
Hier finden Sie Informationen aus dem Gemeinderat, zu Projektständen aus dem Bauamt sowie zu Beschlüssen zu Auftragsvergaben aus den vergangenen Monaten.
2026
Gemeinderatssitzung vom 20.04.2026
Öffentliche Sitzung
| 1 | Kommunale Wärmeplanung: Vorstellung Abschlussbericht durch das INEV |
Sachverhalt
Die Gemeinde Fahrenzhausen hat in der GR Sitzung vom 18.09.2023 beschlossen eine kommunale Wärmeplanung für das Gemeindegebiet an das Institut für nachhaltige Energieversorgung GmbH (INEV) Rosenheim zu beauftragen.
Laut Gesetzesvorgabe ist es im Zuge der kommunalen Wärmeplanung notwendig und verpflichtend, dass die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde entsprechend über die Durchführung der Wärmeplanung informiert werden. Eine Präsentation hat im Zuge der Bürgerversammlung 2025 durch Herrn Jacobs, INEV bereits stattgefunden.
Herr Schild von der INEV Rosenheim stellt den Abschlussbericht der kommunalen Wärmeplanung vor und gibt abschließenden einen Überblick über weiterführende Projekte.
Zu diesem Zeitpunkt läuft bereits eine 4-wöchige Auslegungsfrist, die in Papierform im Rathaus liegt und über die Homepage und sozialen Medien an die Bürgerinnen und Bürger kommuniziert ist.
Die Präsentation liegt diesem Tagesordnungspunkt bei.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt den vorgestellten Abschlussbericht des INEV Rosenheim zum Projekt der kommunalen Wärmeplanung zur Kenntnis.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 2 | Grundsatzbeschluss zum Bauturbo |
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 26.01.2026 beschlossen, einen Grundsatzbeschlusses zur Anwendung des Bauturbos nach BauGB zu fassen. Dieser Grundsatzbeschluss wurde im Bau- und Planungsausschusses sowie im GR nichtöffentlich vorberaten.
Die Gemeinde hat zur heutigen Sitzung den Bundestagsabgeordneten Christan Moser eingeladen. Er erläutert die wesentlichen Elemente des Bauturbos und geht inhaltlich auf den vorbereiteten Grundsatzbeschluss der Gemeinde Fahrenzhausen ein.
Weiter gibt er die wesentlichen Neuerungen im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts bekannt.
Er findet die vorgeschlagenen Entwürfe als sehr gut. Die Gemeinde hat durch den Bauturbo mehr Verantwortung bekommen und soll diese bewusst übernehmen. Die Gemeinde hat bei der Ausübung des Bauturbos freies Ermessen, muss dies allerdings gerecht ausführen.
Der Grundsatzbeschluss soll wie folgt aussehen:
Grundsatzbeschluss zur Anwendung des „Bauturbos“ nach BauGB
Die Gemeinde fördert eher die Innenentwicklung als eine Außenentwicklung.
Der „Bauturbo“ soll grundsätzlich zur Wohnraumschaffung angewendet werden
In § 34-Gebieten (Innenbereich):
Dabei wird berücksichtigt, dass im unbeplanten Innenbereich durch die Aktivierung des Bauturbos nach § 34 BauGB in der näheren Umgebung Bezugsfälle nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche entstehen können.
Herr Moser schlägt vor, folgenden Halbsatz hinzuzufügen:
„die im Nachgang für weitere Bauwerber einen bauplanungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung auslösen, ohne dass es einer weiteren Aktivierung des Bauturbos durch den Gemeinderat bedarf.“
Deshalb sind bei der Entscheidung über die Aktivierung des Bautubos hinsichtlich des einzelnen Bauantrags die nachbarlichen Interessen zu wahren.
Bei der Beurteilung, ob die gemeindliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben nach §36a erteilt wird, gelten folgende Richtwerte:
– Maß der baulichen Nutzung: keine Überschreitung
– Art der baulichen Nutzung: Wohnen
– Bauweise: wie bisher (einfügen)
– Überbaute Grundstücksfläche: keine Überschreitung
Diese Festlegung der Richtwerte entspricht der bisherigen Regelung zum Einfügen nach §34 BauGB und stellt damit keine Anwendung des Bauturbos dar. Im Grundsatzbeschluss wird positiv formuliert, dass der Bauturbo im Innenbereich angewendet werden kann, wenn alle Kriterien des Einfügens eingehalten sind. Die Kriterien sollen im Einzelnen genannt werden.
In B-Plan-Gebieten:
Der „Bauturbo“ soll grundsätzlich angewendet und Wohnraum geschaffen werden.
Bei der Beurteilung, ob die gemeindliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben nach §36a erteilt wird, gelten folgende Richtwerte:
– Überschreitung Wandhöhe/Firsthöhe: Überschreitung bis 25% erlaubt
– Maß der baulichen Nutzung: Überschreitung bis 25% erlaubt
– Art der baulichen Nutzung: Wohnen
– Überbaute Grundstücksfläche: Überschreitung bis 25% erlaubt
Über weitere Befreiungen kann im Einzelfall entschieden werden.
Gemeindliche Zustimmungen werden nur zugunsten von Wohnungsbau erteilt. Nachbarliche Interessen sind zu wahren.
In § 35-Gebieten (Außenbereich):
Der „Bauturbo“ soll grundsätzlich angewendet und Wohnraum geschaffen werden (keine grundsätzliche Ablehnung des Bauturbos). Dabei wird berücksichtigt, dass generell nach den Richtlinien zur Aufstellung von Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 nach § 34 BauGB vom 30.06.2025 Flächen in Betracht kommen.
Bei der Beurteilung, ob die gemeindliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben nach §36a erteilt wird, gelten folgende Bedingungen:
- Im FNP: Baugebiet WA, MD oder MI
- Art der baulichen Nutzung: Wohnen
- Größeres Baugebiet möglich? Wenn ja, keine Zustimmung nach Bauturbo
- Anschluss an bebauten Ortsteil? Wenn ja, Zustimmung nach Bauturbo wird erteilt
- Prägung der Fläche? Wenn ja, Zustimmung nach Bauturbo wird erteilt
- UVV-Pflicht? Seveso, FFH? Wenn ja, keine Zustimmung nach Bauturbo
- Erschließungsstraße (Asphalt): Wenn ja, dann Zustimmung nach Bauturbo erteilen, wenn Nein, Vereinbarung der 100%igen Kostenübernahme, nur dann Zustimmung nach Bauturbo erteilen
- Abwasserkanal: Wenn ja, dann Zustimmung nach Bauturbo erteilen, wenn Nein, Vereinbarung der 100%igen Kostenübernahme, nur dann Zustimmung nach Bauturbo erteilen
- Wasseranschluss: Wenn ja, dann Zustimmung nach Bauturbo erteilen, wenn Nein, Vereinbarung der 100%igen Kostenübernahme, nur dann Zustimmung nach Bauturbo erteilen
- Die Erschließung (asphaltierte Straße, Abwasserkanal, Wasseranschluss) muss bis zur Bezugsfertigkeit erstellt sein.
- Mit den Eigentümern ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, der eine Bauverpflichtung innerhalb von 3-5 Jahren beinhaltet. Dieser Vertrag muss den LRA vorliegen bevor die Baugenehmigung erteilt wird. Wenn dem nicht so ist, wird das LRA mit dem Bauwerber die Fiktionsfrist so lange aussetzen bis der unterschriebene, städtebauliche Vertrag vorliegt.
- Die Werte für die Fristen, wann die Gemeinde ein Ankaufsrecht geltend machen kann, werden von den Richtlinien für die Einbeziehungssatzung übernommen.
Für § 34- Innenbereich und § 35- Außenbereich sowie die B-Plan-Gebiete müssen öffentlich-rechtliche Regelungen eingehalten werden.
Dazu zählen beispielsweise die Einhaltung von Abstandsflächen, Anforderungen an Brandschutz und Statik, sowie Regelungen zum Immissionsschutz. Auch Fragen der Erschließung, der Stellplätze oder des Hochwasserschutzes bleiben zu berücksichtigen.
Der „Bauturbo“ bedeutet daher keine Absenkung von Sicherheits- oder Qualitätsstandards, sondern eine Verfahrensvereinfachung innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens.
Außerdem sind bei der Entscheidung über die Aktivierung des Bauturbos hinsichtlich des einzelnen Bauantrags die nachbarlichen Interessen zu wahren.
Eine Einzelfallentscheidung ist abweichend möglich.
Beschluss
Grundsatzbeschluss zur Anwendung des „Bauturbos“ nach BauGB
Die Gemeinde fördert eher die Innenentwicklung als eine Außenentwicklung.
Der „Bauturbo“ soll grundsätzlich zur Wohnraumschaffung angewendet werden
Beschluss zu § 34-Gebieten (Innenbereich):
Der Bauturbo kann im Innenbereich angewandt werden, wenn alle Kriterien des Einfügens eingehalten sind
Dabei wird berücksichtigt, dass im unbeplanten Innenbereich durch die Aktivierung des Bauturbos nach § 34 BauGB in der näheren Umgebung Bezugsfälle nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche entstehen können, die im Nachgang für weitere Bauwerber einen bauplanungsrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung auslösen, ohne dass es einer weiteren Aktivierung des Bauturbos durch den Gemeinderat bedarf.
Deshalb sind bei der Entscheidung über die Aktivierung des Bautubos hinsichtlich des einzelnen Bauantrags die nachbarlichen Interessen zu wahren.
Bei der Beurteilung, ob die gemeindliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben nach §36a erteilt wird, gelten folgende Richtwerte:
– Maß der baulichen Nutzung: keine Überschreitung
– Art der baulichen Nutzung: Wohnen
– Bauweise: wie bisher (einfügen)
– Überbaute Grundstücksfläche: keine Überschreitung
Beschluss zu B-Plan-Gebieten:
Der „Bauturbo“ soll grundsätzlich angewendet und Wohnraum geschaffen werden.
Bei der Beurteilung, ob die gemeindliche Zustimmung zu einem Bauvorhaben nach §36a erteilt wird, gelten folgende Richtwerte:
– Überschreitung Wandhöhe/Firsthöhe: Überschreitung bis 25% erlaubt
– Maß der baulichen Nutzung: Überschreitung bis 25% erlaubt
– Art der baulichen Nutzung: Wohnen
– Überbaute Grundstücksfläche: Überschreitung bis 25% erlaubt
Über weitere Befreiungen kann im Einzelfall entschieden werden.
Gemeindliche Zustimmungen werden nur zugunsten von Wohnungsbau erteilt. Nachbarliche Interessen sind zu wahren.
Beschluss zu § 35-Gebieten (Außenbereich):
Der „Bauturbo“ soll grundsätzlich angewendet und Wohnraum geschaffen werden (keine grundsätzliche Ablehnung des Bauturbos). Dabei wird berücksichtigt, dass generell nach den Richtlinien zur Aufstellung von Einbeziehungssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 nach § 34 BauGB vom 30.06.2025 Flächen in Betracht kommen.
Für § 34- Innenbereich und § 35- Außenbereich sowie die B-Plan-Gebiete müssen öffentlich-rechtliche Regelungen eingehalten werden.
Dazu zählen beispielsweise die Einhaltung von Abstandsflächen, Anforderungen an Brandschutz und Statik, sowie Regelungen zum Immissionsschutz. Auch Fragen der Erschließung, der Stellplätze oder des Hochwasserschutzes bleiben zu berücksichtigen. Der „Bauturbo“ bedeutet daher keine Absenkung von Sicherheits- oder Qualitätsstandards, sondern eine Verfahrensvereinfachung innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens.
Außerdem sind bei der Entscheidung über die Aktivierung des Bauturbos hinsichtlich des einzelnen Bauantrags die nachbarlichen Interessen zu wahren.
Eine Einzelfallentscheidung ist abweichend möglich.
Einstimmig beschlossen Ja 18 Nein 0 Anwesend 18 Persönlich beteiligt 0
| 3 | Antrag zum Projekt Wohnen im Alter der Gemeinderatsmitglieder E. Stocker und S. Diemer |
Sachverhalt
Die Gemeinderatsmitglieder S. Diemer und E. Stocker haben einen Antrag zum „Projekt Wohnen im Alter“ gestellt. Der Antrag liegt dem Gemeinderat als Anlage zur Vorlage bei.
Die Antragsteller erläutern ihren Antrag.
Im Gemeinderat wird der Antrag kontrovers diskutiert.
Die Mehrheit des Gemeinderates lehnt, den Antrag ab, weil nicht alle Informationen zu den Bauträgern vorliegen. Eine Festlegung auf einen Bauträger wäre verfrüht. Es kann noch nicht gesagt werden, wie das Projekt finanziell umgesetzt werden kann.
Bisher hat der Gemeinderat den ermittelten Bedarf (20-25 Plätze für Tagespflege, 1-2 ambulant betreute Wohngemeinschaften und bis zu 20 barrierefreie Wohnungen) festgestellt (28.07.2025) und beschlossen das Grundstück Flurnummer 72/1 & 177 für dieses Projekt zu verwenden.
Weiterhin hat der Gemeinderat beschlossen, dass die Variante A (Bauträgermodell) weiterverfolgt wird und die Variante B (Kommunaler Wohnungsbau) als weitere Option nicht ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, Gespräche mit potenziellen Bauträgern zu den Themen Verkauf vs. Erbpacht zu führen.
Der Arbeitskreis wurde beauftragt, einen Kriterienkatalog für die Eintragung ins Grundbuch aufzustellen und diesen dann im Gemeinderat vorzustellen. (Gemeinderatsbeschluss vom 12.01.2026)
Beschluss
- Der Gemeinderat erkennt Bauträger 2 (inkl. Betrieb Tagespflege) als bevorzugten Projektpartner für die Umsetzung des Projekts „Wohnen im Alter“ an.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Verhandlungen mit dem Bauträger 2 (inkl. Betrieb Tagespflege) auf Grundlage der bestehenden Beschlusslage konsequent fortzuführen.
- Bauträger 2 (inkl. Betrieb Tagespflege) wird seitens der Gemeinde ein klares Signal übermittelt, dass ein erhebliches Interesse an einer Zusammenarbeit besteht, verbunden mit der Erwartung einer zeitnahen Konkretisierung der Planungen.
- Die noch offenen Grundsatzentscheidungen, insbesondere zu Erbpacht oder Verkauf sowie zur vertraglichen Ausgestaltung und zur finalen Ausarbeitung der Vergabekriterien, sind dem Gemeinderat vor Vertragsabschluss zur Beschlussfassung vorzulegen.
Mehrheitlich abgelehnt Ja 7 Nein 9 Anwesend 16 Persönlich beteiligt 0
Die Gemeinderatsmitglieder A. Wildgruber-Bolesczuk und J. Widhopf sind abwesend.
| 4 | Kündigung der Zweckvereinbarung für die Bestellung eines gemeinsamen Datenschutzbeauftragten |
Sachverhalt
Die Gebietskörperschaften Gemeinde Allershausen, Verwaltungsgemeinschaft Allershausen, Gemeinde Attenkirchen, Markt Au i.d. Hallertau, Gemeinde Eching, Gemeinde Fahrenzhausen, Gemeinde Haag a.d. Amper, Gemeinde Hallbergmoos, Gemeinde Hohenkammer, Gemeinde Kirchdorf a.d. Amper, Gemeinde Kranzberg, Gemeinde Langenbach, Gemeinde Marzling, Stadt Moosburg, Markt Nandlstadt, Gemeinde Neufahrn, Gemeinde Paunzhausen, Gemeinde Rudelzhausen, Gemeinde Wolfersdorf, Gemeinde Zolling, Verwaltungsgemeinschaft Zolling, der Wasserzweckverband Baumgartner Gruppe sowie der Landkreis Freising haben seit Oktober 2017 eine Zweckvereinbarung über die gemeinsame Bestellung eines Datenschutzbeauftragten abgeschlossen.
Seit mehreren Jahren besteht jedoch eine teilweise bis vollständige Vakanz der entsprechenden Stelle. Aufgrund des derzeit dauerhaft unbesetzten Personalbedarfs konnten die gesetzlichen Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten nicht mehr erfüllt werden.
Gleichzeitig haben sich die rechtlichen Anforderungen im Bereich Datenschutz – insbesondere durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie begleitende Spezialvorschriften – erheblich erweitert und sind in ihrer Komplexität gestiegen. Eine zentrale Bearbeitung dieser Aufgaben durch lediglich eine Person für sämtliche beteiligten Gemeinden erscheint daher künftig nicht mehr realistisch.
Die aktuelle Zweckvereinbarung läuft planmäßig bis zum 31.12.2027. Unter den bestehenden Rahmenbedingungen wären die beteiligten Gebietskörperschaften jedoch bis dahin ohne aktive Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichten durch eine/n Datenschutzbeauftragte/n, insbesondere im Hinblick auf Beratung, Dokumentation sowie den Umgang mit Datenschutzverstößen.
In der Besprechung der Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter am 29.10.2025 sowie in der Kreisverbandssitzung der Bürgermeister am 19.11.2025 wurde daher einvernehmlich vorgeschlagen, die Zweckvereinbarung außerordentlich zum 30.06.2026 zu beenden. Eine solche vorzeitige Auflösung ist nur durch eine Kündigungsvereinbarung möglich, der alle beteiligten Vertragspartner zustimmen müssen.
Der vorgeschlagene Kündigungstermin ermöglicht allen betroffenen Gemeinden ausreichend Zeit, eigenständig eine/n externe/n Datenschutzbeauftragte/n zu beauftragen. Ein gemeinsames Modell soll nicht weitergeführt werden. Analog zum Bereich Informationssicherheit wird künftig jede Kommune eine individuelle Lösung umsetzen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt:
Der Kündigung der Zweckvereinbarung zwischen dem Landkreis Freising und den beteiligten Gebietskörperschaften über die gemeinsame Bestellung eines Datenschutzbeauftragten zum 30.06.2026 wird zugestimmt. Die erste Bürgermeisterin wird ermächtigt, die entsprechende Kündigungsvereinbarung zu unterzeichnen.
Einstimmig beschlossen Ja 18 Nein 0 Anwesend 18 Persönlich beteiligt 0
| 5 | Volksfestbus, interkommunal abgestimmtes Mobilitätsangebot |
Sachverhalt
Der „Volksfest-Express“, der Besucherinnen und Besucher aus den umliegenden Gemeinden eine sichere und kostengünstige An- und Abreise zum Freisinger Volksfest ermöglichte, wurde 2024 von der Stadt Freising aus finanziellen Gründen eingestellt.
Trotz hoher Auslastung und großer Beliebtheit entfiel damit ein Mobilitätsangebot für die Region.
In der kommunalpolitischen Diskussion wurde die Einstellung wiederholt kritisch hinterfragt. Dabei wurde insbesondere auf die starke Nutzung des Angebots durch verschiedenste Zielgruppen, sowie dessen Bedeutung für eine sichere Heimfahrt und die Entlastung des Individualverkehrs (Parksituation rund um das Volksfestgelände) hingewiesen.
Gleichzeitig wurde deutlich, dass der Betrieb aufgrund des bestehenden Defizits eine freiwillige Leistung darstellt und neue Lösungen nur im Rahmen einer gemeinsamen Finanzierung denkbar sind:
Bisher fuhr der Bus an insgesamt 14 Tagen auf vier Strecken/Fahrplänen. Die Auslastung war sehr unterschiedlich, sowohl auf den einzelnen Linien als auch zu den unterschiedlichen Wochentagen. Im Durchschnitt fuhren 14 Nutzer pro Fahrt.
Durch eine geänderte Routenführung könnte eine Linie eingespart werden, so das von vier auf drei Bussen reduziert wird.
Die Fahrzeiten könnten auf 6 Tage, also nur Freitag, Samstag und Sonntag eingeschränkt werden. Diese Tage wurden in der Vergangenheit von den Besuchern am meisten genutzt.
Hinfahrten würden ca. 15:30 Uhr starten, die letzten Rückfahren ca. um 0:00 Uhr in Freising abfahren.
Ein Ticketpreis von 3,00 € orientiert sich am ÖPNV.
Kinder unter 10 Jahren fahren kostenlos mit.
Angefahren werden die Gemeinden Allershausen, Attenkirchen, Fahrenzhausen, Haag, Kirchdorf, Kranzberg, Langenbach, Wolfersdorf und Zolling.
In der Stadt Freising werden entsprechend der Routenführung Haltepunkte eingerichtet (z.B. Untergartelshausen, Vötting).
Für diese Rahmenbedingungen liegt ein Angebot eines regionalen Busunternehmens für 28.800,00 € brutto vor, das entspricht 11 Std. Arbeitszeit für drei Busse und Fahrer an 6 Tagen.
Da die Einnahmen aus den Fahrpreisen die entstehenden Kosten nicht decken, ist eine anteilige Finanzierung durch die beteiligten Gemeinden erforderlich.
In der Aufstellung wird dieser Betrag auf die interessierten Gemeinden umgelegt. Durch die geänderten Fahrzeiten (nur Freitag & Wochenende) wird von 20 zahlenden Nutzern pro Bus ausgegangen.
Das Defizit wird auf Basis der Einwohnerzahlen umgelegt, wobei Freising wie Allershausen als größte Gemeinde angesetzt wird.
Sollten Gemeinden sich nicht an dem Projekt beteiligen, erhöht sich der Anteil für die anderen entsprechen. Diese werden dann auch nicht angefahren. Die genaue Routenführung und Zeitplanung wird erst festgelegt, wenn die tatsächlichen Teilnehmer feststehen. Ab einem Wegfall von 20% der Gesamtnutzer (Einwohnerzahl) wird das Projekt nicht umgesetzt.
Auf Basis der anfallenden Kosten ergibt sich in Abhängigkeit der Nutzerzahlen für die Gemeinden folgender Anteil:
| Nutzer | bisher im Ø 14 | 20 | 30 | Bei Nichtteilnahme von 20% der Gesamtnutzer (Einwohner) ergeben sich Kosten in folgender Höhe | 20 | |
| Einnahmen | 5.292,00 € | 7.560,00 € | 11.340,00 € | 7.560,00 € | ||
| Defizit | 23.508,00 € | 21.240,00 € | 17.460,00 € | 21.240,00 € | ||
| Einwohner | €/EW | 0,56 € | 0,51 € | 0,42 € | 0,61 € | |
| Allershausen | 5950 | 3.351,29 € | 3.027,96 € | 2.489,09 € | 3.633,55 € | |
| Attenkirchen | 2742 | 1.544,41 € | 1.395,41 € | 1.147,07 € | 1.674,49 € | |
| Fahrenzhausen | 5083 | 2.862,96 € | 2.586,74 € | 2.126,39 € | 3.104,09 € | |
| Freising | 5950 | 3.351,29 € | 3.027,96 € | 2.489,09 € | 3.633,55 € | |
| Haag | 2730 | 1.537,65 € | 1.389,30 € | 1.142,05 € | 1.667,16 € | |
| Kirchdorf | 3407 | 1.918,96 € | 1.733,83 € | 1.425,26 € | 2.080,59 € | |
| Kranzberg | 4289 | 2.415,74 € | 2.182,68 € | 1.794,23 € | 2.619,21 € | |
| Langenbach | 4053 | 2.282,82 € | 2.062,58 € | 1.695,51 € | 2.475,09 € | |
| Wolfersdorf | 2580 | 1.453,16 € | 1.312,96 € | 1.079,30 € | 1.575,56 € | |
| Zolling | 4953 | 2.789,73 € | 2.520,59 € | 2.072,01 € | 3.024,70 € | |
| Summe | 41737 | 23.508,00 € | 21.240,00 € | 17.460,00 € | 25.488,00 € |
Mit dem geplanten Volksfestshuttle wird erstmals ein interkommunal abgestimmtes Mobilitätsangebot geschaffen.
Mehrere Gemeinden wirken gemeinsam an einer konkreten Lösung, die einen direkten Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger schafft. Insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene profitieren von einer sicheren, einfachen und kostengünstigen Möglichkeit, das Volksfest zu erreichen und wieder nach Hause zu gelangen. Gleichzeitig wird auch Bürgerinnen und Bürgern ohne eigenes Fahrzeug die Teilnahme erleichtert.
Für diese Ausgaben sind im Haushalt 2026 keine Mittel vorgesehen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, sich an dem interkommunalen Projekt „Volksfestshuttle“ zu beteiligen. Sollte die Einwohnerzahl der teilnehmenden Gemeinden 80% unterschreiten, wird das Projekt nicht umgesetzt. Sie übernimmt anteilig die verbleibenden Kosten.
10 20 30
| Fahrenzhausen | 5083 | 2.862,96 € | 2.586,74 € | 2.126,39 € |
Dabei soll die Umlegung des Eigenanteils nach Einwohnerzahlen erfolgen, wobei die Einwohnerzahl der Stadt Freising gleichgesetzt wird mit der der einwohnerstärksten Mitgliedsgemeinde. Der Zuschuss ist dabei als Investition in Sicherheit, Lebensqualität und nachhaltige Mobilität in der Region zu verstehen.
Mehrheitlich beschlossen Ja 10 Nein 8 Anwesend 18 Persönlich beteiligt 0
| 6 | Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen |
Sitzung des Gemeinderates am 23.03.2026:
| 2. Neubau Rathaus – Auftragsvergabe PV-Anlage | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma Ecolution GmbH aus Obernzell mit der Ausführung der PV-Anlage zu beauftragen.
| 3. Neubau Rathaus – Auftragsvergabe Baustrom und Baubeleuchtung | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma Josef Baumgartner GmbH Baustromanlagen aus München mit der Ausführung der Leistungen Baustrom und Baubeleuchtung zu beauftragen.
| 4. Neubau Rathaus – Auftragsvergabe Holzbau- und Zimmererarbeiten | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Firma Weizenegger Objektbau GmbH aus Bad Wurzach mit der Ausführung der Leistungen Holzbau- und Zimmererarbeiten zu beauftragen
| 5. Angebote Feuerwehrbedarfsplan | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, das Angebot des Fachbüros Andreas Dittlmann Fachbüro für Feuerwehr-Bedarfsplanung und Ausschreibungen anzunehmen.
Sitzung des Gemeinderates am 13.04.2026:
| 1. Neubau Rathaus – Beauftragung Nachtragsangebot zu Erdbau- und Baumeisterarbeiten |
Der Gemeinderat hat beschlossen, das Nachtragsangebot – Zusatzleistungen Vorbohrgerät –Spezialtiefbauarbeiten der Firma Mickan Generalbaugesellschaft Amberg mbH & Co. KG zu beauftragen
| 7 | Verschiedenes |
| 7.1 | Ortssprecher B. Maier letzte Sitzung |
Ortssprecher B. Maier gibt bekannt, dass er bei den freien Wahlern ausgetreten ist und heute seine letzte Sitzung nicht unter den Freien Wählern erfolgte.
| 7.2 | Dank an ausscheidende Gemeinderatsmitglieder und Ortssprecher |
Bgm. S. Hartmann bedankt sich bei allen ausscheidenden Gemeinderatsmitgliedern und Ortssprecher für die gute Zusammenarbeit. Am Donnerstag erfolgt in der Bürgerversammlung eine würdige Verabschiedung.
Aufgrund zahlreicher Tabellen und Grafiken finden Sie die Niederschrift der Gemeinderatssitzung im 13. April 2026 hier im PDF-Format
Öffentliche Sitzung
| 1 | Vorstellung der Machbarkeitsstudie Mehrzweckhalle |
Sachverhalt
Herr Firmhofer stellt die Machbarkeitsstudie dem Gemeinderat vor. Die Präsentation steht dem Gemeinderat in der Vorlage zur Verfügung.
Für alle Varianten wurde die Nutzung der Hallenneubauten als Mehrzweckhalle berücksichtigt. Die Mehrzweckhalle dient als Veranstaltungsort für gemeindliche Feste (z B Faschingsfeiern), weitere Feste der ortsansässigen Vereine sowie für eine sportliche Nutzung durch die VHS.
Nach vorausgegangener Standortanalyse durch die Gemeinde wurden alternative Standorte ausgeschlossen und folgende Varianten auf dem Schulgrundstück in Abstimmung mit der Gemeinde und den Sport vereinen weitergehend betrachtet.
Herr Firmhofer stellt im Wesentlichen drei Varianten vor:
VARIANTE M 1 A:
Sanierung der Bestandshalle + Neubau einer 2,5 Halle
VARIANTE M 1 B:
Sanierung plus Umnutzung Bestandshalle + Neubau 2 5 fach Halle
VARIANTE M 2:
Ersatzneubau mit 3 fach Halle.
Bei Variante M1A sind die Vorteile:
- Nutzung Bestand
- Fördermöglichkeiten: Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“
- Sicherstellung Sportbetrieb durch Unterteilung in 2 Bauabschnitte (Sanierung / Neubau)
- Gesamtkosten 7,75 Mio. € brutto
Die Nachteile sind größerer Flächenverbrauch / stärkere Versiegelung, Unpraktische und komplizierte Erschließung.
Bei Variante M1B sind die Vorteile:
- Klare Trennung zwischen Mehrzweckhalle (Bestandsgebäude) und Sporthalle
- Sicherstellung Sportbetrieb durch Unterteilung in 2 Bauabschnitte (Neubau/Umbau)
Die Nachteile sind größerer Flächenverbrauch / stärkere Versiegelung, komplizierte Erschließung der Sporthalle. Höhere Kosten. Gesamtkosten 8,35 Mio. € brutto.
Bei Variante M2 sind die Vorteile:
- geringere Versiegelung
- praktische Erschließung
- Bauzeit unabhängig vom laufenden Betrieb der Schule
Die Nachteile sind Abriss des Bestandgebäudes und ein Provisorium, z B in Leichtbau weise in der Nähe ist erforderlich. Höhere Kosten. Gesamtkosten 8,15 Mio. € brutto.
Das Architekturbüro Firmhofer und Günter empfiehlt die Variante M1B.
Der Erhalt der Bestandshalle bringt zunächst einige Herausforderungen mit sich Insbesondere sind ein erhöhter Versiegelungsgrad sowie eine konstruktiv und funktional anspruchsvolle Anbindung der neuen Halle an den bestehenden Baukörper zu berücksichtigen. Aus ökologischer und funktionaler Sicht spricht dennoch vieles für den Erhalt der Sporthalle. Durch die Umnutzung der bestehenden Halle zu einer Mehrzweckhalle kann die vorhandene Bausubstanz weiter genutzt und gleichzeitig ein zusätzlicher, flexibel nutzbarer Raum für schulische und kulturelle Veranstaltungen geschaffen werden.
Gleichzeitig wird der Ressourcenverbrauch für Abriss und Neubau reduziert und der Umbau der Bestandshalle in Kombination mit einem zeitgemäßen Neubau zu einem nachhaltigen Gesamtprojekt.
Die Fördermöglichkeiten stellen sich wie folgt dar:
Förderung kommunaler Hochbauten (Art. 10 BayFAG).
Evtl. Neuauflage Bayerisches Holzbauförderprogramm BayFHolz (derzeit ausgesetzt).
Das Bundesprogramm „Sanierung Kommunaler Sportstätten“ muss zunächst abgewartet werden.
Der Gemeinderat kann sich der Empfehlung des Architekturbüro für die Variante M1B anschließen. Bezüglich der Größe der Halle wird eine Bedarfsabfrage genaueren Aufschluss geben. Der Standort der Stellplätze ist ebenfalls noch zu klären.
Als nächster Schritt nach der Vergabeordnung kommt ein VgV-Verfahren.
| 2 | Antrag auf Baugenehmigung, Fl.-Nrn. 371 und 663, Gem. Jarzt: Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen; Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes gem. § 4 BImSchG |
Sachverhalt
Für die beiden Grundstücke Fl.-Nrn. 371 (WEA IV) und 663 (WEA III) jeweils Gemarkung Jarzt wurde ein Antrag auf Baugenehmigung hinsichtlich der Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) eingereicht.
In der Gemeinderatssitzung vom 07.07.2025 wurde hierzu das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid erteilt.
Die beiden Grundstücke befinden sich innerhalb der rechtskräftigen Konzentrationsflächen für Windenergie zwischen den Ortsteilen Lauterbach, Jarzt und Appercha. Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans – „Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“ – von der Gemeinde Fahrenzhausen im Jahre 2013 wurde durch die Ausweisung von potenziell geeigneten Konzentrationsflächen für Windkraftenergieanlagen eine städtebaulich und landschaftlich verträgliche Steuerung von Windenergieanlagen angestrebt.
Das Grundstück Fl.-Nr. 371 Gemarkung Jarzt liegt ca. 160m östlich der Bundesstraße B13 und ca. 650m nördlich vom Ortsteil Bärnau. Das Grundstück Fl.-Nr. 663 Gemarkung Jarzt befindet sich ca. 260 m nördlich von zuerst genanntem Grundstück. Die Zustimmungen der beiden Grundstückseigentümer wurden bereits im Antrag auf Vorbescheid anhand von unterzeichneten Gestattungsverträgen nachgewiesen. Beide Grundstücke werden aktuell landwirtschaftlich bewirtschaftet. Die geplanten Windenergieanlagen sollen jeweils mit einer Nabenhöhe von 174,50 m, einem Rotordurchmessers von 175 m und einer Gesamthöhe von 262 m errichtet werden und dabei eine Nennleistung von je 7.000 kW erzeugen.
Der Standpunkt für die WEA IV auf dem Grundstück Fl.-Nr. 371 Gemarkung Jarzt wurde so gewählt, dass der Rotorüberschwenkbereich beinahe komplett auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden kann. Eine kleine Fläche des Rotorüberschwenkbereiches ragt auf den südlichen Feldweg, dessen Eigentümer die Gemeinde Fahrenzhausen ist.
Der Rotorüberschwenkbereich der WEA III (Fl.-Nr. 663 Gemarkung Jarzt) kommt auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 676, 675, 664, 671, 670 und 661 jeweils Gemarkung Jarzt zu liegen. Bei letzterem handelt es sich um denselben Grundstückseigentümer wie von Fl.-Nr. 663 Gemarkung Jarzt. Die Fl.-Nrn. 675, 664 und 670 Gemarkung Jarzt sind Eigentum der Gemeinde Fahrenzhausen. Sofern eine Beteiligung des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 676 Gemarkung Jarzt erforderlich ist, wird das SG Immissionsschutz des Landratsamtes Freising um diese gebeten.
Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Richtfunkstrecken, sowie mit der zivilen und militärischen Luftfahrt wurde bereits im Zuge des Vorbescheid-Verfahrens von den Fachstellen überprüft und von der Immissionsschutzbehörde für zulässig erklärt.
Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.
Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.
Beschluss
Seitens des Gemeinderates der Gemeinde Fahrenzhausen wird das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) für die beiden Grundstücke Fl.-Nrn. 371 und 663 jeweils Gemarkung Jarzt, erteilt.
Das Landratsamt Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, den Eigentümer der Fl.-Nr. 676 Gemarkung Jarzt bezüglich der von der Rotorschwenkfläche betroffene Grundstücksfläche zu beteiligen.
Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.
Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 Persönlich beteiligt 0
Gemeinderatsmitglied R. Kern abwesend.
| 3 | Antrag auf Baugenehmigung, Fl.-Nrn. 540 und 560 Gem. Jarzt: Errichtung und Betrieb von zwei Windenergieanlagen; Vollzug des Bundesimmissionsschutzgesetzes gem. § 4 BImSchG |
Sachverhalt
Für die beiden Grundstücke Fl.-Nrn. 540 (WEA I) und 560 (WEA II) jeweils Gemarkung Jarzt wurde ein Antrag auf Baugenehmigung hinsichtlich der Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) eingereicht.
In der Gemeinderatssitzung vom 02.12.2024 wurde hierzu das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid erteilt.
Die beiden Grundstücke befinden sich beide innerhalb der rechtskräftigen Konzentrationsflächen für Windenergie zwischen den beiden Ortsteilen Lauterbach und Appercha. Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplans – „Sachlicher Teilflächennutzungsplan für regenerative Energien“ – von der Gemeinde Fahrenzhausen im Jahre 2013 wurde durch die Ausweisung von potenziell geeigneten Konzentrationsflächen für Windkraftenergieanlagen eine städtebaulich und landschaftlich verträgliche Steuerung von Windenergieanlagen angestrebt.
Das Grundstück Fl.-Nr. 540 Gemarkung Jarzt grenzt direkt an die nördliche Gemeindegrenze zur Nachbargemeinde Kranzberg an. Das Grundstück Fl.-Nr. 560 Gemarkung Jarzt befindet sich ca. 280 m südlich von zuerst genanntem Grundstück. Die Zustimmung der beiden Grundstückseigentümer wurden bereits im Antrag auf Vorbescheid anhand von unterzeichneten Gestattungsverträgen nachgewiesen. Beide Grundstücke werden aktuell landwirtschaftlich bewirtschaftet. Die geplanten Windenergieanlagen sollen jeweils mit einer Nabenhöhe von 174,50 m, einem Rotordurchmessers von 175 m und einer Gesamthöhe von 262 m errichtet werden und dabei eine Nennleistung von je 7.000 kW erzeugen.
Der Standpunkt der WEA I auf dem Grundstück Fl.-Nr. 540 Gemarkung Jarzt wurde dabei so gewählt, dass der Rotorüberschwenkbereich größtenteils auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden kann. Eine kleine Fläche des Rotorüberschwenkbereiches ragt auf das nördlich angrenzende Grundstück im Gemeindegebiet Kranzberg. Laut dem nachgeforderten amtlichen Lageplan inkl. Katasterauszug handelt es sich dabei um das Grundstück Fl.-Nr. 126 Gemarkung Hohenbercha, welches sich im Eigentum der Gemeinde Kranzberg befindet. Die Höhe des Standorts liegt auf 490 m ü. NN.
Das Landratsamt Freising -SG Immissionsschutz- wird gebeten, die betroffene Nachbargemeinde Kranzberg zu beteiligen.
Der Rotorüberschwenkbereich der WEA II auf Fl.-Nr. 560, Gemarkung Jarzt, kommt auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 560, 560/1, 564/2 und 564 jeweils Gemarkung Jarzt zu liegen. Bei den beiden erstgenannten Flurstücken handelt es sich um den identischen Grundstückseigentümer. Die Fl.-Nr. 564/2 Gemarkung Jarzt ist Eigentum der Gemeinde Fahrenzhausen. Sofern eine Beteiligung des Eigentümers des Grundstücks Fl.-Nr. 564 Gemarkung Jarzt erforderlich ist, wird das SG Immissionsschutz des Landratsamtes Freising um diese gebeten. Die Höhe des Standorts liegt auf 483 m ü. NN.
Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Richtfunkstrecken, sowie mit der zivilen und militärischen Luftfahrt wurde bereits im Zuge des Vorbescheid-Verfahrens von den Fachstellen überprüft und von der Immissionsschutzbehörde für zulässig erklärt.
Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.
Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.
Beschluss
Seitens des Gemeinderates der Gemeinde Fahrenzhausen wird das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzt (BImSchG) für die beiden Grundstücke Fl.Nrn. 540 und 560 jeweils Gemarkung Jarzt, erteilt.
Das Landratsamt Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die von der Rotorüberschwenkfläche betroffene Nachbargemeinde Kranzberg, zu beteiligen. Sofern erforderlich, soll auch eine Beteiligung des Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. 564 Gemarkung Jarzt erfolgen.
Die zuständige Fachstelle des Landratsamtes Freising – SG Immissionsschutz – wird gebeten, die immissionsschutzrechtlichen Belange auf die umliegende Wohnbebauung eingehend zu prüfen.
Eine finanzielle Beteiligung der Kommunen am Ausbau der erneuerbaren Energien nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 durch den Betreiber der Windenergieanlage an Land nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 EEG, wird seitens der Gemeinde Fahrenzhausen vorausgesetzt.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 Persönlich beteiligt 0
Gemeinderatsmitglied R. Kern abwesend.
| 4 | ILEK: Verlängerung der Kooperation ILE Kulturraum Ampertal |
Sachverhalt
Bereits im Jahr 2005 führten erste Gespräche zur Gründung eines Zusammenschlusses im Rahmen des Förderprogrammes „Integrierte ländliche Entwicklung“ des ALE- Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern. Schwerpunkt war zu diesem Zeitpunkt der Erhalt und die Förderung der Kulturlandschaft und des Naturraumes. Bei der Erstellung des ersten Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) bis ins Jahr 2008 gesellten sich weitere Handlungsfelder, wie Verkehr/Infrastruktur, Siedlungsentwicklung, Landwirtschaft und Erholung dazu.
Seither kooperieren die Kommunen im Ampertal als Interkommunaler Verbund im Rahmen der Umsetzung des Konzeptes.
Der Maßnahmenkatalog wurde 2014 erweitert und im Jahr 2019 durch eine umfangreiche Projektliste ergänzt. Seit 2019 treffen sich die Bürgermeister monatlich und arbeiten in diversen Handlungsfeldern intensiv zusammen. Auch die Evaluierung im März 2022 spiegelte den Wunsch nach einer Weiterführung der Zusammenarbeit. Im Sommer 2024 bekräftigten die Bürgermeister mit der Beauftragung „Neuaufstellung des ILE- Konzeptes“ die Fortführung. Dieses liegt als Entwurf bereits vor und soll im Sommer 2026 den neu gewählten Gemeinderäten vorgestellt werden.
Die aktuelle Förderperiode beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern endet im Juni 2026.
Evaluiert und dokumentiert wird die Zusammenarbeit auf Basis des jährlichen Sachberichtes, dieser ist, zusammen mit den aktuell achtzehn Newslettern auf der Homepage veröffentlicht (Newsletter Kulturraum Ampertal).
Rechtlich geregelt ist die freiwillige Zusammenarbeit der 12 Kommunen durch den eingetragenen Verein „Kulturraum Ampertal“, dessen 12 Mitglieder die Bürgermeister und der Vertreter der Stadt Freising sind. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 1.000,00 € pro Jahr.
Beschluss
Die Gemeinde Fahrenzhausen beschließt, weiterhin Mitglied der ILE Kulturraum Ampertal zu bleiben. Die Förderung durch das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayerns soll auf Grundlage des neuen Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzeptes (ILEK) durch die Geschäftsführung der ILE beantragt werden.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 5 | ILEK: Umsetzungsbegleitung ILEK-Ampertal |
Sachverhalt
Seit 2008 kooperieren die Kommunen im Ampertal als Verbund im Rahmen der Umsetzung des Integrierten Ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK). Rechtlich geregelt ist die freiwillige Zusammenarbeit der 12 Kommunen durch den eingetragenen Verein „Kulturraum Ampertal“, dessen 12 Mitglieder die Bürgermeister und der Vertreter der Stadt Freising sind. Die Umsetzung der gemeinsam erarbeiteten, gemeindeübergreifenden Ziele ist aufwändig und langwierig. Zur Initiierung der Projekte, der Vorbereitung, Koordinierung und Evaluierung der Ergebnisse benötigt es eine Umsetzungsbegleitung.
Diese Personalstelle wurde im Jahr 2018 für drei Jahre beantragt und im September 2019 besetzt.
Mit Bescheid des Amtes für Ländliche Entwicklung vom 17.10.2018 wurde die Förderung einer Umsetzungsbegleitung in Vollzeit bewilligt. Der Zuschuss betrug 75 % der förderfähigen Kosten, vorerst befristet bis 30.06.2022. Eine Anschlussförderung für weitere 4 Jahre wurde in allen Gremien der Mitgliedsgemeinden im Sommer 2022 ohne Gegenstimmen beschlossen.
Diese Förderperiode läuft nun im Sommer 2026 ab.
Die Fortführung dieser Zusammenarbeit hatten die Bürgermeister bereits im Sommer 2024 mit der Beauftragung der Neuaufstellung der ILE- Konzeptes bekräftigt. Dieses liegt als Entwurf bereits vor und soll im Sommer 2026 den neu gewählten Gemeinderäten vorgestellt werden.
Auch die Umsetzungsbegleitung soll weiterhin durch eine Personalstelle in Vollzeit durchgeführt werden. Das Amt für Ländliche Entwicklung stellt dafür eine Förderung in Höhe von 65 % der förderfähigen Kosten für weitere 4 Jahre bis zum Jahr 2030 in Aussicht.
Dem neuen Förderantrag liegt folgende Kalkulation zu Grunde:
| Jährlich entstehende Kosten: | Zuwendungs-fähig | Förderung bei F.Satz 65% | Eigenanteil | |||
| Einstufung Tvöd E12, Stufe 4, Vollzeit | ||||||
| Geringfügige Beschäftigung 603€ | ||||||
| Jahres- Brutto | 111.669,77 | 111.669,77 | 72.585,35 | 39.084,42 | ||
| Sachaufwand | 30.000,00 | 0,00 | 0,00 | 30.000,00 | ||
| 141.669,77 | 111.669,77 | 72.585,35 | 69.084,42 | |||
Der Eigenanteil soll gedeckt werden durch 69.084,42€ Umlage.
Zur Umlegung des Eigenanteils schlägt der Ampertalrat folgenden Schlüssel vor:
Die Umlegung des Eigenanteils soll, wie bisher nach Einwohnern erfolgen. Die Einwohnerzahl der Stadt Freising soll immer gleichgesetzt werden mit der der einwohnerstärksten Mitgliedsgemeinde (aktuell Allershausen). Stichtag sind die Einwohnerzahlen 30.06.2025. Die prozentualen Anteile am Umlegungsbeitrag bleiben dann für die vier Jahre gleich.
Auf Grundlage der vorgestellten Kostenkalkulation ergibt sich bis Juni 2030 folgender jährlicher Umlegungsbetrag:
| Einwohner | EW- Umlegung | 1,501280408 | |
| Allershausen | 5950 | 8.932,62 € | |
| Attenkirchen | 2742 | 4.116,51 € | |
| Fahrenzhausen | 5083 | 7.631,01 € | |
| Freising | 48904 | 5950 | 8.932,62 € |
| Haag | 2730 | 4.098,50 € | |
| Hohenkammer | 2681 | 4.024,93 € | |
| Kirchdorf | 3407 | 5.114,86 € | |
| Kranzberg | 4289 | 6.438,99 € | |
| Langenbach | 4053 | 6.084,69 € | |
| Paunzhausen | 1599 | 2.400,55 € | |
| Wolfersdorf | 2580 | 3.873,30 € | |
| Zolling | 4953 | 7.435,84 € | |
| Summe | 46017 | 69.084,42 | |
Damit ergibt sich eine Umlage von 1,50 € pro Einwohner.
Diese wird jährlich durch die Geschäftsführung auf Basis der tatsächlich angefallenen Kosten erhoben. Zu beachten ist, das aus arbeitsrechtlicher Sicht das Risiko besteht, das ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag als unzulässige Kettenbefristung bewertet wird.
Mit dem Regionalbudget konnte der Kinderspielplatz in Jarzt gefördert werden. Dieser wird demnächst fertig erstellt werden.
Beschluss
Um eine funktionierende interkommunale Zusammenarbeit dauerhaft zu gewährleisten, stimmt die Gemeinde Fahrenzhausen im Rahmen der Integrierten Ländlichen Entwicklung Kulturraum Ampertal der Weiterbeschäftigung einer Umsetzungsbegleitung zu. Der Verein „Kulturraum Ampertal e.V.“ wird beauftragt, die Stelle auf weitere 4 Jahre zu beschäftigen.
Die Gemeinde Fahrenzhausen beteiligt sich anteilig an den nach Abzug der staatlichen Förderung verbleibenden Kosten. Dabei soll die Umlegung des Eigenanteils nach Einwohnerzahlen erfolgen, wobei die Einwohnerzahl der Stadt Freising gleichgesetzt wird mit der der einwohnerstärksten Mitgliedsgemeinde.
Voraussetzung ist die Bewilligung der Förderung „ILE-Umsetzungsbegleitung“ durch das ALE Oberbayern.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 0 Persönlich beteiligt 0
| 6 | Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen |
Sitzung des Gemeinderates am 09.02.2026:
- Vergabe eCheck Leistungen (DGUV V3) für gemeindliche Gebäude und Einrichtungen
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma Elektro Hofmann GmbH aus Allershausen zu vergeben.
Sitzung des Gemeinderates am 02.03.2026:
- Mittagsbetreuung: Trägervereinbarung mit Zweckverband Jugendarbeit Haimhausen
Der Gemeinderat hat einem Trägerwechsel der Mittagsbetreuung Grundschule Fahrenzhausen an den Zweckverband Jugendarbeit Haimhausen zum 01.09.2026 zugestimmt. Der Gemeinderat hat der vorgelegten Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband Jugendarbeit Haimhausen voll inhaltlich zugestimmt.
| 7 | Verschiedenes |
| 7.1 | Terminbekanntgaben |
Bgm. S. Hartmann gibt bekannt, dass am 13.04.2026 zusätzlich noch eine Gemeinderatssitzung stattfinden soll. Am 20.04.2024 findet auch eine Gemeinderatssitzung statt. Am 23.04.2026 findet die Bürgerversammlung mit Verabschiedung der ausscheidenden Gemeinderatsmitglieder statt.
Am 11.05.2026 findet die konstituierende Gemeinderatssitzung statt.
| 7.2 | Trägerwechsel Mittagsbetreuung |
- Bgm. A. Karl hätte den Trägerwechsel Mittagsbetreuung noch öffentlich beraten und beschlossen.
Bgm. S. Hartmann: Der Trägerwechsel wurde in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen, da auch personenbedingte Daten behandelt wurden. Der Beschluss wurde öffentlich bekannt gegeben. Zudem verliest sie die Begründung für den Wechsel.
Öffentliche Sitzung
| 1 | Förderung Musikverein: Antrag eines pauschalen Zuschusses |
Sachverhalt
Der Haupt- und Finanzausschuss hat beschlossen, dem Gemeinderat vorzuschlagen:
„Der Musikverein wird mit einem jährlichen Zuschuss in Höhe von 200,– € je Schüler bis zum 18. Lebensjahr (Stichtag 30.06.) gefördert. Es werden nur Schüler gefördert, die im Gemeindegebiet Fahrenzhausen wohnen. „
Die erste Vorständin Brigitte Stadlbauer hat mit Schreiben vom 12.10.2025 einen Vorschlag des finanziellen Zuschusses ab 2026 für den Musikverein Fahrenzhausen mit ausführlicher Präsentation zugesandt. Die Präsentation ist als Anlage zur Vorlage beigefügt.
Der Vorschlag des Musikvereins ist: 180,– € je Musikschüler im Gemeindebereich bis zu einem Alter unter 25 Jahren. Das würde bei 100 Schüler einen jährlichen Zuschuss von 18.000 € bedeuten.
Bisher wurde ein jährlicher pauschaler Zuschuss in Höhe von 15.000 € gewährt.
Der Musikverein Fahrenzhausen hat mitgeteilt, dass 99 förderfähige Schüler von 0 bis zum 18. Lebensjahr mit Wohnsitz in Fahrenzhausen das Angebot zum Musikunterricht wahrnehmen.
Die 1. Bürgermeisterin las zusätzlich noch den Beschluss von 13.01.2025 vor, in dem eine pau-schale Förderung je gemeindlichen Kind ab 2026 eingeführt werden soll. Desweitern gab es den Hinweis, dass man mit der sogenannten Kopfpauschale den Fragen der kommunale Rech-nungsprüfung entgegenwirken kann.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt:
Der Musikverein wird mit einem jährlichen Zuschuss in Höhe von 200,– € je Schüler bis zum 18. Lebensjahr (Stichtag 30.06.) gefördert. Es werden nur Schüler gefördert, die im Gemeindegebiet Fahrenzhausen wohnen.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 Persönlich beteiligt 0
| 2 | Bestätigung des neugewählten 2. Kommandanten der Feuerwehr Weng |
Sachverhalt
Herr Staltmaier wurde am 06.02.2023 durch den Gemeinderat als stellvertretender Kommandant der Feuerwehr Weng bestätigt. Die Amtszeit der Kommandanten beträgt 6 Jahre. Herr Sebastian Staltmaier legte das Amt als zweiter Kommandant der Feuerwehr Weng wegen seines Umzugs nieder. Aufgrund dessen, wurde die Neuwahl des zweiten Kommandanten der Feuerwehr Weng zum 31.01.2026 vorgezogen.
Von den 29 anwesenden Wahlberechtigten, wurden 25 gültige Stimmen abgegeben. Es wurde mit 13 gültigen Stimmen Herr Mathias Hanusch zum zweiten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Weng gewählt. Herr Hanusch nahm die Wahl an.
Beschluss
Der Gemeinderat bestätigt, den in der Dienstversammlung am 31.01.2026 gewählten zweiten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Weng, Herrn Mathias Hanusch.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 Persönlich beteiligt 0
| 3 | Bestätigung der neugewählten Kommandanten der Feuerwehr Kammerberg |
Sachverhalt
Am 04.02.2026 fand in der Sportgaststätte Kammerberg die Dienstversammlung mit Neuwahlen zum Kommandanten und des Stellvertreters der Freiwilligen Feuerwehr Kammerberg statt.
Von den 24 anwesenden Wahlberechtigten wurde mit 24 gültigen Stimmen Herr Andreas Weiß zum ersten Kommandanten gewählt. Herr Weiß nahm die Wahl an.
Zum stellvertretenden Kommandanten wurde mit 24 gültigen Stimmen Herr Norbert Messner gewählt. Herr Messner nahm die Wahl an.
Beschluss
Der Gemeinderat bestätigt, den in der Dienstversammlung am 04.02.2026 gewählten ersten Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Kammerberg, Herrn Andreas Weiß, sowie dessen Stellvertreter, Herrn Norbert Messner.
Einstimmig beschlossen Ja 16 Nein 0 Anwesend 16 Persönlich beteiligt 0
| 4 | Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen |
Sitzung des Gemeinderates am 26.01.2026:
| 1. Neubau Rathaus – Auftragsvergabe der Blitzschutzanlage | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Firma PESA Blitzschutz GmbH aus Sengenthal mit der Ausführung der Leistung Blitzschutzanlage zu beauftragen.
| 2. Neubau Rathaus – Auftragsvergabe der Erdbau- und Baumeisterarbeiten | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Firma Mickan Generalbaugesellschaft Amberg mbH Co. KG aus Amberg mit der Ausführung der Leistung Erdbau- und Baumeisterarbeiten zu beauftragen.
| 3. Neubau Rathaus – Auftragsvergabe der der Aufzugsanlage | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Firma Butz & Neumair GmbH aus Bergkirchen mit der Ausführung der Leistung Aufzugsanlage zu beauftragen.
| 4. Feldwegsanierung Bärnau- Bachenhausen Nachtragsangebot | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, das Nachtragsangebot der Firma Schweiger Straßenbau für die Erstellung einer Drainage zu beauftragen.
| 5 | Verschiedenes |
- S. Hartmann teilt mit, dass das Rathaus am Unsinnigen Donnerstag nachmittags geschlossen ist.
- S. Hartmann teilt mit, dass der angekündigte Vortrag des CSU-Bundestagsabgeordneten Christian Moser zum Bautrubo erst nach der Kommunalwahl 2026 stattfindet, da die Gefahr bestünde, dass der Vortrag als Wahlkampfveranstaltung wahrgenommen werden könnte.
- Die Gemeinderatsmitglieder E. Stocker und A. Guttner bringen vor, dass die Termine des Arbeitskreis Sozialgerechtes Wohnen weiter regelmäßig stattfinden sollen.
Öffentliche Sitzung
| 1 | Beschaffung Feuerwehrfahrzeug MZF für die FFW Fahrenzhausen/Viehbach |
Sachverhalt
Der federführende Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Fahrenzhausen Herr Georg Maderlehner informierte in der Haupt- und Finanzausschusssitzung vom 02.06.2025 die Mitglieder, dass bei dem Feuerwehrfahrzeug MZF (Mehrzweckfahrzeug) der FF Fahrenzhausen-Viehbach mit dem Baujahr 2001, vermehrt mit Reparaturen in den nächsten Jahren zu rechnen ist. Vorausschauend auf die kommenden Jahre soll über einen 1:1 Austausch nachgedacht werden.
Unter der Annahme, dass die Ausschreibung und die Lieferzeit ca. 2-3 Jahre in Anspruch nehmen wird, soll für den Haushalt, ab 2026 und folgend bis 2028 die Summe der Beschaffung, eingesetzt werden die schon im Haushalt 2025 genannt wurde.
Die Gesamtkosten belaufen sich auf ca. 170.000 €, aufgeteilt für die Planungsleistung in 2026, ca. 30.000 € und die Beschaffung des Fahrzeuges in 2027, ca. 70.000 € und 2028, 70.000 €, da mit Abschlagszahlungen zu rechnen ist. Demgegenüber steht die Förderung durch den Freistaat Bayern mit aktuell 22.000 €.
Der Haupt- und Finanzausschuss beschloss am 02.06.2025, dass die folgenden Finanzmittel in die Haushaltsjahre 2026/ 2027 und 2028 aufgenommen werden:
2026: ca. 30.000€ für Planungsleistungen
2027: 70.000€ für erste Abschlagszahlungen Fahrzeug
2028: 70.000€ für Restzahlungen Fahrzeug
Es fehlt lediglich noch der Grundsatzbeschluss des Gemeinderats zur Ausschreibung und Beschaffung des Fahrzeugs.
Herr G. Maderlehner stellt den Anschaffungsbedarf der Feuerwehren in den kommenden Jahren in einer Präsentation vor. Die Präsentation ist als Vorlage zu dieser Sitzung angefügt.
Bei einem zu erstellendem Feuerwehrbedarfsplan wird der genaue Bedarf ermittelt werden. Die angenommenen Nutzungszeiten sind eine Empfehlung und unterliegen keiner rechtlichen Vorschrift. Auch sind die Ausgabenhöhen geschätzt, soweit es für heute möglich ist.
Herr Maderlehner empfiehlt bei den Fahrzeugen eine Nutzungsdauer von 25 Jahren (Standschäden, Ersatzteilversorgung) Bei der Elektronik ist eine Nutzungsdauer schwer einschätzbar. Eine MZF Beschaffung ist zur sicheren Nachführung des Einsatzpersonals empfehlenswert, aber es müssen auch die Grundstücke zum Unterstellen vorhanden sein. MTW werden nur gefördert, wenn es einen Atemschutz gibt. Die Festbetragsförderung für einen MTW ist derzeit bei 17.000,-€.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Anschaffung eines MZF für die Feuerwehr Fahrenzhausen-Viehbach in den Haushaltsjahren 2026, 2027 und 2028 durchzuführen. Das Ausschreibungsverfahren des Fahrzeugs ist mit einem geeigneten, verfahrensbegleitenden Büro im Haushaltsjahr 2026 zu beginnen.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
| 2 | Bebauungsplan Im Leger – 1. Änderung – Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen |
Sachverhalt
Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB; Abwägungs- und Satzungsbeschluss
Von folgenden Behörden und Trägern öffentlicher Belange gingen Stellungnahmen ohne Anregung ein:
- Bund Naturschutz Freising (Schreiben vom 04.11.2025)
- Erzbischöfliches Ordinariat München (Schreiben vom 12.11.2025)
- Gemeinde Hohenkammer (Schreiben vom 24.11.2025)
- Gemeinde Röhrmoos (Schreiben vom 21.11.2025)
- Gemeinde Eching (Schreiben vom 27.10.2025)
- Gemeinde Haimhausen (Schreiben vom 24.10.2025)
- Gemeinde Kranzberg (Schreiben vom 23.10.2025)
- Gemeinde Neufahrn b. Freising (Schreiben vom 03.11.2025)
- Gemeinde Vierkirchen (Schreiben vom 27.10.2025)
- Handwerkskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 28.11.2025)
- Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (Schreiben vom 31.10.2025)
- Regionaler Planungsverband München (Schreiben vom 26.11.2025)
- Staatliches Bauamt Freising (Schreiben vom 07.11.2025)
- Stadt Freising (Schreiben vom 29.10.2025)
- Zweckverband Wasserversorgung (Schreiben vom 28.11.2025)
- Landratsamt SG 43 Brandschutz (Schreiben vom 03.11.2025)
- Landratsamt SG 41 Immissionsschutz (Schreiben vom 24.11.2025)
- Landratsamt Gesundheitsamt
- Kein Beschluss erforderlich
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten Ebersberg – Erding (Schreiben vom 20.11.2025)
- Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle Erding – Freising (Schreiben vom 20.11.2025)
- Landratsamt SG 41 – Wasserrecht (Schreiben vom 31.10.2025)
- Landratsamt SG 42 – Naturschutz (Schreiben vom 03.11.2025)
- Landratsamt SG 61 – Tiefbau (Schreiben vom 18.11.2025)
- Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 04.11.2025)
- Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 20.11.2025)
- Wasserwirtschaftsamt München (Schreiben vom 27.11.2025)
Von Seiten der Öffentlichkeit wurden Stellungnahmen abgegeben:
- Person 1 (Schreiben vom 05.11.2025)
- Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach 4 Abs. 2 BauGB
- Amt für Ernährung Landwirtschaft und Forsten (Schreiben vom 20.11.2025)
Stellungnahme:
Für die Beteiligung am o. g. Planungsvorhaben bedanken wir uns. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg-Erding gibt eine gemeinsame Stellungnahme der Bereiche Landwirtschaft und Forsten ab.
Landwirtschaft:
Das Plangebiet liegt am nördlichen Ortsrand von Fahrenzhausen. Es ist die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens sowie die Neugestaltung der öffentlichen Grünfläche mit Anlage eines naturnahen Spielplatzes vorgesehen. Der Geltungsbereich grenzt im Norden und Osten an landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Die von uns zu vertretende, landwirtschaftliche Belange sind in der 1. Änderung des Bebauungsplanes unter 3. Hinweise, Punkt 3 Landwirtschaft und Punkt 4 Grenzabstände Bepflanzung bereits berücksichtigt.
Die Erschließung und Bewirtschaftung der angrenzenden Nutzflächen müssen weiterhin gesichert bleiben.
Außerdem dürfen die Maßnahmen auf den Ausgleichsflächen die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht negativ bezüglich der Bearbeitung beeinflussen.
Forstfachliche und waldrechtliche Belange:
Von den vorgelegten Planungen und Festsetzungen im Bebauungsplan ist kein Wald im Sinne der Waldgesetze (Art. 2 BayWaldG i. V. m. § 2 BWaldG) betroffen. Aus waldrechtlicher und forstfachlicher Sicht ergeben sich insofern keine Einwände.
Abwägungsvorschlag:
Die landwirtschaftlichen Nutzflächen sind über die Freihaltung des Wegs im Osten des Plangebiets und über das landwirtschaftliche Wegenetz weiterhin erreichbar.
Bei den Pflanzgeboten auf der Ausgleichsfläche (heimische Sträucher) sind die gesetzlichen Grenzabstände ebenfalls einzuhalten, so dass negative Auswirkungen auf die Bearbeitung der angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche ausgeschlossen werden können.
- Bayerischer Bauernverband Geschäftsstelle Erding – Freising (Schreiben vom 20.11.2025)
Stellungnahme:
Wir möchte darauf hinweisen, dass bei der Anlage der Grünfläche und des Regenrückhaltebeckens darauf geachtet werden muss, dass eine ordentliche Bewirtschaftung der angrenzenden Ackerfläche weiterhin möglich ist.
Es sollte bei der Randbepflanzung, vor allem beim Pflanzen von Bäumen ein ausreichender Grenzabstand (4m) eingehalten werden, damit die landwirtschaftlichen Flächen nicht durch Schattenwirkung beeinträchtigt werden. Eine niedrige Bepflanzung ist zu begrüßen.
Zudem ist darauf zu achten, dass die Grünfläche und das Regenrückhaltebecken dergestalt gepflegt werden, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Nutzung im Umgriff ausgehen (z.B. Unkrautsamenflug).
Abwägungsvorschlag:
Der Bebauungsplan steht der Einhaltung der gesetzlich geregelten Grenzabstände bei Pflanzungen nicht entgegen, auf die bereits verwiesen wird. Mit der Anlage eines Blühstreifens kommt es zu einer Verbesserung des Artenreichtums (Pflanzen, Insekten, Schmetterlinge…) mit positiven Auswirkungen auch für angrenzende Freiflächen. Da eine Hecke zwischen Blühstreifen und Acker vorgesehen ist, werden die Belange der Landwirtschaft ebenfalls beachtet.
- Landratsamt SG 41 – Wasserrecht (Schreiben vom 31.10.2025)
Stellungnahme:
Der Arbeitsbereich Gewässerbenutzung/-ausbau teilt mit:
Die Gemeinde hat dem SG 41 Wasserrecht bereits Informationen zur Planung des Regenrückhaltebeckens übermittelt.
Das Rückhaltebecken soll nicht nur das Oberflächenwasser aus den Außeneinzugsgebieten über die reguläre Niederschlagswasserentsorgung ableiten. Es ist aufgrund bekannter Schäden aus früheren Starkregenereignissen darauf ausgelegt, ein 100-jährliches Niederschlagsereignis zurückzuhalten.
Das Vorhaben hat damit einen wesentlichen Einfluss auf den Hochwasserabfluss, der auch Starkregenereignisse umfasst, und ist als Hochwasserschutzmaßnahme, die dem Gewässerausbau gleichsteht, nach §§ 67, 68 WHG genehmigungspflichtig.
In einem Parallelverfahren wird die reguläre Niederschlagswassereinleitung aus dem Baugebiet (inklusive der Außeneinzugsgebietsflächen) über eine beschränkte Erlaubnis nach Art. 15 BayWG genehmigt. (vgl. Arbeitsbereich Niederschlagswasserbeseitigung).
Der Arbeitsbereich Niederschlagswasserbeseitigung teilt mit:
Mit der Änderung des Bebauungsplans verfolgt die Gemeinde das Ziel, das südlich des Geltungsbereichs gelegene Baugebiet wirksam vor wild abfließendem Außenbereichswasser der angrenzenden Ackerflächen zu schützen. Das wild abfließende Wasser aus Außengebieten soll in einem Regenrückhaltebecken gesammelt werden und über ein DN200 Rohr an die vorhandene Regenwasserkanalisation angeschlossen werden. Die vorhandene Regenwasserkanalisation leitet das Wasser aus Außeneinzugsgebieten und aus dem Bereich von befestigten Flächen des Baugebiets „Am Leger“ in den Rettenbach.
Die Einleitung des gesammelten Niederschlagswassers und des wild abfließenden Wassers aus Außeneinzugsgebieten in den Rettenbach stellt eine Gewässerbenutzung dar, für die eine wasserrechtliche Gestattung notwendig ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG und §§ 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 WHG). Die Gemeinde Fahrenzhausen nahm hierzu bereits Kontakt mit uns auf.
Wir weisen auf folgendes hin:
Sämtliches Wasser, das über die bestehende Kanalisation in den Rettenbach eingeleitet wird, ist im Antrag zu berücksichtigen. Dies umfasst unter anderem Niederschlagswasser aus dem Bereich der befestigten Flächen des Baugebiets und wild abfließendem Außenbereichswasser. Wild abfließendes Wasser aus Außeneinzugsgebieten ist zunächst kein Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG. Es sollte daher durch geeignete Maßnahmen möglichst verhindert werden, dass es in die Kanalisation gelangt. Gelangt bisher wild abfließendes Wasser durch neu geschaffene Strukturen in die Entwässerungsanlagen, unterliegt dieses Wasser ebenso dem Abwasserbegriff gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG und ist somit Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens. Abflüsse aus Außeneinzugsgebieten, die in das Entwässerungssystem gelangen, sollen daher nach den maßgeblichen technischen Regeln zumindest abgeschätzt und in ihren Auswirkungen abgewogen werden.
Der Arbeitsbereich Überschwemmungsgebiete teilt mit:
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „im Leger“ (Fl.Nr. 260/38, 258/1 und 256 Gde. und Gmk. Fahrenzhausen) befinden sich weder in einem vorläufig gesicherten noch in einem festgesetzten noch in einem bekannten faktischen oder ermittelten (HQ100 und HQextrem) Überschwemmungsgebiet. Damit befindet sich der Bereich auch nicht innerhalb eines Risikogebiets außerhalb von Überschwemmungsgebieten nach § 78b Abs. 1 Satz 1 WHG.
Es bestehen daher vom Arbeitsbereich Überschwemmungsgebiete grds. keine Einwände gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Leger“.
Allerdings wird das Plangebiet im südlichen Bereich von einem wassersensiblen Bereich tangiert wie auch in der Begründung unter Nr. 8.1 bereits ausgeführt ist. Wassersensible Bereiche können ein erster Hinweis auf ein faktisches Überschwemmungsgebiet sein, eine hinreichend konkrete Aussage bzw. Abgrenzung eines faktischen Überschwemmungsgebiets ist hierdurch allein aber nicht ableitbar. Wir möchten vorsichtshalber aber auf folgendes hinweisen: Sollten der Gemeinde insbesondere durch fachliche Einwendungen Erkenntnisse zugehen, dass durch die Planung HQ100-relevante Rückhalteflächen betroffen sein könnten (z.B. Kenntnis über historisches Hochwasserereignis) so verlangt der BayVGH (Urteil v. 16.12.2016, 15 N 15.1201), dass die Gemeinde vor der Schlussabwägung und dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan weitere Ermittlungen und Bewertungen unter Einbeziehung fachlichen Sachverstandes durchführen muss, um sicherzugehen, dass der für die Abwägung zugrunde zu legende Sachverhalt (keine Betroffenheit von HQ100-relevanten Rückhalteflächen durch die Planung) richtig ist, um die abstimmenden Gemeinderatsmitglieder hierüber in einen entsprechenden Kenntnisstand zu versetzen.
Abwägungsvorschlag:
Zu Gewässerbenutzung/-ausbau:
Die Genehmigung der Hochwasserschutzmaßnahmen wurde bereits vorbereitet und soll zeitnah und vom Bebauungsplanverfahren unabhängig beantragt werden.
Die beschränkte Erlaubnis (Gestattung) wird ebenfalls unabhängig von diesem Bebauungsplan-Verfahren in naher Zukunft beantragt. Aufgrund des größeren Planungsumfangs ist von einer längeren Bearbeitungszeit auszugehen. Zu beiden Planungen besteht bereits Kontakt mit den zuständigen Fachstellen zur genaueren Abstimmung.
Zu Niederschlagswasserbeseitigung:
Die Gestattung entspricht der o. g. beschränkten Erlaubnis und befindet sich unabhängig von diesem Bebauungsplanverfahren in Vorbereitung.
Die Hinweise werden bei der Planung und der erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigungen oder Gestattungen beachtet. Eine örtliche Versickerung ist aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich. Das Außenbereichswasser wird nach Drosselung über die vorhandene Regenwasserkanalisation mit Trennbauwerk dem Rettenbach zugeleitet. Übersteigt die Niederschlagsmenge den Bemessungsregen, gelangt das gedrosselte Außengebietswasser in die öffentliche Kanalisation der Freisinger Straße.
Andere Möglichkeiten des Umgangs mit dem Außenbereichswasser wurden zwar geprüft, jedoch aufgrund der bereits geschaffenen Tatsachen im Baugebiet „Im Leger“ und damit verbundener Nachteile verworfen.
Zu Überschwemmungsgebiete:
Das Baugebiet „Im Leger“ ist in der Vergangenheit nicht vom Hochwasser des Rettenbachs oder der Amper betroffen; es liegt nicht im HQ100-Bereich. Eine Verschlechterung für Ober- und Unterlieger kann ausgeschlossen werden. Mit der Planung wird die anfallende Niederschlagsmenge weiterhin über den Rettenbach der Amper zugeleitet. Die Abflussspitze wird nunmehr gedrosselt und damit zeitlich verzögert; die Ableitung findet gezielt zum Schutz der benachbarten Bestandsbebauung statt.
Der Bebauungsplan stellt einerseits die Machbarkeit für die Umsetzung der Verfahren her bzw. sichert bauplanungsrechtlich, dass diesen Verfahren nichts entgegen steht.
- Landratsamt SG 42 – Naturschutz (Schreiben vom 03.11.2025)
Stellungnahme:
Eingriffsregelung
Die Änderung des Bebauungsplanes führt zu einer Änderung der Ausgleichsflächenplanung. In der ersten Fassung des Bebauungsplanes wurde auf den Flurnummern 259, 260 und 258/1 der Gemarkung und Gemeinde Fahrenzhausen die dazugehörige Ausgleichsfläche festgelegt. Hierbei sollte die Anlage einer Hecke, eines mageren Grünlandes, sowie die Pflanzung von Obstbäumen umgesetzt werden. Dabei wurde eine Ausgleichsfläche von 4.586 m2 ermittelt. Das geplante Regenrückhaltebecken soll nun auf dieser Fläche umgesetzt werden, wonach eine Neubewertung der Kompensation stattfand. Die ursprüngliche Ausgleichsfläche wurde noch nicht hergestellt.
Aktuell ist weiterhin die Pflanzung einer Heckenstruktur, sowie die Anlage von extensivem Grünland geplant. Um die Planung fachlich und rechtlich vollständig umzusetzen, sind folgende Änderungen zu beachten:
– Die Pflanzung der Hecke, sowie die Anlage des extensiven Grünlandes hat mit autochthonem Pflanzmaterial zu erfolgen. Bei der Grünland Saatmischung ist ein Kräuteranteil von 70 % und ein Gräseranteil von 30% zu verwenden. Dieses Verhältnis ist einheitlich im Plan- und Textteil zu integrieren, da diese aktuell nicht übereinstimmen.
– Die Ausgleichsfläche ist nach Herstellung des Regenrückhaltebeckens vollständig umzusetzen und nach Beschluss der Satzung im Ökoflächenkataster zu melden. Hierbei ist zur Meldung im ÖFK Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen.
– Die Pflege der Blühstreifen und der gesamten Grünfläche ist mit der unteren Naturschutzbehörde nach Herstellung der Flächen durch die Ansaat abzustimmen. Hierbei soll sichergestellt werden, dass das Entwicklungsziel und die Minimierungsmaßnahme nach Nr. 3.2 erreicht werden.
Gebietsschutz
Das Vorhaben befindet sich zu Teilen im Landschaftsschutzgebiet „Ampertal“. Da allerdings lediglich ackerbaulich genutzte Fläche zu extensivem Grünland und zu Heckenstrukturen umgewandelt wird, stellt dies keinen Verstoß gegen den Schutzzweck nach § 3 LSG-VO dar. Somit wird dem Vorhaben hinsichtlich dieses Belanges das Einverständnis der UNB erteilt.
Rechtsgrundlagen
– § 3 iVm. § 4 LSG-VO
– Leitfaden „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (Stand Dezember 2021, STWBV)
Möglichkeiten der Überwindung (z.B. Ausnahmen und Befreiungen)
s.o. bei „Einwendung“
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach den Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Es wird darauf hingewiesen, dass der Spielplatz nicht als Teil der Ausgleichsfläche anerkannt werden kann. Dies gilt unabhängig der naturnahen Gestaltung. Die Kompensationsflächen beabsichtigen die Aufwertung von Biotop- und Nutzungstypen, in der eine ungestörte, extensive Entwicklung möglich ist. Aus diesem Grund ist die Fläche des Spielplatzes planerisch im Kartenteil genau von der neuen Ausgleichsfläche abzugrenzen. Dies erleichtert anschließend ebenfalls die Meldung im Ökoflächenkataster.
Abwägungsvorschlag:
- Der prozentuale Kräuteranteil wird redaktionell auf 70% vereinheitlicht. Die Verwendung autochthonen Pflanzmaterials ist bereits vorgegeben.
- Die Eintragung beim ÖFK wird nach Rechtskraft des Bebauungsplans seitens der Gemeinde oder eines beauftragten Büros vorgenommen. Einer Kontaktaufnahme mit der unteren Naturschutzbehörde dazu steht nichts im Weg.
- Die Abstimmungen zur Pflege der Fläche werden zur weiteren Beachtung an die nachfolgenden Planungs- und Ausführungsebenen weitergegeben.
- Zu sonstige fachliche Informationen
Der Spielplatz ist weder als Eingriff angesetzt, da die Flächen weiterhin unversiegelt und begrünt vorliegen, noch als Ausgleichsfläche festgesetzt. Die Ausgleichsfläche ist über die TTT-Linie abgegrenzt und damit vom öffentlichen Spielplatz eindeutig abgegrenzt. Es wurde lediglich im Rahmen der Planung auf eine Verträglichkeit der nebeneinander liegenden Nutzungen Wert gelegt.
- Landratsamt SG 61 – Tiefbau (Schreiben vom 18.11.2025)
Stellungnahme:
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach den Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen
– Die Entwässerungseinrichtungen der Kreisstraße FS 6 dürfen weder benutzt noch beeinträchtigt werden.
– Für den Fall, dass im Zusammenhang mit dem Bau des Regenrückhaltebeckens Entwässerungseinrichtungen in den Bereich der Kreisstraße gebaut werden müssen, ist ein Straßenbenutzungsvertrag mit dem Tiefbauamt des Landkreises Freising zu schließen.
– Eventuell geplante Schachtdeckel (Bei Kreuzung der Kreisstraße) sollen nach Möglichkeit nicht in der Rollspur liegen.
– Die Baumaßnahmen, welche die Kreisstraße FS 6 berühren müssen rechtzeitig abgestimmt werden. Die Kreisstraße muss im Anschluss an die Maßnahmen wieder fachgerecht hergestellt werden.
– Bei der technischen Ausführung des Regenrückhaltebeckens ist zu gewährleisten, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf der Kreisstraße FS 6, auch bei einem Versagen des Bauwerkes, ausgeschlossen ist.
Abwägungsvorschlag:
Die Gestattung zur Unterquerung der Freisinger Straße liegt bereits vor. Die übrigen Hinweise wurden bei den nachfolgenden Planungen bereits beachtet.
- Regierung von Oberbayern (Schreiben vom 04.11.2025)
Stellungnahme:
Planung
Mit der Planung sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Realisierung eines Regenrückhaltebeckens im nordwestlichen Teil des Geltungsbereichs geschaffen werden. Die Fläche soll weiterhin als öffentliche Grünfläche, mit den wesentlichen Bestandteilen Spielplatz, Pflanzgebote und Ausgleichsfläche festgesetzt werden; lediglich deren Anordnung und Größe sollen verändert werden.
Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 0,5 ha befindet sich nördlich der Freisinger Straße. Es wird im Norden durch landwirtschaftlich genutzte Flächen begrenzt, die geringfügig innerhalb des Geltungsbereichs liegen. Im Süden schließt es an ein zum Großteil bebautes Wohngebiet, im Westen an eine gemischte Baufläche an. Im Südosten befinden sich Gehölzstrukturen, während in südwestlicher Richtung Wiesenflächen anschließen. Das nördliche Flurstück Nr. 258/1 Gemarkung Fahrenzhausen befindet sich in einem Landschaftsschutzgebiet „Ampertal im Landkreis Freising“.
Bewertung
Landschaftsschutzgebiete dienen in erster Linie dem Schutz des Naturhaushalts und seiner Funktionsfähigkeit. Gemäß Begründung zu RP 14 B I G 1.2.2.04 zählt das Ampertal aufgrund seiner Arten- und Lebensraumausstattung zu den bedeutendsten Flusstälern Bayerns und stellt eine der großen naturraumübergreifenden Verbundachsen dar. Es umfasst ein fast durchgehendes Band an Auwald- und Altwasserkomplexen. Es ist durchgehend Landschaftsschutzgebiet mit eingelagerten Naturschutzgebieten, so dass es aufgrund des Verzichts auf sog. Doppelsicherung keine landschaftlichen Vorbehaltsgebiete aufweist. Neben dem Auwald- und Altwasserband stellen Streuwiesen und Niedermoorkomplexe einen zweiten Lebensraumschwerpunkt des Ampertales dar. Das Ampertal hat auch große Bedeutung für die naturnahe Erholung und stellt eine herausragende überregionale Klimaachse (Kaltlufttransport) dar.
Laut den vorliegenden Planunterlagen findet durch die Bebauungsplanänderung keine Neuversiegelung statt. Die öffentlichen Grünflächen sollen entsprechend ihrer Nutzung naturnah gestaltet werden. Aus hiesiger Sicht ist daher nicht von einer Beeinträchtigung der Funktionen des Landschaftsschutzgebietes auszugehen.
Die Realisierung des Regenrückhaltebeckens soll dem effektiven Schutz, sowohl der vorhandenen als auch der zukünftigen Wohnbebauung des südlich angrenzenden Baugebietes, vor den Folgen starker Niederschlagsereignisse dienen.
Ob die im Bebauungsplanentwurf getroffenen wasserwirtschaftlichen und grünordnerischen Festsetzungen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Wasserwirtschaft entsprechen, ist mit den zuständigen Fachbehörden abzuklären.
Ergebnis
Erfordernisse der Raumordnung stehen der 1. Änderung des Bebauungsplans „Im Leger“ nicht entgegen.
Abwägungs- und Beschlussvorschlag:
Die zuständigen Fachstellen aus den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz sowie Wasserwirtschaft wurden in die Planungen eingebunden und am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahmen werden geprüft und weiterhin beachtet.
- Deutsche Telekom Technik GmbH (Schreiben vom 20.11.2025)
Stellungnahme:
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) – als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG – hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung:
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt.
Bei Planungsänderungen bitten wir uns erneut zu beteiligen.
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Anlass, Ziel und Zweck der Planung haben wir dem Begründungsteil zufolge studiert und zur Kenntnis genommen. Dagegen erheben wir keine Einwände.
Falls im Planungsbereich Verkehrswege, in denen sich Telekommunikationsanlagen der Deutschen Telekom befinden, entwidmet werden, bitten wir gesondert mit uns in Verbindung zu treten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne unserer Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, sind wir auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit:
Deutsche Telekom Technik GmbH
Technik Niederlassung Süd, PTI 23
Gablinger Straße 2
D-86368 Gersthofen
Diese Adresse bitten wir auch für Anschreiben bezüglich Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Abwägungsvorschlag:
Da keine Verlegung von Telekommunikationsleitungen erforderlich ist, entfällt auch die rechtzeitige Koordination der Erschließungsmaßnahmen.
- Wasserwirtschaftsamt München (Schreiben vom 27.11.2025)
Stellungnahme:
Rückhaltebecken:
Für den Überlastfall bei Vollfüllung des Beckens sollte nachgewiesen werden, dass ein Notabflussweg zur schadlosen Ableitung des Abflusses aus der Entlastungsanlage zur Verfügung steht.
Abwägungsvorschlag:
Ein Notüberlauf am Becken ist eingeplant, so dass der maximal errechnete Zulauf überströmen kann. Die örtlichen Straßen dienen im weiteren Verlauf als Notwasserweg.
Weitere Lenkungsmaßnahmen im Katastrophenfall können vor Ort nach Bedarf errichtet werden, z.B. durch Sandsäcke, mobile Barrieren etc. Die örtliche Feuerwehr wird mit Errichtung des Bauwerks darüber informiert.
- Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB
- Person 1 (Schreiben vom 05.11.2025)
Stellungnahme:
Hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bebauungsplan ein, der am 22.10.2025 veröffentlicht wurde.
Meine Gründe für den Einspruch sind, wie folgt:
- Im Neubaugebiet „Im Leger“ werden noch zusätzlich sechs neue Straßensinkkästen eingebaut und an den bestehenden Regenwasserkanal angeschlossen. Die Straßensinkkästen werden deshalb notwendig, weil das Regenwasser von den darüberliegenden, zum Teil nicht bebauten, Grundstücken nicht versickert, sondern auf die Straße fließt.
- Es gelangt nicht nur das Niederschlagswasser aus den darüberliegenden Grundstücken, sondern auch des angrenzenden Ackers in den Regenwasserkanal.
- Der Anschluss erfolgt an unseren „alten“ vorhandenen Regenwasserkanal in der Freisinger Straße. Der Regenwasserkanal wurde vor ca. 30 Jahren geplant/berechnet und gebaut.
Die nun eingeleiteten größeren Wassermengen nimmt der jetzigen Regenwasserkanal nicht mehr auf.
- Da unser Regenwasseranschluss wesentlich tiefer ist, kommt es bei Stark- oder Jahrhundertregen, zu einem Rückstau. Unser Regenwasser sowie die Straßenentwässerung der Freisinger Straße kommt zum Erliegen.
- Eine aktualisierte Hydraulische Berechnung und Dimensionierung mit den aktualisierten beregneten Flächen und Regenspenden ist noch nicht erfolgt.
Die technischen Regelwerke wie DWA, od. DIN werden auf Grund der aktuellen „Lage“ derzeit überarbeitet. Der Weißdruck gilt zum Zeitpunkt der Abnahme.
Die Fachleute sagen, dass ein 100-jähriges Regenereignis alle 3-5 Jahre eintritt.
Bitte um Eingangsbestätigung und Erörterung sowie Beantwortung meines Einwandes.
Ich halte mir offen, weitere Stellungnahmen im Laufe der Erörterung einzureichen.
Abwägungsvorschlag:
Im Bestand läuft dem Kanal in der Freisinger Straße bereits ungeordnet Außenbereichswasser zu. Mit der Planung wird über das Mulde-Damm-Bauwerk das Außenbereichswasser dem Becken zugeleitet. Das Becken ist mit einer Drosselung ausgestattet, so dass die Abflussspitze zeitlich verzögert wird. Zukünftig landet nur noch das bereits gedrosselte und abgeschlagene Außenbereichswasser in dem Kanal in der Freisinger Straße.
Eine überschlägige Überprüfung hat ergeben, dass der Kanal aufgrund seiner Dimensionierung ausreichend Puffer aufweist.
Eine Überlastung des Kanalnetzes tritt bei einem Starkregenereignis regelmäßig ein. Der Vorteil der Planung liegt in der zeitlichen Entzerrung und gezielten Lenkung.
Im Rahmen der bereits geschaffenen Tatsachen ist nur noch eingeschränkt Spielraum für bauliche Verbesserungen vorhanden. Zudem wird empfohlen, die Situation weiter zu beobachten und die örtliche Feuerwehr über die Errichtung des Regenrückhaltebeckens einschließlich begleitender Maßnahmen zu informieren.
Beschluss zu 1:
Die Begründung ist gemäß dem Abwägungsvorschlag zu ergänzen; eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 2:
Die Belange der Landwirtschaft wurden bereits beachtet, so dass keine Änderung der Planung veranlasst ist.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 3:
Die erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren sind unabhängig vom Bebauungsplanverfahren weiter voranzubringen; ihr Erfordernis steht dem Abschluss des Bebauungsplanverfahrens nicht entgegen.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 4:
Die Angaben zur Saatgutmischung sind redaktionell zu korrigieren. Die übrigen Hinweise sind bei der weiteren Umsetzung des Bebauungsplans zu beachten.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 5:
Die Hinweise betreffen die nachfolgenden Planungs- bzw. Ausführungsebenen und sind zur weiteren Beachtung weiterzugeben; eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 6:
Die Anregungen der Fachstellen sind, sofern sie nicht den Bebauungsplan selbst betreffen, an nachfolgende Planungs- und Ausführungsebenen weiterzugeben. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 7:
Die Inhalte der Bebauungsplanänderung werden von der Stellungnahme nicht berührt.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu 8:
Soweit es die Bestandssituation zulässt, wurde ein Notwasserweg vorgesehen. Die örtliche Feuerwehr ist zu informieren.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
Beschluss zu Beteiligung Öffentlichkeit – Person1:
Die Hinweise sind im weiteren Planungsverlauf zu beachten. Soweit es die Bestandssituation zulässt, wurde ein Notwasserweg vorgesehen. Die örtliche Feuerwehr ist zu informieren.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
| 3 | Bebauungsplan Im Leger – 1. Änderung – Satzungsbeschluss |
Sachverhalt
Nachdem die eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie eine Stellungnahme der Öffentlichkeit behandelt und abgewogen worden sind, kann nunmehr der Satzungsbeschluss nach §10 Abs. 1 BauGB gefasst werden. Durch ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses kann der Bebauungsplan „Im Leger“ 1. Änderung im Anschluss durch die Verwaltung in Kraft gesetzt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Im Leger“ – 1. Änderung in der Fassung vom 26.01.2026 gem. §10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „Im Leger“ – 1. Änderung in der Fassung vom 26.01.2026 gemäß §10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
Einstimmig beschlossen Ja 12 Nein 0 Anwesend 12 Persönlich beteiligt 0
| 4 | Mehrausgaben 2025: Planabweichung nach Art. 66 GO im Deckungskreis 14 |
Sachverhalt
Eine Ausgabe während des Haushaltsjahres kann nur im Rahmen der bestehenden Ansätze geleistet werden. Der Haushaltsplan ist für die Verwaltung eine verbindliche Grundlage der Haushaltswirtschaft. Der für eine bestimmte Zweckbindung veranschlagte Haushaltsansatz gibt eine Obergrenze der Ermächtigung vor. Reicht die Ermächtigung im Haushaltsplan nicht aus, muss diese geschaffen werden.
Der Haushaltsansatz auf folgenden Haushaltsstellen hat für 2025 nicht ausgereicht:
Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die Weiterleitung der BayKiBiG Zuschüsse (Anteil Land + Kommunalanteil) an externe Träger. Zur Aufstellung des Haushalts ist eine genaue Prognose der zu betreuenden Kinder, sowie deren Buchungszeiten nicht möglich. Diese stehen erst zum Beginn des neuen Schuljahres zur Verfügung.
Die tatsächlichen Verhältnisse wichen von der Prognose ab. Dies führte dazu, dass wir mehr Zuschüsse vom Freistaat Bayern eingenommen haben (nicht genehmigungspflichtig). Jedoch müssen diese an die externen Einrichtungen zzgl. Kommunalanteil weitergegeben werden, was zugleich unsere Ausgaben erhöht haben.
Die Mehrausgaben können nicht über die Instrumente der flexiblen Haushaltsführung gedeckt werden, da die Mittel des Deckungskreises 14 nicht ausreichen. Es handelt sich hierbei um überplanmäßige Ausgaben nach Art. 66 GO. Die Maßnahmen sind unabweisbar, da eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung besteht.
In 2025 ergibt sich ein Einnahmeüberschuss im Verwaltungshauhalt, der dem Vermögenshaushalt zugeführt wird. Unter anderem besteht der Überschuss aus den Mehreinnahmen aus den Zuschüssen für lfd. Zwecke (BayKiBiG) vom Land. Zum anderen ergab sich ein höheres Gewerbesteueraufkommen. Dieser Einnahmeüberschuss soll zur Deckung der Ausgaben herangezogen werden.
Gemeinderatsmitglied A. Wildgruber-Bolesczuk merkt an, dass vor dem Zahlungsfluss eine Ge-nehmigung eingeholt wird.
Beschluss
Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis und beschließt folgende Planabweichungen nach Art. 66 GO über die Mehreinnahmen im Verwaltungshaushalt zu decken:
Einstimmig beschlossen Ja 13 Nein 0 Anwesend 13 Persönlich beteiligt 0
| 5 | Teilnahme am interkommunalen Vergabeverfahren für die Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Grundschulen der Öko-Modellregion (ÖMR) Kulturraum Ampertal |
Sachverhalt
Derzeit ist die Organisation der Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Grundschulen in den Gemeinden des Ampertals sehr unterschiedlich. Durch getrennte Vergaben und Vertragsabwicklungen je Kommune bleiben Beschaffungspotenziale (insbesondere Skaleneffekte) ungenutzt, was sich nachteilig auf Angebote und Konditionen auswirken kann. Gleichzeitig bestehen deutliche Unterschiede bei Preisgestaltung sowie bei Festlegung und Kontrolle von Qualitätsstandards; Kostentransparenz und Vergleichbarkeit sind dadurch nur eingeschränkt gegeben. Die Einflussmöglichkeiten der Gemeinde auf Bezugsquellen, Einkauf und den Einsatz bioregionaler Produkte sind begrenzt, und die Organisation verursacht einen hohen laufenden Verwaltungs- und Koordinierungsaufwand (Abrechnung, wiederkehrende Ausschreibungen/Neuvergaben, Rückfragen/Beschwerden).
Ab dem Jahr 2026 wird der Anspruch auf ganztägige Betreuung stufenweise gemäß dem Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) eingeführt. Damit verbunden ist in vielen Einrichtungen ein Ausbau bzw. eine Neugestaltung der Mittagsverpflegung.
Im Zuge dessen hat der Ampertalrat (Vertreter und Vertreterinnen der Gemeinden der ÖMR Kulturraum Ampertal) beschlossen, die Mittagsverpflegung in Kitas und Grundschulen über ein gemeinsames, interkommunales Vergabeverfahren weiterzuentwickeln. Als Grundlage wurden ein Verpflegungsleitbild (Beschluss 21.01.2025) sowie ein Verpflegungskonzept (Beschluss 26.11.2025) verabschiedet. Als Vorteile einer interkommunalen Vergabe lassen sich unter anderem folgende Faktoren ausmachen:
- Verringerter Verwaltungsaufwand
- Erhöhte Qualität und Gerechtigkeit der Verpflegung in allen beteiligten Einrichtungen
- Erhöhte Wirtschaftlichkeit durch höhere Bestellmengen (Skaleneffekte)
- Erleichterter Zugang zu Fördermitteln
Die Öko-Modellregion Kulturraum Ampertal verfolgt das Ziel, eine gesundheitsförderliche und nachhaltige Ernährung in der der Außer-Haus-Verpflegung zu verankern und dementsprechend den Anteil regionaler und biologisch erzeugter Lebensmittel zu erhöhen. Kernelemente für die Ausschreibung sind unter anderem der Orientierung an den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Ernährung, steigende Bioquoten – sowie nach rechtlichen Möglichkeiten Regionalquoten –, ein digitales Bestell- und Abrechnungssystem, sowie jährliche Evaluation und Qualitätskontrolle.
Für die Erstellung der Vergabeunterlagen, die Durchführung des Vergabeverfahrens (inkl. Markterkundung) und die Begleitung nach Zuschlag wurde eine Förderung nach der Richtlinie zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit beantragt. Die Gesamtkosten werden auf ca. 48.000 EUR geschätzt; der Eigenanteil (max. 7.200 EUR) wird nach Verteilungsschlüssel nach
Einwohnerzahl gemäß Anhang 1 der Zweckvereinbarung auf alle ÖMR-Gemeinden verteilt. Dem wurde bereits in der Ampertalratssitzung vom 30.07.2025 zugestimmt.
Voraussetzung für die zentrale Durchführung der Vergabe ist der Abschluss einer Zweckvereinbarung nach Art. 7 ff. BayKommZG. Gemäß der Zweckvereinbarung übernimmt die Gemeinde Zolling als federführende Gemeinde die zentralen Schritte und schließt die Verträge mit dem Cateringunternehmen im Namen und auf Rechnung der beteiligten Gemeinden; die Koordinierung erfolgt durch das Öko-Modellregionsmanagement (Ecozept). Eine ggf. erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ist separat abzuschließen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt:
Die Gemeinde Fahrenzhausen nimmt am interkommunalen Vergabeverfahren für die Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten und Grundschulen der Öko-Modellregion Kulturraum Ampertal teil (geplanter Verpflegungsstart frühestens ab 01.09.2026).
Dem Abschluss der „Zweckvereinbarung zur interkommunalen Vergabe von Verpflegungsleistungen in der Öko-Modellregion Ampertal“ in der vorliegenden Entwurfsfassung wird zugestimmt. Die Erste Bürgermeisterin wird ermächtigt, die Zweckvereinbarung zu unterzeichnen.
Es wird zugestimmt, dass die Gemeinde Zolling als federführende Gemeinde das Vergabeverfahren zentral durchführt und die Verträge mit dem Cateringunternehmen im Namen und auf Rechnung der beteiligten Gemeinden abschließt; die Koordinierung des Vergabeverfahrens durch das Öko-Modellregionsmanagement (Ecozept) wird akzeptiert.
Einstimmig beschlossen Ja 13 Nein 0 Anwesend 13 Persönlich beteiligt 0
| 6 | Vorberatungen zum Bauturbo nach § 246e BauGB |
Sachverhalt
Am 30.Oktober 2025 trat die aktuelle Änderung des Baugesetzbuches mit dem Bauturbo in Kraft. Am 24. November 2025 fand eine Informationsveranstaltung für Gemeindeverwaltungen zum Thema Bauturbo im Landratsamt Freising statt. Die dort vorgestellten Informationen werden nachfolgend zusammengefasst:
- Bauturbo ersetzt nicht alle Prüfungen.
- erst wenn das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, kommen Abweichungsregelungen wie die des Bauturbos zum Tragen
- die kommunale Planungshoheit und die Rechte der Nachbarn dürfen nicht beeinträchtigt werden
- bei Bebauungsplänen ist zu prüfen, ob eine Zulassung nach §31 Abs. 1 oder 2 BauGB (Abweichungen und Befreiungen) möglich ist
- Fachrechte (Lärm, Natur, Wasser, Denkmal) gelten weiter
- Erleichterungen und Beschleunigungen
- schnellere Zulassung von Aufstockungen und Hinterlandbebauungen ohne Bauleitplanverfahren
- kommunales Steuerungselement (§ 36a BauGB) als Äquivalent zur Bauleitplanung
- Wohnraumbeschaffung ohne Planverfahren
- in Betracht gezogene Vorhaben
- Wohngebäude jeder Größe (keine Mindestanzahl)
- Vorhaben mit Wohnraumeffekt in siedlungsnahen Außenbereichen, im Innenbereich sowie im Geltungsbereich einfacher und qualifizierter Bebauungspläne
- Nachverdichtung am Ortsrand, Aufstockung, Erweiterung und Umnutzung zum Wohnen
- Voraussetzungen: keine entgegenstehenden öffentlichen Belange, Wahrung nachbarschaftlicher Interessen und eine gesicherte Erschließung sowie die Zustimmung der Gemeinde
- Arten von Gebäuden
- keine gemischt genutzten Gebäude
- Gebäude muss überwiegend Wohnzwecken dienen
- Untergeordnete Nutzung nur dann ausnahmsweise, wenn primärer Wohnzweck nicht beeinträchtigt wird
- die Erweiterung eines Wohngebäudes muss Wohnzwecken dienen und darf insbesondere nicht gewerblich geprägt sein
- Vereinbarkeit öffentl. Belange in § 246e Abs. 1 BauGB
- keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange
- wichtige Belange sind insbesondere gesunde Wohnverhältnisse (z.B. Lärm, Luftqualität), Belange des Güter- und Personenverkehrs, Belange des Umweltschutzes
- im Außenbereich kommt es hauptsächlich auf die Umweltbelange und die Erschließung an
- Umgang mit Lärm, Altlasten, Wasserschutz
- Fachrecht gilt weiter → keine Abweichungsmöglichkeit
- Kontaktaufnahme mit Fachstellen empfehlenswert
- Auflagen möglich
- Umweltbelange und Umweltprüfungen
- erwartbare erhebliche Umweltauswirkungen → strategische Umweltprüfung (SUP) notwendig
- bei Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG)-Tatbeständen bleibt UVP Pflicht
- die Untere Bauaufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, zu den umweltbezogenen Prüfungen (SUP/UVP) Stellungnahmen, insbesondere von der Naturschutzbehörde, einzuholen
- Zuständigkeit für die Prüfung öffentlicher Belange, UVP und UVP-Vorprüfung
- die Genehmigungsbehörde prüft hier
- automatische Prüfung des Bauturbos
- Bauaufsichtsbehörde prüft von Amts wegen → kein gesonderter Antrag notwendig
- Bauherr kann auf mögliche Anwendbarkeit hinweisen
- Bedeutung § 246e Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB
- Gemeinde kann von Bestimmungen des Baugesetzbuches abweichen, sofern die nachbarschaftlichen Interessen gewahrt bleiben und das Vorhaben der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gebäudes dient, wenn hierdurch vorhandener Wohnraum wieder nutzbar gemacht wird
- nur bei zulässigerweise errichteten Gebäuden → Schwarzbauten oder dauerhaft in eine andere Nutzung genehmigt umgewidmete Einheiten sind nicht umfasst
- kein Leerstand → tatsächliche Unbewohnbarkeit erforderlich
- ungeachtet dieser Regelung erlaubt § 246e Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB aber ohnehin auch den kompletten Neubau von Wohnzwecken dienenden Gebäuden → damit wäre auch ein Ersatzbau anstelle eines nicht mehr bewohnbaren Bestandsgebäudes denkbar
- Bedeutung gemeindliche Zustimmung nach § 36a BauGB
- Gemeinde hat das Recht, die Zustimmung auch aus planerischen und städtebaulichen Gründen zu verweigern (festgelegt in § 36a Abs. 1 Satz2 BauGB)
- Ablehnung muss gut begründet sein
- eine abgelehnte Zustimmung kann nicht durch Bauaufsichtsbehörde ersetzt werden → gemeindliche Zustimmung unterliegt jedoch der gerichtlichen Kontrolle
- kein Einvernehmen → nur Zustimmung
- fiktive Zustimmung gilt nach 3 Monaten ab Eingang bei Gemeinde
- Gemeinde kann sich jederzeit eine Expertise von Bauaufsichtsbehörde einholen
- Sicherung städtebaulicher Ziele
- Außenbereich im Innenbereich mit städtebaulichen/städteplanerischen Belangen ablehnen
- Gemeinde kann gemäß § 36a Abs. 1 Satz 3 BauGB ihre Zustimmung an Bedingungen knüpfen → städtebaulicher Vertrag
- Bauverpflichtung
- Bedingung an Vorhaben stellen
- eventuelle Vertragsstrafen setzen
- dingliche Sicherungen voraussetzen
- Verantwortung für Vertragscontrolling liegt bei Gemeinde, welche den Vertrag abschließt
- keine Zustimmung der Gemeinde
- keine Bauturbo-Erleichterung möglich
- Zustimmung ist zwingende Tatbestandsvoraussetzung
- 246e BauGB ist Kann-Vorschrift
- Frühzeitige Abstimmung des Bauherrn mit Gemeinde → Weiterleitung von Bauherrn an das Landratsamt ist nicht zweckmäßig
- Auswirkung auf Genehmigungsfiktion der BayBO
- Zustimmungsfrist kann länger als Genehmigungsfiktion dauern
- Bauaufsichtsbehörde kann die Fiktionsfrist nach Art. 42a Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG einmalig verlängern oder Bauherr verzichtet auf die Fiktion
- „siedlungsnaher Außenbereich“ im Sinne des Bauturbos
- räumlicher Zusammenhang nur mit § 30/34-Gebieten
- bis ca. 100m Abstand → jedoch Einzelfallprüfung
- gegen Siedlungsnähe spricht die Trennwirkung durch Bahnlinien, breite Freiflächen, Waldgürtel, Fluss und fehlende Anbindung
- entscheiden ist Gesamtbild → Sichtbeziehungen, Erschließungsanbindung, Strukturkanten
- Bauturbo in Splittersiedlungen im Außenbereich (§ 35 Abs. 4 BauGB)
- keine Gültigkeit
- Bauturbo in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
- keine Anwendung
- Bauturbo nur mit gesicherter Erschließung
- gesicherte Erschließung zum Entscheidungszeitpunkt erforderlich (Zufahrt, Wasser/Abwasser, Energie, Löschwasser)
- Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes bei vielen Zustimmungen
- wenn erteilte Ausnahmen das Regel-Leitbild kippen
- wenn städtebauliche Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllt werden kann
- städtebauliche Vorgaben (FNP) gut überdenken, nicht leichtfertig zustimmen → städtebauliche Fragen an Frau Seubert (Landratsamt)
- Wohnbebauung im Gewerbegebiet
- Zustimmung Gemeinde
- Wahrung sonstiger Tatbestandsvoraussetzungen des § 246e BauGB → Knackpunkt Lärmbeeinträchtigung und gegenseitige Zumutbarkeit (früher nicht möglich, da Grundzüge der Planung berührt wurden!)
- nach § 31 Abs. 3 BauGB kann von allen Festsetzungen befreit werden
- gegen Wohnbebauung im Gewerbegebiet kann geklagt werden → bekommt Recht
- Einfügung nach § 34 Abs. 3b BauGB
- Kann von allen Einfügekriterien befreit bzw. abgewichen werden, wenn das Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes dient → theoretisch 4 Geschosse möglich
- Würdigung nachbarschaftlicher Interessen
- Vereinbarung öffentlicher Belange
- Vorsicht → Bezugsfall
- ein genehmigtes und errichtetes Vorhaben nach § 264e BauGB kann die spätere Einfügung nach § 34 BauGB prägen → aber es besteht kein Automatismus, ein einzelner Fremdkörper ist noch nicht maßstabsbildend
Den Gemeinden wird dringend geraten, sich vorher durch einen Grundsatzbeschluss ein Leitbild für die entsprechenden Gebiete zu geben. Dies sorgt für Transparenz und Klarheit, wo und wann der Bauturbo zur Anwendung kommen soll. Es gilt, nicht leichtfertig zuzustimmen, um keine Bezugsfälle zu schaffen. In einer Sitzung können 2 Beschlüsse gefasst werden, einmal nach § 36 BauGB und einmal nach § 36a BauGB. Das Landratsamt kann zu jederzeit zu Rate gezogen werden.
Das Landratsamt kam zu dem Fazit: Der Bauturbo ist der Tod der Einbeziehungssatzung.
Die Verwaltung empfiehlt die Erarbeitung eines Grundsatzbeschlusses zur Anwendung des Bauturbos nach §246e BauGB. Bis zur Fassung eines Grundsatzbeschlusses empfiehlt die Verwaltung keine gemeindliche Zustimmung nach §246e BauGB zu erteilen.
Der Bau- und Planungsausschuss hat zu diesem Thema bereits vorberaten und beschlossen dem Gemeinderat zu empfehlen, einen Grundsatzbeschluss zur Anwendung des Bauturbos nach § 246e BauGB auszuarbeiten.
Zur weiteren Information soll das Thema in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen von einem Bundestagsabgeordneten, der federführend am Gesetz mitgearbeitet hat näher erläutert werden.
Gemeinderatsmitglied A. Guttner meint, sie haben keine Schulung bekommen und bittet, dass die Schulungsunterlangen des Landratsamtes dem Gemeinderat zur Verfügung gestellt werden. Ferner regt sie an, den Grundsatzbeschluss zu Einbeziehungssatzungen in den Bauturbo mit einfließen zu lassen.
Die Informationsveranstaltung aus den LRA war nur für Bauamtsmitarbeiter.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt einen Grundsatzbeschlusses zur Anwendung des Bauturbos nach §246e BauGB zu fassen. Es wird die Verwaltung beauftragt für den Bau- und Planungsausschuss gezielt Kriterien vorzuschlagen, um einen Grundsatzbeschluss auszuarbeiten. Dieser ausgearbeitete Vorschlag wird dem Gemeinderat zum Beschluss vorgelegt.
Einstimmig beschlossen Ja 13 Nein 0 Anwesend 13 Persönlich beteiligt 0
| 7 | Richtlinien zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant der Freiwilligen Feuerwehr |
Sachverhalt
Im Bayerischen Feuerwehrgesetz bzw. den Ausführungsbestimmungen existiert keine gesetzliche Regelung, die die Eigenschaft Ehrenkommandant behandelt. Dieser Titel kann jedoch durch die Gemeinde verliehen werden.
Hierzu sind Richtlinien und Voraussetzungen sinnvoll und vom Gemeinderat festzulegen.
Die Verwaltung hat folgenden Entwurf vorbereitet:
Richtlinien zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant
- Ehrenkommandant
Der Gemeinderat kann langgedienten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Kommandant die Eigenschaft Ehrenkommandant verleihen.
Ehrenkommandant kann werden:
- Wer mindestens zwei Amtsperioden (12 Jahre) in Folge 1. Feuerwehrkommandant einer der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Fahrenzhausen war und
- sich in dieser Eigenschaft besondere Verdienste um das örtliche Feuerwehrwesen erworben hat.
- Vorschlagsberechtigte
Vorschlagsberechtigt zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant sind der 1. Kommandant der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder der Gemeinderat.
- Verleihung
Nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat wird die Urkunde von der Verwaltung ausgefertigt und von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister sowie dem 1. Kommandanten der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr unterschrieben.
Die Verleihung erfolgt im würdigen Rahmen, nach Möglichkeit im Rahmen einer Jahreshauptversammlung. Der Termin wird im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und dem 1. Kommandanten der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr festgelegt.
- Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt folgende Richtlinien in die Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren aufzunehmen.
Richtlinien zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant
- Ehrenkommandant
Der Gemeinderat kann langgedienten Feuerwehrkommandanten nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Kommandant die Eigenschaft Ehrenkommandant verleihen.
Ehrenkommandant kann werden:
- Wer mindestens zwei Amtsperioden (12 Jahre) 1. Feuerwehrkommandant einer der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Fahrenzhausen war und
- sich in dieser Eigenschaft besondere Verdienste um das örtliche Feuerwehrwesen erworben hat.
- Vorschlagsberechtigte
Vorschlagsberechtigt zur Verleihung der Eigenschaft als Ehrenkommandant sind der 1. Kommandant der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr, die Bürgermeisterin/der Bürgermeister oder der Gemeinderat.
- Verleihung
Nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat wird die Urkunde von der Verwaltung ausgefertigt und von der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister sowie dem 1. Kommandanten der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr unterschrieben.
Die Verleihung erfolgt im würdigen Rahmen, nach Möglichkeit im Rahmen einer Jahreshauptversammlung. Der Termin wird im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und dem 1. Kommandanten der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr festgelegt.
- Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Einstimmig beschlossen Ja 13 Nein 0 Anwesend 13 Persönlich beteiligt 0
| 8 | Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen |
Keine Bekanntgaben.
| 9 | Verschiedenes |
| 9.1 | Förderung Regionalbudget ILE Kulturraum Ampertal |
Bgm. S. Hartmann gibt bekannt, dass das Projekt Spielplatz Appercha durch das Regionalbudget 2026 der ILE Kulturraum Ampertal mit 80 % gefördert wird. Das bedeutet eine Förderung von 9.600 EURO.
Öffentliche Sitzung
| 1 | Teilnahme am Bundesförderprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ für einen Kunstrasenplatz |
Sachverhalt
Die Gemeinderatsmitglieder Christian Hermann und Christian Kislinger haben am 07.12.2025 einen Antrag für das Bundesförderprogramm gestellt.
Die Vorstandschaft der SpVgg Kammerberg hat am 3.12.2025 den Antrag zur Teilnahme am Förderprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ gestellt, die entsprechenden Unterlagen sind angehängt.
Möglicherweise kommt dieses Programm auch für unsere Mehrzweckhalle in Frage. (siehe gesonderten TOP).
Nachdem wir als Gemeinde bis zum 15.01.2026 eine Interessensbekundung abgeben müssen, stellen wir hiermit den Antrag auf Behandlung des Antrages der SpVgg Kammerberg und Betrachtung der Mehrzweckhalle.
Zu diesem Projekt und für die Betrachtung der Mehrzweckhalle gab es am 18.12.2025 ein erstes Gespräch von der Gemeinde Fahrenzhausen mit Vertretern der SpVgg Kammerberg und des FC Ampertal Unterbruck.
Herr Robin Anselment von der SpVgg Kammerberg stellt das Projekt Kunstrasen für Fahrenzhausen anhand einer Präsentation dem Gemeinderat vor. Die Präsentation ist der Vorlage zu diesem TOP beigefügt.
Die heutige Entscheidung ist keine Bauentscheidung, sondern lediglich die Sicherung einer Förderoption.
Gemeinderatsmitglied E. Stocker bringt vor, dass eine Entscheidung für zwei Projekte sich möglicherweise nachteilig bei der Berücksichtigung auswirken kann. Zudem sieht sie aus den Programmunterlagen eine gewisse Bindung an die Projekte.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Teilnahme am Interessensbekundungsverfahrens des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“. Es wird die Einreichung einer Projektskizze für einen Kunstrasenplatz auf dem Gelände der SpVgg Kammerberg gebilligt.
Ferner werden die Mittel für die kommunale Finanzierung bereitgestellt.
Mehrheitlich beschlossen Ja 16 Nein 1 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 2 | Teilnahme am Bundesförderprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ für eine Mehrzweckhalle |
Sachverhalt
Die Gemeinderatsmitglieder Christian Hermann und Christian Kislinger haben am 07.12.2025 einen Antrag zur Teilnahme am Förderprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ gestellt Antrag für das Bundesförderprogramm gestellt. Möglicherweise kommt dieses Programm auch für unsere Mehrzweckhalle in Frage.
Nachdem wir als Gemeinde bis zum 15.01.2026 eine Interessensbekundung abgeben müssen, stellen wir hiermit den Antrag auf Behandlung des Antrages der SpVgg Kammerberg (gesonderter TOP) und Betrachtung der Mehrzweckhalle.
Herr Firmhofer von der Planungsgesellschaft Firmhofer + Günther Architekten hat sich kurzfristig mit diesem Thema beschäftigt und war zu einem ersten Gespräch am 18.12.2025 mit Vertretern der SpVgg Kammerberg und des FC Ampertal Unterbruck vor Ort.
Herr Firmhofer befürwortet eine Interessensbekundung. Für die Einreichung ist eine Projektskizze notwendig. In der Projektskizze soll ein Neubau einer 2,5-fachen Halle mit Empore und Küche plus der Sanierung der bestehenden Halle angegeben werden. Nach der Kostenschätzung werden für die Sanierung 1.220.000 € und für den Neubau 2,5-fachen Sporthalle 6.530.000 € angesetzt.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Teilnahme am Interessensbekundungsverfahrens des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Sportstätten“. Es wird die Einreichung einer Projektskizze für einen Neubau einer 2,5 Halle mit Empore und Küche plus der Sanierung der bestehenden Halle auf dem Gelände der Grundschule Fahrenzhausen gebilligt. Ferner werden die Mittel für die kommunale Finanzierung bereitgestellt.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 3 | Vollzug des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes: Widmung der Erschließungsstraße Fl.-Nr. 216/4, Gem. Fahrenzhausen, mit dem Namen „Tulpenweg“ |
Sachverhalt
Die noch im Eigentum einer Privatperson befindliche Erschließungsstraße mit der Fl.-Nr. 216/4, Gem. Fahrenzhausen, ist vollständig technisch abgenommen worden. Laut städtebaulichem Vertrag/Erschließungsvertrag ist geregelt, dass der derzeitige Eigentümer nach Fertigstellung der Erschließungsstraße der Übergabe dieser an die Gemeinde Fahrenzhausen zustimmt.
Da bereits ein Bauantrag für Fl.-Nr. 216/2 der Gem. Fahrenzhausen genehmigt und das Bauvorhaben auch teilweise errichtet wurde, muss nun die Erschließungsstraße aus Sicht der Verwaltung gemäß Art. 6 i.V. mit Art 46 des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) öffentlich als Ortsstraße gewidmet werden. Die Baulast liegt beim Eigentümer.
Auf Grund der Lage der neuen Erschließungsstraße im Gebiet von floralen Straßennamen, schlägt die Verwaltung den Straßennamen „Tulpenweg“ vor.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, die auf der Fl.-Nr. 216/4, Gem. Fahrenzhausen, errichtete Erschließungsstraße als Ortsstraße gemäß Art. 46 BayStrWG auf Grundlage des Art. 6 BayStrWG öffentlich zu widmen.
Der Gemeinderat beschließt zudem, der Ortsstraße auf Fl.-Nr. 216/4, Gem. Fahrenzhausen, den Straßennamen „Tulpenweg“ zu vergeben.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 4 | Weitere Vorgehensweise zum Thema „soziales, altersgerechtes Wohnen“ |
Sachverhalt
In der Sitzung vom 28.07.2025 wurde der ermittelte Bedarf, sowie drei Realisierungsvarianten und drei potenzielle Grundstücke vom Arbeitskreis vorgestellt und vom Gemeinderat bestätigt. Der Arbeitskreis wurde beauftragt, diese Realisierungsvarianten und Grundstücke näher zu untersuchen.
Die Ergebnisse dieser Recherchen wurden in weiteren Sitzungen des Arbeitskreises und Gemeinderats vorgestellt und intensiv diskutiert. Die Details sind dem Handout aus der TOP-Vorlage vom 14.10.2025 in Session zu entnehmen. Es wurden auch die Vor- und Nachteile der jeweiligen Realisierungsvarianten anhand des zur Verfügung stehenden Handouts diskutiert und beraten. Ein Beschluss wurde öffentlich noch nicht gefasst.
Verkauf oder Erbpacht des gewählten Grundstücks: Beide Möglichkeiten sind möglich und umsetzbar, beide Möglichkeiten müssen aber entsprechend vom Bauträger und der Verwaltung ausgearbeitet werden, um eine Entscheidungsgrundlage für das Gremium vorzubereiten.
Kriterien, die im Grundbuch eingetragen werden sollen/können, könnten sein: Mindestalter 65 Jahre, Pflegegrad vorhanden und ab 60 Jahre mit Behinderung. Weitere Kriterien könnte der Arbeitskreis erarbeiten.
Gemeinderatsmitglied A. Guttner bringt vor, dass bei Variante B nicht nur Kommunaler Wohnungsbau gemeint war, deshalb soll im Beschluss nur Variante A und Variante B ohne Bezeichnung beschlossen werden. Der Gemeinderat ist mit diesem Vorschlag einverstanden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass die Grundstücke mit der Flurnummer 72/1 & 177 für dieses Projekt zu verwenden sind.
Weiterhin beschließt der Gemeinderat, dass die Variante A weiterverfolgt wird und die Variante B als weitere Option nicht ausgeschlossen ist.
Zu diesem Zweck beauftragt der Gemeinderat die Verwaltung Gespräche mit potenziellen Bauträgern zu den Themen Verkauf vs. Erbpacht zu führen. Der Arbeitskreis wird beauftragt, einen Kriterienkatalog für die Eintragung ins Grundbuch aufzustellen und im Gemeinderat vorzustellen.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 5 | Errichtung Arbeitskreis Machbarkeitsstudie Mehrzweckhalle |
Sachverhalt
Um die gemeindlichen Belange in Bezug auf die Machbarkeitsstudie Mehrzweckhalle voranzubringen wird vorgeschlagen einen Arbeitskreis zu bilden. Der Arbeitskreis wird nur für eine kurze Zeit benötigt, weil das Architekturbüro die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie bereits in den nächsten Wochen vorstellen wird.
Folgenden Gemeinderatsmitglieder sind bereit in diesem Arbeitskreis mitzuwirken: Christian Hermann, Robert Kern, Christian Kislinger und Martin Resch.
Beschluss
Die Gemeinde Fahrenzhausen bildet einen Arbeitskreis Machbarkeitsstudie Mehrzweckhalle. Folgende Mitglieder werden bestellt:
Die Gemeinderatsmitglieder Christian Hermann, Robert Kern, Christian Kislinger und Martin Resch.
Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Persönlich beteiligt 0
| 6 | Geschäftsordnung; Bekanntmachung von Auftragsvergaben und sonstigen in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen, welche nicht mehr der Geheimhaltung unterliegen |
Sitzung des Gemeinderates am 16.12.2025:
| 3. Abbrucharbeiten für das Grundstück Fl. Nr. 65, Gemarkung Kammerberg | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, die Abbrucharbeiten für die Gebäudekomplexe und Außenanlagen inkl. Pool, Oberanger 4-6 in 85777 Kammerberg an die Fa. Otto Zech GmbH aus Neufahrn bei Freising zu vergeben.
| 4. Kanalsanierung geschlossene Zone 3: Beschluss zur Auftragsvergabe | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma Diringer und Scheidel, GmbH & Co. KG Dieselstraße 6 aus Puchheim zu vergeben.
| 5. Kanalsanierung offene Zone 3: Beschluss zur Auftragsvergabe | ||
Der Gemeinderat hat beschlossen, den Auftrag an die Firma Geltl Tiefbau GmbH aus 93348 Kirchdorf zu vergeben.
| 7. Mehrzweckhalle – Machbarkeitsstudie: Auftragsvergabe | ||
Die erste Bürgermeisterin S. Hartmann hat den Auftrag an das Planungsbüro Firmhofer und Günther Architekten Partnergesellschaft mbB aus 81543 München vergeben.
| 7 | Verschiedenes |
| 7.1 | Holzbauförderprogramm ist ausgeschöpft |
Der zweite Bürgermeister A. Karl gibt bekannt, dass das Holzbauförderprogramm des Freistaates Bayern zwar noch bis zum 31.12.2026 läuft, aber komplett ausgeschöpft ist. Eine Antragstellung für neue Projekte ist nicht mehr möglich. Mitteilung der Regierung von Oberbayern. Ursprünglich sollte der Rathausneubau mit einer Summe von 164.000 € gefördert werden.
| 7.2 | Würdigung des Haushaltes 2026 |
Der zweite Bürgermeister A. Karl gibt die Würdigung des Haushaltes 2026 des Landratsamtes Freising vom 30.12.2025 bekannt.
| 7.3 | Plakatieren für die Wahl 2026 |
Der zweite Bürgermeister A. Karl gibt bekannt, dass die CSU zum Plakatieren einen Antrag gestellt hat. Generell ist der früheste Termin zum Plakatieren 6 Wochen vor der Wahl (25.01.2026).
In der Wahlwerbung – Plakatierungsverordnung ist festgelegt, dass jede Partei oder Wählergruppe nur einen Anschlag machen darf. Bisher wurden 11 Wahlvorschläge für den Kreistag, 10 Wahlvorschläge für den Landrat und 5 Wahlvorschläge für den Gemeinderat eingereicht.
Da auf einer Anschlagtafel nur etwa 8 bis 10 Plakate Platz finden, reicht der Platz für eine Verdoppelung nicht aus. Zudem sind die meisten Tafeln nur von einer Seite sichtbar.
| 7.4 | Abwasserleitungen in Kammerberg |
In Kammerberg sei Gestank durch den Abwasserkanal aufgetaucht. Als Problem wurde die Pumpe in Lauterbach herausgefunden. In dieser Woche soll noch eine Reparatur erfolgen.


