Mehr Sicherheit im Straßenverkehr: Bitte Hecken und Sträucher regelmäßig zurückschneiden!

Eine sichere Nutzung unserer Straßen, Gehwege und Plätze liegt im Interesse aller. Wenn Bäume, Sträucher oder Hecken aus privaten Gärten in den öffentlichen Raum hineinwachsen, kann dies schnell zu einer Gefahr für Fußgänger, Radfahrer und andere Verkehrsteilnehmer werden. Besonders problematisch wird es, wenn der Gehweg durch wucherndes Grün so stark eingeengt ist, dass Fußgänger – vor allem Menschen mit Kinderwagen, Rollatoren, Rollstühlen oder Kinder mit Fahrrädern – gezwungen sind, auf die Straße auszuweichen. Auch die Sicht auf den Verkehr an Kreuzungen und Einmündungen wird häufig durch überstehende Äste eingeschränkt. Verkehrszeichen, Straßenlaternen und Hausnummern sind teilweise gar nicht mehr erkennbar.

Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit im Bereich angrenzender Grundstücke liegt nicht nur bei der Gemeinde, sondern in erster Linie bei den jeweiligen Eigentümern der angrenzenden Grundstücke. Das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) regelt klar, dass Anlieger verpflichtet sind, ihr Grün so zu pflegen, dass der öffentliche Verkehrsraum uneingeschränkt nutzbar bleibt.

Dabei ist nicht nur die seitliche Ausbreitung ein Problem – auch die Höhe spielt eine Rolle: Äste, die zu tief in den Gehweg hineinragen, stellen ebenfalls ein Hindernis dar. Über Gehwegen muss eine lichte Höhe von mindestens 2,5 Metern, über Fahrbahnen sogar von 4,5 Metern gewährleistet sein. Entlang öffentlicher Straßen und Wege – dazu zählen auch landwirtschaftlich genutzte Wege – ist der Pflanzenbewuchs bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Zusätzlich müssen Bäume und Sträucher so zurückgeschnitten werden, dass Verkehrszeichen, Straßennamen und Hausnummern gut sichtbar bleiben.

Wir appellieren daher an alle Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten, ihrer Verpflichtung nachzukommen und für freie Sicht sowie einen gefahrlosen Verkehrsraum zu sorgen. Bitte überprüfen Sie regelmäßig den Bewuchs auf Ihrem Grundstück und schneiden Sie überhängende Zweige und Pflanzen rechtzeitig zurück.

Diese Maßnahmen zur Sicherung der Verkehrssicherheit – vor allem das Zurückschneiden frischer Triebe – dürfen ganzjährig durchgeführt werden. Allerdings ist während der Brutzeit von März bis September ein starker Rückschnitt ins Holz sowie das Fällen von Gehölzen nicht erlaubt.

Wichtig: Die Pflicht zur Beseitigung von Beeinträchtigungen besteht unabhängig von einer Aufforderung durch die Behörde. Sollte eine Gefährdung bestehen und der Rückschnitt nicht erfolgen, kann die Gemeinde die Arbeiten in Auftrag geben und die Kosten dem Eigentümer in Rechnung stellen. Im Schadensfall kann zudem eine Haftung des Grundstückseigentümers bestehen.

Weitere Informationen unter

Ordnungsamt Fahrenzhausen