durch das Ingenieurbüro Dippold und Gerold aus Germering, sowie deren Elektroplaner Ingenieurbüro Metzker aus Greifenberg vorgestellt und präsentiert wird.

Das Büro D&G hat der Gemeinde hierfür bereits eine Grobkostenschätzung übermittelt, diese Kosten wurden in den Haushalt 2024 in der Haushaltsstelle 7000.94000 eingerechnet. Es ist für die Ertüchtigung der Kläranlage inkl. der Pumpwerke mit einer vorläufigen Summe von 1.050.000€ zu rechnen. In 2024 werden nach vorläufigen Rahmenterminplan dafür 55-60% der Kosten anfallen, der Rest in 2025.

Da für das Büro Dippold und Gerold ein sehr kompetentes Büro für Elektroplanung tätig ist und um die Schnittstellenproblematik bei der kompletten Modernisierungsmaßnahme gering zu halten, schlägt die Verwaltung außerdem vor, eine Konzeptstudie und die Beplanung einer möglichen Umsetzung einer Freiflächen- PV-Anlage für die optimale Unterstützung der Kläranlage zur Reduzierung der monatlichen Stromkosten von ca. 10.000 € für die Gemeinde durch das Ingenieurbüro Metzker begleiten zu lassen.

Herr Metzker hat bereits in ersten Vorgesprächen mit der Verwaltung gute Ansätze gezeigt, die Kläranlage optimal auszustatten und hatte auch andere Lösungsansätze neben den Batteriespeichern aufgezeigt, die in einer der letzten Sitzungen bereits hinterfragt wurden.

Herr Sepp Waldinger von IB Diepold und Gerold trägt die Ertüchtigung der Kläranlage Fahrenzhausen vor.  Die Kläranlage wurde im Jahr 1991 errichtet und 2008 ertüchtigt. Die maschinellen – und EMSR technischen Anlagen sind teilweise noch aus der Erstausstattung und über 30 Jahre alt. Eine Überrechung der Anlage im Zuge der Neubeantragung des Wasserrechts hat ergeben, dass die Belüftungseinrichtung vergrößert werden muss.

Im aktuell laufendem Wasserrechtsverfahren kann nachgewiesen werden, dass die Reinigungsleistung der Belebungsanlage für 8.300 EW ausreicht. Damit verbleibt eine Zukunftsreserve von 1.500 EW (nach CSB) für die nächsten 20 Jahre.

Derzeit erfolgt der Fett- und Sandabzug händisch und entspricht nicht dem Stand der Technik. Der Sandcontainer korrodiert häufig, da Sand, Wasser und Organik nicht getrennt werden können. Es sollte eine Sandwaschanlage ergänzt werden. Die Vorteile sind ein besseres, hygienischers Handling des Sandgutes, der Organikanteil im Sand kann auf unter 3 % reduziert werden, es fallen geringere Sandmengen an und die höhere Organik im Belebungsbecken Das ist gut für den Nitratabbau.

Belüftungseinrichtung ist jetzt schon an der Kapazitätsgrenze. Zwei der drei Gebläse sind über 30 Jahre alt. Notwendig sind die Erneuerung der Belüftungseinrichtung und der Neubau zweier Gebläse. Bei der Belüftungseinrichtung sind die Belüfterkerzen gegen Ovalbelüfter auszutauschen.

Bei der Gebläsestation bietet sich der Neubau einer Fertigteilgarage für die Gebläse und die Schaltanlagen an. Dadurch kann die EMSR und die Technik Gebläsestation deutlich einfacher errichtet werden.

Bei der Schlammsiloausrüstung sind die Rohrleitungen, Armaturen und die Rührmixpumpe stark korrodiert und müssen erneuert werden.

Die erforderlichen Investitionskosten (einschl. 19 % MwSt und Nebenkosten) betragen Bauvorbereitung 25.000 €, Rohrleitungsbau 45.000 €, Sandwaschklassierer mit Zubehör 105.000 €, Fertigteilgarage mit Gebläsestation 145.000 €, Austausch der Belüftungseinrichtung 30.000 €, Sanierung Schlammsiloausrüstung 45.000 €, Sanierung EMSR Technik 655.000 €, Gesamtkosten 1.050.000 €.

Die EMSR technische Ausrüstung Ist weitestgehend erneuerungsbedürftig, aber nicht Voraussetzung für die Erneuerung der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Herr Niko Mastaller von dem IB Metzker erläutert den Ist-Zustand und das Konzept für die Erneuerung. Hier geht es hauptsächlich um die Stromeinspeisung, Schaltanlage – NSHV-Hauptschaltanlage, Schaltanlage – Schlammbehandlung, dem Datennetzwerk, der Steuerung der Pozeßleittechnik und der Pumpwerke.

Die Präsentationen sind dem TOP als Anlage beigefügt.

Da die Ertüchtigung der Kläranlage mit der Erneuerung der wasserrechtlichen Erlaubnis zeitlich unabhängig mit der Modernisierung der EMSR-Technik ist, werden zwei getrennte Beschlüsse gefasst.

Beschluss 1

Der Gemeinderat nimmt die vorgestellte Planung zur Kenntnis und beschließt die Ausschreibung und Durchführung der Maßnahmen zur Erneuerung der wasserrechtlichen Erlaubnis der Kläranlage der Gemeinde Fahrenzhausen.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

 

 

Beschluss 2

Der Gemeinderat beschließt die Konzeptstudie und Entwicklung der Freiflächen PV zur Unterstützung der Kläranlage weiter zu beplanen und voranzubringen.

Zurückgestellt           Ja 15  Nein 2  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

2 Vorstellung Ergebnisse Arbeitskreis Bauleitplanung  

Sachverhalt

Frau Kerstin Dantele vom gleichnamigen Architekturbüro stellt die Ergebnisse des Arbeitskreises Bauleitplanung dem Gemeinderat vor.

Das Ziel war: Anfang eines fortzuschreibenden Katalogs von Maßnahmen zur Einordnung, Beurteilung und Erstellung neuer Bebauungspläne in Hinsicht auf Klimaschutz, Nachhaltigkeit und Gestaltung mit Hilfe von

  1. Städtebaulicher Entwurf
  2. Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan
  3. Städtebaulicher Vertrag.

Die Präsentation ist als Anlage zu diesem TOP beigefügt.

Frau Dantele appelliert an ein konsequentes Fortschreiben des begonnenen Katalogs und an gemeinsamen Exkursionen zur Umsetzung.

Bevor der Arbeitskreis Bauleitplanung fortgesetzt wird, soll zunächst der Katalog ausgearbeitet werden.

3 INEV Klimaschutznetzwerk – Beratung über Teilnahme am Netzwerk  

Sachverhalt

Herr Professor Bücker war am 18.09.2023 in der Sitzung des Gemeinderats und hat die potentielle Teilnahme der Gemeinde Fahrenzhausen am Klimaschutznetzwerk der Technischen Universität Rosenheim vorgestellt.

Mittlerweile konnte die TU einige Städte und Gemeinden finden, die ihr Interesse an dem Netzwerk bekundet haben. Der Arbeitskreis Energieeffizienz wurde dazu am 19.12.2023 informiert. Die möglichen teilnehmenden Gemeinden befinden sich in der Anlage zur Vorlage.

Am 24.01.2024 sind die Antragsunterlagen zur Teilnahme am Klimaschutznetzwerk der Gemeinde zugegangen. In der Gemeinderatssitzung am 18.09.2023 wurde beschlossen, eine mögliche Teilnahme am Netzwerk weiterzuverfolgen, die Interessensbekundung beim INEV abzugeben. Ein Beschluss, ob eine Teilnahme am Netzwerk durchgeführt werden soll, wurde nicht gefasst.

Die Bauverwaltung nimmt zu einer erneuten Teilnahme an einem Netzwerk dieser Art wie folgt Stellung:

Es hat bereits eine umfangreiche und erfolgreiche, dreijährige Teilnahme am Energieeffizienznetzwerk der TU Landshut von Frau Professor Denk stattgefunden. Aus diesem Netzwerk sind nach wie vor Maßnahmen offen, die umgesetzt werden sollen. Unter anderem gehören dazu die Maßnahmen zur Ertüchtigung einiger gemeindlicher Gebäude mit PV Anlagen (Grundschule, Bauhof, Wertstoffhof) und auch die PV Unterstützung der Kläranlage. Die Bauverwaltung schlägt vor, eine Teilnahme am Klimaschutznetzwerk auszusetzen und zunächst die offenen Maßnahmen für die Gemeinde aus dem Energieeffizienznetzwerk umzusetzen. Ein bereits geplanter Start des Klimaschutznetzwerks ab September 2024 wäre aus Sicht der Verwaltung verfrüht um wieder neue Ziele für die Gemeinde erarbeiten zu können und diese auch aus finanzieller Sicht umzusetzen zu können. Die Bauverwaltung schlägt vor zu einem späteren Zeitpunkt wieder an einem Netzwerk teilzunehmen.

Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass durch die Teilnahme an dem Klimaschutznetzwerk INEV sich viele positive Aspekte für die Gemeinde ergeben.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt am Klimaschutznetzwerk INEV der TU Rosenheim teilzunehmen.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

4 Haflinger und Kaltblut Fahrertreffen in Fahrenzhausen  

Sachverhalt

Das 3. Fahrertreffen für Haflinger und Kaltblut des Bayerischen Pferdezüchter e.V. findet am Samstag, 25. Mai 2024 und Sonntag 26. Mai 2024 auf privatem Grund statt.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die Veranstaltung zur Kenntnis und hat keine Einwände.

Einstimmig beschlossen     Ja 17  Nein 0  Anwesend 17  Persönlich beteiligt 0 

5 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Sitzung des Gemeinderates am 15.01.2024:

  1. Kanalspülung und Kamerabefahrung im Gemeindegebiet Zone 4 (Weng, Großeisenbach,

Kleineisenbach und Gesseltshausen)

Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma KIS Kanalinspektion Josef Schmuck GmbH aus Allershausen zu vergeben.

6 Verschiedenes  
6.1 Hinweis auf Veranstaltung: Lebensgestaltung im Alter  

Gemeinderatsmitglied S. Diemer gibt bekannt, dass am 29.02.2024 in der Schulaula ein Vortrag über die Lebensgestaltung im Alter stattfindet.

1 Bauantrag zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage für den Betrieb der gemeindlichen Kläranlage in 85777 Jarzt  

Sachverhalt

Die Gemeinde Fahrenzhausen beabsichtigt im Rahmen der privilegierten Nutzung der gemeindlichen Kläranlage in 85777 Jarzt die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf den Grundstücken Fl.Nrn. 159 u. 160 jeweils Gemarkung Jarzt. Die beiden Grundstücke sind im Eigentum der Gemeinde Fahrenzhausen und aktuell an einen Landwirt verpachtet.

Durch den Bau der Stromerzeugungsanlage soll der Eigenstrombedarf der Kläranlage größtmöglich abgedeckt und somit auch die erheblichen Stromkosten der Kläranlage langfristig reduziert werden. Aufgrund des konstanten Stromverbrauchs (auch zu Abend- u. Nachtstunden) empfiehlt es sich, die PV-Freiflächenanlage mit einem Stromspeicher zu kombinieren.

Laut den Berechnungen des Ingenieurbüros werden für die optimale Abdeckung des Eigenstrombedarfs – in Kombination mit der Aufstellung eines Batteriespeichers – PV-Module mit einer Gesamt-Leistungsfähigkeit von 170,4 kWp benötigt. Diese sollen durch ca. 400 Module in 5 Reihen angeordnet werden. Die Leistung pro Modul und die damit verbundene Anzahl der Module ist stark abhängig von der Bodenbeschaffenheit. Sollte sich die Herstellung der Fundamente als aufwendig und kostenintensiv herausstellen, würde man die Unterkonstruktion anpassen und entsprechend weniger, aber dafür deutlich leistungsfähigere Module installieren. Die vorläufig überplante eingezäunte Fläche der Photovoltaik-Freiflächenanlage, beträgt ca. 5.000 m² und kann gemäß den oben beschriebenen Ausführungen noch variieren.

Zum Schutz der Anlage vor Diebstahl und Vandalismus soll umlaufend eine Einzäunung mit einer Höhe von ca. 2,30 m als Maschendraht- bzw. Stabstahlmattenzaun errichtet werden. Vor der Einzäunung wurde eine Heckenpflanzung angedacht, welche die Anlage entsprechend eingrünen und somit nicht bis kaum in Erscheinung treten lassen soll. Der Zugang soll von Norden her über ein Tor erfolgen. Der Zaun soll sockellos errichtet werden, um Kriechtiere (wie z.B. Igel) nicht zu behindern.

Die Unterkonstruktion der PV-Module soll so hergestellt werden, dass die Unterkante mindestens 80 (-90 cm) über dem Gelände liegt. Abhängig von den Bodenverhältnissen sowie den damit einhergehenden Fundamentierungen der Unterkonstruktion, sollen entweder 2 oder 3 Module übereinander liegend auf einer Unterkonstruktion befestigt werden. Aus diesem Grund wurde ein Systemschnitt beigefügt, welcher dehnbare Maßangaben enthält.

Die Flächen sollen durch eine Schafbeweidung gepflegt werden. Dadurch soll die Biodiversität erhöht und der ökologische Zustand des Bodens aufgewertet werden. Hierzu ist eine lichte Höhe von min. 80 cm über Gelände erforderlich. Die Module dienen den Schafen zugleich als Unterstand vor Witterungseinflüssen.

Die beiden Grundstücke liegen größtenteils innerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebietes der Amper. Bei der Planung wurde berücksichtigt, dass die Anlage hochwasserfrei (oberhalb HQ100) errichtet werden soll, um den Abfluss bei Hochwasser nicht zu behindern und die Anlage vor Schäden zu schützen.

Die Stromkabel sollen unterirdisch in einer Tiefe von min. 90 cm bzw. 110 cm im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung verlegt werden.

Die beiden Grundstücke mit den Fl.Nrn. 159 u. 160 jeweils Gemarkung Jarzt sind laut der Darstellung des Flächennutzungsplans größtenteils als „Fläche für Versorgungsanlage“ der gemeindlichen Kläranlage dargestellt. Die Freiflächen-Photovoltaikanlage grenzt nördlich an diese Fläche an und ist selbst als „Fläche für die Landwirtschaft“ kartiert. Sofern erforderlich, kann eine Anpassung der FNP-Darstellung bei der nächsten Änderung des Flächennutzungsplans vorgenommen werden.

Das Plangebiet wird aktuell als Ackerland intensiv bewirtschaftet. Die Flächen wurden von der Gemeinde Fahrenzhausen an einen Landwirt verpachtet. Die beiden Pachtverträge sollen entsprechend geändert und zu einem Pachtvertrag zusammengeführt werden

Nördlich der Anlage befindet sich der öffentlich gewidmete Feld- und Waldweg „Wirtschaftsweg Obermoos“ (Nr. 223) der Gemeinde Fahrenzhausen, welcher zugleich auch die Erschließung für die Herstellung, Wartung und Pflege der Anlage gewährleisten soll.

Im Osten der PV-Anlage befindet sich mit einem Abstand von ca. 100 m, der Waldrand zu den Amperauen, der zugleich auch die Abgrenzung des Fauna-Flora-Habitat (FFH) Gebietes „Ampertal“ darstellt.

Südöstlich der Freiflächenanlage, in einem Abstand von ca. 75 m, befindet sich die Eingrünung der gemeindlichen Kläranlage mit dahinterliegendem Damm zum Hochwasserschutz.

Naturschutz

Das Gebiet liegt vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Ampertal im Landkreis Freising”. Wegen der Lage im LSG wird mit dem Bauantrag zugleich ein Befreiungsantrag gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vom grundsätzlichen Verbot baulicher Anlagen im LSG gestellt.

Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder, auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist.

Die Voraussetzungen in o.g. Nr. 1 sind aufgrund der seit Juli 2022 geltenden gesetzlichen Abwägungsvorgabe in § 2 EEG (Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien) erfüllt.

Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.

Aufgrund der derzeitigen Nutzung der Flächen (Ackerland) liegen keine atypischen Einzelfallumstände vor, die geeignet wären, den grundsätzlichen Vorrang der erneuerbaren Energien zu neutralisieren.

Hochwasserschutz

Das Plangebiet ist vollständig umringt von dem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Amper (HQ 100). Die Freiflächenanlage wurde explizit hochwasserfrei geplant, um den Abfluss des Hochwassers und damit einhergehende wasserschutzrechtliche Belange nicht zu beeinträchtigen.

Durch die aufgeständerte Bauweise der Photovoltaik-Freiflächenanlage mit den an der Rückseite befestigten Wechselrichtern, liegen die PV-Module zudem über dem Pegel der Hochwassergefahrenflächen HQextrem (siehe gleichlautender Anhang).

Bauplanungsrechtlich ist das Bauvorhaben nach § 35 BauGB (sog. Außenbereich) zu beurteilen. Aufgrund der Privilegierungstatbestände der gemeindlichen Kläranlage ist auch der Bau der Freiflächen-Photovoltaikanlage privilegiert, da die Freiflächenanlage dem Betrieb der Kläranlage dient und den Eigenbedarf an Strom größtmöglich abdecken soll.

Aus den genannten Gründen ist keine Bauleitplanung erforderlich. Die Baugenhmigungsbehörde des Landratsamtes Freising wird gebeten, gegebenenfalls berührte Fachstellen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beteiligen.

Beschluss

Seitens des Gemeinderates der Gemeinde Fahrenzhausen wird das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage für den Betrieb der gemeindlichen Kläranlage in 85777 Jarzt, erteilt.

Das Gebiet liegt vollständig innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Ampertal im Landkreis Freising”. Wegen der Lage im LSG wird mit dem Bauantrag zugleich ein Befreiungsantrag gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vom grundsätzlichen Verbot baulicher Anlagen im LSG gestellt.

Die Baugenehmigungsbehörde des Landratsamtes Freising wird gebeten, gegebenenfalls berührte Fachstellen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beteiligen.

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

2 Zweckverband Jugendarbeit: aktualisierte Trägerschaftsvereinbarung Kinderhort  

Sachverhalt

Auf Anregung der Gemeinde Fahrenzhausen, wurden alle Trägerverträge des Zweckverbandes Jugendarbeit Haimhausen überarbeitet.

Insbesondere bei der alten Defizitregelung kam es im letzten Jahr zu unterschiedlichen Auffassungen. Es gilt nun eine einheitliche und eindeutige Regelung.

Der Vertrag wurde vorab der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese erachtet ihn als genehmigungsfähig. Sobald der Gemeinderatsbeschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt, kann die Genehmigung erteilt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die neue Trägerschaftsvereinbarung des Kinderhorts anzunehmen.

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

3 Zweckverband Jugendarbeit: aktualisierte Trägerschaftsvereinbarung Waldkindergarten  

Sachverhalt

Auf Anregung der Gemeinde Fahrenzhausen, wurden alle Trägerverträge des Zweckverbandes Jugendarbeit Haimhausen überarbeitet.

Insbesondere bei der alten Defizitregelung kam es im letzten Jahr zu unterschiedlichen Auffassungen. Es gilt nun eine einheitliche und eindeutige Regelung.

Der Vertrag wurde vorab der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt. Diese erachtet ihn als genehmigungsfähig. Sobald der Gemeinderatsbeschluss der Rechtsaufsichtsbehörde vorliegt, kann die Genehmigung erteilt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die neue Trägerschaftsvereinbarung des Waldkindergartens anzunehmen.

Einstimmig beschlossen     Ja 13  Nein 0  Anwesend 13  Persönlich beteiligt 0 

4 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Keine Bekanntgaben.

5 Verschiedenes  

Keine Wortmeldungen.

1 Bebauungsplan Amperstraße – Billigung des Vorentwurfs und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung  

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.08.2021 gem. § 2 Abs. 1 BauGB den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Amperstraße“ gefasst. Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt.

Nachdem in dem bereits vollständig mit Einzel- und Doppelhäusern bebauten Bereich vermehrt Bauanfragen zur Errichtung von Mehrfamilienhäusern gestellt wurden, hat sich der Gemeinderat entschieden, durch die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans hier die schrittweise Nachverdichtung des Wohngebiets zu steuern. Neben der optimalen Ausnutzung der zum Teil großen Grundstücke durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen, soll durch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur Zahl der zulässigen Wohneinheiten die Nachverdichtung hier nachbarschaftsverträglich und unter Berücksichtigung der bestehenden Erschließungssituation maßvoll erfolgen.

Weitere Festsetzung sollen eine neu hinzukommende Bebauung hinsichtlich der Belange des Immissionsschutzes, des Hochwasserschutzes und Klimaschutzes nachhaltig entwickeln. Die Nachverdichtung der bestehenden Bebauung im bebauten Innenbereich unter Ausnutzung bereits vorhandener verkehrlicher und technischer Erschließung, fußläufig zur Ortsmitte gelegen wird begrüßt.

Der Bauausschuss hat sich zusammen mit dem beauftragten Planungsbüro WipflerPlan bereits eingehend mit den im vorliegenden Vorentwurf des Bebauungsplans enthaltenden Festsetzungen befasst.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans wird durch das Planungsbüro WipflerPlan dem Gemeinderat mit dem Ziel vorgestellt, den Vorentwurf zu billigen und den Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hierzu gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB zu fassen.

Beschluss

Der Gemeinderat billigt den Vorentwurf des Bebauungsplans „Amperstraße“ in der Fassung vom 11.12.2023.

Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf des Bebauungsplans „Amperstraße“ in der Fassung vom 11.12.2023 durchzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig gemäß § 4 Abs. 1 BauGB darüber zu unterrichten.

Einstimmig beschlossen     Ja 18  Nein 0  Anwesend 18  Persönlich beteiligt 0 

2 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Keine Bekanntgaben.

3 Verschiedenes  
3.1 Unterhalt für den Waldweg in Bergfeld  

Gemeinderatsmitglied R. Selmeier frägt nach der Unterhaltslast für den Waldweg. Eine Baufirma, die an einem Neubau beteiligt ist, hätte einigen Schaden an der Straße hinterlassen.

Bgm. S. Hartmann: Die Verwaltung wird sich darum kümmern.

1 Neubau Rathaus: Vorstellung der verkleinerten Planungsvariante und Kostenschätzung  

Sachverhalt

Das Architekturbüro und die Fachplaner haben aufgrund der vorausgegangenen Sitzungen des Gemeinderats und des Arbeitskreises eine optimierte Variante des Rathauses planerisch dargestellt und kostenmäßig optimiert.

Das Architekturbüro Schätzler stellt in der Sitzung die geänderte Planung und Kostensituation vor.

Da die Kostenschätzung zum Stand Juni mit über 12,1 Mio. € zu hoch war, wurde eine Optimierung des Gebäudes mit einer Überarbeitung des Raumprogramms veranlasst. Ferner kann mit der Einsparung des Untergeschosses einige Kosten eingespart werden. Die Tiefgarage mit kostenintensiver Wasserhaltung wird weggelassen. Die Technikräume werden in die oberen Geschosse integriert. Die Kubatur wurde deutlich verkleinert, auch für den angebauten Sitzungssaal. Der Bruttorauminhalt hat sich um 4.711 m³ auf 6.292 m³ verringert. Das Raumprogramm wurde von 1.008 m² auf 651 m² reduziert. Dies wurde unter anderem möglich, da sich abzeichnete, dass einiges an Büroflächen durch weniger Aktenhaltung und durch vermehrtes Homeoffice eingespart werden konnte.

Als erste Grobeinschätzung beziffert das Architekturbüro einen Gesamtpreis inclusive unvorhergesehener Kosten auf ca. 8,9 Mio. €. Zu erwarten sind voraussichtlich ca. 500.000 € KfW-Förderung, klimafreundlicher Neubau, so dass insgesamt für die Gemeinde Kosten von ca. 8,4 Mio. € verbleiben.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt die neuen Planungen zur Optimierung des Rathaus Neubaus zur Kenntnis und beschließt, das Projekt in der vorgestellten Variante weiter zu verfolgen und die weiteren Planungsschritte für die Erstellung der Entwurfs- und Genehmigungsplanung anzustoßen.

Mehrheitlich beschlossen   Ja 13  Nein 1  Anwesend 14  Persönlich beteiligt 0 

2 Aufstellung eines Kriterienkatalogs für die Errichtung von Freiflächenanlagen-Photovoltaikanlagen in der Gemeinde Fahrenzhausen  

Sachverhalt

Aufgrund der sich häufenden Anfragen hinsichtlich der Errichtung von PV-Freiflächenanlagen, beabsichtigt die Gemeinde Fahrenzhausen die Aufstellung eines Kriterienkatalogs zum Umgang und die Bearbeitung von Anträgen zur Errichtung einer PV-Freiflächenanlagen in der Gemeinde Fahrenzhausen. Für die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Außenbereich der Gemeinde Fahrenzhausen sollen die nachfolgenden Kriterien berücksichtigt werden:

  1. Sichtbarkeit/Landschaftsbild (Ausschlusskriterium)
  2. Störungen für Gebäude mit Wohnnutzung
  3. Landwirtschaftliche Qualität der Böden
  4. Natur- und Artenschutz-Verträglichkeit, Ausgleichsflächen
  5. Regionale Wertschöpfung / Wahrung kommunaler Interessen
  6. Netzanbindung
  7. Begrenzung des jährlichen Zubaus an Freiflächen-Photovoltaik
  8. Einzelfallentscheidung und Ortsbesichtigung

 

Zudem sollen für die Standorteignung grundsätzlich nicht geeignete Flächen (Ausschlussflächen) und eingeschränkt geeignete Flächen (Restriktionsflächen) sowie Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft definiert werden. Als Anhaltspunkt soll dafür die PFiFFiG-Studie des Landratsamtes Freising herangezogen werden.

Ein Entwurf zu den „Kriterien für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Gemeinde Fahrenzhausen“ wurde durch die Verwaltung ausgearbeitet. Der Kriterienkatalog soll zukünftigen Antragstellern als Orientierungshilfe dienen. Der Entwurf kann der Anlage zur Vorlage entnommen werden.

Auf Wunsch des Gemeinderates wird herausgenommen, dass Nr. 1 als alleiniges Ausschlusskriterium gelten soll. Alle Kriterien sollen nicht als Ausschlusskriterium gelten.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Fahrenzhausen billigt den Entwurf der Verwaltung und erlässt hiermit die dem Anhang beigefügten „Kriterien für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Gemeinde Fahrenzhausen“ für das vollständige Gemeindegebiet mit folgender Änderung:

Kriterium 1 wird nicht als Ausschlusskriterium definiert.

Seitens der Gemeinde Fahrenzhausen sollen nur solche Anträge für eine Bauleitplanung berücksichtigt werden, welche den Kriterien vollumfänglich entsprechen.

Einstimmig beschlossen     Ja 15  Nein 0  Anwesend 15  Persönlich beteiligt 0 

3 Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Lauterbach“ sowie Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Lauterbach; Fl.Nrn. 131 und 136 jeweils Gemarkung Lauterbach  

 

Sachverhalt

Die maßgebenden Kriterien hinsichtlich des Denkmal- und Naturschutzes wurden zwischenzeitlich bereits vom Antragsteller mit den jeweiligen Fachstellen des Landratsamtes Freising vorbesprochen. Laut des übermittelten Schriftverkehres mit den zuständigen Fachstellen, bestehen unter Berücksichtigung gewisser Gestaltungsvorgaben (siehe nachfolgende, vorläufige Stellungnahmen), keine Bedenken an der Errichtung einer PV-Freiflächenanlage in dem Geltungsbereich.

Vorläufige Stellungnahme Naturschutz:

„Wie bereits telefonisch mitgeteilt, sollte zu dem Biotopkomplex mit Wiesen und Gehölzbestand mindestens ein Pufferstreifen von 5 Metern eingehalten werden. Insbesondere sind auch die Schattenwürfe der Gehölze bei der Planung und Schaltung der Solarpaneelen zu berücksichtigen. Rückschnitte der vorhandenen Gehölze sind nicht zulässig. Aus naturschutzfachlicher Sicht wird empfohlen die erforderlichen Ausgleichsfläche vorzugsweise um diesen Biotopkomplex mit angrenzenden Wiesen und Gehölzen als Pufferstreifen mit einer Breite von 10 Metern anzulegen. Ein Abstand von mindestens 5 Metern sollte jedoch in jedem Fall eingehalten werden.“

Vorläufige Stellungnahme Denkmalschutz:

„Grundsätzlich sind wir angehalten, die Planungen für PV- Freiflächenanlagen so zu beeinflussen, dass keine Bodendenkmäler betroffen sind.

Nach Ihren eingereichten Unterlagen wird das Bodendenkmal D-1-7635-0155 nur sehr gering tangiert, die Gestelle werden in den Boden gerammt.

Eine denkmalrechtliche Grabungserlaubnis ist daher nicht erforderlich. Sollten Sie in dem Bereich des Bodendenkmals Eingriffe vornehmen müssen, die eine Grabung erforderlich machen z.B. für die Kabelverlegung, muss die Untere Denkmalschutzbehörde einbezogen werden. Auf die Meldepflicht gem. Art. 8 BayDSchG möchte ich Sie noch hinweisen.“

Auch die landschaftsplanerischen Ziele des Flächennutzungsplans (FNP) stellen kein Hindernisgrund für eine Bauleitplanung dar, da der aktuelle Zustand der Flächen aus ökologischer Sicht nicht übermäßig schützenswert ist und im FNP lediglich Ziele definiert wurden. Durch die geplante Beweidung und der damit einhergehenden Steigerung der Biodiversität, könnten die Ziele gegebenenfalls auch erreicht werden.

Aus den genannten Gründen bestehen seitens der Verwaltung keine Bedenken hinsichtlich der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Lauterbach“ (§ 12 BauGB) sowie der damit einhergehenden Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Lauterbach.

Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass die beschlossenen „Kriterien für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ im Rahmen der Bauleitplanung vom Antragsteller zu berücksichtigen sind. Klarstellungshalber sei erwähnt, dass auch nach einem Aufstellungsbeschluss, kein Rechtsanspruch auf eine Bauleitplanung besteht.

Die gemeindliche Fläche Fl.Nr. 136 (Teilfläche) ist im Umgriff inbegriffen.

Beschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Fahrenzhausen beschließt hiermit die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Lauterbach“ (§ 12 BauGB) sowie die Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Lauterbach.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans kann den beigefügten Karten entnommen werden. Dieser umfasst die Flurstücke Fl.Nr. 131/TF und 136/TF jeweils Gemarkung Lauterbach mit einer Fläche von insgesamt ca. 12 ha.

Der Bebauungsplan soll im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB mit der Änderung des Flächennutzungsplanes aufgestellt werden. Ziel der Planung ist die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage. Die Gemeinde Fahrenzhausen schließt hierzu mit dem Vorhabensträger einen städtebaulichen Vertrag ab. Darin sind sämtliche, durch den Bebauungsplan berührte, öffentliche Belange (wie z.B. Kostenübernahmeerklärung von Gutachten, Verwaltungsaufwand, Erschließung, der Vereinbarung einer EEG-Umlage, Pachtvertrag der gemeindlichen Teilfläche an dem Grundstück Fl.Nr.136, etc.), zu regeln.

Die vom Gemeinderat beschlossenen „Kriterien für die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ sind zu berücksichtigen.

Einstimmig beschlossen     Ja 16  Nein 0  Anwesend 16  Persönlich beteiligt 0 

4 Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen  

Sitzung des Gemeinderates am 16.10.2023:

  1. Wohnen im Alter; Beschluss Quartiersmanagement

Der Gemeinderat hat beschlossen:

Für die Betreuung aller Senioren in der Gemeinde soll ein Quartiersmanagement (Personalstelle) – nach Überprüfung der Rentabilität – installiert werden. Dieser soll Anlauf- und Beratungsstelle für alle Seniorinnen und Senioren in der Gemeinde sein, aber auch Abläufe und Netzwerke innerhalb der Gemeinde koordinieren. Dazu soll mit Unterstützung der Koordinationsstelle „Wohnen im Alter“ ein Quartierskonzept entwickelt und umgesetzt werden (Gemeinde als „Quartier“).

Die Verwaltung wird beauftragt, 45.000 € in den Haushalt 2024 mit aufzunehmen. Davon werden 20.000 € gefördert

5 Verschiedenes  

Keine Anfragen.